{"id":48954,"date":"1996-07-10T15:10:54","date_gmt":"1996-07-10T13:10:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48954"},"modified":"2013-06-18T15:12:12","modified_gmt":"2013-06-18T13:12:12","slug":"bfh-urteil-vom-10-7-1996-i-r-5_96-bstbl-1997-ii-s-5","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1996-i-r-5_96-bstbl-1997-ii-s-5\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 10.7.1996 (I R 5\/96) BStBl. 1997 II S. 5"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 5\/96) BStBl. 1997 II S. 5<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung bedarf regelm\u00e4\u00dfig keiner besonderen Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>2. Erfolgt die Aufhebung des Vorbehalts durch die Einspruchsentscheidung, kann der Hinweis auf die M\u00f6glichkeit einer verb\u00f6sernden Entscheidung (\u00a7 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) unterbleiben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 121 Abs. 1, \u00a7 164 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 367 Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1996, 405)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Weil die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, f\u00fcr die Streitjahre 1993 und 1994 weder einen Jahresabschlu\u00df noch Steuererkl\u00e4rungen einreichte, sch\u00e4tzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Besteuerungsgrundlagen und setzte hiernach die K\u00f6rperschaftsteuer 1993 und die K\u00f6rperschaftsteuervorauszahlungen ab 1994 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest. Die hiergegen gerichteten Einspr\u00fcche wurden unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kl\u00e4gerin ab, soweit sich diese gegen die Vornahme der Sch\u00e4tzung wandte. Es gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 405 wiedergegebenen Gr\u00fcnden statt, soweit hierdurch die Aufrechterhaltung des Vorbehaltsvermerks begehrt wurde.<\/p>\n<p>Seine Revision begr\u00fcndet das FA mit Verletzung von \u00a7 164 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>Es beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil, soweit es wegen K\u00f6rperschaftsteuer 1993 ergangen ist, aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt ohne weitere Begr\u00fcndung, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sei f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit hierdurch der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung betreffend den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1993 betroffen ist.<\/p>\n<p>1. Zu Unrecht hat das FG entschieden, die Aufhebung des der Festsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer 1983 beigef\u00fcgten Nachpr\u00fcfungsvorbehalts durch die Einspruchsentscheidung bed\u00fcrfe einer besonderen Begr\u00fcndung (\u00a7 121 Abs. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Die Steuern k\u00f6nnen, solange der Steuerfall nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgesetzt werden (\u00a7 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung kann jederzeit aufgehoben werden (\u00a7 164 Abs. 3 Satz 1 AO 1977). Sowohl die Entscheidung \u00fcber die Beif\u00fcgung als auch die Entscheidung \u00fcber die Aufhebung des Vorbehalts stehen also im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Beh\u00f6rde. Einer besonderen Begr\u00fcndung dieser Entscheidung bedarf es gleichwohl regelm\u00e4\u00dfig nicht. F\u00fcr die Beif\u00fcgung des Nachpr\u00fcfungsvorbehalts zum Steuerbescheid ergibt sich dies ausdr\u00fccklich aus \u00a7 164 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AO 1977. F\u00fcr den umgekehrten Fall der Aufhebung des Vorbehalts kann nichts anderes gelten. Die Aufhebung hat lediglich zur Folge, da\u00df die Steuerfestsetzung nunmehr vorbehaltlos und damit als endg\u00fcltige Steuerfestsetzung wirkt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. August 1983 IV R 216\/82, BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85). Ebensowenig wie die Finanzbeh\u00f6rde aber gehalten ist darzulegen und zu begr\u00fcnden, weshalb sie einen Steuerbescheid nicht unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stellt, besteht regelm\u00e4\u00dfig keine Veranlassung zu besonderen Erl\u00e4uterungen, wenn sie diesen Verfahrenszustand nachtr\u00e4glich durch Aufhebung eines zuvor in den Bescheid genommenen Nachpr\u00fcfungsvorbehalts herbeif\u00fchrt. Aus \u00a7 164 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 folgt &#8211; entgegen der Ansicht des FG &#8211; nichts anderes. Die Aufhebung des Vorbehalts steht danach einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. Diese Bestimmung tr\u00e4gt lediglich dem verfahrensrechtlichen Umstand Rechnung, da\u00df der Aufhebung des Nachpr\u00fcfungsvorbehalts (gleicherma\u00dfen wie der Aufnahme des Vorbehalts in den Steuerbescheid) keine selbst\u00e4ndige Bedeutung zukommt und da\u00df sie nur gemeinsam mit der Steuerfestsetzung angefochten werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1980 IV R 168-170\/79, BFHE 132, 5, BStBl II 1981, 150, und in BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85). Daraus ergeben sich jedoch gegen\u00fcber \u00a7 164 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 keine besonderen Anforderungen, die an die Begr\u00fcndung des Bescheides zu stellen sind, in dem die Aufhebung des Vorbehalts bestimmt wird. Dieser Bescheid kann auch die Einspruchsentscheidung sein (BFH-Urteile vom 12. Juni 1980 IV R 23\/79, BFHE 130, 370, BStBl II 1980, 527, und in BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85).<\/p>\n<p>2. Dem FG ist auch nicht darin beizupflichten, da\u00df das FA die Kl\u00e4gerin vor Ergehen seiner Einspruchsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 darauf h\u00e4tte hinweisen m\u00fcssen, da\u00df es beabsichtigt, den Nachpr\u00fcfungsvorbehalt aufzuheben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 kann der &#8211; angefochtene &#8211; Verwaltungsakt auch zum Nachteil dessen, der den Einspruch eingelegt hat, ge\u00e4ndert werden, wenn dieser auf die M\u00f6glichkeit einer verb\u00f6sernden Entscheidung unter Angabe von Gr\u00fcnden hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu innerhalb angemessener Frist zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Dieser vorherige Hinweis auf eine der Kl\u00e4gerin nachteilige \u00c4nderung der angefochtenen Bescheide ist im Streitfall unterblieben. Die Kl\u00e4gerin ist dadurch in ihrem rechtlichen Geh\u00f6r jedoch nicht verletzt. Zwar kann sich die Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 3 AO 1977 f\u00fcr den Steuerpflichtigen (auch) als nachteilig auswirken. Denn der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung hat zur Folge, da\u00df der Steuerbescheid nach allen Seiten offen bleibt und deshalb von der Finanzbeh\u00f6rde einschr\u00e4nkungslos ge\u00e4ndert oder aufgehoben werden kann, auch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Durch die Aufhebung des Vorbehalts kann die Verfahrensposition des Steuerpflichtigen folglich verbessert wie auch verschlechtert werden (vgl. FG des Saarlandes, Beschlu\u00df vom 21. April 1986 I 18\/85, EFG 1986, 478; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 367 AO 1977 Tz. 6 a). Gleichwohl bedarf es keines Verb\u00f6serungshinweises, weil der damit verbundene Zweck bei beabsichtigter Aufhebung des Vorbehaltsvermerks nicht erreicht werden k\u00f6nnte. Das Hinweiserfordernis des \u00a7 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, da\u00df der Rechtsbehelf nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht mehr zur\u00fcckgenommen werden kann (\u00a7 362 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Angesichts dessen ist es Zweck des Hinweiserfordernisses, auf die M\u00f6glichkeit einer verb\u00f6sernden Entscheidung aufmerksam zu machen, damit der Steuerpflichtige einer solchen Verb\u00f6serung durch R\u00fccknahme des Einspruchs zuvorkommen kann (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1989 VI R 124\/88, BFHE 159, 405, BStBl II 1990, 414). Dieser Zweck bleibt indes unerreicht, wenn sich die Verb\u00f6serung durch R\u00fccknahme des Einspruchs ohnehin nicht vermeiden l\u00e4\u00dft. So verh\u00e4lt es sich bei der Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7 164 Abs. 3 Satz 1 AO 1977, da es der Beh\u00f6rde jederzeit m\u00f6glich ist, diese zu verf\u00fcgen. Sie kann von dieser Befugnis auch nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides Gebrauch machen, ebenso wie es ihr m\u00f6glich ist, den Bescheid jederzeit aufzuheben oder zu \u00e4ndern, solange der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wirksam ist (Urteil in BFHE 159, 405, BStBl II 1990, 414). Der Verb\u00f6serungshinweis ginge dann ins Leere und ist deshalb unn\u00f6tig (so wohl auch im Ergebnis BFH-Urteil in BFHE 139, 135, BStBl II 1984, 85).<\/p>\n<p>3. Die Vorinstanz ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen, als der erkennende Senat sie vertritt. Ihre Entscheidung ist deshalb aufzuheben, soweit sie die K\u00f6rperschaftsteuer 1983 betrifft. Der Senat kann durcherkennen. Die Klage ist in dem vorbezeichneten Umfang auch im Hinblick auf die Aufhebung des Nachpr\u00fcfungsvorbehalts abzuweisen. Der Umstand, da\u00df das FA nur die Zur\u00fcckverweisung der Sache beantragt hat, steht dem nicht entgegen (BFH-Urteil vom 27. September 1988 VIII R 98\/87, BFHE 155, 91, BStBl II 1989, 229, m. w. N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 5\/96) BStBl. 1997 II S. 5 1. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung bedarf regelm\u00e4\u00dfig keiner besonderen Begr\u00fcndung. 2. 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