{"id":48956,"date":"1996-09-24T15:07:21","date_gmt":"1996-09-24T13:07:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48956"},"modified":"2013-06-18T15:09:21","modified_gmt":"2013-06-18T13:09:21","slug":"bfh-urteil-vom-24-9-1996-vii-r-31_96-bstbl-1997-ii-s-8","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-9-1996-vii-r-31_96-bstbl-1997-ii-s-8\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 24.9.1996 (VII R 31\/96) BStBl. 1997 II S. 8"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.9.1996 (VII R 31\/96) BStBl. 1997 II S. 8<\/strong><\/p>\n<p>Die Anfrage des FA beim Amtsgericht, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung dar\u00fcber bestehe, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, ist keine die Zahlungsverj\u00e4hrung unterbrechende Vollstreckungsma\u00dfnahme i. S. von \u00a7 231 Abs. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 228, 229 Abs. 1, \u00a7 231 Abs. 1, \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1996, 462)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) hat den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) im Jahre 1986 mit bestandskr\u00e4ftigem Haftungsbescheid wegen Steuerschulden einer KG in Anspruch genommen. Der Kl\u00e4ger, der zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, wurde zur Zahlung der Haftungsschuld bis zum 27. Oktober 1986 aufgefordert. Ein im Anschlu\u00df daran unternommener Vollstreckungsversuch blieb erfolglos. Auf die Anfrage des FA vom 26. April 1989 teilte ihm das zust\u00e4ndige Amtsgericht mit, da\u00df der Kl\u00e4ger am 18. September 1987 erneut eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger sich nach Ablauf des Jahres 1991 hinsichtlich der Haftungsschuld auf den Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung berufen hatte, vertrat das FA die Auffassung, die Verj\u00e4hrung sei durch die Anfrage beim Amtsgericht vom 26. April 1989 unterbrochen worden, und forderte ihn am 15. Juli 1992 erneut zur Zahlung auf. Es erteilte dem Kl\u00e4ger einen Abrechnungsbescheid, in dem die Haftungsschuld in voller H\u00f6he als offen ausgewiesen ist. Der Einspruch und die Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus, die Haftungsschuld sei nicht verj\u00e4hrt, weil die Verj\u00e4hrung vor Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Frist f\u00fcr die Zahlungsverj\u00e4hrung, die mit Ablauf des Jahres 1986 begonnen habe, unterbrochen worden sei. Die Anfrage des FA beim Amtsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977), ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung dar\u00fcber bestehe, da\u00df der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, sei als einzige hier sachdienliche Ma\u00dfnahme des FA eine die Zahlungsverj\u00e4hrung unterbrechende Vollstreckungsma\u00dfnahme i. S. von \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df diese Anfrage dem Kl\u00e4ger nicht bekanntgegeben worden sei, denn sie mache ihrer Zielrichtung nach nur ein T\u00e4tigwerden gegen\u00fcber Dritten erforderlich. Eine weitere Unterbrechung der Verj\u00e4hrung sei durch die Zahlungsaufforderung des FA vom 15. Juli 1992 erfolgt. Wegen der Begr\u00fcndung des FG im einzelnen wird auf die Urteilsver\u00f6ffentlichung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 462 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, die Haftungsschuld sei verj\u00e4hrt. Das Auskunftsersuchen an das Amtsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 sei keine die Verj\u00e4hrung unterbrechende, mit Zwang f\u00fcr den Steuerpflichtigen verbundene Vollstreckungsma\u00dfnahme i. S. des \u00a7 231 Abs. 1 AO 1977. Es handele sich lediglich um eine vorbereitende Ma\u00dfnahme, die dem FA die Basis f\u00fcr die Entscheidung biete, ob eine Vollstreckung sinnvoll sei oder nicht.<\/p>\n<p>\u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 sei im \u00fcbrigen eine Vorschrift zum Schutze des Vollstreckungsschuldners. Sie w\u00fcrde aber dem Schuldner zum Nachteil gereichen, wenn man der blo\u00dfen Anfrage des FA eine verj\u00e4hrungsunterbrechende Wirkung zuspreche. Schlie\u00dflich dienten auch die Verj\u00e4hrungsvorschriften der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Dieser Grundsatz w\u00fcrde durchbrochen, wenn ein FA durch einfache Frage gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 die Verj\u00e4hrungsfrist jederzeit unterbrechen k\u00f6nne. Denn der Vollstreckungsschuldner erlange von derartigen Anfragen beim Amtsgericht keine Kenntnis.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Es meint, die Beachtung der Regelung in \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 sei f\u00fcr das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zwingend erforderlich und damit unabdingbarer Teil dieser Vollstreckungsma\u00dfnahme.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Der Haftungsanspruch des FA gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ist durch Zahlungsverj\u00e4hrung erloschen (\u00a7\u00a7 47, 228, 232 AO 1977).<\/p>\n<p>1. Die Frist f\u00fcr die Zahlungsverj\u00e4hrung des Haftungsanspruchs begann mit Ablauf des Jahres 1986, da der Anspruch in diesem Jahr aufgrund der Zahlungsaufforderung zum 27. Oktober 1986 erstmals f\u00e4llig geworden ist (\u00a7 229 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \u00a7 220 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative AO 1977). Die f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist (\u00a7 228 AO 1977) endet folglich mit Ablauf des Jahres 1991 und damit bevor der Anspruch durch die Zahlungsaufforderung des FA vom 15. Juli 1992 erneut geltend gemacht worden ist. Die Anfrage des FA an das Amtsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 vom 26. April 1989, ob nach den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis der Kl\u00e4ger innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, hat &#8211; entgegen der Auffassung des FA und des FG &#8211; die Verj\u00e4hrung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 231 AO 1977 unterbrochen. Sonstige Unterbrechungshandlungen sind &#8211; auch nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten &#8211; nicht gegeben.<\/p>\n<p>2. a) Nach \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 wird die Verj\u00e4hrung unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsma\u00dfnahme, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Finanzbeh\u00f6rde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Das Gesetz enth\u00e4lt eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung der Unterbrechungstatbest\u00e4nde, die sowohl Verwaltungsakte als auch Willenserkl\u00e4rungen oder Realakte sein k\u00f6nnen (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 231 AO 1977 Tz. 2 und 4). \u00a7 231 Abs. 1 AO 1977 entspricht damit der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift in \u00a7 147 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) i. d. F. des Gesetzes zur \u00c4nderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 &#8211; AO\u00c4ndG 1965 &#8211; (BGBl I, 1356). Mit der vorstehend genannten Gesetzes\u00e4nderung sollte u. a. der extensiven Auslegung des \u00a7 147 Abs. 1 AO a. F., nach der bereits &#8222;jede Handlung, die das zust\u00e4ndige FA zur Feststellung des Anspruchs oder des Verpflichteten vornimmt&#8220;, die Verj\u00e4hrung unterbrach, entgegengewirkt werden (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., \u00a7 147 Tz. 2; Ruban in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 231 AO 1977 Rz. 1).<\/p>\n<p>Weiter ist nunmehr allen Unterbrechungstatbest\u00e4nden gemeinsam, da\u00df es sich um eine nach au\u00dfen wirkende Ma\u00dfnahme handeln mu\u00df. Dieses Erfordernis dient der Rechtssicherheit, denn bei nur innerdienstlichen Ma\u00dfnahmen des FA ist es f\u00fcr den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch Verj\u00e4hrung erloschen ist oder ob er &#8211; wegen Unterbrechung der Verj\u00e4hrung &#8211; weiterhin zur Leistung verpflichtet ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1991 VII R 37\/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742, m. w. N. &#8211; hier insbesondere f\u00fcr den Fall des Vollstreckungsaufschubs -; generell f\u00fcr alle Unterbrechungshandlungen: Ruban, a. a. O., \u00a7 231 AO 1977 Rz. 12).<\/p>\n<p>Da die hier streitige Anfrage des FA beim Amtsgericht \u00fcber die Eintragung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Kl\u00e4ger im Schuldnerverzeichnis in \u00a7 231 AO 1977 als solche nicht ausdr\u00fccklich benannt ist, kommt eine Unterbrechung der Verj\u00e4hrung des Haftungsanspruchs des FA durch die Anfrage gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur dann in Betracht, wenn diese eine Vollstreckungsma\u00dfnahme i. S. dieser Vorschrift darstellt.<\/p>\n<p>b) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Beurteilung der Anfrage des FA an das Amtsgericht vom 26. April 1989 als wirksame Unterbrechungshandlung nicht bereits daran scheitert, da\u00df sie dem Kl\u00e4ger seinerzeit nicht bekanntgegeben worden ist. Wie der erkennende Senat entschieden hat, k\u00f6nnen bestimmte Vollstreckungsma\u00dfnahmen mit Au\u00dfenwirkung, wie z. B. der Antrag auf Konkurser\u00f6ffnung oder der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, ihre die Unterbrechung der Verj\u00e4hrung herbeif\u00fchrende Wirkung auch ohne Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner entfalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77\/88, BFHE 158, 310, 316, BStBl II 1990, 44). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vollstreckungsma\u00dfnahmen oder auch bestimmte Ermittlungshandlungen, wie die Anfrage nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen gem\u00e4\u00df \u00a7 231 Abs. 1 AO 1977, ihrer Zielrichtung nach ein T\u00e4tigwerden gegen\u00fcber Dritten erforderlich machen (anders entschieden f\u00fcr den Vollstreckungsaufschub in BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742). Die notwendige Au\u00dfenwirkung der Ma\u00dfnahme w\u00e4re hier jedenfalls bei der Anfrage des FA gegen\u00fcber dem Amtsgericht gegeben.<\/p>\n<p>Bei der Anfrage des FA gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 handelt es sich aber nicht um eine Vollstreckungsma\u00dfnahme im vorstehenden Sinne.<\/p>\n<p>c) Vollstreckungsma\u00dfnahmen i. S. des \u00a7 231 Abs. 1 AO 1977 sind alle Handlungen der Finanzbeh\u00f6rde, die der zwangsweisen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren (\u00a7\u00a7 249 ff. AO 1977) dienen sollen. Die Ma\u00dfnahmen, die zur Vollstreckung von Steuerverwaltungsakten ergriffen werden d\u00fcrfen, sind in den \u00a7\u00a7 249 ff. AO 1977 abschlie\u00dfend bestimmt (Ruban, a. a. O., \u00a7 231 AO 1977 Rz. 24 unter Hinweis auf Beermann, ebenfalls H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., Vorbemerkungen zu \u00a7\u00a7 249 bis 346 AO 1977 Rz. 43). Als Vollstreckungsma\u00dfnahmen, die die Verj\u00e4hrung unterbrechen, sind danach neben &#8211; beispielsweise &#8211; der (erfolgreichen oder fruchtlosen) Pf\u00e4ndung von Sachen, von Forderungen oder anderen Rechten, dem Abholen und Verwerten der Pfandsache, dem Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, dem Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bei unbeweglichem Verm\u00f6gen, der Vollziehung des dinglichen Arrestes, auch die Vorladung zur Abgabe sowie die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nach \u00a7 284 AO 1977 und das Verlangen nach Vorlage eines Verm\u00f6gensverzeichnisses anzusehen (Ruban, a. a. O.; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 231 AO 1977 Tz. 11). Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen lediglich interne Ma\u00dfnahmen der Beh\u00f6rden und solche Handlungen, die die eigentliche Zwangsvollstreckung erst vorbereiten sollen, selbst aber noch keine Ma\u00dfnahmen der Vollstreckung sind, wie z. B. die blo\u00dfe Anordnung der Zwangsvollstreckung, der Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten, die Anordnung des dinglichen Arrestes und das Vollstreckungsersuchen an eine andere Beh\u00f6rde &#8211; letzteres aber streitig &#8211; die Verj\u00e4hrung nicht unterbrechen (Ruban, a. a. O., \u00a7 231 AO 1977 Rz. 26; Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 231 AO 1977 Tz. 11, jeweils m. w. N.).<\/p>\n<p>Die Anfrage des FA beim Amtsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung dar\u00fcber bestehe, da\u00df der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, stellt &#8211; entgegen der Auffassung der Vorinstanz &#8211; keine die Zahlungsverj\u00e4hrung unterbrechende Vollstreckungsma\u00dfnahme i. S. von \u00a7 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 dar. Die Anfrage als solche ist nicht auf die zwangsweise Durchsetzung des Haftungsanspruchs des FA gerichtet. Sie dient vielmehr nur dazu, die eigentliche Vollstreckungsma\u00dfnahme &#8211; n\u00e4mlich hier die Ladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (\u00a7 284 Abs. 5 AO 1977) &#8211; vorzubereiten.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 284 Abs. 3 AO 1977 ist ein Vollstreckungsschuldner, der bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis (\u00a7 915 der Zivilproze\u00dfordnung) noch nicht gel\u00f6scht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, da\u00df er sp\u00e4ter Verm\u00f6gen erworben hat oder da\u00df ein bisher bestehendes Arbeitsverh\u00e4ltnis mit ihm aufgel\u00f6st worden ist. Die Vollstreckungsbeh\u00f6rde hat nach Satz 2 der Vorschrift von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung dar\u00fcber besteht, da\u00df der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder da\u00df gegen ihn die Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet ist. Die Anfrage des FA beim Amtsgericht vom 26. April 1989 diente danach lediglich der Feststellung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom Kl\u00e4ger gegeben waren. Aus der Beantwortung des Amtsgerichts &#8211; erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 18. September 1987, und damit innerhalb der Dreijahresfrist &#8211; ergab sich, da\u00df das FA zum damaligen Zeitpunkt vom Kl\u00e4ger keine nochmalige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen durfte, weil &#8211; wie das FG festgestellt hat &#8211; Anhaltspunkte f\u00fcr einen sp\u00e4teren Verm\u00f6genserwerb oder die Aufl\u00f6sung eines bisher bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Kl\u00e4gers nicht vorlagen (\u00a7 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977). Selbst wenn die Anfrage beim Amtsgericht hinsichtlich der Eintragung des Kl\u00e4gers im Schuldnerverzeichnis ergeben h\u00e4tte, da\u00df die Ausschlu\u00dffrist gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 als eine von Amts wegen festzustellende Voraussetzung f\u00fcr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (ebenso Dumke in Schwarz, Abgabenordnung, \u00a7 284 Anm. 13) abgelaufen war, st\u00fcnde damit noch nicht fest, da\u00df es tats\u00e4chlich zur Durchf\u00fchrung der darauf bezogenen Vollstreckungsma\u00dfnahme gekommen w\u00e4re. Denn auch wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegen, liegt eine Aufforderung hierzu gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde, die nach dieser Vorschrift von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung auch absehen kann.<\/p>\n<p>Die Anfrage an das Amtsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 bereitet somit die hiermit im Zusammenhang stehende Vollstreckungsma\u00dfnahme, die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, lediglich vor. Sie ist nicht selbst Teil dieser Vollstreckungsma\u00dfnahme, wenn auch die von Amts wegen festzustellende Pr\u00fcfung der Einhaltung der Ausschlu\u00dffrist als Vollstreckungsvoraussetzung in dieser Vorschrift ausdr\u00fccklich vorgeschrieben ist. Denn die eigentliche Vollstreckungsma\u00dfnahme ist, auch wenn alle ihre Voraussetzungen vorliegen, von einer weiteren Ermessensbet\u00e4tigung der Vollstreckungsbeh\u00f6rde abh\u00e4ngig. Da\u00df die Anfrage gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 dem Ziel dient, die Erf\u00fcllung der Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis zu verwirklichen, macht sie &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; noch nicht selbst zur Vollstreckungsma\u00dfnahme i. S. des \u00a7 231 Abs. 1 AO 1977. Sie ist &#8211; wie auch das FG ausf\u00fchrt &#8211; lediglich eine Ma\u00dfnahme der Sachaufkl\u00e4rung hinsichtlich einer im Gesetz vorgeschriebenen Vollstreckungsvoraussetzung (Ausschlu\u00dffrist gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 AO 1977). Auch hinsichtlich des Vorliegens der \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung &#8211; n\u00e4mlich der nicht vollst\u00e4ndigen Befriedigung durch eine vorausgegangene Vollstreckung in das bewegliche Verm\u00f6gen oder der Aussichtslosigkeit eines Vollstreckungsversuches gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 1 AO 1977 &#8211; mu\u00df das FA ggf. nach au\u00dfen wirkende Ermittlungsma\u00dfnahmen anstellen. Dasselbe gilt in der Regel hinsichtlich der die Sachpf\u00e4ndung oder Forderungspf\u00e4ndung vorbereitenden Feststellung von Verm\u00f6genswerten, Forderungen oder Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnissen des Vollstreckungsschuldners. Da aber seit der Geltung des \u00a7 147 Abs. 1 AO i. d. F. des AO\u00c4ndG 1965 mit Ausnahme der Ermittlungen \u00fcber Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen im Interesse der Rechtssicherheit sonstige Ermittlungshandlungen oder Auskunftsersuchen des FA, die der Durchf\u00fchrung der Zwangsvollstreckung dienen, im Gegensatz zur fr\u00fcheren Rechtslage die Verj\u00e4hrung nicht mehr unterbrechen sollen, erscheint es nicht sachgerecht, die Anfrage gem\u00e4\u00df \u00a7 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977, die &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung lediglich vorbereiten kann, selbst bereits als Vollstreckungsma\u00dfnahme i. S. des \u00a7 231 Abs. 1 AO 1977 anzusehen (vgl. hierzu Ruban, a. a. O., \u00a7 231 AO 1977 Rz. 32 am Ende).<\/p>\n<p>3. Da somit die Haftungsschuld des Kl\u00e4gers mangels rechtzeitiger Unterbrechung der Zahlungsverj\u00e4hrung erloschen ist, waren das Urteil des FG, der angefochtene Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung des FA, die &#8211; entgegen der Revisionsentscheidung &#8211; die Haftungsschuld als fortbestehend festgestellt haben, aufzuheben (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.9.1996 (VII R 31\/96) BStBl. 1997 II S. 8 Die Anfrage des FA beim Amtsgericht, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung dar\u00fcber bestehe, ob der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, ist keine die Zahlungsverj\u00e4hrung unterbrechende Vollstreckungsma\u00dfnahme i. 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