{"id":48957,"date":"1996-10-30T15:04:16","date_gmt":"1996-10-30T13:04:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48957"},"modified":"2013-06-18T15:05:50","modified_gmt":"2013-06-18T13:05:50","slug":"bfh-urteil-vom-30-10-1996-ii-r-70_94-bstbl-1997-ii-s-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-10-1996-ii-r-70_94-bstbl-1997-ii-s-11\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 30.10.1996 (II R 70\/94) BStBl. 1997 II S. 11"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.10.1996 (II R 70\/94) BStBl. 1997 II S. 11<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb entgegen \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974 bei dem f\u00fcr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen FA nicht angezeigt, wird der Beginn der Festsetzungsfrist f\u00fcr die von dem anzeigepflichtigen Erwerber geschuldete Erbschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 dann nicht weiter hinausgeschoben, wenn dem FA aufgrund der Angaben in der vom Erben eingereichten Erbschaftsteuererkl\u00e4rung der Name des Erblassers und der des (anzeigepflichtigen) Erwerbers sowie der Rechtsgrund f\u00fcr den Erwerb bekannt werden.<\/p>\n<p>2. Die Festsetzungsfrist ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, wenn der vom FA innerhalb der Festsetzungsfrist abgesandte Steuerbescheid dem Adressaten nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist auf einem nach dem Inhalt der Steuerakten nicht vorgesehenen Weg bekannt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1975 \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1; ErbStG 1974 \u00a7 30 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht (EFG 1995, 56)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist der Sohn des am 15. Februar 1985 verstorbenen A. Dieser hatte seine Ehefrau durch Verf\u00fcgung von Todes wegen zur Alleinerbin eingesetzt. Der Kl\u00e4ger hatte den Pflichtteil geltend gemacht, den Erwerb jedoch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) angezeigt. In der von der Alleinerbin nach Aufforderung durch das FA abgegebenen Erbschaftsteuererkl\u00e4rung sind in Abschn. F (Angaben \u00fcber die Erben, Verm\u00e4chtnisnehmer, pflichtteilsberechtigten und sonstigen anspruchs- und abfindungsberechtigten Personen) u. a. der Kl\u00e4ger mit seinem Namen und seinem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum Erblasser, der Grund f\u00fcr den Erwerb, die H\u00f6he des Pflichtteilsanspruchs sowie der Wert des Erwerbs angegeben.<\/p>\n<p>Am 19. Dezember 1991 gab das FA einen Erbschaftsteuerbescheid als einfachen Brief zur Post, durch den es gegen den Kl\u00e4ger wegen seines Erwerbs als Pflichtteilsberechtigter Erbschaftsteuer festsetzte. Adressiert war der Bescheid an den Kl\u00e4ger; als Anschrift verwendete das FA die Adresse der Alleinerbin, bei der der Kl\u00e4ger jedoch nicht gewohnt hatte. Der Bescheid wurde an den Kl\u00e4ger weitergeleitet und ist diesem am 9. Januar 1992 unter seiner richtigen Adresse zugegangen.<\/p>\n<p>Den Einspruch des Kl\u00e4gers, mit dem er Festsetzungsverj\u00e4hrung geltend gemacht hatte, wies das FA durch Entscheidung vom 12. Oktober 1993 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Durch die Aufgabe des Bescheides zur Post am 19. Dezember 1991 sei die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gewahrt worden, denn es komme nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs des Steuerbescheides an, ma\u00dfgebend sei vielmehr, ob und wann der Bescheid den Bereich der Finanzbeh\u00f6rde verlassen habe (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. Oktober 1989 VIII R 60\/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518). Diese Voraussetzung sei innerhalb der Festsetzungsfrist erf\u00fcllt gewesen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 56 ver\u00f6ffentlichten Urteil die Rechtsauffassung des FA.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der er sinngem\u00e4\u00df beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung sowie den Erbschaftsteuerbescheid aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet; Vorentscheidung, Einspruchsentscheidung und Erbschaftsteuerbescheid werden aufgehoben.<\/p>\n<p>1. Das Urteil des FG ist aufzuheben.<\/p>\n<p>Entgegen der Vorentscheidung ist der Erbschaftsteuerbescheid vom 19. Dezember 1991 rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an den Kl\u00e4ger die Festsetzungsfrist abgelaufen war (\u00a7 169 Abs. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>a) Zutreffend ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df die Festsetzungsfrist von 4 Jahren mit Ablauf des 31. Dezember 1987 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 1991 geendet hat (\u00a7 170 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 AO 1977). Insbesondere folgt der erkennende Senat der Auffassung des FG, da\u00df die Angaben in der Steuererkl\u00e4rung der Alleinerbin \u00fcber den Erwerb des Kl\u00e4gers gen\u00fcgen, um die Anlaufhemmung des \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 zu beenden.<\/p>\n<p>Nach der genannten Vorschrift beginnt in den F\u00e4llen, in denen eine Steuererkl\u00e4rung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, die Festsetzungsfrist &#8211; abweichend von \u00a7 170 Abs. 1 AO 1977 &#8211; mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird. Da der Kl\u00e4ger der aus \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974 sich ergebenden Verpflichtung, seinen Erwerb als Pflichtteilsberechtigter dem zust\u00e4ndigen FA anzuzeigen, nicht nachgekommen ist, ist der Beginn der Festsetzungsfrist nach \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 \u00fcber den in \u00a7 170 Abs. 1 AO 1977 genannten Zeitpunkt, das ist im Streitfall der 31. Dezember 1985, hinausgeschoben worden. Die Festsetzungsfrist h\u00e4tte sp\u00e4testens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ablauf des 31. Dezember 1988, zu laufen begonnen. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 19. Dezember 1991 w\u00e4re mithin nicht nur innerhalb der am 31. Dezember 1992 endenden Festsetzungsfrist von 4 Jahren vom FA abgesandt worden, sondern auch dem Kl\u00e4ger zugegangen. Die Festsetzungsfrist hat jedoch bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1991 geendet, so da\u00df zwar der Zeitpunkt der Absendung nicht aber der Zugang des Erbschaftsteuerbescheides innerhalb der Festsetzungsfrist gelegen hat.<\/p>\n<p>Zwar hat der Kl\u00e4ger seinen Erwerb nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974, \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 angezeigt, er kann sich auch nicht darauf berufen, da\u00df es einer Anzeige nicht bedurft h\u00e4tte, denn die Voraussetzungen des \u00a7 30 Abs. 3 ErbStG 1974 haben nicht vorgelegen. Dem Kl\u00e4ger kommen jedoch die Angaben \u00fcber seinen Erwerb zugute, die in der dem FA von der Alleinerbin eingereichten Erbschaftsteuererkl\u00e4rung aufgef\u00fchrt waren. Denn damit sind dem auch f\u00fcr die Besteuerung des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndigen FA (\u00a7 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 i. V. m. \u00a7 19 AO 1977) alle Umst\u00e4nde bekanntgeworden, die es f\u00fcr die Pr\u00fcfung ben\u00f6tigte, ob ein steuerbarer Vorgang vorliegt und ein Besteuerungsverfahren einzuleiten (\u00a7 86 AO 1977), insbesondere vom Kl\u00e4ger eine Steuererkl\u00e4rung anzufordern ist (\u00a7 31 Abs. 1 ErbStG 1974, \u00a7 149 AO 1977), wie dies bei der Abgabe einer Anzeige durch den Kl\u00e4ger selbst der Fall gewesen w\u00e4re. Der Sicherungszweck des \u00a7 170 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 erfordert in diesem Fall kein weiteres Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist, denn f\u00fcr die vom FA anzustellende Pr\u00fcfung reicht regelm\u00e4\u00dfig die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes f\u00fcr den Erwerb aus. Bereits im Urteil vom 4. August 1976 II R 20\/71 (BFHE 119, 387, BStBl II 1977, 123) hat der Senat f\u00fcr einen die Verj\u00e4hrung von Grunderwerbsteuer betreffenden Fall zu \u00a7 145 Abs. 3 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung ausgef\u00fchrt, da\u00df ein Hinausschieben des Verj\u00e4hrungsbeginns, auch wenn es vom Gesetzeswortlaut noch gedeckt w\u00e4re, in einem solchen Fall au\u00dferhalb des Normzwecks l\u00e4ge. Auf der \u00dcberlegung, da\u00df der Beginn der Festsetzungsfrist nicht weiter hinausgeschoben werden mu\u00df, wenn das FA von allen f\u00fcr die Entstehung der Steuerschuld wesentlichen Umst\u00e4nden positiv Kenntnis erlangt hat, beruht auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1995 II R 11\/92 (BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802).<\/p>\n<p>b) Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des FG, da\u00df die Festsetzungsfrist durch die Absendung des Steuerbescheids am 19. Dezember 1991, also vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 1991, gewahrt worden ist; \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 ist auf die Gestaltung im Streitfall nicht anwendbar. Nach der Auslegung dieser Vorschrift im BFH-Urteil in BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518 ist die Festsetzungsfrist gewahrt, wenn der Steuerbescheid vor ihrem Ablauf den Bereich der f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde verlassen hat und die Finanzbeh\u00f6rde alle Voraussetzungen eingehalten hat, die f\u00fcr den Erla\u00df eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind, so da\u00df der Bescheid nach dem Inhalt der Steuerakten h\u00e4tte wirksam werden k\u00f6nnen. Der erkennende Senat kann offenlassen, ob er sich dieser Auslegung der Vorschrift anschlie\u00dfen k\u00f6nnte, denn auch auf der Grundlage dieser Auffassung trifft \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 im Streitfall nicht zu. Die im Urteil in BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518 an die Anwendung der Vorschrift gestellten Voraussetzungen sind nicht erf\u00fcllt, weil der vom FA am 19. Dezember 1991 zur Post gegebene Steuerbescheid nach dem Inhalt der Steuerakten nicht h\u00e4tte wirksam werden k\u00f6nnen. Da der Steuerbescheid mit einer falschen Adresse versehen war, h\u00e4tte er in dieser Form dem Adressaten des Steuerbescheides nicht zugehen und deshalb mangels Bekanntgabe nicht wirksam werden k\u00f6nnen (\u00a7 122 Abs. 2, \u00a7 124 Abs. 1 AO 1977). Zwar ist nach dem Urteil in BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518 der Nachweis der Bekanntgabe des rechtzeitig abgesandten Bescheides f\u00fcr die Fristwahrung nicht erforderlich. Der Bescheid mu\u00df aber alle Voraussetzungen erf\u00fcllen, da\u00df davon auszugehen ist, da\u00df er so, wie er nach dem Inhalt der Akten das FA verlassen hat, bei einem diesem Inhalt entsprechenden Ablauf dem Adressaten bekannt wird. F\u00fcr die Fristwahrung nach \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 gen\u00fcgt die M\u00f6glichkeit, da\u00df der Steuerbescheid dem Adressaten auf eine andere Weise als vom FA vorgesehen bekannt wird, nicht. Deshalb ist es entgegen den Ausf\u00fchrungen des FG auch ohne Bedeutung, da\u00df der Erbschaftsteuerbescheid im Streitfall dem Kl\u00e4ger dadurch bekannt wurde, da\u00df er an ihn durch den unter der angegebenen Adresse Wohnenden weitergeleitet worden ist. Denn dieser Bekanntgabeweg (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 V R 74\/85, BFH\/NV 1991, 2) entsprach nicht dem Inhalt der Steuerakten.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist spruchreif. Die Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 1993 und der Erbschaftsteuerbescheid vom 19. Dezember 1991 werden aufgehoben. Sie sind rechtswidrig, weil die Steuerfestsetzung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt ist (\u00a7 155 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2, \u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) und die Voraussetzungen des \u00a7 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 nicht vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.10.1996 (II R 70\/94) BStBl. 1997 II S. 11 1. Wird ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb entgegen \u00a7 30 Abs. 1 ErbStG 1974 bei dem f\u00fcr die Verwaltung der Erbschaftsteuer zust\u00e4ndigen FA nicht angezeigt, wird der Beginn der Festsetzungsfrist f\u00fcr die von dem anzeigepflichtigen Erwerber geschuldete Erbschaftsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 2 Nr. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-10-1996-ii-r-70_94-bstbl-1997-ii-s-11\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 30.10.1996 (II R 70\/94) BStBl. 1997 II S. 11<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48957","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48957","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48957"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48957\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48957"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48957"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48957"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}