{"id":48958,"date":"1996-10-30T15:00:32","date_gmt":"1996-10-30T13:00:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48958"},"modified":"2013-06-18T15:01:20","modified_gmt":"2013-06-18T13:01:20","slug":"bfh-urteil-vom-30-10-1996-ii-r-12_92-bstbl-1997-ii-s-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-10-1996-ii-r-12_92-bstbl-1997-ii-s-12\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 30.10.1996 (II R 12\/92) BStBl. 1997 II S. 12"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.10.1996 (II R 12\/92) BStBl. 1997 II S. 12<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung stellt eine &#8222;feste&#8220; Gesch\u00e4ftseinrichtung i. S. des \u00a7 12 Satz 1 AO 1977 dar. Der Betriebst\u00e4ttenbegriff erfordert nicht, da\u00df die Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfl\u00e4che hat und deshalb dort auch sichtbar sein mu\u00df.<\/p>\n<p>2. Eine Anlage oder Gesch\u00e4ftseinrichtung dient der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens i. S. von \u00a7 12 Satz 1 AO 1977, wenn der Unternehmer diese f\u00fcr eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt. Diese Voraussetzungen liegen bereits beim blo\u00dfen Durchleiten (Transport) von Roh\u00f6l durch eine Pipeline vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 12 Abs. 1; StAnpG \u00a7 16 Abs. 4; BewG \u00a7 95 Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 3, \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3; VStG \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2; DBA-Niederlande Art. 2 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1992, 717)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in den Niederlanden &#8211; betreibt den Transport von Roh\u00f6l und Roh\u00f6lprodukten durch ihr geh\u00f6rende, in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) gelegene unterirdische Rohrleitungen.<\/p>\n<p>Das Rohrleitungssystem der Kl\u00e4gerin verl\u00e4uft in den Niederlanden von X nach Y und verzweigt sich dort in zwei in das Inland weiterf\u00fchrende Strecken, die untereinander nicht verbunden sind. Das der Kl\u00e4gerin nicht geh\u00f6rende Roh\u00f6l wird durch eine Pumpstation in Y (Niederlande) in die inl\u00e4ndischen Rohrleitungen gepumpt. Die eine Rohrleitung endet in A (Inland) und geht dort in das Rohrleitungsnetz eines anderen Unternehmens \u00fcber. Aufgrund eines zwischen der Bundesrepublik und den Niederlanden durchgef\u00fchrten Verst\u00e4ndigungsverfahrens wird der Wert dieser Rohrleitungsstrecke im Inland nicht erfa\u00dft. Die zweite Rohrleitung f\u00fchrt \u00fcber B (Inland) nach C (Inland). Durch diese Leitung wurden bis B (Streckenl\u00e4nge 103 km) inl\u00e4ndische Mineral\u00f6lunternehmen mit Roh\u00f6l beliefert. Die \u00dcbernahmestationen wurden von den inl\u00e4ndischen Abnehmern unterhalten. Die Kl\u00e4gerin berechnete ihren Kunden den Preis f\u00fcr den Roh\u00f6ltransport nach Tonnenkilometern. Die sich von B nach C fortsetzende Leitung (Streckenl\u00e4nge 156 km), die eine dortige Raffinerie mit Roh\u00f6l versorgte, wurde am 15. September 1982 stillgelegt und zum 30. Dezember 1989 f\u00fcr 2 Mio. DM verkauft.<\/p>\n<p>Neben insgesamt 38 Absperrschiebern, Reinigungs- und Inspektions\u00f6ffnungen befanden sich im Inland zwei Zwischenpumpstationen, n\u00e4mlich in D und in E. Die Pumpstationen bestanden aus oberirdischen Anlagen mit Betriebsgeb\u00e4uden, zugeh\u00f6rigen technischen Betriebsvorrichtungen und je einem Hubschrauberlandeplatz. In F befanden sich zudem noch Tanks zur Zwischenlagerung des Roh\u00f6ls. Die Anlagen arbeiteten vollautomatisch und waren nicht st\u00e4ndig mit Personal besetzt. Am 30. Juni 1982 legte die Kl\u00e4gerin die Pumpstation in D still; die Pumpstation in E stellte am 15. September 1982 den Betrieb ein. Die Pumpstationen wurden von der \u00d6lleitung getrennt. Die Pumpstation F wurde am 1. April 1984 f\u00fcr 4.435.649 DM ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Seit der Stillegung der Pumpstationen wird der f\u00fcr den Transport erforderliche Druck nur noch in Y erzeugt; von dort aus werden auch die gesamten inl\u00e4ndischen Rohrleitungen der Kl\u00e4gerin durch einen Proze\u00dfrechner zentral ferngesteuert. Die Kl\u00e4gerin, deren technische und kaufm\u00e4nnische Verwaltung sich ausschlie\u00dflich in den Niederlanden befindet, besch\u00e4ftigt im Inland kein eigenes Personal. Wartung und Reparatur der Rohrleitungen im Inland werden ausschlie\u00dflich durch fremde Unternehmen ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 3. Januar 1986 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) den Einheitswert des gewerblichen Betriebs der Kl\u00e4gerin auf den 1. Januar 1983 auf 21.500.000 DM fest. W\u00e4hrend des Klageverfahrens hat er den Einheitswert mit \u00c4nderungsbescheid vom 13. M\u00e4rz 1995 auf 16.688.000 DM herabgesetzt. Der \u00c4nderungsbescheid wurde Gegenstand des Klageverfahrens.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin die Aufhebung der Einheitswertfeststellung mit der Begr\u00fcndung begehrt, mangels Betriebst\u00e4tte habe sie kein inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen, hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 717 ver\u00f6ffentlichten Urteil abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter. Sie r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 10. September 1991 9 K 524\/86 BB, die Einheitswertbescheide vom 3. Januar 1985 und 13. M\u00e4rz 1991 sowie die Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1986 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Senat hat durch Beschlu\u00df vom 28. Juni 1995 das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.<\/p>\n<p>Das BMF ist am 24. August 1995 dem Verfahren beigetreten und hat die Auffassung vertreten, die unterirdische Rohrleitung der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich aller sonstigen Einrichtungen stelle inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen i. S. von \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) dar. Dies gelte auch bez\u00fcglich der zum streitigen Stichtag stillgelegten Einrichtungen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Der Senat folgt im Grundsatz der Rechtsauffassung des FG, die Kl\u00e4gerin habe am ma\u00dfgeblichen Stichtag (1. Januar 1983) im Inland eine Betriebst\u00e4tte i. S. von \u00a7 12 der Abgabenordnung (AO 1977) unterhalten. Die Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um abschlie\u00dfend pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob die stillgelegten inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftseinrichtungen oder Anlagen der Kl\u00e4gerin zum ma\u00dfgeblichen Stichtag dem inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen zuzurechnen sind und &#8211; falls diese nicht zum inl\u00e4ndischen Verm\u00f6gen geh\u00f6ren &#8211; welchen Einflu\u00df dies auf die H\u00f6he des Einheitswerts hat.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin ist eine nach niederl\u00e4ndischem Recht gegr\u00fcndete Aktiengesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in den Niederlanden. Zum ma\u00dfgeblichen Stichtag war sie damit eine K\u00f6rperschaft i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 des Verm\u00f6gensteuergesetzes, die weder ihre Gesch\u00e4ftsleitung noch ihren Sitz im Inland hatte. Entsprechend war sie im Inland nur mit ihrem inl\u00e4ndischen Verm\u00f6gen i. S. von \u00a7 121 BewG beschr\u00e4nkt verm\u00f6gensteuerpflichtig. Zum Inlandsverm\u00f6gen geh\u00f6rt nach \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BewG u. a. das inl\u00e4ndische Betriebsverm\u00f6gen. Dementsprechend bestimmt \u00a7 97 Abs. 3 BewG, da\u00df nur die zum inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter die wirtschaftliche Einheit &#8222;Gewerbebetrieb&#8220; bilden und deshalb auch nur f\u00fcr diese &#8211; und nicht etwa unter Einbeziehung auch im Ausland befindlichen Betriebsverm\u00f6gens &#8211; ein Einheitswert festzustellen ist.<\/p>\n<p>Als inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen gilt nach \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BewG nur dasjenige Verm\u00f6gen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, soweit hierf\u00fcr im Inland eine Betriebst\u00e4tte unterhalten wird oder &#8211; was hier nicht der Fall ist &#8211; ein st\u00e4ndiger Vertreter bestellt ist. Der hier im Streit befindliche inl\u00e4ndische Teil der Rohrleitung stellt in diesem Sinne dem Grunde nach inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin wurde von ihr am ma\u00dfgeblichen Stichtag mit der Rohrleitung im Inland eine Betriebst\u00e4tte unterhalten. F\u00fcr den Begriff der &#8222;Betriebst\u00e4tte&#8220; i. S. von \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BewG ist die Begriffsbestimmung in \u00a7 12 AO 1977 ma\u00dfgebend. Danach ist &#8222;Betriebst\u00e4tte&#8220; jede feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage, die der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens dient. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt die Annahme einer Betriebst\u00e4tte eine Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfl\u00e4che voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient und \u00fcber die der Steuerpflichtige nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 80-81\/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).<\/p>\n<p>aa) Der im Inland befindliche Teil der Pipeline der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt das Merkmal der Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage. Allgemein wird als Gesch\u00e4ftseinrichtung jeder k\u00f6rperliche Gegenstand bzw. jede Zusammenfassung k\u00f6rperlicher Gegenst\u00e4nde behandelt, die geeignet sind, Grundlage einer Unternehmenst\u00e4tigkeit zu sein (vgl. BFH in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 unter Hinweis auf L\u00fcdicke in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 49 Rdnr. 288; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 12 AO 1977 Rdnr. 1 a). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die hier im Streit befindliche Rohrleitung ist generell geeignet, der unternehmerischen Bet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin, die im Transport von Roh\u00f6l besteht, zu dienen und stellt die (wesentliche) Betriebsgrundlage der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df die &#8211; hier allein zu beurteilende &#8211; inl\u00e4ndische Rohrleitung nur einen unselbst\u00e4ndigen, f\u00fcr sich allein nicht funktionst\u00fcchtigen Teil einer Gesamtanlage &#8222;Pipeline&#8220; darstellt, steht der Beurteilung als Gesch\u00e4ftseinrichtung nicht entgegen. Denn die generelle Eignung der inl\u00e4ndischen Rohrleitung, in Zusammenhang mit den in den Niederlanden vorhandenen Einrichtungen dem Roh\u00f6ltransport zu dienen, wird dadurch nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>bb) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der im wesentlichen unterirdisch verlaufenden Rohrleitung auch um eine &#8222;feste&#8220; Gesch\u00e4ftseinrichtung i. S. des \u00a7 12 Satz 1 AO 1977. Eine solche liegt vor, wenn eine feste Verbindung zum Erdboden besteht bzw. die Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage sich f\u00fcr eine gewisse Dauer an einem bestimmten Ort befindet (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 9. Oktober 1974 I R 128\/73, BFHE 114, 47, BStBl II 1975, 203; vom 8. M\u00e4rz 1988 VIII R 270\/81, BFH\/NV 1988, 735, sowie in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462). Dabei kann sich die \u00f6rtliche Fixierung aus mechanischer Verbindung mit der Erde oder aus blo\u00dfer Belegenheit an derselben Stelle ergeben (vgl. Scholtz in Koch\/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., \u00a7 12 Rdnr. 5). Das FG hat insoweit zutreffend festgestellt, da\u00df die im Erdboden verlegte Rohrleitung in diesem Sinne einen auf Dauer angelegten \u00f6rtlichen Bezug hat.<\/p>\n<p>Der Senat vermag der Auffassung der Kl\u00e4gerin, der Betriebst\u00e4ttenbegriff erfordere, da\u00df die Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfl\u00e4che haben und deshalb auch an der Erdoberfl\u00e4che sichtbar sein m\u00fcsse, jedenfalls f\u00fcr den Bereich der Einheitsbewertung nicht zu folgen. Eine derartige Einschr\u00e4nkung des Betriebst\u00e4ttenbegriffs ist dem \u00a7 12 AO 1977 nicht zu entnehmen. Deshalb steht der Umstand, da\u00df die unterirdisch verlegte Rohrleitung der Kl\u00e4gerin mit Ausnahme der notwendigen Sicherheitseinrichtungen im wesentlichen unsichtbar ist, der Annahme einer Betriebst\u00e4tte nicht entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, da\u00df eine unterirdische Gesch\u00e4ftseinrichtung in besonders qualifizierter Weise mit dem Erdboden &#8222;fest&#8220; verbunden ist.<\/p>\n<p>cc) Die der Kl\u00e4gerin als Betriebst\u00e4tte zuzurechnende Gesch\u00e4ftseinrichtung war auch von einer gewissen Dauer (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 1986 V R 20\/79, BFHE 148, 194, BStBl II 1987, 162). Dies ergibt sich bereits aus der Art der Gesch\u00e4ftseinrichtung (Pipeline), die auf langfristigen Gebrauch f\u00fcr betriebliche Zwecke angelegt ist. Es ist auch davon auszugehen, da\u00df die Verlegung und das weitere Vorhandensein der Rohrleitung auf gesicherten vertraglichen Grundlagen gegen\u00fcber den jeweiligen Grundst\u00fccksberechtigten beruht und deshalb die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich eine Rechtsposition innehat, die ihr nicht ohne weiteres wieder entzogen werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 77\/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166).<\/p>\n<p>dd) Die inl\u00e4ndische Rohrleitung diente &#8211; soweit die Einrichtungen nicht vor dem Bewertungsstichtag von der Kl\u00e4gerin stillgelegt wurden &#8211; auch der T\u00e4tigkeit des Unternehmens der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung dient der T\u00e4tigkeit eines Unternehmens, wenn der Unternehmer diese f\u00fcr eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 148, 194, BStBl II 1987, 162, und in BFH\/NV 1988, 735). Benutzung zu unternehmerischen Zwecken bedeutet ein unternehmensbezogenes T\u00e4tigwerden in, an oder mit der Gesch\u00e4ftseinrichtung. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Denn der Transport von Roh\u00f6l durch die Pipeline stellt in diesem Sinne ein unternehmensbezogenes, n\u00e4mlich dem Unternehmenszweck (\u00d6ltransport) der Kl\u00e4gerin dienendes T\u00e4tigwerden dar.<\/p>\n<p>Der Einsatz von Personen (Unternehmer, Arbeitnehmer, fremdes weisungsabh\u00e4ngiges Personal, Subunternehmer) in oder an der Gesch\u00e4ftseinrichtung ist nicht in jedem Fall erforderlich, vielmehr reicht insbesondere bei vollautomatisch arbeitenden Einrichtungen das T\u00e4tigwerden des Unternehmens mit der Gesch\u00e4ftseinrichtung aus (vgl. hierzu Scholtz in Koch\/Scholtz, a. a. O., \u00a7 12 AO 1977 Rdnr. 6; Tipke-Kruse, a. a. O., \u00a7 12 AO 1977 Tz. 8; Birk in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 12 AO 1977 Rz. 22). Es ist deshalb unsch\u00e4dlich, da\u00df die von der Kl\u00e4gerin im Inland vorgenommene Benutzung der Rohrleitung, d. h. der Roh\u00f6ltransport durch die Rohrleitung, nicht durch im Inland t\u00e4tige Arbeitnehmer oder sonst weisungsabh\u00e4ngiges Personal vorgenommen wurde, sondern durch im Ausland befindliche automatische Steuerungseinrichtungen bzw. durch eine Fernsteuerung der Anlage aus dem Ausland (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1977 I R 227\/75, BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160, 162).<\/p>\n<p>Dem Urteil des I Senats des BFH vom 12. Oktober 1977 I R 226\/75 (BFHE 123, 500, BStBl II 1978, 111), wonach das blo\u00dfe Durchf\u00fchren von Rohrleitungen eines \u00d6lunternehmens nur Transportfunktion habe und keine Aus\u00fcbung eines Gewerbebetriebes darstelle, soweit nicht eine Abgabe des Transportgutes erfolge, kommt nach dem Wegfall des \u00a7 16 Abs. 4 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; zumindest f\u00fcr das Bewertungsrecht &#8211; keine Bedeutung mehr zu. Vielmehr reicht das blo\u00dfe Durchleiten (Transportieren) der fl\u00fcssigen Stoffe durch die Leitung aus, um annehmen zu k\u00f6nnen, die Anlage (Rohrleitung) werde zu unternehmerischen Zwecken benutzt.<\/p>\n<p>b) Das Besteuerungsrecht f\u00fcr das inl\u00e4ndische Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin steht den inl\u00e4ndischen Finanzbeh\u00f6rden nur unter den Voraussetzungen des Art. 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlanden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet (BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) &#8211; DBA-Niederlande &#8211; zu. Danach ist es erforderlich, da\u00df die Kl\u00e4gerin eine Betriebst\u00e4tte i. S. von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Niederlande im Inland unterhalten hat (vgl. Art. 5 Abs. 1 DBA-Niederlande).<\/p>\n<p>Der Betriebst\u00e4ttenbegriff in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Niederlande kn\u00fcpft vor allem an die feste Gesch\u00e4ftseinrichtung an und ist insoweit mit dem entsprechenden Begriff des \u00a7 12 Satz 1 AO 1977 identisch. Dar\u00fcber hinaus werden in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 b DBA-Niederlande gewisse Hilfst\u00e4tigkeiten nicht als betriebst\u00e4ttenbegr\u00fcndend angesehen. Zwar ist der Betriebst\u00e4ttenbegriff des \u00a7 12 Satz 1 AO 1977 insoweit weiter. Im Streitfall liegen aber die einschr\u00e4nkenden Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 b DBA-Niederlande nicht vor. Insbesondere liegt auch der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 b aa DBA-Niederlande geregelte Ausnahmefall nicht vor, weil die Kl\u00e4gerin die \u00d6lleitung nicht zur Auslieferung ihr geh\u00f6render G\u00fcter oder Waren benutzt, sondern ausschlie\u00dflich fremdes \u00d6l transportiert.<\/p>\n<p>c) Als inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen eines beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen gilt nach \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BewG nur dasjenige Verm\u00f6gen, welches &#8222;einem im Inland betriebenen Gewerbe dient&#8220;. Dies hat das FG verkannt und &#8211; ohne weitere Pr\u00fcfung &#8211; auch diejenigen im Inland befindlichen Einrichtungen der Kl\u00e4gerin zum inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen gerechnet, die von der Kl\u00e4gerin vor dem ma\u00dfgeblichen Stichtag stillgelegt worden waren. Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschlie\u00dfen, insbesondere auch nicht der Rechtsmeinung des beigetretenen BMF, wonach alle im Inland befindlichen Wirtschaftsg\u00fcter beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger ohne R\u00fccksicht darauf, ob und in welchem Umfang sie einem Gewerbebetrieb dienen, zum inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen i. S. von \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Der Senat hat insoweit bereits in seinem Urteil vom 1. April 1987 II R 186\/80 (BFHE 150, 65, BStBl II 1987, 550) entschieden, da\u00df nicht generell alle Wirtschaftsg\u00fcter, die eine Beziehung zum Inland aufweisen, einer bestehenden inl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte eines beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zuzuordnen sind; vielmehr kommt es f\u00fcr die Zuordnung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter zu einer inl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte allein darauf an, ob das jeweilige Wirtschaftsgut dieser Betriebst\u00e4tte dient, mit anderen Worten, ihr wirtschaftlich zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat fest. Die Fassung des \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BewG l\u00e4\u00dft eine andere Wertung nicht zu. Der Hinweis des FA und des BMF auf \u00a7 95 Abs. 1 BewG geht fehl, weil \u00a7 97 Abs. 3 BewG hinsichtlich des Betriebsverm\u00f6gens von beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00f6rperschaften ausdr\u00fccklich auf den (eingeschr\u00e4nkten) Betriebsverm\u00f6gensbegriff des \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG verweist. Auch die ertragsteuerrechtlich (wegen der stillen Reserven) fortbestehende steuerrechtliche Verstrickung stillgelegter Betriebseinrichtungen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97\/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) ist &#8211; entgegen der Auffassung des BMF &#8211; wegen der eindeutigen Regelung in \u00a7 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG auf den Bereich des Bewertungsrechts nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Das auf einer hiervon abweichenden Rechtsbeurteilung beruhende Urteil des FG ist aufzuheben.<\/p>\n<p>2. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/p>\n<p>Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die es dem Senat erm\u00f6glichen, abschlie\u00dfend zu pr\u00fcfen, ob die von der Kl\u00e4gerin vor dem ma\u00dfgeblichen Stichtag stillgelegten Teile der Rohrleitungsanlage der inl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin noch zuzurechnen sind. Allein die &#8211; dem Vortrag der Kl\u00e4gerin entnommene &#8211; Feststellung, die Anlagenteile seien &#8222;stillgelegt&#8220; worden, reicht hierf\u00fcr nicht aus. Vielmehr bedarf es insoweit einer differenzierter Betrachtung, weil eine nur vor\u00fcbergehende, die M\u00f6glichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme offenhaltende Stillegung der Anlagenteile noch nicht die Annahme rechtfertigen w\u00fcrde, das Wirtschaftsgut diene nicht mehr der inl\u00e4ndischen Betriebst\u00e4tte. Denn solange eine solche Anlage noch f\u00fcr eine weitere Verwendung in der Betriebst\u00e4tte des Steuerpflichtigen vorgehalten wird, ist sie diesem auch wirtschaftlich zuzuordnen. Eine Zuordnung stillgelegter Teile einer Betriebst\u00e4tte zum inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen kommt somit nur dann nicht mehr in Betracht, wenn diese endg\u00fcltig und auf Dauer aus dem betrieblichen Organisationszusammenhang ausgeschieden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.10.1996 (II R 12\/92) BStBl. 1997 II S. 12 1. Eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung stellt eine &#8222;feste&#8220; Gesch\u00e4ftseinrichtung i. S. des \u00a7 12 Satz 1 AO 1977 dar. Der Betriebst\u00e4ttenbegriff erfordert nicht, da\u00df die Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfl\u00e4che hat und deshalb dort auch sichtbar sein mu\u00df. 2. Eine Anlage oder &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-10-1996-ii-r-12_92-bstbl-1997-ii-s-12\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil      vom 30.10.1996 (II R 12\/92) BStBl. 1997 II S. 12<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48958","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48958","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48958"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48958\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48958"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48958"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48958"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}