{"id":48959,"date":"1996-07-10T14:46:12","date_gmt":"1996-07-10T12:46:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48959"},"modified":"2013-06-18T14:47:01","modified_gmt":"2013-06-18T12:47:01","slug":"bfh-urteil-vom-10-7-1996-i-r-4_96-bstbl-1997-ii-s-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1996-i-r-4_96-bstbl-1997-ii-s-15\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 10.7.1996 (I R 4\/96) BStBl. 1997 II S. 15"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 4\/96) BStBl. 1997 II S. 15<\/strong><\/p>\n<p>Kehren Arbeitnehmer, die l\u00e4nger als 183 Tage im Kalenderjahr eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit im Inland aus\u00fcben, arbeitst\u00e4glich zu ihrem Wohnsitz im Ausland zur\u00fcck, so halten sie sich dennoch in der Bundesrepublik i. S. des Art. 10 DBA-Niederlande auf (\u00c4nderung der Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 10. Mai 1989 I R 50\/85, BFHE 157, 142, BStBl II 1989, 755).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>DBA-Niederlande Art. 10; AO 1977 \u00a7 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1996, 641)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) besitzt die niederl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit. Im Streitjahr 1989 hatte er seinen einzigen Wohnsitz in den Niederlanden. Er war als Arbeitnehmer f\u00fcr einen Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden an 223 Tagen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) t\u00e4tig. Unstreitig kehrte er arbeitst\u00e4glich an seinen Wohnsitz in den Niederlanden zur\u00fcck und \u00fcbernachtete dort.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers, der im Inland nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden war, als beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 381) i. d. F. des Zusatzprotokolls vom 13. M\u00e4rz 1980 &#8211; DBA-Niederlande &#8211; (BGBl II 1980, 1151, BStBl I 1980, 647) hielt er nicht f\u00fcr anwendbar.<\/p>\n<p>Dementsprechend forderte er mit Bescheid vom 15. November 1991 vom Kl\u00e4ger die auf den Arbeitslohn aus der inl\u00e4ndischen T\u00e4tigkeit entfallende Lohnsteuer nach. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 27. M\u00e4rz 1992 zur\u00fcck. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 641).<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG K\u00f6ln vom 28. August 1995 3 K 1936\/92 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat mangels erhobener R\u00fcgen gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, hatte der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1989 in der Bundesrepublik weder einen Wohnsitz i. S. des \u00a7 8 der Abgabenordnung (AO 1977) noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt i. S. des \u00a7 9 AO 1977. Er war deshalb in der Bundesrepublik nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Er erzielte jedoch Eink\u00fcnfte aus einer im Inland ausge\u00fcbten nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit. Mit diesen Eink\u00fcnften war er gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die vom Kl\u00e4ger erzielten inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte ergibt sich keine Steuerbefreiung in der Bundesrepublik aus Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande. Stattdessen findet Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande Anwendung. Danach k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Arbeit ausge\u00fcbt wird. Davon abweichend k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nur im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, wenn dieser sich vor\u00fcbergehend, d. h. zusammen nicht mehr als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres in dem anderen Vertragsstaat aufh\u00e4lt und au\u00dferdem die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 DBA-Niederlande erf\u00fcllt sind. Nach den bindenden Feststellungen des FG war der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1989 an 223 Tagen in der Bundesrepublik k\u00f6rperlich anwesend und nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Damit &#8222;hielt er sich&#8220; in 1989 i. S. von Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande in der Bundesrepublik mehr als 183 Tage &#8222;auf&#8220;. Dies gilt unbeschadet der festgestellten Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger arbeitst\u00e4glich in die Bundesrepublik einreiste und in die Niederlande zur\u00fcckkehrte. Er \u00fcbernachtete in den Niederlanden. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik war deshalb arbeitst\u00e4glich gesehen nur ein stundenweiser. Dies steht jedoch der Nichtanwendung des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande nicht entgegen. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 10. Mai 1989 I R 50\/85 (BFHE 157, 142, BStBl II 1989, 755) eine andere Auffassung vertreten hat, h\u00e4lt er an derselben nicht l\u00e4nger fest.<\/p>\n<p>3. a) Das DBA-Niederlande definiert den in Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 verwendeten Ausdruck &#8222;sich aufhalten&#8220; nur insoweit, als es einen Aufenthalt von nicht mehr als 183 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres als einen nur vor\u00fcbergehenden bezeichnet. Schon insoweit unterscheidet sich Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande von \u00a7 9 AO 1977. \u00a7 9 AO 1977 definiert den &#8222;gew\u00f6hnlichen Aufenthalt&#8220;. Zwar ergibt sich ein Zusammenhang zwischen den beiden Begriffen aus der Definition des &#8222;gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes&#8220; i. S. des \u00a7 9 AO 1977. Danach kommt es auf Umst\u00e4nde an, die erkennen lassen, da\u00df eine Person an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet nicht nur vor\u00fcbergehend verweilt. W\u00e4hrend der gew\u00f6hnliche Aufenthalt i. S. des \u00a7 9 AO 1977 auf die Begleitumst\u00e4nde des Aufenthaltes abstellt, kommt es f\u00fcr den Aufenthalt i. S. des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande allein auf die objektive physische Anwesenheit der Person in dem anderen Vertragsstaat an. Schlie\u00dflich ist der in Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande verwendete Ausdruck dem Abkommensrecht und der gew\u00f6hnliche Aufenthalt i. S. des \u00a7 9 AO 1977 dem deutschen innerstaatlichen Steuerrecht zuzuordnen. Die unterschiedlichen Rechtsquellen lassen grunds\u00e4tzlich eine unterschiedliche Auslegung der verwendeten Ausdr\u00fccke zu.<\/p>\n<p>b) Zwar wird nach Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande bei der Anwendung des Abkommens jeder Begriff, der in dem Abkommen nicht bestimmt ist, nach dem Steuerrecht des Anwendestaates ausgelegt, wenn der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert. Insoweit sind jedoch die unterschiedlichen Funktionen zu ber\u00fccksichtigen, die dem \u00a7 9 AO 1977 einerseits und dem Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande andererseits zukommen. \u00a7 9 AO 1977 definiert den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt als Ankn\u00fcpfungsmerkmal f\u00fcr die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht. Die Vorschrift stellt nicht auf den Aufenthalt innerhalb eines Kalenderjahres ab. Dagegen liegen dem Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande Vereinfachungs- und Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen zugrunde. Das strikte Arbeitsortprinzip des Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande wird durch Abs. 2 u. a. bei vor\u00fcbergehenden Arbeitseins\u00e4tzen in dem anderen Vertragsstaat aufgegeben, weil die steuerliche Erfassung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr den anderen Vertragsstaat schwierig ist und das Steueraufkommen h\u00e4ufig in keinem Verh\u00e4ltnis zu dem mutma\u00dflichen Verwaltungsaufwand steht. Dabei wird jedes Kalenderjahr f\u00fcr sich gesehen, weil sich auch die steuerliche Erfassung auf Kalenderjahre bezieht. Zwar erfordert ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr nicht, da\u00df der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr in dem anderen Vertragsstaat nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig wird. Gerade deshalb mu\u00df jedoch ein nicht mehr nur vor\u00fcbergehender Aufenthalt angenommen werden, wenn im Einzelfall die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit an mehr als 183 Tagen im anderen Vertragsstaat ausge\u00fcbt wird. Die dem Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande innewohnenden Vereinfachungs- und Praktikabilit\u00e4ts\u00fcberlegungen k\u00f6nnen nicht au\u00dfer Betracht lassen, da\u00df die steuerliche Erfassung der im anderen Vertragsstaat erzielten Eink\u00fcnfte umso leichter ist, je l\u00e4nger der Arbeitnehmer dort arbeitet.<\/p>\n<p>c) Der Senat ber\u00fccksichtigt bei der Auslegung auch, da\u00df nach Art. 15 Nr. 5 des OECD-Musterabkommens aus 1977 (OECD-MustAbk) nur die Z\u00e4hlung &#8222;nach den Tagen physischer Anwesenheit&#8220; dem Wortlaut des Art. 15 OECD-MustAbk entspricht. Es werden Tage, an denen die Person nur stundenweise in dem anderen Vertragsstaat anwesend ist, wie volle Tage gez\u00e4hlt. Auch wenn Art. 10 DBA-Niederlande aus dem Jahre 1959 und das erste OECD-MustAbk aus dem Jahre 1963 stammen, belegt der Regelungsinhalt von Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande und Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 OECD-MustAbk, da\u00df das DBA-Niederlande auf den Arbeiten des Steuerausschusses der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufbaut, die bereits 1956 begannen (vgl. Einleitung Nr. 6 OECD-MustAbk). Deshalb ist Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande entsprechend dem Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 OECD-MustAbk auszulegen. In der englischen Fassung von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 OECD-MustAbk wird aber die Formulierung &#8222;the recipient is present in the other state&#8220; verwendet. Diese Formulierung deckt sich mit der Auslegung in Art. 15 Nr. 5 OECD-MustAbk. Deshalb ist es unsch\u00e4dlich, da\u00df Art. 15 Nr. 5 OECD-MustAbk erst am 23. Juli 1992 eingef\u00fcgt wurde. Er kann dennoch die Vorstellungen ausdr\u00fccken, die die Mitgliedstaaten der OECD von Anfang an mit Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 OECD-MustAbk verbanden.<\/p>\n<p>d) F\u00fcr die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande kommt es nicht darauf an, da\u00df die deutsche und die niederl\u00e4ndische Finanzverwaltung eine Verst\u00e4ndigungsvereinbarung \u00fcber die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande im Jahre 1995 erzielt haben (vgl. Galavazi, Internationales Steuerrecht 1995, Beihefter Nr. 9 S. 3). Derartige Vereinbarungen m\u00f6gen v\u00f6lkerrechtlich verbindlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23. Mai 1969). Sie k\u00f6nnen jedoch f\u00fcr sich genommen das nach Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zwingend vorgeschriebene Zustimmungsgesetz nicht \u00e4ndern und sind deshalb innerstaatlich gesehen unverbindlich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 1989 I R 74\/86, BFHE 157, 39, BStBl II 1990, 4).<\/p>\n<p>4. Stellt aber Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Niederlande auf die Tage ab, an denen der Kl\u00e4ger ggf. nur zeitweilig in der Bundesrepublik physisch anwesend war, so hielt er sich auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG in 1989 an 223 Tagen in der Bundesrepublik auf. Dies sind mehr als 183 Tage, weshalb Art. 10 Abs. 2 DBA-Niederlande insgesamt keine Anwendung findet. Es ist Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande mit der Folge anzuwenden, da\u00df das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik zusteht. Die vom Kl\u00e4ger erzielten inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte sind deshalb nicht steuerfrei. Ihre Nachforderung durch Nachforderungsbescheid ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>5. Die Vorentscheidung entspricht nicht diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen. Sie kann deshalb keinen Bestand haben und war aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Der Nachforderungsbescheid vom 15. November 1991 ist rechtm\u00e4\u00dfig. Die Klage war abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 4\/96) BStBl. 1997 II S. 15 Kehren Arbeitnehmer, die l\u00e4nger als 183 Tage im Kalenderjahr eine nichtselbst\u00e4ndige Arbeit im Inland aus\u00fcben, arbeitst\u00e4glich zu ihrem Wohnsitz im Ausland zur\u00fcck, so halten sie sich dennoch in der Bundesrepublik i. S. des Art. 10 DBA-Niederlande auf (\u00c4nderung der Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 10. 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