{"id":48960,"date":"1996-10-15T14:09:28","date_gmt":"1996-10-15T12:09:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48960"},"modified":"2013-06-18T14:10:24","modified_gmt":"2013-06-18T12:10:24","slug":"bfh-urteil-vom-15-10-1996-vii-r-35_96-bstbl-1997-ii-s-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-10-1996-vii-r-35_96-bstbl-1997-ii-s-17\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil      vom 15.10.1996 (VII R 35\/96) BStBl. 1997 II S. 17"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.10.1996 (VII R 35\/96) BStBl. 1997 II S. 17<\/strong><\/p>\n<p>1. Der auf den Erwerb des Eigentums an einem Grundst\u00fcck gr\u00fcndende R\u00fcckgew\u00e4hrsanspruch nach \u00a7 7 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck besteht gegen den K\u00e4ufer des Grundst\u00fccks nicht, wenn nur eine Auflassungsvormerkung f\u00fcr diesen im Grundbuch eingetragen worden ist.<\/p>\n<p>2. Ist der Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundst\u00fcck gegen den Anfechtungsgegner als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer gerichtet, so umfa\u00dft er nicht die Geltendmachung eines dem Anfechtungsgegner gegen\u00fcber etwa in Betracht kommenden Duldungsanspruchs auf Verzicht seiner Sicherungsrechte aus der f\u00fcr ihn im Grundbuch bisher nur eingetragenen Auflassungsvormerkung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 191 Abs. 1; AnfG \u00a7 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3, \u00a7 7, \u00a7 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen (EFG 1996, 633)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Vater der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) verkaufte dieser das in seinem Eigentum stehende Grundst\u00fcck mit notariellem Vertrag zum Kaufpreis von 140.000 DM. Aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Bewilligung wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingetragen. Die Auflassung wurde von den Beteiligten aber nicht erkl\u00e4rt. Eine Teilfl\u00e4che des Grundst\u00fccks verkaufte die Kl\u00e4gerin am selben Tag mit notariellem Vertrag zum Kaufpreis von 90.000 DM an die Eheleute H weiter.<\/p>\n<p>Mit Duldungsbescheid focht der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) i. V. m. \u00a7 191 der Abgabenordnung (AO 1977) &#8222;die \u00dcbertragung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck aufgrund des Vertrages vom &#8230;&#8220; auf die Kl\u00e4gerin an. Der Umfang der Duldungspflicht wurde auf 140.000 DM beschr\u00e4nkt. Die Kl\u00e4gerin habe die Vollstreckung in den ihr verbliebenen Grundst\u00fccksteil zu dulden und Wertersatz in H\u00f6he von 90.000 DM f\u00fcr den Fall zu leisten, da\u00df wegen der Weiterver\u00e4u\u00dferung eines Teils des Grundst\u00fccks durch die Kl\u00e4gerin R\u00fcckgew\u00e4hr in Natur nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Duldungsbescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung sei rechtswidrig und verletze die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten. Zwar l\u00e4gen die Anfechtungsvoraussetzungen nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG vor, weil das FA die Gl\u00e4ubiger des Vaters durch den Abschlu\u00df des Kaufvertrags zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Vater und die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch benachteiligt werde. Die Kl\u00e4gerin habe nicht beweisen k\u00f6nnen, da\u00df ihr zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht ihres Vaters, das FA als Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei. Dennoch sei der Duldungsbescheid rechtswidrig, weil er den zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Gegenstand und die Art und Weise der R\u00fcckgew\u00e4hr nicht zutreffend angegeben habe. Im einzelnen wird hierzu auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 633 wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen des FG verwiesen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision macht das FA geltend: Der Auffassung des FG, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung begr\u00fcnde noch keine anfechtbare Rechtsposition, k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Die Anfechtung sei nicht deswegen rechtswidrig, weil das FA die \u00dcbertragung des Eigentums angefochten habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das FA zwar nach \u00a7 191 AO 1977 denjenigen durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen, der nach dem AnfG verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden (BFH-Urteil vom 29. M\u00e4rz 1994 VII R 120\/92, BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225, m. w. N.). Im Streitfall besteht jedoch der vom FA mit dem angefochtenen Duldungsbescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung gegen die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck und Wertersatz hinsichtlich des ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccksteils nicht.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 7 AnfG ist Inhalt des Anfechtungsschuldverh\u00e4ltnisses die Verpflichtung des Anfechtungsgegners zur R\u00fcckgew\u00e4hr. Zur\u00fcckzugew\u00e4hren ist grunds\u00e4tzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Verm\u00f6gen des Schuldners ver\u00e4u\u00dfert, weggegeben oder aufgegeben wurde. Dabei beschr\u00e4nkt sich jedoch der R\u00fcckgew\u00e4hrsanspruch darauf, den Gl\u00e4ubiger so zu stellen, als k\u00f6nne er noch auf das Verm\u00f6gen des Schuldners zugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 13. Juli 1995 IX ZR 81\/94, BGHZ 130, 314, 322; Kilger\/Huber, Anfechtungsgesetz, 8. Aufl., \u00a7 7 Anm. I, 2). Dies bedeutet, da\u00df der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den durch die anfechtbare Rechtshandlung erlangten Verm\u00f6gensgegenstand des Schuldners dulden oder Wertersatz leisten mu\u00df, wenn der anfechtbare weggegebene Gegenstand beim Anfechtungsgegner nicht mehr vorhanden ist.<\/p>\n<p>Besteht das Rechtsgesch\u00e4ft wie im Falle eines Grundst\u00fcckskaufvertrages aus mehreren Rechtsakten, n\u00e4mlich dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgesch\u00e4ft und dem dinglichen Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft, so ist grunds\u00e4tzlich der Gesamtvorgang als einheitliche Rechtshandlung i. S. des Anfechtungsrechts anzusehen. Das bedeutet, da\u00df nicht die einzelnen Rechtsakte der Anfechtung unterliegen, sondern die Anfechtung erst nach Abschlu\u00df des Gesamtvorgangs in Betracht kommt (vgl. Kilger\/Huber, a. a. O., \u00a7 1 Anm. I, 2 b). Der R\u00fcckgew\u00e4hrsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 7 AnfG besteht demnach erst, wenn auch das dingliche Erf\u00fcllungsgesch\u00e4ft abgeschlossen ist. Dies tritt im Falle einer Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung erst ein, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt und demgem\u00e4\u00df der K\u00e4ufer nach \u00a7 873 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks geworden ist. In diesem Zeitpunkt mu\u00df die Benachteiligungsabsicht gegeben sein und von diesem Zeitpunkt an beginnt auch erst die Anfechtungsfrist nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG zu laufen (vgl. Senatsurteil vom 8. M\u00e4rz 1984 VII R 43\/83, BFHE 141, 106, BStBl II 1984, 576; BGH-Urteil vom 18. Dezember 1986 IX ZR 11\/86, BGHZ 99, 274, 286; Kammergerichtsurteil vom 11. Oktober 1973 12 U 2362\/72, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1974, 243).<\/p>\n<p>b) Diesen Grunds\u00e4tzen folgend nimmt der angefochtene Duldungsbescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung die Kl\u00e4gerin als &#8222;Eigent\u00fcmerin&#8220; des auf anfechtbare Weise erworbenen Grundst\u00fccks in Anspruch, indem die \u00dcbertragung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck auf die Kl\u00e4gerin angefochten und sie aufgefordert wird, die Zwangsvollstreckung in das ihr (angeblich) \u00fcbertragene Grundst\u00fcck zu dulden (vgl. Duldungsbescheid z. B. S. 2: &#8222;Durch die vollzogene \u00dcbertragung des o. a. Grundst\u00fccks auf Sie ist das Land als Gl\u00e4ubiger benachteiligt.&#8220;) und Wertersatz f\u00fcr den von ihr weiter ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccksteil zu leisten. Da die Kl\u00e4gerin jedoch, wie das FG f\u00fcr den Senat bindend festgestellt hat (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), noch nicht Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks geworden ist, weil f\u00fcr sie bisher nur eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wurde, besteht gegen sie der auf ihren Eigentumserwerb gr\u00fcndende R\u00fcckgew\u00e4hrsanspruch nach \u00a7 7 AnfG, der auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck bzw. Wertersatz gerichtet ist, noch nicht.<\/p>\n<p>c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Kl\u00e4gerin deshalb schon wie eine Eigent\u00fcmerin behandelt werden kann, weil sie bereits ein Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb hat.<\/p>\n<p>Ob hinsichtlich des Eigentumserwerbs an einem Grundst\u00fcck \u00fcberhaupt ein echtes Anwartschaftsrecht bestehen kann, das den Berechtigten im wesentlichen bereits einem Eigent\u00fcmer gleichstellt, ist streitig (vgl. Wacke in M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., \u00a7 873 Rz. 43). Ist mit dem BGH von der M\u00f6glichkeit eines solchen Anwartschaftsrechts auszugehen, so ist zu dessen Entstehen aber ungeachtet etwaiger weiterer Voraussetzungen jedenfalls die Auflassung nach \u00a7 925 BGB erforderlich (vgl. dazu BGH-Urteile vom 15. Dezember 1994 IX ZR 153\/93, NJW 1995, 659, m. w. N.; vom 5. April 1991 V ZR 39\/90, BGHZ 114, 161, 166; vom 11. November 1983 V ZR 211\/82, BGHZ 89, 41, 44 f., und vom 18. Dezember 1967 V ZB 6\/67, BGHZ 49, 197, 201). Diese hat &#8211; wie das FG ebenfalls bindend festgestellt hat &#8211; im Streitfall nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Die gegen diese Feststellung vom FA erhobene R\u00fcge mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung ist, weil unsubstantiiert vorgetragen, unbeachtlich. Das FA h\u00e4tte insoweit zumindest die Beweismittel angeben m\u00fcssen, deren Erhebung sich nach seiner Ansicht dem FG h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Daher stellt sich insoweit die Frage nach einem dem Eigentum gleichzuachtenden Anwartschaftsrecht der Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>Die Auflassungsvormerkung ohne die Auflassung gibt &#8211; wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; kein Anwartschaftsrecht, das dem Eigentum gleichkommt und das Verlangen gegen die Kl\u00e4gerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck als dessen vermeintliche Eigent\u00fcmerin rechtfertigt. Die Auflassungsvormerkung sichert nach \u00a7 883 BGB nur den vertraglichen Anspruch auf den Eigentumserwerb. Der Eigentumserwerb dagegen ist noch von weiteren Voraussetzungen (z. B. der Auflassung) abh\u00e4ngig, deren Erf\u00fcllung nicht nur von der Vormerkungsberechtigten abh\u00e4ngig ist. Deshalb begr\u00fcndet auch allein die Eintragung der Auflassungsvormerkung noch nicht ein dem Eigentum im wesentlichen gleiches Recht. Sie ist zur Erlangung des Eigentums nicht einmal notwendig, sondern ist nur eine m\u00f6gliche dingliche Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs aus dem Kaufvertrag (vgl. BGH-Urteile vom 21. Dezember 1960 VIII ZR 204\/59, BGHZ 34, 254, 257 ff., und vom 15. Dezember 1972 V ZR 76\/71, BGHZ 60, 46, 49). Die aus der Auflassungsvormerkung berechtigte Kl\u00e4gerin kann, obwohl sie einen dinglich in bestimmter Weise gesicherten Anspruch auf Eigentums\u00fcbertragung hat, noch nicht wie eine Eigent\u00fcmerin \u00fcber das Grundst\u00fcck verf\u00fcgen. Deswegen ist es ihr rechtlich nicht m\u00f6glich, die Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck als Eigent\u00fcmerin zu dulden; sie kann daher auch nicht dazu verpflichtet werden.<\/p>\n<p>Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks bleibt auch nach Eintragung der Auflassungsvormerkung der Ver\u00e4u\u00dferer. Nur ihm gegen\u00fcber kann in das ihm allein geh\u00f6rende Grundst\u00fcck vollstreckt werden. Die Auflassungsvormerkung st\u00fcnde der Eintragung einer Sicherungshypothek auf das Grundst\u00fcck des Vaters der Kl\u00e4gerin nicht entgegen, sie w\u00fcrde der Kl\u00e4gerin nur die Sicherungsrechte nach \u00a7 883 BGB geben, d. h., sie w\u00e4re der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber unwirksam (\u00a7 883 Abs. 2 BGB). Von demjenigen, der das Grundst\u00fcck im Wege einer etwaigen Zwangsversteigerung erwerben w\u00fcrde, k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin allerdings die Zustimmung zur Auflassung und zu ihrer Eintragung als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin verlangen (vgl. Reichsgerichtsurteil vom 21. September 1931 VI 147\/31, RGZ 133, 267; BGH-Urteil vom 11. Juli 1996 IX ZR 226\/94, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht &#8211; ZIP &#8211; 1996, 1516, 1518; Palandt\/Bassenge, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 55. Aufl., \u00a7 883 Rz. 27).<\/p>\n<p>d) Da die Kl\u00e4gerin somit noch nicht Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks geworden ist oder ein dem Eigentum etwa gleichzustellendes Recht erworben hat, ist der auf R\u00fcckgew\u00e4hr dieser Rechtsstellung gerichtete Duldungsbescheid i. d. F. der Einspruchsentscheidung rechtswidrig.<\/p>\n<p>2. Der angefochtene Duldungsbescheid richtet sich, anders als das FA nunmehr im Revisionsverfahren vortr\u00e4gt, nicht auch auf R\u00fcckgew\u00e4hr dessen, was die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des dinglich durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf den Grundst\u00fcckserwerb erlangt hat.<\/p>\n<p>a) Zwar hat der BGH erkannt, bei Anfechtung einer Auflassungsvormerkung k\u00f6nne der Klageantrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck lauten. Dieser Antrag enthalte das Begehren, da\u00df der Anfechtungsgegner bei einer Zwangsversteigerung gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger von der Vormerkung keinen Gebrauch machen d\u00fcrfe (BGH-Urteil in ZIP 1996, 1516). Nach den Entscheidungsgr\u00fcnden h\u00e4lt der BGH es f\u00fcr erforderlich, da\u00df sich die Zielrichtung der Anfechtung auf die Auflassungsvormerkung eindeutig aus der Begr\u00fcndung des Klageantrags ergibt.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat indes der mit dem angefochtenen Duldungsbescheid geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck (der Kl\u00e4gerin) &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; eine weitergehende Zielrichtung, als ihn ein Anspruch gegen die Kl\u00e4gerin auf Verzicht auf die Sicherungsrechte h\u00e4tte, die ihr nach der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung gem\u00e4\u00df \u00a7 883 BGB gegen\u00fcber dem FA als Vollstreckungsgl\u00e4ubiger des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers zustehen k\u00f6nnten. Da der Anspruch aus dem Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungsvertrag und die Auflassungsvormerkung mit der Eintragung des Berechtigten als Eigent\u00fcmer im Grundbuch erlischt, wenn mit der Eintragung des neuen Eigent\u00fcmers der Sicherungszweck der Auflassungsvormerkung erf\u00fcllt ist, kann der auf R\u00fcckgew\u00e4hr des Vollrechts gerichtete Anspruch nach \u00a7 7 AnfG nicht auch den Anspruch auf Verzicht auf die Rechte aus dem Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungsvertrag i. V. m. der Auflassungsvormerkung umfassen. Beide Anspr\u00fcche schlie\u00dfen sich vielmehr aus. Danach ist es auch nicht m\u00f6glich, den Duldungsbescheid nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung nur insoweit aufzuheben, als mit ihm die (angebliche) Eigentums\u00fcbertragung angefochten wird, ihn aber hinsichtlich einer davon umfa\u00dften Anfechtung der aufgrund des Kaufvertrages erlangten Auflassungsvormerkung zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>b) Ein an sich in Betracht kommender Duldungsanspruch gegen die Kl\u00e4gerin als durch die Auflassungsvormerkung abgesicherte Anspruchsberechtigte aus dem Grundst\u00fcckskaufvertrag (vgl. dazu BGHZ 130, 314, 325; ZIP 1996, 1516) w\u00e4re daher, wenn ihn das FA f\u00fcr gerechtfertigt hielte, mit einem besonderen, vor allem auch in seiner Begr\u00fcndung darauf ausgerichteten Duldungsbescheid geltend zu machen. Das folgt aus \u00a7 9 AnfG, der f\u00fcr die Klage, der im Verfahren nach \u00a7 191 AO 1977 der Duldungsbescheid gleichsteht, die genaue Bezeichnung des Gegenstandes voraussetzt, dessen R\u00fcckgew\u00e4hr nach \u00a7 7 AnfG begehrt wird. Denn nach \u00a7 9 AnfG hat der Klageantrag bzw. Duldungsbescheid bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise die R\u00fcckgew\u00e4hr bewirkt werden soll (vgl. zum Duldungsbescheid als Verwaltungsakt auch \u00a7 119 Abs. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Da Gegenstand des vorliegenden Duldungsbescheids der (angebliche) Eigentumserwerb der Kl\u00e4gerin und die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck und nicht der durch Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch aus dem Kaufvertrag ist, kann der Senat \u00fcber die Berechtigung eines Duldungsbescheids, der auf R\u00fcckgew\u00e4hr des durch die Vormerkung gesicherten Eigentums\u00fcbertragungsanspruchs gerichtet w\u00e4re und gem\u00e4\u00df \u00a7 9 AnfG den Verzicht auf die Sicherungsrechte aus der Auflassungsvormerkung zum Ausdruck bringen m\u00fc\u00dfte, jedenfalls in diesem Verfahren nicht entscheiden.<\/p>\n<p>Deshalb hat auch die Revision unter dem vom FA hilfsweise geltend gemachten Gesichtspunkt der Anfechtung der bewilligten Auflassungsvormerkung als unentgeltliche Verf\u00fcgung i. S. von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG keinen Erfolg.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.10.1996 (VII R 35\/96) BStBl. 1997 II S. 17 1. Der auf den Erwerb des Eigentums an einem Grundst\u00fcck gr\u00fcndende R\u00fcckgew\u00e4hrsanspruch nach \u00a7 7 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck besteht gegen den K\u00e4ufer des Grundst\u00fccks nicht, wenn nur eine Auflassungsvormerkung f\u00fcr diesen im Grundbuch eingetragen worden ist. 2. 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