{"id":48976,"date":"1996-06-26T15:14:23","date_gmt":"1996-06-26T13:14:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48976"},"modified":"2013-06-18T15:16:08","modified_gmt":"2013-06-18T13:16:08","slug":"bfh-urteil-vom-26-6-1996-xi-r-15_85-bstbl-1997-ii-s-33","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-6-1996-xi-r-15_85-bstbl-1997-ii-s-33\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.6.1996    (XI R 15\/85) BStBl. 1997 II S. 33"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.6.1996 (XI R 15\/85) BStBl. 1997 II S. 33<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile sind nicht um die zumutbare Belastung i. S. des \u00a7 33 Abs. 1 und 3 EStG zu k\u00fcrzen (Anschlu\u00df an die BFH-Urteile vom 10. April 1992 III R 184\/90, BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814, und vom 8. M\u00e4rz 1996 III R 146\/93, BFHE 179, 422).<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Die H\u00f6chstbetragsregelung in \u00a7 33c Abs. 3 EStG ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. Nach \u00a7 53b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG i. d. F. des StBereinG 1985 ist der Freibetrag nach \u00a7 53a EStG 1979 grunds\u00e4tzlich neben den Kinderbetreuungskosten nach \u00a7 33c EStG zu gew\u00e4hren; nur soweit die Aufwendungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung der Hausgehilfin gleichzeitig Kinderbetreuungskosten sind, entf\u00e4llt eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7 53a EStG 1979.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 33c; EStG i.d.F. des StBereinG 1985 \u00a7 53b; EStG 1979 \u00a7 53a; GG Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war in den Streitjahren 1977, 1978 und 1979 als \u00c4rztin selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sie ist geschieden und hat vier Kinder, die in den Jahren 1957, 1959, 1962 und 1965 geboren sind. Die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftige eine Hausgehilfin.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr die Streitjahre machte die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer freiberuflichen T\u00e4tigkeit den an die Hausangestellte gezahlten Lohn in H\u00f6he von 15.098,22 DM f\u00fcr das Jahr 1977, 15.180,13 DM f\u00fcr das Jahr 1978 und 16.094,90 DM f\u00fcr das Jahr 1979 als Betriebsausgaben geltend. Im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung lie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Aufwendungen jeweils nur in H\u00f6he von 20 v. H. als Betriebsausgaben zum Abzug zu und ber\u00fccksichtigte dar\u00fcber hinaus gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der damals geltenden Fassung noch einen Betrag von 1.200 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung. Bei der Veranlagung f\u00fcr das Jahr 1978 ist der urspr\u00fcngliche Bescheid vom 29. Mai 1980 zun\u00e4chst durch den Bescheid vom 11. Juli 1980 und schlie\u00dflich nochmals durch den Bescheid vom 2. April 1981 ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Die gegen die Veranlagungen gerichteten Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg. F\u00fcr das Jahr 1978 hat das FA den Einspruch &#8211; nach dem letzten Bescheid vom 2. April 1981 &#8211; mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 1981 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage beantragte die Kl\u00e4gerin, die Aufwendungen f\u00fcr die Hausgehilfin in vollem Umfang als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen, da ihr die Aus\u00fcbung ihres Berufs als \u00c4rztin nur dadurch m\u00f6glich sei, da\u00df sie ihre Kinder durch eine fremde Person gegen Bezahlung betreuen lasse.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Aufwendungen f\u00fcr die Betreuung der Kinder seien als Kosten der Lebensf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte nicht abzugsf\u00e4hig. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Ber\u00fccksichtigung seien die Aufwendungen allerdings im Rahmen des \u00a7 33c EStG 1983 i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1985 als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen. Bei der Ermittlung des sich nach dieser Vorschrift ergebenden Abzugsbetrags k\u00fcrzte das FG die Aufwendungen f\u00fcr die Streitjahre 1977 und 1978 um die zumutbare Belastung i. S. des \u00a7 33 Abs. 3 EStG. F\u00fcr das Streitjahr 1979 gelangte das FG zur Abzugsbeschr\u00e4nkung (auf 4.000 DM) schon aufgrund der H\u00f6chstbetragsregelung in \u00a7 33c Abs. 3 EStG. Dar\u00fcber hinaus verminderte es bei seiner Berechnung f\u00fcr die Streitjahre 1978 und 1979 die nach \u00a7 33c EStG ermittelten Betr\u00e4ge um die bei der Veranlagung vom FA im Rahmen der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastung ber\u00fccksichtigten Aufwendungen f\u00fcr die Hausgehilfin.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Der Abzug sei in vollem Umfang zu gew\u00e4hren. Durch die Beschr\u00e4nkungen beim Abzug &#8211; insbesondere infolge der Ber\u00fccksichtigung der zumutbaren Belastung &#8211; werde sie in ihren verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechten, und zwar der Art. 3 Abs. 2, 6 und 12 des Grundgesetzes (GG) verletzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer mit der Ma\u00dfgabe neu festzusetzen, da\u00df die Kosten f\u00fcr die Hausgehilfin in den Streitjahren in vollem Umfang zum Abzug zugelassen werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Im Revisionsverfahren hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 68, 123 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Antrag gestellt, f\u00fcr das Streitjahr 1978 den Bescheid vom 11. Juli 1980 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>A. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Eine Aussetzung des Verfahrens entsprechend \u00a7 74 FGO (s. hierzu z. B. den Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. Juli 1994 III R 93\/93, BFHE 174, 404, BStBl II 1994, 758) kommt nicht mehr in Betracht, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen in dem Verfahren 1 BvL 17\/85 entschieden hat; es hat mit Beschlu\u00df vom 17. August 1995 1 BvL 17\/85 (Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1995, 751) die jenem Verfahren zugrundeliegende Vorlage des Nieders\u00e4chsischen FG als unzul\u00e4ssig verworfen (s. dazu unten B. 2. b bb).<\/p>\n<p>B. die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht den Abzug der streitigen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgelehnt. Ebenfalls zu Recht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df ein Teil der Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden kann; es hat jedoch zu Unrecht angenommen, da\u00df im Rahmen des \u00a7 33c EStG eine zumutbare Belastung i. S. des \u00a7 33 Abs. 1 und 3 EStG zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p>Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da das FG keine tats\u00e4chlichen Feststellungen dazu getroffen hat, inwieweit in den Aufwendungen f\u00fcr die Hausgehilfin Kinderbetreuungskosten enthalten waren.<\/p>\n<p>1. Die Aufwendungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung der Hausgehilfin sind &#8211; soweit sie auf deren T\u00e4tigkeit im Haushalt der Kl\u00e4gerin entfallen &#8211; nicht als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus selbst\u00e4ndiger Arbeit abziehbar.<\/p>\n<p>Aufwendungen, die f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung gemacht werden, sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten; dazu geh\u00f6ren insbesondere die Aufwendungen f\u00fcr den Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie (\u00a7 12 Nr. 1 EStG). Entstehen einem berufst\u00e4tigen Steuerpflichtigen Kosten durch die Besch\u00e4ftigung einer Hausangestellten, die sowohl in dessen Betrieb als auch in dessen Haushalt besch\u00e4ftigt ist, so ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben zwar insoweit zul\u00e4ssig, als sie auf die T\u00e4tigkeit der Hausangestellten im Betrieb des Steuerpflichtigen entfallen, sofern sich die Kosten nach objektiven und leicht nachpr\u00fcfbaren Merkmalen auf die T\u00e4tigkeit im Betrieb und im Haushalt aufteilen lassen. Im \u00fcbrigen aber kommt ein Abzug als Betriebsausgaben nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 66\/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117). Unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung fallen auch Aufwendungen f\u00fcr die &#8211; der Haushaltsf\u00fchrung zuzurechnende &#8211; Kinderbetreuung, und zwar selbst dann, wenn diese Aufwendungen unerl\u00e4\u00dfliche Voraussetzung f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs des Steuerpflichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1982 VIII R 198\/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297). F\u00fchrt die Berufsaus\u00fcbung zu zus\u00e4tzlichen Aufwendungen bei der Haushaltsf\u00fchrung, k\u00f6nnen diese Aufwendungen als Kosten der Lebensf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich nicht bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt werden. Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BFH in BFHE 137, 304, unter Hinweis auf den BVerfG-Beschlu\u00df vom 11. Oktober 1977 1 BvR 343\/73, 83\/74, 183\/75, 428\/75, BVerfGE 47, 1, BStBl II 1978, 174, und die davon abweichenden \u00dcberlegungen von Simon in Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1978, 85).<\/p>\n<p>2. Den Aufwendungen f\u00fcr die Hausgehilfin tr\u00e4gt das EStG jedoch im Rahmen der Vorschriften \u00fcber die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen Rechnung.<\/p>\n<p>a) Die Abziehbarkeit von zwangsl\u00e4ufig entstandenen Kosten f\u00fcr eine Hausgehilfin richtet sich in den Streitjahren nach \u00a7 53a Abs. 1 EStG 1979. Diese Vorschrift ist &#8211; anstelle des bisherigen \u00a7 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG in den vor 1980 geltenden Fassungen &#8211; f\u00fcr die am 3. Dezember 1978 noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Steuerfestsetzungen (\u00a7 53a Abs. 2 EStG 1979) und damit auch f\u00fcr die Veranlagung der Streitjahre anzuwenden. Hiernach sind die Aufwendungen, h\u00f6chstens jedoch ein Betrag von 1.200 DM im Kalenderjahr auf Antrag vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abzuziehen, &#8222;wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens ein Kind geh\u00f6rt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat&#8220;.<\/p>\n<p>Diesen Betrag hat das FA bei der Veranlagung zum Abzug zugelassen.<\/p>\n<p>b) Dar\u00fcber hinaus kommt ein Abzug von Aufwendungen f\u00fcr eine Hausgehilfin nur dann in Betracht, wenn und soweit in diesen Aufwendungen Kinderbetreuungskosten eines Alleinstehenden i. S. des \u00a7 33c EStG enthalten sind.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 33c Abs. 1 Satz 1 EStG gelten Aufwendungen f\u00fcr Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt eines Alleinstehenden geh\u00f6renden Kindes, das zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung i. S. des \u00a7 33 EStG, soweit die Aufwendungen wegen Erwerbst\u00e4tigkeit erwachsen. Der Abzug solcher Aufwendungen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 33c Abs. 3 EStG je nach Anzahl der Kinder auf bestimmte H\u00f6chstbetr\u00e4ge begrenzt.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 33c EStG wurde durch das StBereinG 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1493, BStBl I 1984, 659) in das EStG eingef\u00fcgt. Mit der Neuregelung trug der Gesetzgeber dem Urteil des BVerfG vom 3. November 1982 1 BvR 620\/78, 1335\/78, 1104\/78, 363\/80 (BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717) Rechnung, durch den die f\u00fcr alleinstehende Eltern ma\u00dfgebenden steuerlichen Regelungen mit dem GG als unvereinbar angesehen worden waren. Gleichzeitig wurde durch Einf\u00fcgung des \u00a7 53b (Abs. 3) in das EStG die r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7 33c EStG f\u00fcr die Jahre 1971 bis 1979 &#8211; mithin auch f\u00fcr die Streitjahre &#8211; angeordnet, &#8222;wenn sich \u00a7 33c zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt&#8220;.<\/p>\n<p>bb) Diese Regelungen stehen mit dem GG in Einklang. Zwar hat das Nieders\u00e4chsische FG mit Vorlagebeschlu\u00df vom 9. Juli 1985 VII 624\/84 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1985, 565) die Auffassung vertreten, da\u00df \u00a7 33c i. V. m. \u00a7 53b Abs. 3 EStG 1983 i. d. F. des StBereinG 1985 nicht mit dem GG vereinbar sei, weil diese Vorschriften gegen\u00fcber der bisherigen Regelung keine ausreichende einkommensteuerliche Entlastung der Alleinstehenden hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten bewirkten. Das Nieders\u00e4chsische FG kam zu dieser Auffassung, weil es davon ausging, da\u00df die Kinderbetreuungskosten nur in einer um die zumutbare Belastung (\u00a7 33 Abs. 3 EStG) gek\u00fcrzten H\u00f6he ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat die Vorlage des Nieders\u00e4chsischen FG jedoch als unzul\u00e4ssig verworfen, weil dieses nicht erwogen und damit nicht gepr\u00fcft hatte, ob die f\u00fcr verfassungswidrig gehaltenen Normen nicht einer verfassungskonformen Auslegung zug\u00e4nglich seien (vgl. BVerfG-Beschlu\u00df in FR 1995, 751). In den Gr\u00fcnden seines Beschlusses hat das BVerfG auf die verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 33c i. V. m. \u00a7 53b Abs. 3 EStG 1983 i. d. F. des StBereinG 1985 durch den BFH (BFH-Urteil vom 10. April 1992 III R 184\/90, BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814) hingewiesen. Dort hat der III. Senat des BFH entschieden, da\u00df Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile ohne K\u00fcrzung um die &#8222;zumutbare Eigenbelastung&#8220; i. S. des \u00a7 33 Abs. 1 und 3 EStG 1985 abziehbar sind. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Auffassung, die der III. Senat mit Urteil vom 8. M\u00e4rz 1996 III R 146\/93 (BFHE 179, 422; DStR 1996, 663) noch einmal best\u00e4tigt hat, an.<\/p>\n<p>cc) Sind danach die Kinderbetreuungskosten in tats\u00e4chlicher H\u00f6he als Minderung des Einkommens zu ber\u00fccksichtigen, so ist gleichwohl eine Begrenzung ihres Abzugs durch H\u00f6chstbetr\u00e4ge, die den Umst\u00e4nden nach als angemessen anzusehen sind, nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift des \u00a7 33c EStG regelt &#8211; \u00e4hnlich wie die Vorschriften der \u00a7\u00a7 33a und 33b EStG &#8211; die Abziehbarkeit von au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen in besonderen F\u00e4llen. Auch in den \u00a7\u00a7 33a und 33b EStG wird der Abzug der belastenden Aufwendungen durch Freibetr\u00e4ge, H\u00f6chstbetr\u00e4ge oder Pauschbetr\u00e4ge begrenzt. Eine solche Begrenzung ist &#8211; wie das BVerfG zu den in \u00a7 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen H\u00f6chstbetr\u00e4gen entschieden hat (Beschl\u00fcsse vom 22. Februar 1984 1 BvL 10\/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, und vom 4. Oktober 1984 1 BvR 789\/79, BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22) &#8211; zul\u00e4ssig; allerdings d\u00fcrfen bei der Ber\u00fccksichtigung zwangsl\u00e4ufiger Aufwendungen &#8222;keine realit\u00e4tsfremden Grenzen gezogen werden&#8220;. Diese Erw\u00e4gung rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, auch bei der Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile eine betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung zuzulassen. Die insoweit in \u00a7 33c Abs. 3 EStG vorgesehenen H\u00f6chstbetr\u00e4ge (4.000 DM f\u00fcr das erste, 2.000 DM f\u00fcr jedes weitere Kind) sieht der Senat nicht als realit\u00e4tsfremd an (so incidenter auch die BFH-Urteile in BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814, und in BFHE 179, 422 jeweils unter II. 2. b cc der Entscheidungsgr\u00fcnde; vgl. auch Arndt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33c Rdnr. D 4; a. A. Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 33c EStG, Anm. 103).<\/p>\n<p>3. Danach sind die Einwendungen der Kl\u00e4gerin zwar &#8211; soweit sie sich gegen den Ansatz der zumutbaren Belastung richten &#8211; berechtigt. Ob und in welchem Umfang ihr im Rahmen der H\u00f6chstbetr\u00e4ge der Abzug f\u00fcr die geltend gemachten Aufwendungen zu gew\u00e4hren ist, h\u00e4ngt aber von den tats\u00e4chlich entstandenen Kinderbetreuungskosten ab. Die dazu erforderlichen Feststellungen kann der Senat nicht selbst treffen (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) und mu\u00df deshalb die Sache an das FG zur\u00fcckverweisen.<\/p>\n<p>Das FG hat bei seiner Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung eines Abzugsbetrags nach \u00a7 33c EStG s\u00e4mtliche f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Hausgehilfin im Privathaushalt der Kl\u00e4gerin entstandenen Aufwendungen ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung als Kinderbetreuungskosten angesehen. Da die T\u00e4tigkeit einer Hausgehilfin aber im allgemeinen nicht nur die Kinderbetreuung, sondern auch andere Arbeiten umfa\u00dft, die bei der F\u00fchrung eines Haushalts anfallen, mu\u00df in tats\u00e4chlicher Hinsicht noch festgestellt werden, welcher Teil der Aufwendungen auf die Kinderbetreuung entf\u00e4llt. Als Aufteilungsma\u00dfstab kann dabei der zeitliche Aufwand dienen.<\/p>\n<p>4. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG noch folgendes zu beachten haben:<\/p>\n<p>a) Entsprechend den Anforderungen, die das BVerfG im Urteil in BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717 an die gesetzliche Neuregelung gestellt hat, l\u00e4\u00dft die Bestimmung des \u00a7 33c EStG nur die entstandenen Aufwendungen zum Abzug zu und damit nur die Ausgaben, die den Steuerpflichtigen wirtschaftlich auch selbst belasten (vgl. dazu Bl\u00fcmich\/Oepen, Einkommensteuergesetz, \u00a7 33c Rz. 33). Das FG hat bisher aber nicht gepr\u00fcft, inwieweit die Kl\u00e4gerin oder ihre Kinder selbst Betr\u00e4ge erhalten haben, die dazu bestimmt oder geeignet waren, die Kinderbetreuungskosten der Kl\u00e4gerin zu bestreiten.<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 53b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG 1983 i. d. F. des StBereinG 1985 sind Aufwendungen, die durch die Besch\u00e4ftigung einer Hausgehilfin erwachsen, insoweit nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung i. S. des \u00a7 53a EStG 1979 zu ber\u00fccksichtigen, als sie Aufwendungen i. S. des \u00a7 33c Abs. 1 EStG sind. Das bedeutet, da\u00df der kinderbezogene Hausgehilfinnen-Freibetrag nach \u00a7 53a EStG 1979 grunds\u00e4tzlich neben den Kinderbetreuungskosten nach \u00a7 33c EStG zu gew\u00e4hren ist; nur soweit die Aufwendungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung der Hausgehilfin (gleichzeitig) Kinderbetreuungskosten sind, entf\u00e4llt eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7 53a EStG 1979 (so auch Kanzler in Herrmann\/Heuer\/Raupach, a. a. O., \u00a7 33c EStG Anm. 13 b).<\/p>\n<p>Sollten &#8211; wovon das FG im Streitfall ausgegangen ist &#8211; die Aufwendungen f\u00fcr die Hausgehilfin insgesamt Kinderbetreuungskosten sein, ist ein vom FA bereits gew\u00e4hrter Abzug von 1.200 DM in allen Streitjahren (das FG hat insoweit das Jahr 1977 ausgenommen) in der Weise r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, da\u00df &#8211; statt dieses Abzugs &#8211; die Kinderbetreuungskosten (begrenzt durch den H\u00f6chstbetrag nach \u00a7 33c Abs. 3 EStG) vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen werden (a. A. Kanzler, a. a. O.).<\/p>\n<p>5. Mit dem im Revisionsverfahren gestellten Antrag nach \u00a7\u00a7 68, 123 Satz 2 FGO kann die Kl\u00e4gerin nicht nachtr\u00e4glich den Einkommensteuerbescheid 1978 vom 11. Juli 1980 zum Gegenstand der Klage machen. F\u00fcr den Antrag nach \u00a7 68 FGO ist Voraussetzung die \u00c4nderung des angefochtenen Steuerbescheids nach Klageerhebung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zeitlich ist der \u00c4nderungsbescheid vom 11. Juli 1980 vor der Erhebung der Klage &#8211; sogar vor Erla\u00df der Einspruchsentscheidung (24. April 1981) &#8211; ergangen.<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 1978 w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens hat allerdings zur Folge, da\u00df sich &#8211; bei richtiger Auslegung des Klageantrags &#8211; die Klage (von vornherein) gegen den Bescheid vom 2. April 1981 richtet, mit dem der ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid 1978 vom 11. Juli 1980 erneut ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.6.1996 (XI R 15\/85) BStBl. 1997 II S. 33 1. Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile sind nicht um die zumutbare Belastung i. S. des \u00a7 33 Abs. 1 und 3 EStG zu k\u00fcrzen (Anschlu\u00df an die BFH-Urteile vom 10. April 1992 III R 184\/90, BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814, und vom 8. 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