{"id":48978,"date":"1996-07-07T11:18:49","date_gmt":"1996-07-07T09:18:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48978"},"modified":"2013-06-18T11:42:14","modified_gmt":"2013-06-18T09:42:14","slug":"bfh-urteil-vom-10-7-1996-i-r-84_95-bstbl-1997-ii-s-38","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1996-i-r-84_95-bstbl-1997-ii-s-38\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.7.1996    (I R 84\/95) BStBl. 1997 II S. 38"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 84\/95) BStBl. 1997 II S. 38<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Zinsabschlag gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einer (eingetragenen) Genossenschaft vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare K\u00f6rperschaftsteuer auf Dauer h\u00f6her w\u00e4ren als die gesamte festzusetzende K\u00f6rperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Gesch\u00e4fts\u00fcbersch\u00fcsse an ihre Mitglieder r\u00fcckverg\u00fctet. Eine dadurch bedingte R\u00fcckverg\u00fctung beruht nicht auf der &#8222;Art seiner Gesch\u00e4fte&#8220; i. S. von \u00a7 44a Abs. 5 EStG.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 43 Abs. 1, \u00a7\u00a7 44a Abs. 5; KStG \u00a7 49 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern (EFG 1995, 1108)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine seit dem 12. Mai 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragene Agrargenossenschaft, die durch Umwandlung aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft entstanden ist. Gegenstand des Unternehmens sind die gemeinschaftliche Erzeugung und der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Daneben sind Gesch\u00e4ftszweige zul\u00e4ssig, die der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Zweck der Kl\u00e4gerin ist die wirtschaftliche F\u00f6rderung und Betreuung ihrer Mitglieder, die regelm\u00e4\u00dfig zugleich ihre Arbeitnehmer sind und als solche Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielen. Als Mitglieder haben diese Personen einen Rechtsanspruch auf die vom Vorstand und Aufsichtsrat der Kl\u00e4gerin beschlossene R\u00fcckverg\u00fctung. Bei Festsetzung der genossenschaftlichen R\u00fcckverg\u00fctung ist satzungsgem\u00e4\u00df auf einen angemessenen Jahres\u00fcberschu\u00df Bedacht zu nehmen, solange die ebenfalls satzungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen R\u00fccklagen noch nicht den festgesetzten Betrag erreicht haben. Bei den R\u00fccklagen handelt es sich um die gesetzliche R\u00fccklage sowie um Ergebnisr\u00fccklagen. Bislang wurde die Aussch\u00fcttung von R\u00fcckverg\u00fctungen nicht beschlossen.<\/p>\n<p>In den Jahren 1991 und 1992 erwirtschaftete die Kl\u00e4gerin Verluste von 795.408 DM bzw. 1.024.127 DM, die zu entsprechenden Verlustvortr\u00e4gen f\u00fchrten. Im (abweichenden) Wirtschaftsjahr 1992\/1993 erzielte sie Umsatzerl\u00f6se von 2.339.152,19 DM, davon Zinsen und \u00e4hnliche Ertr\u00e4ge von 14.024,90 DM. Ihren Antrag, sie im Hinblick auf diese Kapitalertr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 44a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom Abzug der Kapitalertragsteuer freizustellen, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ab.<\/p>\n<p>Beschwerde und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1108 wiedergegebenen Gr\u00fcnden ab.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Freistellungsbescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 44a Abs. 5 EStG zu erteilen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 49 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) i. V. m. \u00a7 44a Abs. 5 EStG liegen nicht vor. Nach diesen Vorschriften ist bei Kapitalertr\u00e4gen i. S. des \u00a7 43 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 EStG der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalertr\u00e4ge Betriebseinnahmen des Gl\u00e4ubigers sind und die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare K\u00f6rperschaftsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Gesch\u00e4fte auf Dauer h\u00f6her w\u00e4ren als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer. Auf dieses tatbestandliche Merkmal, da\u00df die Zinsabschlagsteuer bei dem Gl\u00e4ubiger &#8222;aufgrund der Art seiner Gesch\u00e4fte auf Dauer h\u00f6her&#8220; w\u00e4re als die gesamte festzusetzende K\u00f6rperschaftsteuer kommt es im Streitfall an. Nach den Feststellungen des FG bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df dieses Merkmal erf\u00fcllt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut des \u00a7 44a Abs. 5 EStG und nach der Gesetzeskonzeption soll nur bei solchen Gl\u00e4ubigern vom Zinsabschlag Abstand genommen werden, bei denen die \u00dcberbesteuerung auf der Gesch\u00e4ftsstruktur beruht (vgl. die Gesetzesbegr\u00fcndung, BTDrucks 12\/2501, S. 20). Zu solchen Dauer\u00fcberzahlern geh\u00f6ren in erster Linie Lebensversicherungsunternehmen und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes, die einerseits \u00fcber gro\u00dfe Wertpapierbest\u00e4nde verf\u00fcgen, die andererseits aufgrund der Art ihrer Gesch\u00e4fte aber ihre Kapitalertr\u00e4ge gr\u00f6\u00dftenteils an ihre Kunden weitergeben (BTDrucks, ebd.). Das Tatbestandsmerkmal &#8222;aufgrund der Art seiner Gesch\u00e4fte&#8220; ist in Einklang hiermit also immer dann als erf\u00fcllt anzusehen, wenn die \u00dcberbesteuerungssituation der ausge\u00fcbten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit wesensimmanent ist, so da\u00df ein wirtschaftlich besseres Ergebnis zwangsl\u00e4ufig nicht erzielt werden kann.<\/p>\n<p>So verh\u00e4lt es sich bei der Kl\u00e4gerin nicht. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;aufgrund der Art seiner Gesch\u00e4fte&#8220; ist nicht erf\u00fcllt, wenn die \u00dcberzahlung auf der jeweiligen Marktsituation beruht, also beispielsweise &#8211; wie bei der Kl\u00e4gerin &#8211; auf einer vor\u00fcbergehenden Gewinnlosigkeit und daraus folgend steuerlichen Verlustvortr\u00e4gen (vgl. das Senatsurteil vom 20. Dezember 1995 I R 118\/94, BFHE 179, 396, BStBl II 1996, 199, m. w. N.). Eine \u00dcberbesteuerungssituation i. S. von \u00a7 44a Abs. 5 EStG ist ebensowenig gegeben, wenn diese auf individualrechtliche Gestaltungen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, und wenn sich hieraus zeitweise keine Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer ergeben sollte. Um derartige individualrechtliche Gestaltungen kann es sich beispielsweise bei Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen handeln, sie k\u00f6nnen aber auch auf satzungsrechtlich vorbehaltene R\u00fcckverg\u00fctungen des Gesch\u00e4fts\u00fcberschusses einer (eingetragenen) Genossenschaft an ihre Mitglieder zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. Die genossenschaftliche R\u00fcckverg\u00fctung folgt aus der der eingetragenen Genossenschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes gesetzlich obliegenden Aufgabe, ihre Mitglieder durch einen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb zu f\u00f6rdern. In Einklang hiermit ist die R\u00fcckverg\u00fctung jedoch gerade nicht auf die &#8222;Art&#8220; der von der Genossenschaft get\u00e4tigten &#8222;Gesch\u00e4fte&#8220; zur\u00fcckzuf\u00fchren. Vielmehr hat sie ihre Wurzel im genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis und ist als solche der Rechtsform der Genossenschaft eigent\u00fcmlich (vgl. z. B. Senatsurteile vom 1. Februar 1966 I 275\/62, BFHE 85, 307, BStBl III 1966, 321; vom 10. Dezember 1975 I R 192\/73, BFHE 118, 7, BStBl II 1976, 351, m. w. N.; Hettrich\/P\u00f6hlmann, Genossenschaftsgesetz, \u00a7 19 Rz. 15). Ob sie zu gew\u00e4hren ist, wird &#8211; nicht anders als die Gewinnverteilung &#8211; von Jahr zu Jahr nach Grund und H\u00f6he vom Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft neu beschlossen. Die Entscheidung richtet sich u. a. nach dem Gesamtergebnis der Genossenschaft und den Gesamtbez\u00fcgen der einzelnen Genossen, den unternehmerischen Vorgaben, insbesondere der Mittelverwendung, um die genossenschaftlichen Aufgaben zu erf\u00fcllen, und der H\u00f6he der bereits get\u00e4tigten R\u00fccklagen. Ergibt sich hiernach ein \u00dcberschu\u00df des Zinsabschlags \u00fcber die festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer, so ist dies f\u00fcr die eigentlichen Gesch\u00e4fte der Genossenschaft und deren &#8222;Art&#8220; damit nicht wesensimmanent. Sichtbar wird dies nicht zuletzt daran, da\u00df Genossenschaften gemeinhin &#8211; und so auch im Streitfall die Kl\u00e4gerin &#8211; nur in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringem Umfang (Hilfs- oder Neben-)Gesch\u00e4fte mit Kapitalanlagen t\u00e4tigen (vgl. auch Meyer\/Meulenbergh\/Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 12. Aufl., \u00a7 8 Rz. 7) und schon von daher nicht zwangsl\u00e4ufig in die Situation einer \u00dcberbesteuerung gelangen werden (vgl. zur Abgrenzung auch Riegler in Littmann\/Bitz\/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 44a Rz. 24; Scheurle, Der Betrieb 1993, 1594). Au\u00dferdem d\u00fcrfen Ums\u00e4tze aus Hilfs- und Nebengesch\u00e4ften, also auch aus Geldgesch\u00e4ften, bei der Ermittlung und Bemessung der r\u00fcckverg\u00fctungsf\u00e4higen Betr\u00e4ge regelm\u00e4\u00dfig ohnehin nicht einbezogen werden (vgl. Lang\/Weidm\u00fcller, Genossenschaftsgesetz, 32. Aufl., \u00a7 19 Rdnr. 34; Klaus M\u00fcller, Kommentar zum Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, 2. Aufl., \u00a7 19 Rndr. 21 a). Die Rechtsfrage danach, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 44a Abs. 5 EStG erf\u00fcllt sind, h\u00e4ngt folglich nicht davon ab, ob die beschlossenen R\u00fcckverg\u00fctungen des im Mitgliedergesch\u00e4ft erwirtschafteten \u00dcberschusses von der Genossenschaft nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 22 KStG als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen (anders offenbar die Finanzverwaltung, vgl. Oberfinanzdirektion Rostock, Verf\u00fcgung vom 12. Mai 1993 S-2252 &#8211; St 232a &#8211; 7\/93, Die Wirtschaftspr\u00fcfung 1993, 414).<\/p>\n<p>Verfassungsrechtlich ist dieses Ergebnis unbedenklich. F\u00fcr die unterschiedliche Behandlung der unterschiedlichen Sachverhalte bestehen sachliche Gr\u00fcnde (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Im einzelnen verweist der Senat auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 179, 396, BStBl II 1996, 199.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.7.1996 (I R 84\/95) BStBl. 1997 II S. 38 Der Zinsabschlag gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einer (eingetragenen) Genossenschaft vorzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare K\u00f6rperschaftsteuer auf Dauer h\u00f6her w\u00e4ren als die gesamte festzusetzende K\u00f6rperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Gesch\u00e4fts\u00fcbersch\u00fcsse an ihre Mitglieder r\u00fcckverg\u00fctet. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1996-i-r-84_95-bstbl-1997-ii-s-38\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.7.1996    (I R 84\/95) BStBl. 1997 II S. 38<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48978","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48978","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48978"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48978\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48978"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48978"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48978"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}