{"id":48984,"date":"1996-07-11T14:38:22","date_gmt":"1996-07-11T12:38:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48984"},"modified":"2013-06-18T14:39:25","modified_gmt":"2013-06-18T12:39:25","slug":"bfh-urteil-vom-11-7-1996-iv-r-103_94-bstbl-1997-ii-s-39","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-7-1996-iv-r-103_94-bstbl-1997-ii-s-39\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.7.1996    (IV R 103\/94) BStBl. 1997 II S. 39"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.7.1996 (IV R 103\/94) BStBl. 1997 II S. 39<\/strong><\/p>\n<p><strong>M\u00fcssen Eink\u00fcnfte einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft f\u00fcr einen betrieblich beteiligten Gesellschafter in gewerbliche Eink\u00fcnfte umqualifiziert werden, so hat dies grunds\u00e4tzlich innerhalb der gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte der Gesellschaft zu geschehen.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4, 5; AO 1977 \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg (EFG 1995, 219)<\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist als GmbH &amp; Co. KG eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft, an der u. a. Frau A zu 13,34 v. H. als Kommanditistin beteiligt war. Sie war ihrerseits mit einem Anteil von 30 v. H. Gesellschafterin der X-Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR). Die GbR ist eine verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft, die einen auf eigenem Grundst\u00fcck errichteten Supermarkt vermietet.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 1. Oktober 1987 schied Frau A aus der Kl\u00e4gerin aus und erhielt als Abfindung deren Anteil an der GbR. Dar\u00fcber hinaus \u00fcbernahm Frau A die Darlehensschuld der Kl\u00e4gerin bei der V-Bank. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah hierin einen tausch\u00e4hnlichen Vorgang, den er als Anschaffung der Beteiligung an der GbR durch Frau A und als Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung an der GbR durch die Kl\u00e4gerin behandelte. Den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin ermittelte das FA mit &#8230; DM.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Um diesen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erh\u00f6hte das FA bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr die GbR die anteiligen laufenden Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Jahr 1987, die es als gewerblich qualifizierte.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es hielt entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin die Einbeziehung des durch die Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligten entstandenen Gewinns in die Gewinnermittlung der GbR f\u00fcr zutreffend. Anders als das FA wertete es die Ver\u00e4u\u00dferung jedoch als steuerbeg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilbetriebs.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Gegen das Urteil des FG haben sowohl die Kl\u00e4gerin als auch das FA Revision eingelegt. <\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur \u00c4nderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Revision der Kl\u00e4gerin wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df die \u00dcbertragung der Anteile der Kl\u00e4gerin an der GbR auf Frau A zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Das FA hat angenommen, da\u00df es zu einem Tausch zwischen beiden Beteiligungen gekommen ist. Dem ist insofern beizupflichten, als bei wirtschaftlicher Betrachtung die ausscheidende Gesellschafterin ihren Anteil an den Verm\u00f6genswerten der Kl\u00e4gerin an die verbliebenen Gesellschafter, diese aber ihre Verm\u00f6gensanteile an der GbR auf die ausscheidende Gesellschafterin \u00fcbertragen haben. Rechtlich wickelte sich dieser Tausch jedoch unter Zwischenschaltung der Kl\u00e4gerin in der Weise ab, da\u00df die ausscheidende Gesellschafterin eine Abfindungsforderung gegen die Kl\u00e4gerin erlangte, diese sich hiervon aber durch die \u00dcbertragung der GbR-Beteiligung befreite. Die Abfindungsforderung entsprach hierbei dem Wert der GbR-Beteiligung abz\u00fcglich der von der Gesellschafterin durch \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten zu leistenden Zuzahlung.<\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen der Sachwertabfindung von ausscheidenden Gesellschaftern (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 24. Mai 1973 IV R 64\/70, BFHE 109, 438, BStBl II 1973, 655) ist sowohl f\u00fcr die ausscheidende Gesellschafterin als auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden. Der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der ausgeschiedenen Gesellschafterin bestimmt sich nach dem Umfang ihres Kapitalkontos und der H\u00f6he der Abfindungsforderung, der Gewinn der Kl\u00e4gerin nach dem Buchwert ihrer Beteiligung an der GbR und der H\u00f6he der getilgten Abfindungsforderung zuz\u00fcglich der von der Gesellschafterin \u00fcbernommenen Gesellschaftsschulden. \u00dcber den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Gesellschafterin ist in der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG zu befinden; er ist nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbeg\u00fcnstigt. \u00dcber den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der KG wird in der gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte f\u00fcr die GbR befunden; er genie\u00dft keine Tarifbeg\u00fcnstigung.<\/p>\n<p>2. Die von der GbR erwirtschafteten und ihren Gesellschaftern zuzurechnenden Eink\u00fcnfte waren gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) gesondert festzustellen. Hierbei war auch die Art dieser Eink\u00fcnfte festzulegen, die sich grunds\u00e4tzlich nach der Art der gemeinschaftlichen Bet\u00e4tigung richtet (BFH-Beschlu\u00df vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 761). Da sich die GbR mit der Grundst\u00fccksvermietung besch\u00e4ftigte, w\u00e4ren ihren Gesellschaftern danach Anteile an Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen gewesen.<\/p>\n<p>Hierbei kann es jedoch nicht bewenden, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung in einem Betriebsverm\u00f6gen h\u00e4lt, aus dem er gewerbliche Eink\u00fcnfte i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt. Alsdann sind seine Eink\u00fcnfte aus der verm\u00f6gensverwaltenden Gesellschaft diesen Eink\u00fcnften zuzurechnen (\u00a7 21 Abs. 3 EStG). Da der Gesellschafter vermittels seines Gesellschaftsanteils anteilig an den Verm\u00f6genswerten der Gesellschaft beteiligt ist, sind ihm auch Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern durch die Gesellschaft zuzurechnen, die bei den \u00fcbrigen Gesellschaftern unbesteuert bleiben (BFH in BFHE 141, 405, 429, BStBl II 1984, 763). Gleiches gilt, wenn er durch Ver\u00e4u\u00dferung des Gesellschaftsanteils seinerseits Anteile an den Wirtschaftsg\u00fctern der Gesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Handelt es sich f\u00fcr den betrieblich beteiligten Gesellschafter bei diesen Gewinnen und dem Anteil am laufenden Ergebnis um gewerbliche Eink\u00fcnfte, m\u00fcssen diese nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EStG so errechnet werden, als geh\u00f6rten die Verm\u00f6genswerte der verwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft anteilig zum Betriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters. Diese Berechnung kann jedoch nicht individuell vom Gesellschafter durchgef\u00fchrt werden; sie ist vielmehr von der Gesellschaft anzustellen und geht in die gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte ein. Dies ist vom erkennenden Senat wiederholt entschieden worden (Urteile vom 17. Januar 1985 IV R 106\/81, BFHE 143, 68, BStBl II 1985, 291; vom 7. Februar 1985 IV R 31\/83, 143, 280, BStBl II 1985, 372; vom 18. Mai 1995 IV R 125\/92, BFHE 178, 63, BStBl II 1996, 5). Der Senat bleibt bei dieser Auffassung, die auch im Fachschrifttum \u00fcberwiegend vertreten wird (z. B. Groh, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1984, 2373; 1987, 1006, 1012; Schulze-Osterloh, Deutsche Steuerzeitung &#8211; DStZ &#8211; 1985, 315, 319; Herzig\/Kessler, DB 1985, 2476, 2479; Woerner, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1985, 1053; Coen, Die Wirtschaftspr\u00fcfung &#8211; WPg &#8211; 1985, 380; Korn, K\u00f6lner Steuerdialog &#8211; K\u00d6SDI &#8211; 1985, 6015; Herrmann, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1989, 97, 101; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., \u00a7 15 Rdnr. 201 (1); Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20. Aufl., \u00a7 6 EStG Anm. 836; \u00e4hnlich Uelner in: Festschrift f\u00fcr D\u00f6llerer, 1988, S. 661, 675).<\/p>\n<p>Der Wortlaut des \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 steht einem solchen Vorgehen nicht im Wege, da in ihm nicht vorausgesetzt wird, da\u00df die festgestellten Eink\u00fcnfte derselben Einkunftsart angeh\u00f6ren (BFH in BFHE 143, 68, BStBl II 1985, 291; BFH-Urteile vom 7. April 1987 IX R 103\/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, 710; 31. Juli 1990 I R 3\/90, BFH\/NV 1991, 284). Ebenso ist nicht hinderlich, da\u00df das Ergebnis der gemeinschaftlichen Bet\u00e4tigung nur bei einem Teil der Gesellschafter zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften f\u00fchrt.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die Ermittlung der gewerblichen Eink\u00fcnfte des oder der betrieblich beteiligten Gesellschafter sprechen vor allem verfahrens\u00f6konomische Gr\u00fcnde, die bei Anwendung des \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977 in besonderem Ma\u00dfe zu beachten sind (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., \u00a7 180 AO 1977 Tz. 7, m. w. N.). Die Gesellschaft kann anhand ihrer Unterlagen ihr Betriebsverm\u00f6gen und in Gestalt eines Kapitalkontos den (saldierten) Anteil des Gesellschafters an den Verm\u00f6genswerten der Gesellschaft errechnen, dessen Ver\u00e4nderung unter Ber\u00fccksichtigung von Einlagen und Entnahmen seinen Gewinn aus der Beteiligung ergibt. Diese M\u00f6glichkeit besteht ohne weiteres, wenn sie als Personenhandelsgesellschaft eine Buchf\u00fchrung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 238 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) unterh\u00e4lt; in anderen F\u00e4llen geringeren Umfangs l\u00e4\u00dft sich eine entsprechende Zusatzrechnung unschwer erstellen. Zu entsprechenden Angaben ist die Personengesellschaft auch ohne Bestehen einer Buchf\u00fchrungspflicht im Rahmen der von ihr nach \u00a7 181 AO 1977 abzugebenden Feststellungserkl\u00e4rung verpflichtet.<\/p>\n<p>Dagegen kann der Gesellschafter, auf sich gestellt, eine solche Berechnung nicht durchf\u00fchren. Er m\u00fc\u00dfte dazu auf das Rechenwerk der Gesellschaft zur\u00fcckgreifen und \u00fcber die aufgetretenen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle orientiert sein; entsprechende Ausk\u00fcnfte kann zumindest ein Kommanditist nach \u00a7 166 HGB nicht verlangen. F\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde besteht keine Gew\u00e4hr, da\u00df die Zahlen zutreffend \u00fcbertragen und fortentwickelt worden sind und alle steuerlich erheblichen Vorf\u00e4lle, insbesondere Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge erfa\u00dft wurden. Hier\u00fcber k\u00f6nnen nur Ermittlungen bei der Gesellschaft Aufschlu\u00df geben, die im Falle der betrieblichen Beteiligung mehrerer oder gar aller Gesellschafter wiederholt anzustellen w\u00e4ren. Dann aber liegt es nahe, da\u00df die Gewinnermittlung von vornherein an der Quelle, n\u00e4mlich bei der Gesellschaft und im Rahmen des Feststellungsverfahrens vorgenommen wird. Dem Gesellschafter bleibt es \u00fcberlassen, den Buchwert seiner Beteiligung als Saldo seines Anteils an den Verm\u00f6genswerten der Gesellschaft entsprechend fortzuentwickeln und in seinem eigenen steuerlichen Verm\u00f6gensvergleich zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr sprechen auch systematische Gr\u00fcnde. Will etwa ein Gesellschafter f\u00fcr einen ihm zuzurechnenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 6b EStG in Anspruch nehmen, l\u00e4\u00dft sich die daf\u00fcr bedeutsame Besitzdauer der beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter nur f\u00fcr die Gesellschaft feststellen und die \u00dcbertragung von stillen Reserven nur dort kontrollieren. Nur so l\u00e4\u00dft sich auch gew\u00e4hrleisten, da\u00df erh\u00f6hte Absetzungen oder Sonderabschreibungen entsprechend \u00a7 7a Abs. 7 EStG von allen Berechtigten einheitlich vorgenommen werden. Kommt die Anwendung von \u00a7 15a EStG in Betracht und mu\u00df f\u00fcr den Gesellschafter ein lediglich verrechenbarer Verlust festgestellt werden, kann auch dies allein in einem Feststellungsverfahren f\u00fcr die Personengesellschaft geschehen.<\/p>\n<p>4. Entscheidungen anderer Senate des BFH stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Auffassung des erkennenden Senats wird vom I. und vom IX. Senat geteilt (BFH-Urteile vom 28. Januar 1975 I R 106\/73, 115, 271, BStBl II 1975, 516, 517, a. E.; vom 19. August 1986 IX S 5\/83, BFHE 147, 453, 463, BStBl II 1987, 212, 217 a. E.; in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, 710; in BFH\/NV 1991, 284). Sie l\u00e4\u00dft sich auch mit der Entscheidung des VIII. Senats vom 20. November 1990 VIII R 15\/87 (BFHE 163, 66, BStBl II 1991, 345) in Einklang bringen. Aus diesem Urteil ergibt sich, da\u00df einem an mehreren Personengesellschaften beteiligten Gesellschafter Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte dieser Gesellschaften mit der Folge zugerechnet werden k\u00f6nnen, da\u00df er in eigener Person einen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel unterh\u00e4lt; hier\u00fcber k\u00f6nne aber nicht in der gesonderten Feststellung f\u00fcr die Gesellschaft entschieden werden. Daraus folgt aber nicht, da\u00df der VIII. Senat die Feststellung unterschiedlicher Eink\u00fcnfte f\u00fcr die Gesellschafter generell verneinen und sich angesichts der zahlreichen abweichenden Entscheidungen anderer Senate \u00fcber die Vorlagepflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinwegsetzen wollte.<\/p>\n<p>Die Zuordnung der gemeinschaftlichen Eink\u00fcnfte zu bestimmten Einkunftsarten entfaltet auch sonst nur Wirkungen, wenn sie der Gesellschafter nach seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen in dieser Einkunftsart zu erfassen und zu versteuern hat; hier\u00fcber wird im Feststellungsbescheid nicht abschlie\u00dfend entschieden. Ergeben sich Abweichungen, stellt sich beispielsweise erst im Veranlagungsverfahren des Gesellschafters heraus, da\u00df die Beteiligung an der verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft bei ihm zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rte, sind die getroffenen Feststellungen f\u00fcr den Folgebescheid nicht von Bedeutung (\u00a7 182 Abs. 1 AO 1977). In diesem besonderen Fall m\u00fc\u00dften die Eink\u00fcnfte des Gesellschafters f\u00fcr den Folgebescheid abweichend ermittelt werden, sofern nicht eine \u00c4nderung des Feststellungsbescheids gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, 173 Abs. 1 AO 1977 wegen abweichender Beurteilung eines vorgreiflichen Rechtsverh\u00e4ltnisses (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O., \u00a7 173 AO 1977 Tz. 4) oder wegen einer notwendigen Erg\u00e4nzung (\u00a7 179 Abs. 3 AO 1977) herbeigef\u00fchrt wird. \u00dcber diese M\u00f6glichkeiten ist vorliegend nicht zu befinden. Ebenso kann offenbleiben, ob im Einverst\u00e4ndnis aller Beteiligten aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auf die gesonderte Feststellung verzichtet werden kann, wie dies im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. April 1994 (BStBl I 1994, 282 unter 3 c = Rdnr. 7) vorgesehen ist; das ist im Streitfall nicht geschehen.<\/p>\n<p>5. Nicht folgen kann der Senat dem FG insoweit, als es angenommen hat, die \u00dcbertragung des Anteils der Kl\u00e4gerin an der GbR f\u00fchre zu einem nach \u00a7\u00a7 16, 34 EStG beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn.<\/p>\n<p>Der Anteil an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft ist kein Mitunternehmeranteil i. S. des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das gilt auch dann, wenn der Anteil an der Gesellschaft zum Betriebsverm\u00f6gen eines Gesellschafters geh\u00f6rt (Groh DB 1984, 2373; Schulze zur Wiesche, WPg 1985, 65; Reiss in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 16 Rdnr. C 23; Schmidt, a. a. O., \u00a7 16 Rdnr. 405).<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung des Gesellschaftsanteils kann auch nicht als Ver\u00e4u\u00dferung eines Teilbetriebs angesehen werden. Wie sich aus \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG einerseits und \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG andererseits ergibt, unterscheidet das Gesetz zwischen der Ver\u00e4u\u00dferung von Teilbetrieben und der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einem Betriebsverm\u00f6gen (\u00e4hnlich \u00a7 14 Satz 1 und \u00a7 18 Abs. 3 EStG). Daraus folgt, da\u00df Anteile an Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden keinen Teilbetrieb bilden. In \u00dcbereinstimmung hiermit werden auch Anteile an Kapitalgesellschaften nur dann als Teilbetrieb fingiert, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital umfa\u00dft.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom FG zitierten Verf\u00fcgungen der Oberfinanzdirektionen Kiel und M\u00fcnchen in Deutsches Steuerrecht 1989, 463 und WPg 1991, 391. Wenn dort von einer sp\u00e4teren Besteuerung zu einem g\u00fcnstigeren Tarif die Rede ist, ist damit nur an eine zwischenzeitliche Senkung des Steuersatzes (wie etwa des K\u00f6rperschaftsteuersatzes bei einer beteiligten Kapitalgesellschaft) gedacht (vgl. Crezelius in Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht 1993\/1994, S. 322, 326). Im BMF-Schreiben in BStBl II 1994, 282 wird demgem\u00e4\u00df auch klargestellt, da\u00df die Ver\u00e4u\u00dferung des Gesellschaftsanteils zu einem laufenden Gewinn f\u00fchrt (Tz. 8).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.7.1996 (IV R 103\/94) BStBl. 1997 II S. 39 M\u00fcssen Eink\u00fcnfte einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft f\u00fcr einen betrieblich beteiligten Gesellschafter in gewerbliche Eink\u00fcnfte umqualifiziert werden, so hat dies grunds\u00e4tzlich innerhalb der gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte der Gesellschaft zu geschehen. 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