{"id":48985,"date":"1996-08-13T15:11:03","date_gmt":"1996-08-13T13:11:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48985"},"modified":"2013-06-18T15:12:35","modified_gmt":"2013-06-18T13:12:35","slug":"bfh-urteil-vom-13-8-1996-ix-r-48_94-bstbl-1997-ii-s-42","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-8-1996-ix-r-48_94-bstbl-1997-ii-s-42\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.8.1996    (IX R 48\/94) BStBl. 1997 II S. 42"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.8.1996 (IX R 48\/94) BStBl. 1997 II S. 42<\/strong><\/p>\n<p><strong>Erzielt der Eigent\u00fcmer einer Ferienwohnung durch deren Vermietung st\u00e4ndig Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse, ist zu pr\u00fcfen, ob die Grunds\u00e4tze der sog. &#8222;Liebhaberei&#8220; anzuwenden sind (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 163\/84, BFHE 165, 63, BStBl II 1992, 23).<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 2, 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Eigent\u00fcmerin eines Ferienhauses im Feriendorf X. Nachdem sie zun\u00e4chst nur einen Hausverwaltungsvertrag abgeschlossen hatte, schlo\u00df sie mit dem Verwalter des Feriendorfes 1984 einen Vermietungsvertrag. Darin hei\u00dft es u. a.: &#8222;Die Verwaltung \u00fcbernimmt f\u00fcr die Zeit der Nichtbenutzung durch den Eigent\u00fcmer die Vermietung des o. a. Objekts. Um eine reibungslose Vermietung zu gew\u00e4hrleisten, soll der Eigent\u00fcmer wom\u00f6glich die Eigenbenutzung seines\/r Hauses\/Wohnung\/en der Verwaltung Anfang jedes Jahres mitteilen. Die Werbung f\u00fcr die Vermietung des\/der Hauses\/Wohnung\/en \u00fcbernimmt die Verwaltung&#8220;. Im Juni 1985 wurde dieser Vertrag (nur) wegen der Mieth\u00f6he abge\u00e4ndert. Die Kl\u00e4gerin und der Verwalter waren sich einig, da\u00df sich dessen Vermietungsrecht nicht auf die Berliner Oster-, Pfingst- und Herbstferien erstreckte und da\u00df eine Selbstnutzung w\u00e4hrend der Sommerferien ausgeschlossen war. Im Streitjahr vermietete der Verwalter das Ferienhaus an 108 Tagen f\u00fcr 4.299 DM. Die Kl\u00e4gerin und ihre Familie nutzten das Ferienhaus in den Oster-, Pfingst- und Herbstferien 1985 an insgesamt 28 Tagen, nachdem sie ihre Eigennutzungsabsicht Anfang 1985 dem Verwalter mitgeteilt hatten.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr berechneten die Kl\u00e4ger die Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Ferienhaus wie folgt:<\/p>\n<p>Einnahmen 4.299 DM zuz\u00fcglich Mietwert f\u00fcr Selbstnutzung 1.300 DM, Werbungskosten 10.612 DM, Eink\u00fcnfte .\/. 5.014 DM. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) beurteilte die Vermietung des Ferienhauses zun\u00e4chst als Liebhaberei. In der Einspruchsentscheidung ermittelte das FA die Eink\u00fcnfte f\u00fcr die Zeit der Vermietung und f\u00fcr die Sommerferien durch Gegen\u00fcberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten und f\u00fcr die \u00fcbrige Zeit nach \u00a7 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Pauschalierung. Das f\u00fchrte zu einem Werbungskosten\u00fcberschu\u00df von 1.182 DM.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, mit der die Kl\u00e4ger weiterhin begehrten, die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung des Ferienhauses f\u00fcr das ganze Streitjahr durch \u00dcberschu\u00dfrechnung zu ermitteln. Das FG ging davon aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin es w\u00e4hrend der Leerzeiten nicht selbst entscheiden k\u00f6nne, ob sie das Haus vermieten oder selbst nutzen wolle. F\u00fcr die Frage, ob und wieweit das Haus der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung stand, komme es nicht auf die Verh\u00e4ltnisse am Jahresanfang an. Am Jahresanfang habe es der Kl\u00e4gerin zwar noch nicht freigestanden, Selbstnutzung bzw. Nutzung durch Freunde oder Bekannte auch au\u00dferhalb der Oster-, Pfingst- und Herbstferien mit Ausnahme der Sommerferien anzumelden. Entscheidend sei jedoch, da\u00df die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Selbstnutzung im Laufe des Jahres der Einwilligung der Verwaltung des Feriendorfes X bedurft habe. Das ergebe sich aus einer 1980 m\u00fcndlich getroffenen Absprache und der schriftlichen \u00c4u\u00dferung der Feriendorf-Verwaltung vom 1. Dezember 1993.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es den Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht und die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Das FG habe au\u00dfer acht gelassen, da\u00df die schriftliche \u00c4u\u00dferung der Feriendorf-Verwaltung vom 1. Dezember 1993 im Widerspruch zu dem Vermietungsvertrag vom 12. Juni 1985 stehe. Das FG habe ferner den Begriff der Selbstnutzung verkannt. Aufgrund des Vermietungsvertrages habe die Kl\u00e4gerin bestimmen k\u00f6nnen, wann sie das Ferienhaus selbst nutzen wollte bzw. selbst vermieten wollte.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu pr\u00fcfen, ob die Kl\u00e4gerin die Absicht hatte, mit der Vermietung des Ferienhauses einen Gesamt\u00fcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen (Liebhaberei).<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der Nutzungswert von Ferienh\u00e4usern und Ferieneigentumswohnungen, die der Steuerpflichtige zeitweise an Ferieng\u00e4ste vermietet und zeitweise selbst nutzt, f\u00fcr die Zeit der Selbstnutzung nach \u00a7 21a EStG zu ermitteln ist. Zur Selbstnutzung geh\u00f6rt auch der Zeitraum, in dem die Ferienwohnung weder vermietet noch selbst bewohnt wird, sie dem Steuerpflichtigen aber zur jederzeitigen Nutzung zur Verf\u00fcgung steht. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn er sie selbst vermietet oder sich bei Vermietung \u00fcber eine Ferien-Dienstorganisation die Entscheidung, die Wohnung selbst zu nutzen, vorbeh\u00e4lt. Ob und f\u00fcr welchen Zeitraum die Ferienwohnung dem Steuerpflichtigen zur Selbstnutzung zur Verf\u00fcgung steht, ist weitgehend eine Frage der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Sachverhalts, die dem FG vorbehalten ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsinstanz kann die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Im \u00fcbrigen hat er sie seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn er sie nicht f\u00fcr zwingend, sondern nur f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt (zuletzt Senatsurteil vom 12. September 1995 IX R 117\/92, BFHE 180, 18, BStBl II 1996, 355). Im Streitfall konnte das FG im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenw\u00fcrdigung zu dem Ergebnis kommen, das Ferienhaus habe den Kl\u00e4gern au\u00dferhalb der Oster-, Pfingst- und Herbstferien nicht frei zur Selbstnutzung zur Verf\u00fcgung gestanden. Das FA weist zwar zutreffend darauf hin, da\u00df die Kl\u00e4gerin nach dem Vermietungsvertrag freie Hand hatte, wann sie das Haus selbst nutzen wollte. Das FG konnte aber aufgrund der schriftlichen \u00c4u\u00dferung der Feriendorf-Verwaltung in Verbindung mit der von dem FG als Tatsacheninstanz festgestellten m\u00fcndlichen Abrede aus dem Jahr 1980 zu dem Ergebnis kommen, die Selbstnutzung des Ferienhauses durch die Kl\u00e4ger sei von der Einwilligung des Verwalters abh\u00e4ngig gewesen. Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung durch das FG ist m\u00f6glich und deshalb f\u00fcr den BFH als Revisionsgericht bindend. Die insoweit erhobenen Verfahrensr\u00fcgen des FA sind unbegr\u00fcndet; der Senat sieht gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n<p>2. Das FG h\u00e4tte jedoch dar\u00fcber hinaus pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht hatte. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, da\u00df sich gerade bei der Vermietung von Ferienh\u00e4usern und Ferienwohnungen die Frage der Liebhaberei stellt, wenn die Eigent\u00fcmer der Ferienwohnung st\u00e4ndig Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse erzielen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 1994 IX R 125\/92, BFH\/NV 1994, 858, m. w. N.). Werden st\u00e4ndig Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse erwirtschaftet, ist auch zu pr\u00fcfen, aus welchen Gr\u00fcnden die Kl\u00e4ger das Ferienhaus trotz der erkennbaren Unwirtschaftlichkeit weiter behalten haben (Senatsurteil vom 25. Februar 1992 IX R 171\/87, BFH\/NV 1993, 603). Die Pr\u00fcfung, ob die Kl\u00e4gerin die Absicht hatte, mit der Vermietung des Ferienhauses einen Gesamt\u00fcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zu erzielen, durfte nicht deshalb unterbleiben, weil das FA in der Einspruchsentscheidung auf diese Frage nicht mehr eingegangen ist, sondern den Werbungskosten\u00fcberschu\u00df durch Anwendung des \u00a7 21a EStG begrenzt hat.<\/p>\n<p>3. Die nicht spruchreife Sache ist an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu pr\u00fcfen haben, ob die Kl\u00e4gerin in einem \u00fcberschaubaren Zeitraum aus der Vermietung des Ferienhauses einen Gesamt\u00fcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten erzielen konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.8.1996 (IX R 48\/94) BStBl. 1997 II S. 42 Erzielt der Eigent\u00fcmer einer Ferienwohnung durch deren Vermietung st\u00e4ndig Werbungskosten\u00fcbersch\u00fcsse, ist zu pr\u00fcfen, ob die Grunds\u00e4tze der sog. &#8222;Liebhaberei&#8220; anzuwenden sind (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 163\/84, BFHE 165, 63, BStBl II 1992, 23). EStG \u00a7\u00a7 2, 21. 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