{"id":48986,"date":"1996-08-13T14:13:48","date_gmt":"1996-08-13T12:13:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48986"},"modified":"2013-06-18T14:14:50","modified_gmt":"2013-06-18T12:14:50","slug":"bfh-urteil-vom-13-8-1996-ix-r-9_95-bstbl-1997-ii-s-43","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-8-1996-ix-r-9_95-bstbl-1997-ii-s-43\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.8.1996    (IX R 9\/95) BStBl. 1997 II S. 43"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.8.1996 (IX R 9\/95) BStBl. 1997 II S. 43<\/strong><\/p>\n<p><strong>Baut der Steuerpflichtige im Anschlu\u00df an den Erwerb eines Zweifamilienhauses die beiden Wohnungen, von denen die eine im Veranlagungszeitraum 1986 vermietet war, in den darauf folgenden Jahren zu einer neuen, eigengenutzten Wohnung um, so ist f\u00fcr diese neue Wohnung ein Nutzungswert gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. \u00a7 52 Abs. 21 S\u00e4tze 1 bis 3 EStG nicht zu ermitteln.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 52 Abs. 21 S\u00e4tze 1 bis 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) &#8211; zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute &#8211; erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 12. Dezember 1986 zu je 1\/2 Miteigentumsanteil ein Zweifamilienhaus in X. Nutzungen und Lasten gingen am 30. Dezember 1986 \u00fcber.<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt des Erwerbs hatte das Geb\u00e4ude eine &#8211; noch bis Ende Januar 1987 vermietete &#8211; Wohnung im Erdgescho\u00df und eine &#8211; leerstehende &#8211; Wohnung im Dachgescho\u00df; beide Wohnungen hatten jeweils eine Wohnfl\u00e4che von ca. 61 qm. Nach dem Auszug der Mieterin statteten die Kl\u00e4ger das Geb\u00e4ude mit einer Zentralheizung aus, erneuerten die Fenster, renovierten Dach- und Erdgescho\u00df und bauten die beiden Gescho\u00dfe zu insgesamt einer Wohnung um. Sie bauten auch das Kellergescho\u00df zu einer Wohnung aus und vermieteten diese ab Februar 1989.<\/p>\n<p>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1987, 1988 und das Streitjahr 1989 ermittelten die Kl\u00e4ger die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem erworbenen Zweifamilienhaus durch Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte im Veranlagungszeitraum 1987 der Eink\u00fcnfteermittlung der Kl\u00e4ger, lehnte dann im Veranlagungszeitraum 1988 sowie f\u00fcr das Streitjahr 1989 die Fortf\u00fchrung der Nutzungswertbesteuerung ab und ermittelte Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nur f\u00fcr die vermietete Kellerwohnung.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) u. a. aus, die beim Erwerb des Zweifamilienhauses vorhandene, von den Kl\u00e4gern zur Selbstnutzung vorgesehene Dachgescho\u00dfwohnung habe zwar durch das sp\u00e4tere Zusammenfassen mit der Erdgescho\u00dfwohnung nicht ihre Identit\u00e4t verloren. Die Nutzungswertbesteuerung nach der sog. gro\u00dfen \u00dcbergangsregelung in \u00a7 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei jedoch nicht fortf\u00fchrbar, weil die Kl\u00e4ger diese Dachgescho\u00dfwohnung nicht &#8211; wie \u00a7 52 Abs. 21 Satz 2 EStG voraussetze &#8211; bereits im Veranlagungszeitraum 1986 tats\u00e4chlich zu Wohnzwecken genutzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung des Streitjahres 1989 f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung einen Nutzungswert anzusetzen.<\/p>\n<p>1. Der Senat h\u00e4lt die Verfahrensr\u00fcge der mangelnden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Er sieht gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 52 Abs. 21 Satz 1 EStG sind \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 EStG und \u00a7 21a EStG letztmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Allerdings kann nach der sog. gro\u00dfen \u00dcbergangsregelung in \u00a7 52 Abs. 21 Satz 2 EStG bei einer Wohnung im eigenen Haus der Nutzungswert f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung weiter im Wege der Einnahme-\u00dcberschu\u00dfrechnung ermittelt werden, wenn bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen f\u00fcr die Ermittlung des Nutzungswerts als \u00dcberschu\u00df des Mietwerts \u00fcber die Werbungskosten vorgelegen haben (vgl. z. B. Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 66\/94, BFHE 177, 99, BStBl II 1995, 412, m. w. N.).<\/p>\n<p>a) Dem Wortlaut des \u00a7 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ist zu entnehmen, da\u00df die \u00dcbergangsregelung nur jeweils die bereits im Veranlagungszeitraum 1986 vorhandene &#8222;Wohnung&#8220; im eigenen Haus und nicht das Haus als solches betrifft (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 65\/93, BFHE 177, 373, BStBl II 1995, 535). Die Nutzungswertbesteuerung nach \u00a7 52 Abs. 21 Satz 2 EStG entf\u00e4llt damit, wenn der Steuerpflichtige seine selbstgenutzte Wohnung in einem Veranlagungszeitraum nach 1986 so ver\u00e4ndert, da\u00df sie nicht mehr als die durch die \u00dcbergangsregelung im Veranlagungszeitraum 1986 beg\u00fcnstigte Wohnung anzusehen ist. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der \u00dcbergangsregelung. Die M\u00f6glichkeit, die Nutzungswertbesteuerung \u00fcbergangsweise fortzuf\u00fchren, wurde aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes in das Gesetz aufgenommen. Die Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus sollten nicht \u00fcbergangslos den f\u00fcr sie nachteiligen Folgen der Konsumgutl\u00f6sung unterworfen werden (vgl. Urteil in BFHE 177, 99, BStBl II 1995, 412, m. w. N.; ferner Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen F\u00f6rderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums, BTDrucks 10\/3633, S. 11). Dieses Vertrauen auf den Fortbestand der bis 1986 geltenden Rechtslage ist aber nicht mehr schutzw\u00fcrdig, wenn ein Steuerpflichtiger seine die Voraussetzungen der \u00dcbergangsregelung erf\u00fcllende Wohnung dadurch aufgibt, da\u00df er sie in einem Veranlagungszeitraum nach 1986 durch entsprechende Umbauma\u00dfnahmen mit einer nicht durch die \u00dcbergangsregelung beg\u00fcnstigten Wohnung zusammenfa\u00dft und dadurch eine neue Wohnung schafft.<\/p>\n<p>b) Wendet man diese Grunds\u00e4tze auf den Streitfall an, erweist sich die Entscheidung des FG im Ergebnis als zutreffend. Die Kl\u00e4ger haben im Veranlagungszeitraum 1987 die Dachgescho\u00dfwohnung und die im Veranlagungszeitraum 1986 vermietete &#8211; in etwa gleichgro\u00dfe &#8211; Erdgescho\u00dfwohnung zu einer neuen Wohnung umgebaut. F\u00fcr diese neu geschaffene und damit von der urspr\u00fcnglich selbstgenutzten Wohnung verschiedene Wohnung kann die Nutzungswertbesteuerung nach der sog. gro\u00dfen \u00dcbergangsregelung nicht fortgef\u00fchrt werden. Ein Nutzungswert i. S. des \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ist insoweit nicht mehr zu ermitteln. Ob die Kl\u00e4ger die Dachgescho\u00dfwohnung im Veranlagungszeitraum 1986 tats\u00e4chlich noch zu Wohnzwecken genutzt haben, kann offenbleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.8.1996 (IX R 9\/95) BStBl. 1997 II S. 43 Baut der Steuerpflichtige im Anschlu\u00df an den Erwerb eines Zweifamilienhauses die beiden Wohnungen, von denen die eine im Veranlagungszeitraum 1986 vermietet war, in den darauf folgenden Jahren zu einer neuen, eigengenutzten Wohnung um, so ist f\u00fcr diese neue Wohnung ein Nutzungswert gem\u00e4\u00df \u00a7 21 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-8-1996-ix-r-9_95-bstbl-1997-ii-s-43\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 13.8.1996    (IX R 9\/95) BStBl. 1997 II S. 43<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48986","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48986","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48986"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48986\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48986"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48986"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48986"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}