{"id":48987,"date":"1996-08-21T15:11:10","date_gmt":"1996-08-21T13:11:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48987"},"modified":"2013-06-18T15:13:00","modified_gmt":"2013-06-18T13:13:00","slug":"bfh-urteil-vom-21-8-1996-x-r-25_93-bstbl-1997-ii-s-44","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-8-1996-x-r-25_93-bstbl-1997-ii-s-44\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.8.1996    (X R 25\/93) BStBl. 1997 II S. 44"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.8.1996 (X R 25\/93) BStBl. 1997 II S. 44<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht ausgeschlossen, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigent\u00fcmer des Betriebsgrundst\u00fccks anl\u00e4\u00dflich der Begr\u00fcndung der Betriebsaufspaltung mit dem zu 1\/20 am Stammkapital beteiligten Mitgesellschafter vereinbart, da\u00df in allen Grundst\u00fccksangelegenheiten, soweit Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen sind, und f\u00fcr die K\u00fcndigung und Aufhebung von Vertr\u00e4gen zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters erforderlich ist.<\/strong><\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1; GewStDV \u00a7 1 Abs. 1; EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1993, 595)<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb bis zum 31. Dezember 1977 als Einzelunternehmer einen Karosseriebetrieb in H auf einem gemieteten Grundst\u00fcck. Im April 1977 erwarb er von der Stadt H das Grundst\u00fcck M-Stra\u00dfe. Er behandelte dieses Grundst\u00fcck als Privatverm\u00f6gen. Mit Stahlbauteilen aus seinem Betriebsverm\u00f6gen erbaute er Ende 1977\/Anfang 1978 auf diesem Grundst\u00fcck eine Halle.<\/p>\n<p>Durch Vertrag vom 30. Dezember 1977 gr\u00fcndete der Kl\u00e4ger zusammen mit seiner Ehefrau A, die einen Gesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von 1.000 DM \u00fcbernahm, die Karosserie- und Fahrzeugbau GmbH (im folgenden GmbH) mit einem Stammkapital von 20.000 DM. Der Kl\u00e4ger wurde zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH bestellt. Am selben Tage schlossen die Eheleute eine privatschriftliche &#8222;Stimmrechtsvereinbarung&#8220;, in der es nach einem Hinweis auf den Erwerb des Grundst\u00fccks M-Stra\u00dfe w\u00f6rtlich hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Dieses Grundst\u00fcck soll mit einer Halle bebaut werden, die nach Fertigstellung an die Firma &#8230; (GmbH) vermietet werden soll.<\/p>\n<p>Es wird daher vereinbart:<\/p>\n<p>Herr B (Kl\u00e4ger) als alleiniger Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks&#8230; und als Mehrheitsgesellschafter der Firma &#8230; (GmbH) ben\u00f6tigt in allen Grundst\u00fccks- und Vermietungsangelegenheiten, soweit dadurch Vertr\u00e4ge mit der Firma &#8230; (GmbH) und Herrn B abzuschlie\u00dfen sind, die ausdr\u00fcckliche und schriftliche Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin &#8230;<\/p>\n<p>Diese Vereinbarung ist auch dann anzuwenden, soweit Vertr\u00e4ge zwischen der GmbH und Herrn B zu k\u00fcndigen oder aufzuheben sind&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger brachte sein Einzelunternehmen in die GmbH ein und verlagerte den Betrieb zur M-Stra\u00dfe. Mit Vertrag vom 5. Januar 1978 vermietete er das Grundst\u00fcck &#8211; eine Freifl\u00e4che von 1.300 qm und die Werkshalle &#8211; an die GmbH. Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen und f\u00fcr beide Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten k\u00fcndbar.<\/p>\n<p>Nach seiner Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, der Kl\u00e4ger nutze das Grundst\u00fcck M-Stra\u00dfe im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gewerblich. Die gegen die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide und Gewerbesteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre 1979 bis 1982 gerichteten Einspr\u00fcche blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Sein Urteil ist ver\u00f6ffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 595.<\/p>\n<p><span style=\"font-family: Arial; color: #800000; font-size: small;\">Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).<\/span><\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor: Er habe &#8222;auf der Mieterseite&#8220; &#8211; in der Betriebsgesellschaft &#8211; seinen die Vermietung betreffenden gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen nicht uneingeschr\u00e4nkt durchsetzen k\u00f6nnen. F\u00fcr die Beurteilung der personellen Verflechtung sei unerheblich, ob die Durchsetzung dieses Willens bereits auf der Ebene der Besitz- oder erst auf der Ebene der Betriebsgesellschaft von der Zustimmung eines Dritten abh\u00e4ngig sei. Es sei ohne Belang, da\u00df die Stimmrechtsvereinbarung nicht die gesamte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Betriebsgesellschaft umfasse. Diese Vereinbarung stelle auch keinen Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des Rechts i. S. von \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) dar. Sie diene einem angemessenen Interessenausgleich zwischen ihm und seiner Ehefrau als Minderheitsgesellschafterin. Deren Schutz sei nicht bereits dadurch gew\u00e4hrleistet, da\u00df satzungs\u00e4ndernde Beschl\u00fcsse der Einstimmigkeit bed\u00fcrften.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>1. In den F\u00e4llen der sog. Betriebsaufspaltung geht die Vermietung oder Verpachtung \u00fcber den Rahmen einer blo\u00dfen Verm\u00f6gensverwaltung hinaus und begr\u00fcndet die Gewerbesteuerpflicht (\u00a7 2 Abs. 1 GewStG), wenn die vermieteten oder verpachteten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu den wesentlichen Grundlagen der Betriebsgesellschaft geh\u00f6ren (sachliche Verflechtung) und eine enge personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen besteht (personelle Verflechtung). Beide Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>2. Eine sachliche Verflechtung liegt vor, weil das von der GmbH gepachtete Grundst\u00fcck nebst Halle nach seiner Funktion eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. Mai 1993 X R 78\/91, BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718; vom 14. Juli 1993 X 74 &#8211; 75\/90, BFHE 172, 200, BStBl II 1994, 15, unter II. 2. a; vom 19. Juli 1994 VIII R 75\/93, BFH\/NV 1995, 597; Beschlu\u00df vom 31. August 1995 VIII B 21\/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter II. 1. a). Die GmbH war f\u00fcr ihre Betriebsf\u00fchrung auf das genutzte Grundst\u00fcck angewiesen. Dies ist ungeachtet dessen anzunehmen, da\u00df der Kl\u00e4ger Reparaturen teilweise &#8211; m\u00f6glicherweise \u00fcberwiegend &#8211; au\u00dferhalb des Betriebsgel\u00e4ndes durchf\u00fchrte. Ob der Kl\u00e4ger sein Unternehmen auch auf einem anderen Grundst\u00fcck und\/oder in einem anderen Geb\u00e4ude h\u00e4tte weiterf\u00fchren k\u00f6nnen, ob er ein vergleichbares Grundst\u00fcck h\u00e4tte mieten oder kaufen k\u00f6nnen oder ob das Grundst\u00fcck auch von einem anderen Unternehmen h\u00e4tte genutzt werden k\u00f6nnen, ist unerheblich (Urteil in BFHE 172, 200, 208, BStBl II 1994, 15).<\/p>\n<p>3. Nach dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2\/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; s. ferner BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240\/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296) setzt die personelle Verflechtung voraus, da\u00df eine Person oder mehrere Personen zusammen als Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, da\u00df sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen. Dadurch, da\u00df der &#8222;Doppel&#8220;-Gesellschafter kraft seiner Mehrheitsbeteiligung in der GmbH seinen gesch\u00e4ftlichen Willen durchsetzen kann, f\u00f6rdert er auch seine verpachtende T\u00e4tigkeit (BFH-Urteil vom 24. August 1989 IV R 135\/86, BFHE 158, 245, 246, BStBl II 1989, 1014). An die Voraussetzung der personellen Verflechtung, \u00fcber deren Vorliegen nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalles und jeweils des Streitjahres zu entscheiden ist, sind strenge Anforderungen zu stellen (Gro\u00dfer Senat in BFHE 103, 440, 444, BStBl II 1972, 63).<\/p>\n<p>Der Beherrschungswille mu\u00df sich insbesondere auf das Nutzungsverh\u00e4ltnis hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlage beziehen. Dieses soll nicht gegen den Willen der Person oder der Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 13\/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter 2. b).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Durchsetzung eines Beherrschungswillens ist in der Regel erforderlich, da\u00df eine &#8222;durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe&#8220; (BFH-Urteil vom 2. August 1972 IV 87\/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796) in beiden Unternehmen die Mehrheit der Anteile besitzt, auch wenn die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse in beiden Unternehmen unterschiedlich sind (sog. Personengruppentheorie; BFH-Urteile vom 17. M\u00e4rz 1987 VIII R 36\/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; vom 18. M\u00e4rz 1993 IV R 96\/92, BFH\/NV 1994, 15, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung). Welche Gesellschafter &#8211; vom Ausnahmefall einer faktischen Beherrschung abgesehen &#8211; eine in der Rechtsform der GmbH gef\u00fchrte Betriebsgesellschaft beherrschen, richtet sich nach der Mehrheit der Anteile und damit der Stimmen (BFH-Urteil vom 26. November 1992 IV R 15\/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876). Das Stimmverbot des \u00a7 47 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) steht einer personellen Verflechtung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151\/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).<\/p>\n<p>Beherrschungsidentit\u00e4t liegt dann vor, wenn die Gesellschafter, die die Betriebsgesellschaft beherrschen, bei dem als Rechtsgemeinschaft oder die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts organisierten Besitzunternehmen ebenfalls \u00fcber die Mehrheit der Stimmen verf\u00fcgen, sofern kraft Gesetzes (z. B. \u00a7 745 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) oder Vertrags (\u00a7 709 Abs. 2 BGB) wenigstens f\u00fcr &#8222;die Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens&#8220; das Mehrheitsprinzip ma\u00dfgeblich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 401, 405 f., BStBl II 1986, 296, unter 3. b., und in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876).<\/p>\n<p>Die gegenst\u00e4ndliche Beschr\u00e4nkung der Beherrschung auf &#8222;Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens&#8220; besagt, da\u00df dort, wo das Mehrheitsprinzip gilt (\u00a7 745 BGB, \u00a7 47 GmbHG), die Mehrheit der Stimmen auch dann zur Beherrschung ausreicht, wenn in besonderen F\u00e4llen Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (z. B. nach \u00a7 745 Abs. 3 BGB, \u00a7 53 Abs. 2 GmbHG; vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II. 1. a).<\/p>\n<p>4. Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt im Streitfall eine personelle Verflechtung vor. Der Kl\u00e4ger konnte aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung am Betriebsunternehmen mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts (\u00a7 47 Abs. 1 GmbHG) auch in der Betriebsgesellschaft die Herrschaft \u00fcber die &#8222;Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens&#8220; (genauer: die laufenden Gesch\u00e4fte) aus\u00fcben. Dem stand die gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkte Vereinbarung \u00fcber die Einstimmigkeit nicht entgegen. Denn diese Klausel bezog sich lediglich auf &#8211; selten vorkommende &#8211; Gesch\u00e4fte &#8222;au\u00dferhalb des t\u00e4glichen Lebens&#8220;. Dadurch wurde die \u00dcberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in ihrer Funktion als unternehmerisches &#8222;Instrument der Beherrschung&#8220; nicht entwertet.<\/p>\n<p>a) Ohnehin hatte die Stimmrechtsvereinbarung keine rechtliche Bedeutung f\u00fcr den erstmaligen Abschlu\u00df des Mietvertrages. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers aus der das Mietverh\u00e4ltnis betreffenden Absichtserkl\u00e4rung in der Stimmrechtsvereinbarung vom 30. Dezember 1977 bereits eine vorvertragliche Bindung zur Begr\u00fcndung eines Nutzungsverh\u00e4ltnisses ergab. Jedenfalls hat Frau A bereits in ihrem Schriftst\u00fcck ihre Zustimmung zum Abschlu\u00df eines Mietvertrages erteilt. Ein solcher Vertrag lag in ihrem Interesse, da er wesentliches Gestaltungselement der einvernehmlich gew\u00e4hlten rechtlichen Konstruktion einer Betriebsaufspaltung und der ihr als Minderheitsgesellschafterin zus\u00e4tzlich &#8211; d. h. \u00fcber die gesellschaftsrechtlichen Befugnisse hinaus &#8211; einger\u00e4umten Mitbestimmungsrechte war. Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau haben insoweit einstimmig die Grundlagen f\u00fcr die rechtliche Konstruktion und die wirtschaftliche Struktur des Unternehmens gelegt.<\/p>\n<p>b) Hiernach betraf die Vertragsklausel in ihrem Kern sp\u00e4tere Rechtsgesch\u00e4fte, bei denen mit dem Kl\u00e4ger als Besitzunternehmer &#8222;Vertr\u00e4ge zu schlie\u00dfen&#8220; waren. Sie bezog sich entgegen dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht auf Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der laufenden Nutzung des Grundst\u00fccks einschlie\u00dflich der in diesem Rahmen erforderlichen Verwaltungsma\u00dfnahmen, wie z. B. der Zahlung der Miete. Wenn der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, seine Ehefrau habe w\u00e4hrend einer Liquidit\u00e4tskrise \u00fcber die Reihenfolge der Begleichung von Forderungen einschlie\u00dflich solcher aus dem Pachtverh\u00e4ltnis &#8222;mitbestimmen&#8220; wollen, so konnte Rechtsgrundlage f\u00fcr dieses Begehren jedenfalls nicht die Einstimmigkeitsklausel sein. Im \u00fcbrigen brauchte f\u00fcr die meisten der in Betracht kommenden Rechtshandlungen ein Gesellschafterbeschlu\u00df nicht herbeigef\u00fchrt zu werden, da sie zur laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH (\u00a7\u00a7 35, 37 GmbHG) geh\u00f6rten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.). Der Wahrnehmung obliegt dem Kl\u00e4ger als alleinigem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH.<\/p>\n<p>c) Das gesellschaftsrechtliche Einstimmigkeitserfordernis konnte allenfalls bedeutsam werden z. B. in den F\u00e4llen einer vertraglichen Aufhebung oder \u00c4nderung des Mietvertrages, letzteres vor allem im Zusammenhang mit weiteren Investitionen auf dem Grundst\u00fcck. Es w\u00e4re indes nicht angemessen, f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung auf die Unw\u00e4gbarkeit abzustellen, ob es sp\u00e4ter irgendwann einmal diesen Fall und weitere gedachte Anwendungsf\u00e4lle des Einstimmigkeitserfordernisses w\u00fcrde geben k\u00f6nnen und wie dann tats\u00e4chlich zu verfahren sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>d) Zwar war f\u00fcr eine K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses die Zustimmung der Ehefrau erforderlich. Indes war der Kl\u00e4ger nicht gehindert, seinerseits als Vermieter den auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag zu k\u00fcndigen. Er konnte mithin auf die Betriebsgesellschaft dadurch Einflu\u00df nehmen, da\u00df es in seiner Macht stand, die Nutzung der wesentlichen Betriebsgrundlage durch die Betriebs-GmbH zu beenden. Hingegen konnte seine Ehefrau den Mietvertrag nicht gegen seinen Willen k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>e) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einstimmigkeitsklausel mittels Umkehrschlusses dahin ausgelegt werden kann, da\u00df sich der Kl\u00e4ger in Abweichung von \u00a7 47 Abs. 4 GmbHG an Gesellschafterbeschl\u00fcssen, welche die Vornahme eines Rechtsgesch\u00e4fts zwischen ihm und der GmbH zum Gegenstand hatten, beteiligen durfte. Auch kommt es nicht darauf an, wie im Streitfall die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnisse des Kl\u00e4gers geregelt waren, insbesondere ob ihm Befreiung von \u00a7 181 BGB erteilt war, der sonst der Vornahme von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen ihm und der GmbH entgegenstehen w\u00fcrde. Denn der Kl\u00e4ger konnte kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung einen hinsichtlich der Art und Weise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung weisungsgebundenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellen. F\u00fcr die Bestellung und Abberufung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer besteht grunds\u00e4tzlich kein Stimmrechtsverbot des Mehrheitsgesellschafters (Baumbach-H\u00fcck, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, 16. Aufl. 1996, \u00a7 47 Rdnr. 51 f.; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1989 II ZR 304\/88, Betriebs-Berater 1989, 2132). Es war also sichergestellt, da\u00df sich in der GmbH auf Dauer nur ein gesch\u00e4ftlicher Bet\u00e4tigungswille entfalten konnte, der vom Vertrauen des Kl\u00e4gers getragen wurde und der auch seine Interessen als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ber\u00fccksichtigte; dies macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (vgl. Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).<\/p>\n<p>5. Die Rechtsgrunds\u00e4tze der BFH-Urteile vom 9. November 1983 I R 174\/79 (BFHE 140, 90, BStBl II 1984, 212) und vom 29. Oktober 1987 VIII R 5\/87 (BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96) stehen dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das Urteil in BFHE 140, 90, BStBl II 1984, 212 betraf den Fall, da\u00df in der Besitzgesellschaft alle Gesellschafterbeschl\u00fcsse einstimmig zu fassen waren. Die Entscheidung hebt darauf ab, da\u00df unter dieser Voraussetzung zwar jeder Gesellschafter ihm unerw\u00fcnschte Beschl\u00fcsse verhindern, eigene Vorstellungen aber gegen den Willen der \u00fcbrigen Gesellschafter nicht durchsetzen k\u00f6nne. Zudem sei der Gesellschafterin, der das Betriebsunternehmen allein geh\u00f6re, nach den zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen zur Verhinderung von Interessenkollisionen die Aus\u00fcbung ihres Stimmrechts untersagt, so da\u00df sie praktisch in allen die Vermietung der Grundst\u00fccke an die Betriebsgesellschaft betreffenden Fragen nicht mitbestimme. In demselben Sinne hat der BFH in BFHE 151, 457, BStBl II 1989, 96 ausgef\u00fchrt, da\u00df im Rahmen einer Besitzgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft), in der die Gemeinschafter aufgrund besonderer Vereinbarung &#8222;\u00fcber die Nutzung des ihnen geh\u00f6renden Verm\u00f6gens&#8220; &#8211; abweichend von \u00a7 745 Abs. 1 BGB &#8211; nur einvernehmlich entscheiden wollten, eine personelle Beherrschung der GmbH, deren alleiniger Anteilseigner ein Gemeinschafter sei, nicht vorliege.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat l\u00e4\u00dft dahingestellt, ob er sich dieser Auffassung zur Bedeutung der vereinbarten Einstimmigkeit anschlie\u00dfen k\u00f6nnte. Denn solange eine &#8211; bewusst gestaltete &#8211; Doppelgesellschaft Bestand haben soll, ist eine zwischen den Gesellschaftern abgestimmte Willensbildung erforderlich, so da\u00df vom Vorliegen und der tats\u00e4chlichen Ma\u00dfgeblichkeit gleichgerichteter Interessen auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1994 IV R 8 &#8211; 9\/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466, unter 1.). Auch die sog. Personengruppentheorie beruht auf der Grundannahme, da\u00df die Gruppenmitglieder sich nicht gegenseitig &#8222;blockieren&#8220;, sondern einheitlich entscheiden. Das BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 39\/92 (BFH\/NV 1993, 528) spricht von einem &#8222;vermuteten Interessengleichklang&#8220; zwischen den Mitgliedern einer an beiden Unternehmen beteiligten Personengruppe. Jedenfalls hindert &#8211; wie dargelegt &#8211; die hier zu beurteilende Stimmrechtsvereinbarung auf der Ebene der Betriebsgesellschaft unter den rechtlichen Bedingungen der Willensbildung in einer GmbH nicht die Annahme einer personellen Verflechtung, da sie sich auf nur wenige Gesch\u00e4fte bezieht, die nicht zur laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>6. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen sei und sein Urteil sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als zutreffend erweist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die spruchreife Klage ist abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.8.1996 (X R 25\/93) BStBl. 1997 II S. 44 Die f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung wird nicht ausgeschlossen, wenn der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigent\u00fcmer des Betriebsgrundst\u00fccks anl\u00e4\u00dflich der Begr\u00fcndung der Betriebsaufspaltung mit dem zu 1\/20 am Stammkapital beteiligten Mitgesellschafter vereinbart, da\u00df in allen Grundst\u00fccksangelegenheiten, soweit Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen sind, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-8-1996-x-r-25_93-bstbl-1997-ii-s-44\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.8.1996    (X R 25\/93) BStBl. 1997 II S. 44<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48987","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48987","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48987"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48987\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48987"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48987"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48987"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}