{"id":48988,"date":"1996-08-27T15:07:15","date_gmt":"1996-08-27T13:07:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48988"},"modified":"2013-06-18T15:08:36","modified_gmt":"2013-06-18T13:08:36","slug":"bfh-urteil-vom-27-8-1996-ix-r-86_93-bstbl-1997-ii-s-47","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-8-1996-ix-r-86_93-bstbl-1997-ii-s-47\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.8.1996    (IX R 86\/93) BStBl. 1997 II S. 47"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.8.1996 (IX R 86\/93) BStBl. 1997 II S. 47<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wird das anl\u00e4\u00dflich einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe vorbehaltene Wohnungsrecht an einer Wohnung sp\u00e4ter mit R\u00fccksicht auf die zunehmende Gebrechlichkeit der \u00dcbergeberin auf ein Nutzungsrecht an einem Zimmer beschr\u00e4nkt und verpflichtet sich die \u00dcbernehmerin nunmehr, der \u00dcbergeberin alters- und gesundheitsgem\u00e4\u00dfe Speisen zuzubereiten, so k\u00f6nnen diese zus\u00e4tzlich \u00fcbernommenen Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Lasten zu ber\u00fccksichtigen sein, wenn ihr Wert den Mietwert der urspr\u00fcnglich der \u00dcbergeberin zugewiesenen Wohnung \u00fcbersteigt.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wurde mit ihrem w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Dessen Rechtsnachfolger sind die Kl\u00e4gerin und ihr Sohn (der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger &#8211; Kl\u00e4ger -). Die Kl\u00e4gerin und ihre Mutter waren Eigent\u00fcmerinnen eines Mietwohngrundst\u00fccks. Im Jahr 1980 \u00fcbertrug die Mutter ihren Anteil auf die Kl\u00e4gerin. Diese r\u00e4umte ihrer Mutter zugleich ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Erdgescho\u00df ein und verpflichtete sich, die Wohnung in gut beheizbarem und gut bewohnbarem Zustand zu erhalten, die allgemeinen Umlagen (wie Kaminkehrer, M\u00fcllabfuhr und Wassergeld) zu tragen und die zur Instandhaltung erforderlichen Ma\u00dfnahmen auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Kosten f\u00fcr Beheizung und Beleuchtung hatte die Mutter selbst zu tragen. Ferner verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, ihre Mutter &#8222;sorgsam zu warten und zu pflegen, ihr alle Hausarbeiten zu verrichten, insbesondere f\u00fcr die Reinigung und Ausbesserung der Kleidung, W\u00e4sche und Schuhwerk zu sorgen und f\u00fcr sie alle notwendigen G\u00e4nge und Fahrten zu erledigen, soweit die \u00dcbergeberin wegen ihres Alters oder wegen Krankheit hierzu nicht mehr selbst in der Lage ist&#8220;. Den \u00fcbrigen, nicht vom Wohnungsrecht ihrer Mutter erfa\u00dften Teil des Hauses bewohnte die Kl\u00e4gerin mit ihrem Ehemann und dem Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Mit einer privatschriftlichen Nachtragsvereinbarung vom 5. M\u00e4rz 1984 wurde das Wohnungsrecht der Mutter mit Wirkung ab 1. Januar 1984 auf zwei R\u00e4ume eingeschr\u00e4nkt; zugleich verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin \u00fcber die bisherigen Pflichten hinaus auch die Kosten f\u00fcr Beheizung und Beleuchtung zu tragen sowie f\u00fcr ihre Mutter alters- und gesundheitsm\u00e4\u00dfige Speisen zuzubereiten und ihr freie Kost zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) im Veranlagungsverfahren f\u00fcr 1984 Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und gegen die von der Kl\u00e4gerin insoweit begehrten steuerrechtlichen Rechtsfolgen ge\u00e4u\u00dfert hatte, vereinbarten die Kl\u00e4gerin und ihre Mutter am 17. September 1985 mit notarieller Urkunde einen Nachtrag zum \u00dcbergabe- und Auseinandersetzungsvertrag aus dem Jahre 1980. Die Mutter erhielt nun ab 1. Januar 1984 ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht an dem im Erdgescho\u00df gelegenen Schlafzimmer (Wohnfl\u00e4che 18 qm) sowie ein Mitbenutzungsrecht an der K\u00fcche und den zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen. Ferner wurden die \u00fcbrigen Pflichten aus den vorangegangenen Vereinbarungen (Kostentragung f\u00fcr das gesamte Haus, Wart und Pflege sowie freie Verk\u00f6stigung) nochmals vereinbart. Die Eintragung der \u00c4nderungen ins Grundbuch wurde bewilligt und beantragt.<\/p>\n<p>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre setzten die Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Wohnung im Erdgescho\u00df (55 qm) einen Mietwert von 1.650 DM an, f\u00fcr das Ober- und Dachgescho\u00df (insgesamt 83 qm) einen Mietwert von 2.372 DM, ferner 360 DM f\u00fcr eine Garage, insgesamt 4.382 DM (durchschnittlich 2,43 DM pro qm Wohnfl\u00e4che). Nach dem Abzug von Werbungskosten ergaben sich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung von 97 DM f\u00fcr 1984 und .\/. 7.680 DM f\u00fcr 1985.<\/p>\n<p>Die ihrer Mutter gew\u00e4hrten Sachleistungen machte die Kl\u00e4gerin als Sonderausgaben geltend, und zwar 6.120 DM f\u00fcr 1984 und 4.404 DM f\u00fcr 1985.<\/p>\n<p>Das FA legte die Nachtragsvereinbarung der Besteuerung zugrunde und setzte f\u00fcr den der Mutter der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassenen Wohnraum einen Nutzungswert nicht an. F\u00fcr den \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin selbstgenutzten Teil des Hauses bezifferte es den Nutzungswert mit 3.600 DM. Die erkl\u00e4rten Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) k\u00fcrzte es um einen Betrag von 150 DM, den die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich zu den AfA nach \u00a7 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr das &#8222;Altenteil&#8220; geltend gemacht hatte. Die danach sich ergebenden &#8211; unstrittigen &#8211; Werbungskosten k\u00fcrzte das FA um 13 v. H. f\u00fcr den Wohnraum der Mutter der Kl\u00e4gerin. Danach ergeben sich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung von 0 DM f\u00fcr 1984 und .\/. 6.764 DM f\u00fcr 1985. Die dauernden Lasten ber\u00fccksichtigte das FA jeweils in H\u00f6he des Mietwerts der urspr\u00fcnglich mit dem Wohnungsrecht belasteten Wohnung (1.650 DM) zuz\u00fcglich 240 DM f\u00fcr Wart und Pflege.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage teilweise statt. Den der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Nutzungswert ermittelte es unter Einschlu\u00df des mit dem Wohnungsrecht belasteten Raumes der Mutter. Es bezog den vom FA angesetzten Nutzungswert von 3.600 DM auf die nach dem urspr\u00fcnglichen Versorgungsvertrag von der Kl\u00e4gerin selbstgenutzten Wohnung von 83 qm, ermittelte so einen Mietwert f\u00fcr das gesamte Haus von 5.978 DM (3,61 DM pro qm) und ber\u00fccksichtigte die unstrittigen Werbungskosten, ohne sie anteilig zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Als dauernde Lasten zog das FG den Mietwert des der Mutter \u00fcberlassenen Raumes, den es mit 780 DM (18 qm x 3,61 DM x 12) bezifferte, sowie den geltend gemachten Betrag f\u00fcr Wart und Pflege von 600 DM ab. Die mit den Nachtragsvereinbarungen erstmals \u00fcbernommene Verpflichtung zur Verk\u00f6stigung der Mutter ber\u00fccksichtigte das FG jedoch nur bis zur H\u00f6he des Mietwerts der urspr\u00fcnglich mit dem Wohnungsrecht belasteten Wohnung im Erdgescho\u00df, den es mit 2.383 DM errechnete. Dieses Wohnungsrecht sei durch die Pflicht zur Verk\u00f6stigung abgel\u00f6st worden. Die den Mietwert der Erdgescho\u00dfwohnung \u00fcbersteigenden Aufwendungen zur Verk\u00f6stigung seien nach \u00a7 12 Nr. 2 EStG nicht abziehbar.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben sowie die Einkommensteuer 1984 unter Ber\u00fccksichtigung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4gerin von 247 DM und dauernden Lasten von 6.960 DM und die Einkommensteuer 1985 unter Ber\u00fccksichtigung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4gerin von .\/. 7.530 DM und dauernden Lasten von 7.080 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Nach \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden.<\/p>\n<p>1. Die Vorentscheidung verletzt \u00a7 21 Abs. 2 EStG, weil sie der Ermittlung des Nutzungswerts einen unzutreffenden Rohmietwert zugrunde gelegt hat.<\/p>\n<p>a) Zutreffend hat das FG &#8211; ebenso wie das FA &#8211; die Nachtragsvereinbarung zum \u00dcbergabevertrag der Besteuerung mit Wirkung ab 1. Januar 1984 zugrunde gelegt. Das FG hat dazu festgestellt, da\u00df keine r\u00fcckwirkenden Vereinbarungen getroffen worden sind (vgl. zum insoweit geltenden Verbot der R\u00fcckwirkung Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Juli 1992 X R 165\/90, BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020; vom 12. September 1991 X R 199\/87, BFH\/NV 1992, 233). Die schriftlichen Nachtragsvereinbarungen enthielten lediglich die &#8211; durch die zunehmende Gebrechlichkeit der Mutter der Kl\u00e4gerin verz\u00f6gerte &#8211; Festlegung bereits vorher m\u00fcndlich getroffener und tats\u00e4chlich vollzogener Absprachen. Diese W\u00fcrdigung des Sachverhalts durch das FG ist m\u00f6glich und daher f\u00fcr den Senat bindend (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>b) Das FG ist ferner zutreffend nach den Urteilen des Senats vom 11. August 1992 IX R 223\/87 (BFHE 169, 85, BStBl II 1993, 31) und vom 11. August 1992 IX R 222\/87 (BFH\/NV 1993, 95) davon ausgegangen, da\u00df der Nutzungswert nach \u00a7 21 Abs. 2 EStG, auch soweit er auf den der Mutter zugewiesenen Raum entf\u00e4llt, insgesamt der Kl\u00e4gerin zuzurechnen ist. Im Streitfall machte die geschuldete umfassende Versorgung der Berechtigten ebenso wie im Fall des Urteils in BFHE 169, 85, BStBl II 1993, 31 eine Mitbenutzung des Raumes der Mutter durch die Kl\u00e4gerin erforderlich.<\/p>\n<p>c) Der H\u00f6he nach hat das FG den bei der Ermittlung des Nutzungswerts anzusetzenden Rohmietwert jedoch aufgrund einer in sich widerspr\u00fcchlichen Berechnung unzutreffend bestimmt.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG hatte das gesamte Haus eine Wohnfl\u00e4che von 138 qm, das der Mutter zugewiesene Zimmer eine Fl\u00e4che von 18 qm. Ohne dieses Zimmer betrug die restliche Wohnfl\u00e4che des Hauses danach 120 qm. F\u00fcr diese restliche Fl\u00e4che hatte das FA einen Mietwert von 3.600 DM angesetzt, mithin 2,50 DM pro qm Wohnfl\u00e4che. Diesen Mietwert, den die Beteiligten im Klageverfahren als zutreffend zugrunde gelegt haben, hat auch das FG als Grundlage seiner Entscheidung \u00fcbernommen. Er ist auch im Revisionsverfahren ma\u00dfgebend. Bei der Hochrechnung auf den Mietwert f\u00fcr die gesamte Wohnfl\u00e4che des Hauses hat das FG jedoch den vom FA angesetzten Mietwert (3.600 DM) nicht auf die ohne das Zimmer der Mutter verbleibende Restwohnfl\u00e4che (120 qm), sondern auf die nach dem urspr\u00fcnglichen \u00dcbergabevertrag aus dem Jahr 1980 von der Kl\u00e4gerin selbstgenutzte Wohnung (83 qm) bezogen. Dieser Denkfehler ist als rechtlicher Fehler in der Revisionsinstanz nachpr\u00fcfbar (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, \u00a7 118 Anm. 20). Er f\u00fchrt schon f\u00fcr sich allein zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>d) Die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4gerin errechnen sich wie folgt: Dem Rohmietwert von (138 qm x 2,50 DM x 12 =) 4.140 DM zuz\u00fcglich des erkl\u00e4rten Mietwerts der Garage (360 DM), insgesamt also 4.500 DM, sind die unstrittigen Werbungskosten ungek\u00fcrzt gegen\u00fcberzustellen (4.135 DM f\u00fcr 1984; 11.912 DM f\u00fcr 1985). Die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4gerin betragen danach 365 DM f\u00fcr 1984 und .\/. 7.412 DM f\u00fcr 1985.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung verst\u00f6\u00dft ferner gegen \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG und ist aufzuheben, weil das FG zu Unrecht die Verpflichtung zur Verk\u00f6stigung der Mutter der Kl\u00e4gerin nur in beschr\u00e4nktem Umfang als dauernde Last ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>a) Zutreffend hat das FG die \u00dcbergabevereinbarung aus dem Jahr 1980 in Verbindung mit den sp\u00e4ter getroffenen Nachtragsvereinbarungen insgesamt als Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen beurteilt. Wird, wie im Streitfall, ein Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundst\u00fcck als jedenfalls teilweise existenzsicherndes Verm\u00f6gen (vgl. hierzu Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6\/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C II. 1. a; BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34\/89, BFHE 170, 76, 80) unter Vorbehalt des Wohnungsrechts an einer Wohnung und gegen die Zusage unbarer Versorgungsleistungen (Wart und Pflege) auf die Tochter \u00fcbertragen und wird sodann sp\u00e4ter das vorbehaltene Wohnungsrecht auf ein Zimmer beschr\u00e4nkt und daf\u00fcr zus\u00e4tzlich zu den bisherigen Versorgungsleistungen eine Pflicht zur Verk\u00f6stigung der \u00dcbergeberin vereinbart, so stehen auch die Nachtragsvereinbarungen im sachlichen Zusammenhang mit der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe, so da\u00df auch die f\u00fcr das abgel\u00f6ste Wohnungsrecht zugesagten weiteren Versorgungsleistungen grunds\u00e4tzlich als dauernde Lasten abziehbar sind (&#8222;gleitende&#8220; Verm\u00f6gens\u00fcbergabe; vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 147\/88, BFHE 169, 127, 129 f., BStBl II 1993, 98). Der sachliche Zusammenhang der zus\u00e4tzlichen Versorgungsleistungen mit der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe wird im Streitfall dadurch verdeutlicht, da\u00df die Nachtragsvereinbarungen nach den Feststellungen des FG auf den durch altersbedingte Gebrechlichkeit ver\u00e4nderten Versorgungsbed\u00fcrfnissen der \u00dcbergeberin beruhten.<\/p>\n<p>b) Das FG hat ferner zutreffend in der \u00dcberlassung des der \u00dcbergeberin zugewiesenen Raumes eine bei der Kl\u00e4gerin abziehbare dauernde Last gesehen. Da der Kl\u00e4gerin als \u00dcbernehmerin der Nutzungswert des Wohnhauses in vollem Umfang zugerechnet wird, erbringt sie mit der \u00dcberlassung des Raumes an ihre Mutter eine ihre eigene Nutzung schm\u00e4lernde und sie belastende Versorgungsleistung, die in H\u00f6he des Mietwerts des \u00fcberlassenen Raumes anzusetzen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 169, 85, 89, BStBl II 1993, 31). Dieser Mietwert betr\u00e4gt, allerdings anders als vom FG errechnet, 18 qm x 2,50 DM x 12 = 540 DM.<\/p>\n<p>c) Der vom FG gesch\u00e4tzte Betrag f\u00fcr Wart und Pflege von 600 DM ist ebenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine im Rahmen der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe \u00fcbernommene Pflegeverpflichtung kann als dauernde Last ber\u00fccksichtigt werden, wenn in Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung Aufwendungen entstanden sind (BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 11\/85, BFH\/NV 1992, 234). Das FG hat seine Sch\u00e4tzung auf die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung gest\u00fctzt, da\u00df im Zusammenhang mit den schon im \u00dcbergabevertrag vereinbarten pers\u00f6nlichen Dienstleistungen notwendigerweise Sachaufwendungen wie Strom, Reinigungsmittel oder Fahrtkosten angefallen seien, die je nach Intensit\u00e4t der Dienstleistungen erheblich voneinander abweichen und daher nur mit einem Pauschalbetrag angesetzt werden k\u00f6nnten. Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich und f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO bindend.<\/p>\n<p>d) Zu Unrecht hat das FG jedoch den Abzug der mit den Nachtragsvereinbarungen \u00fcbernommenen Verk\u00f6stigungspflicht als Sonderausgabe auf den Wert des urspr\u00fcnglich vorbehaltenen Wohnungsrechts begrenzt.<\/p>\n<p>aa) Anl\u00e4\u00dflich einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe vereinbarte Versorgungsleistungen sind aufgrund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages in der Regel ab\u00e4nderbar, und zwar auch dann, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf \u00a7 323 der Zivilproze\u00dfordnung fehlt (BFH-Urteile in BFHE 168, 561, 564, BStBl II 1992, 1020; vom 11. M\u00e4rz 1992 X R 141\/88, BFHE 166, 564, 568 f., BStBl II 1992, 499). Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen \u00fcber Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen steht es den Vertragspartnern indessen nicht frei, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen. Die Leistungen m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich wie vereinbart erbracht werden. Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages begr\u00fcndet, da\u00df die Vertragspartner z. B. auf ge\u00e4nderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Eine Schwankung der H\u00f6he nach mu\u00df aber, soll sie steuerrechtlich anerkannt werden, in der Regel durch nachweisbare Umst\u00e4nde veranla\u00dft sein, die nach Ma\u00dfgabe des Vertragstextes oder nach der Rechtsnatur des Vertrages rechtserheblich sind. Diese Umst\u00e4nde m\u00fcssen &#8211; in der Regel langfristig &#8211; eine ver\u00e4nderte Leistungsf\u00e4higkeit des Verpflichteten und\/oder eine andere Bedarfslage des Berechtigten anzeigen (BFH-Urteil in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020). Unter diesen Voraussetzungen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich auch solche neu vereinbarten Versorgungsleistungen als dauernde Lasten zu ber\u00fccksichtigen sein, deren Wert den Wert der urspr\u00fcnglich geschuldeten Leistungen \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die von der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihrer Mutter aufgrund der Nachtragsvereinbarungen zus\u00e4tzlich geschuldete Verk\u00f6stigungspflicht, die als unbare Versorgungsleistung mit den Werten der Sachbezugsverordnung (SachBezV) anzusetzen ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 13\/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18. Dezember 1990 X R 151\/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354), in vollem Umfang als dauernde Last zu ber\u00fccksichtigen. Die Nachtragsvereinbarungen waren vom Vertragszweck des anl\u00e4\u00dflich der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe geschlossenen Versorgungsvertrages gedeckt. Sie dienten der Anpassung an die ge\u00e4nderten tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse und die damit verbundenen andersartigen Erfordernisse einer angemessenen Versorgung. Wie sich aus den Feststellungen des FG ergibt, haben die Parteien des \u00dcbergabevertrages das Wohnungsrecht der Mutter der Kl\u00e4gerin an der Erdgescho\u00dfwohnung durch das Zimmerwohnrecht mit zus\u00e4tzlicher Verk\u00f6stigung ersetzt, weil die Mutter aufgrund ihrer Gebrechlichkeit das urspr\u00fcnglich vorbehaltene Wohnungsrecht nicht mehr aussch\u00f6pfen konnte und auf eine Verk\u00f6stigung in der Familie ihrer Tochter angewiesen war.<\/p>\n<p>bb) Dem Abzug der von der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich \u00fcbernommenen Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steht nicht entgegen, da\u00df die anl\u00e4\u00dflich einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe zugesagten Versorgungsleistungen grunds\u00e4tzlich als vom \u00dcbergeber vorbehaltene Verm\u00f6gensertr\u00e4ge zu charakterisieren sind, die der \u00dcbernehmer aus dem \u00fcbertragenen Verm\u00f6gen zu erwirtschaften hat (vgl. Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 54\/91, BFHE 172, 324, 328, BStBl II 1994, 19). Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, inwieweit sich aus diesem, dem Rechtsinstitut der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe zugrundeliegenden Gedanken Grenzen f\u00fcr die Abziehbarkeit von als Versorgungsleistungen zugesagten Zahlungen ergeben, ob lediglich auf die typischerweise gegebene Situation abzustellen ist (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6\/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526), oder ob Zahlungen nicht als dauernde Lasten ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, soweit der \u00dcbergeber nach der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe offenkundig mehr an Mitteln zur Verf\u00fcgung hat als zuvor aus dem \u00fcbergebenen Verm\u00f6gen zu erwirtschaften war (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 123\/90, BFH\/NV 1994, 704). Bei den von der Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich zugesagten Versorgungsleistungen handelte es sich nicht um Geldzahlungen, sondern um im Rahmen einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe typische Pflege- und Sachleistungen, die ihrer Natur nach ohnehin nicht aus dem \u00fcbertragenen Miteigentumsanteil an dem Wohnhaus zu erwirtschaften, sondern von der \u00dcbernehmerin als pers\u00f6nliche Dienstleistung zu erbringen waren. Durch die Nachtragsvereinbarungen haben die Parteien lediglich die Nutzungsvorteile aus dem urspr\u00fcnglich vorbehaltenen Wohnungsrecht gegen anderweitige Sachleistungen ausgetauscht, der Mutter aber &#8211; im Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils in BFH\/NV 1994, 704 &#8211; keine zus\u00e4tzlichen aus dem Mietwohngrundst\u00fcck nicht zu erwirtschaftenden und damit \u00fcber den Rahmen der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe hinausgehenden Barmittel verschafft.<\/p>\n<p>cc) Danach ist f\u00fcr die Verk\u00f6stigung, Heizung und Beleuchtung nach der SachBezV 1984 vom 19. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1473, BStBl I 1983, 555) ein Betrag von 490 DM x 66 v. H. x 12 = 3.881 DM und nach der SachBezV 1985 vom 18. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1642, BStBl I 1984, 656) ein Betrag von 500 DM x 66 v. H. x 12 = 3.960 DM als dauernde Last abzuziehen. Die dauernden Lasten betragen insgesamt (540 + 600 + 3.881 =) 5.021 DM f\u00fcr 1984 und (540 + 600 + 3.960) 5.100 DM f\u00fcr 1985.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.8.1996 (IX R 86\/93) BStBl. 1997 II S. 47 Wird das anl\u00e4\u00dflich einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe vorbehaltene Wohnungsrecht an einer Wohnung sp\u00e4ter mit R\u00fccksicht auf die zunehmende Gebrechlichkeit der \u00dcbergeberin auf ein Nutzungsrecht an einem Zimmer beschr\u00e4nkt und verpflichtet sich die \u00dcbernehmerin nunmehr, der \u00dcbergeberin alters- und gesundheitsgem\u00e4\u00dfe Speisen zuzubereiten, so k\u00f6nnen diese zus\u00e4tzlich \u00fcbernommenen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-8-1996-ix-r-86_93-bstbl-1997-ii-s-47\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27.8.1996    (IX R 86\/93) BStBl. 1997 II S. 47<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-48988","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48988","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48988"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48988\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48988"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48988"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48988"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}