{"id":48997,"date":"1990-02-21T15:45:02","date_gmt":"1990-02-21T13:45:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48997"},"modified":"2013-06-18T15:46:28","modified_gmt":"2013-06-18T13:46:28","slug":"bfh-beschluss-vom-21-2-1990-ii-b-98_89-bstbl-1990-ii-s-510","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-2-1990-ii-b-98_89-bstbl-1990-ii-s-510\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    21.2.1990 (II B 98\/89) BStBl. 1990 II S. 510"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 21.2.1990 (II B 98\/89) BStBl. 1990 II S. 510<\/strong><\/p>\n<p>Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der hamburgischen Spielger\u00e4testeuer.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 3; GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3, 12, 20 Abs. 3; FGO \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 des hamburgischen Spielger\u00e4testeuergesetzes vom 29. Juni 1988 &#8211; SpStG &#8211; (hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt &#8211; GVBl HA &#8211; 1988, 97) unterliegt das Halten von automatischen Spielger\u00e4ten mit Geldgewinnm\u00f6glichkeit (Spielger\u00e4te) in \u00d6rtlichkeiten, die einer (wenn auch begrenzten) \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sind, der Spielger\u00e4testeuer, wenn die Benutzung der Ger\u00e4te von der Zahlung eines Entgelts abh\u00e4ngig ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 SpStG betr\u00e4gt die Steuer je Spielger\u00e4t und Kalendermonat f\u00fcr das Halten von Spielger\u00e4ten in Spielhallen oder \u00e4hnlichen Unternehmen i.S. des \u00a7 33i der Gewerbeordnung (GewO) 200 DM und von Spielger\u00e4ten an sonstigen Aufstellorten 60 DM.<\/p>\n<p>Der Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Beschwerdef\u00fchrer) meldete dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211; FA -) &#8230;. DM Spielger\u00e4testeuer f\u00fcr den Anmeldezeitraum Juli 1988 an. Gegen die Anmeldung legte der Beschwerdef\u00fchrer Einspruch ein, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, die Vollziehung der Spielger\u00e4testeuer auszusetzen, lehnte das FA am 30. August 1988 ab. \u00dcber die dagegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Am 29. September 1988 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Finanzgericht (FG), die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Dieses lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der Beschwerde half das FG nicht ab. Im Beschwerdeverfahren wird vorgetragen, es best\u00fcnden ernsthafte Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Spielger\u00e4testeuer und damit des angefochtenen Verwaltungsakts, weil diese Abgabe keine wirkliche Steuer sei; ihr Hauptzweck sei es, die Spielhallenflut einzud\u00e4mmen, nicht aber, Einnahmen zu erzielen. Zudem sei die Abgabe nicht allen auferlegt, da die Hamburger Spielbank f\u00fcr ihre aufgestellten Spielautomaten davon befreit sei. Es fehle an einer \u00f6rtlichen Abgabe, da s\u00e4mtliche Bundesl\u00e4nder mit Ausnahme Bayerns etwas Vergleichbares h\u00e4tten. Es handle sich auch nicht um eine Aufwandsteuer, weil die steuerliche Belastung nicht auf die Spieler abw\u00e4lzbar sei. Zudem sei sie mit der Umsatzsteuer vergleichbar. Aus alledem ergebe sich, da\u00df die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) keine Kompetenz zum Erla\u00df dieser Abgabe aus \u00a7 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG) habe. Das Gesetz versto\u00dfe auch gegen Art. 72, 74 Nr. 11 GG, weil die Spielger\u00e4testeuer unmittelbar in die gewerberechtliche Regelungshoheit des Bundes eingreife. Schlie\u00dflich versto\u00dfe die Spielger\u00e4testeuer gegen Art. 3, 12 und 20 Abs. 3 GG.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer beantragt, unter Aufhebung des FG-Beschlusses dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids stattzugeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>A) Die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr den Rechtsstreit ist der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet. \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) l\u00e4\u00dft zu, da\u00df f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeiten auch durch Landesgesetz der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet wird (vgl. Art. 74 Nr. 1, 72 Abs. 1 GG). Nach \u00a7 5 Abs. 1 des hamburgischen Gesetzes zur Ausf\u00fchrung der Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 &#8211; AGFGO &#8211; (GVBl HA I S. 225, BStBl II 1966, 44) ist der Finanzrechtsweg auch gegeben in \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \u00fcber Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Landesgesetzgebung unterliegen und von Landesfinanzbeh\u00f6rden i.S. des \u00a7 2 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Finanzverwaltung (FVG) verwaltet werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die Spielger\u00e4testeuer zu. Diese ist eine Abgabe, die von einer Landesfinanzbeh\u00f6rde verwaltet wird (vgl. Art. 108 Abs. 1 GG, \u00a7\u00a7 2 Abs. 1, 17 Abs. 1 FVG, Nr. 1 Abs. 2 der 4. Anordnung zur \u00c4nderung der Anordnung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit der Finanz\u00e4mter vom 28. Juni 1988 (Amtlicher Anzeiger Hamburg 1988, 1213). Die weitere Voraussetzung ist dadurch erf\u00fcllt, da\u00df der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz tats\u00e4chlich in Anspruch genommen hat (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. Oktober 1987 II R 11\/85, BFHE 151, 285, BStBl II 1988, 73).<\/p>\n<p>2. Die Beschwerde gegen den die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden Beschlu\u00df des FG ist gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 1, \u00a7 69 Abs. 3 und 4 FGO, Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) statthaft, da das FG die Beschwerde zugelassen hat.<\/p>\n<p>3. Der BFH ist befugt, die Entscheidung auch auf die Verletzung von Landesrecht nachzupr\u00fcfen. Dies folgt aus \u00a7\u00a7 118 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. \u00a7 1 Nr. 4 bzw. \u00a7 2 Nr. 3 des hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (GVBl HA 1976, 45; vgl. auch BFH in BFHE 151, 285, BStBl II 1988, 73, und BFH-Urteil vom 7. August 1985 I R 309\/82, BFHE 145, 7, BStBl II 1986, 42).<\/p>\n<p>B) Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat rechtsfehlerfrei die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Im Streitfall bestehen nach summarischer Pr\u00fcfung weder ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der hamburgischen Spielger\u00e4testeuer noch sonst an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, da\u00df der hamburgische Landesgesetzgeber nach Art. 105 Abs. 2 a GG f\u00fcr das SpStG die Gesetzgebungskompetenz besa\u00df.<\/p>\n<p>a) Das FG hat zu Recht den Steuercharakter der Spielger\u00e4testeuer bejaht. Das GG verwendet den Begriff der Steuer im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) als eine seit Jahrzehnten eingeb\u00fcrgerte Begriffsbestimmung des gemeindeutschen Steuerrechts (vgl. BVerfGE 3, 407, 435; 7, 244, 251; 29, 402, 408; 38, 61, 79). Diese Begriffsbestimmung hat in \u00a7 3 Abs. 1 1. Halbsatz AO 1977 ihren Niederschlag gefunden. Danach sind Steuern &#8211; auch im Sinne des GG &#8211; einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung f\u00fcr eine besondere Leistung darstellen und von einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Eink\u00fcnften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht kn\u00fcpft. Der Charakter einer Abgabe als Steuer wird nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df sie in der modernen Industriegesellschaft ein Lenkungsinstrument aktiver staatlicher Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik geworden ist. Selbst wenn dieser Zweck gegen\u00fcber dem Einnahmezweck in den Vordergrund tritt, \u00e4ndert dies nichts an dem materiellen Gehalt als Steuer (vgl. BVerfGE 55, 274, 299; BVerfGE 38, 61, 80).<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Kriterien bestehen am Steuercharakter der Spielger\u00e4testeuer keine Zweifel. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung lagen ihrer Einf\u00fchrung neben ordnungs- und sozialpolitischen Erw\u00e4gungen finanzielle Motive zugrunde. Die Steuereinnahmen sollten einen Beitrag zur Konsolidierung des Hamburger Haushalts leisten. Das Aufkommen aus der Steuer wurde mit 10 Mio DM j\u00e4hrlich veranschlagt. Damit hat die Spielger\u00e4testeuer allerdings nur einen relativ geringf\u00fcgigen Anteil am Gesamtsteueraufkommen des Landes. Die Einnahmeerzielungsabsicht wird durch diese relative Geringf\u00fcgigkeit jedoch nicht in Frage gestellt. Mag der ordnungspolitischen Zielsetzung der Spielger\u00e4testeuer m\u00f6glicherweise eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zugekommen sein als dies in der Begr\u00fcndung zum Ausdruck gekommen ist, so \u00e4ndert dies nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen nichts am Steuercharakter dieser Abgabe. Sie hat jedenfalls die Grenze nicht \u00fcberschritten, jenseits derer die Finanzfunktion der Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter umschl\u00e4gt (vgl. BVerfGE 38, 61, 81).<\/p>\n<p>Das Argument des Beschwerdef\u00fchrers, die Spielger\u00e4testeuer sei keine Steuer, weil sie nicht allen auferlegt werde, da das Gesetz eine Befreiung f\u00fcr die Hamburger Spielbank vorsehe, geht fehl. Dies kann zwar zu Bedenken im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz f\u00fchren (vgl. dazu unter 2 a), ber\u00fchrt jedoch nicht den Steuercharakter der Spielger\u00e4testeuer. Einzelne Steuerbefreiungen und Steuererm\u00e4\u00dfigungen sind verfassungsrechtlich grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich (H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \u00a7 3 AO 1977 Anm. 80 m.w.N.; Klein, Gleichheitssatz und Steuerrecht, zum Begriff der Steuer, vgl. S. 25 ff.).<\/p>\n<p>b) Die Spielger\u00e4testeuer ist eine Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2 a GG.<\/p>\n<p>Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit (BVerfGE 65, 325, 346; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 26. Juli 1979 7 G 53.77, BVerwGE 58, 230, 234 ff.; a.A. Tipke\/Kruse, Anm. 49 zu \u00a7 3 AO 1977). Die Spielger\u00e4testeuer entspricht diesem Kriterium. Die Tatsache, da\u00df steuertechnisch die Steuer vom Ger\u00e4tehalter (Veranstalter) und nicht vom Konsumenten selbst erhoben wird, steht dem nicht grunds\u00e4tzlich entgegen. Dies geh\u00f6rt vielmehr zum herk\u00f6mmlichen Bild der Vergn\u00fcgungsteuer als Aufwandsteuer, die insoweit von einer Abw\u00e4lzbarkeit auf den Benutzer ausgeht. Dazu gen\u00fcgt jedoch, da die Steuer\u00fcberw\u00e4lzung ein wirtschaftlicher Vorgang ist (vgl. BVerfGE 14, 76, 96), &#8222;die M\u00f6glichkeit einer kalkulatorischen \u00dcberw\u00e4lzung in dem Sinn, da\u00df der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Ma\u00dfnahmen &#8211; Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten &#8211; treffen kann&#8220; (vgl. BVerfGE 31, 8, 20). Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8, 20; ebenso Verwaltungsgerichtshof &#8211; VGH &#8211; Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 3. November 1988 2 S 1170\/88, Kommunale Steuer-Zeitschrift &#8211; KStZ &#8211; 1989, 54). Denn in diesem Fall schr\u00e4nkt die pauschale Spielger\u00e4testeuer lediglich die Gewinnspanne ein. Die so verstandene Abw\u00e4lzbarkeit der Spielger\u00e4testeuer wird durch das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers nicht ernsthaft widerlegt (vgl. dazu im \u00fcbrigen unten e).<\/p>\n<p>c) Die Spielger\u00e4testeuer ist eine \u00f6rtliche Steuer i.S. von Art. 105 Abs. 2 a GG. \u00d6rtliche Steuern sind solche Abgaben, die an \u00f6rtliche Gegebenheiten, vor allem an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde ankn\u00fcpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit ber\u00fchrenden Steuergef\u00e4lle f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 65, 325, 349).<\/p>\n<p>Der die Steuerpflicht ausl\u00f6sende Tatbestand ist hier das Halten eines Spielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit an \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Stellen auf dem Gebiet der FHH. Darin liegt die Ankn\u00fcpfung an eine \u00f6rtliche Gegebenheit, n\u00e4mlich an eine im Gemeindegebiet belegene Sache. Eine unmittelbare Wirkung der Spielger\u00e4testeuer, die \u00fcber das Gebiet der steuererhebenden K\u00f6rperschaft hinausginge, ist nicht zu erkennen (vgl. BVerfGE 44, 216, 227). Die Tatsache, da\u00df eine Vielzahl von Gemeinden im Bundesgebiet eine vergleichbare Steuer erhebt, ber\u00fchrt nicht den \u00f6rtlichen Wirkungskreis der jeweiligen Gemeinde &#8211; bzw. Landessteuer (vgl. dazu Beschlu\u00df des BVerwG vom 26. Oktober 1989 8 B 36.89, KStZ 1990, 12 betr. der Zweitwohnungssteuer in s\u00e4mtlichen Gemeinden an der Nord- und Ostseek\u00fcste Schleswig-Holsteins).<\/p>\n<p>d) Die Spielger\u00e4testeuer verletzt nicht das Gleichartigkeitsverbot.<\/p>\n<p>Der Verfassungsgeber hat dem Begriff der Gleichartigkeit in Art. 105 Abs. 2 a GG einen eigenst\u00e4ndigen Inhalt derart gegeben, da\u00df zumindest die herk\u00f6mmlichen \u00f6rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern mit bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig sind (vgl. BVerfG in BVerfGE 40, 56, 62; 40, 52, 55; 69, 174, 184). Die Spielger\u00e4testeuer ist eine herk\u00f6mmliche Steuer in diesem Sinne. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 40, 56, 64; 44, 216, 226; 69, 174, 183) z\u00e4hlen zu den herk\u00f6mmlichen Steuern die bei Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes am 1. Januar 1970 \u00fcblicherweise bestehenden Verbrauch- und Aufwandsteuern, so die Getr\u00e4nkesteuer, Vergn\u00fcgungsteuer, Hundesteuer sowie die Jagd- und Fischereisteuer (Maunz\/D\u00fcrig\/Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Anm. 58 zu Art. 105; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., Anm. 131 zu \u00a7 3 AO 1977; BVerwG-Urteil vom 7. Februar 1975 VII C 68.72, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 401.68 Nr. 19 betr. Unterhaltungsautomaten).<\/p>\n<p>Die Besteuerung von Spielger\u00e4ten ist Teil des herk\u00f6mmlichen Bereichs der Vergn\u00fcgungsteuer; so war bereits im hamburgischen Gesetz \u00fcber die Vergn\u00fcgungsteuer vom 28. Juni 1955 (GVBl HA 1955, 221) das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten mit und ohne Gewinnm\u00f6glichkeit (vgl. \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) eine steuerpflichtige Veranstaltung. Dasselbe gilt auch f\u00fcr die Vergn\u00fcgungsteuergesetze anderer L\u00e4nder (vgl. BVerwG-Urteil vom 7. M\u00e4rz 1958 VII C 84.57, BVerwGE 6, 247; BVerfGE 31, 8). Der Charakter einer herk\u00f6mmlichen Aufwandsteuer und der damit verbundenen Nichtgleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern geht nicht dadurch verloren, da\u00df &#8211; wie in Hamburg &#8211; das Vergn\u00fcgungsteuergesetz zun\u00e4chst ersatzlos aufgehoben und dann die Besteuerung nur bez\u00fcglich eines Teilbereichs &#8211; hier bestimmter Spielger\u00e4te &#8211; wieder eingef\u00fchrt wurde. Die zitierte Rechtsprechung des BVerfG zu den herk\u00f6mmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern sichert den L\u00e4ndern als eine Art verfassungsrechtlicher Besitzstand die Gesetzgebungsbefugnis in dem angesprochenen Bereich. In diesem Sachbereich behalten die L\u00e4nder damit die uneingeschr\u00e4nkte gesetzgeberische Entscheidungsfreiheit. Dies beinhaltet notwendigerweise die M\u00f6glichkeit zu jeder denkbaren gesetzgeberischen Ma\u00dfnahme innerhalb dieses Sachbereichs, z.B. zur Aufhebung oder Einschr\u00e4nkung der Besteuerung, aber auch zur v\u00f6lligen oder teilweisen Wiedereinf\u00fchrung einer abgeschafften Besteuerung. Der von der Verfassung einmal einger\u00e4umte Kompetenzspielraum wird dadurch jedenfalls nicht (nachtr\u00e4glich) eingeengt.<\/p>\n<p>e) Das Land Hamburg hat mit dem SpStG auch nicht unzul\u00e4ssig in die vom Bund bereits wahrgenommene Kompetenz f\u00fcr eine gewerberechtliche Regelung eingegriffen.<\/p>\n<p>Es liegt in der Natur einer jeden Steuer, da\u00df sie irgendwie in die freie wirtschaftliche Bet\u00e4tigung eingreift. Das Recht zur Steuergesetzgebung schlie\u00dft daher die Legitimation zu einem solchen, in der Regel ungezielten Eingriff in sich. Die Steuergesetzgebungsbefugnis umfa\u00dft &#8222;wesensm\u00e4\u00dfig daher auch das Recht, auf den Umfang einer vom Bundesgesetzgeber erlaubten T\u00e4tigkeit irgendwie Einflu\u00df zu nehmen und als Nebenzweck neben dem rein fiskalischen Zweck der Einnahmeerzielung auch einen beschr\u00e4nkten Edukationseffekt, n\u00e4mlich die Eind\u00e4mmung der Spielsucht zu verfolgen&#8220; (BVerfGE 31, 8, 23). Verfassungsrechtliche Bedenken k\u00f6nnen erst dann geltend gemacht werden, wenn die Steuerbelastung die gewerberechtlich zugelassene Aufstellung von Gewinnspielger\u00e4ten in aller Regel wirtschaftlich unm\u00f6glich machen und durch diese erdrosselnde Wirkung dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderlaufen w\u00fcrde (vgl. BVerfGE 16, 147, 161; 29, 327, 331; 31, 8, 23).<\/p>\n<p>Eine solche erdrosselnde Wirkung ist im Streitfall &#8211; zumindest im summarischen Verfahren &#8211; nicht feststellbar. Zwischen Juli 1988 und Januar 1989 mu\u00dfte, wie das FA vor dem FG unwidersprochen vorgetragen hat, kein einziger Betrieb der Automatenaufsteller bzw. Spielhallenbetreiber im Erfassungsbereich des FA schlie\u00dfen. Vielmehr erh\u00f6hte sich die Zahl der Betriebe von 348 (Juli 1988) auf 387 (Januar 1989). Diese Entwicklung schlie\u00dft eine erdrosselnde Wirkung der Spielger\u00e4testeuer zwar noch nicht denknotwendig aus, macht deren Vorliegen aber doch eher unwahrscheinlich. Das BVerfG hat f\u00fcr einen Sachverhalt aus dem Jahre 1957 einer Steuerbelastung von 30 DM je Ger\u00e4t und Monat keine erdrosselnde Wirkung beigemessen. Als durchschnittlicher monatlicher Bruttoertrag waren damals 136 DM je Ger\u00e4t ermittelt worden (vgl. BVerfGE 31, 8, 22). Die Steuerbelastung betrug damals demnach 22 v.H. des Bruttoertrags. In den zur Entscheidung anstehenden F\u00e4llen hat das FA vor dem FG unwidersprochen &#8211; ausgehend von den Verh\u00e4ltnissen der Beschwerdef\u00fchrer &#8211; einen monatlichen Bruttoertrag von 1.095 DM bis 1.762 DM je Ger\u00e4t angenommen. Danach macht die Steuerbelastung nur noch ca. 11 v.H. bis 18 v.H. des Bruttoertrags aus. Diese Relation ist f\u00fcr die Steuerpflichtigen insoweit deutlich g\u00fcnstiger als in dem vom BVerfG beurteilten Sachverhalt. Auch dies spricht gegen das Vorliegen einer (verfassungsrechtlich relevanten) erdrosselnden Wirkung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat der Senat &#8211; vor allem nach dem im summarischen Verfahren geltenden eingeschr\u00e4nkten Untersuchungsgrundsatz &#8211; zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Beschwerdef\u00fchrer &#8211; sowie die Beschwerdef\u00fchrer in parallelen Verfahren &#8211; keine hinreichend substantiierten Angaben vorgetragen haben, die das Aufstellen von Spielger\u00e4ten in Spielhallen in Hamburg in aller Regel als unwirtschaftlich erscheinen lie\u00dfen. Die &#8211; im \u00fcbrigen ungen\u00fcgend konkretisierte und nachpr\u00fcfbare &#8211; Behauptung einzelner Beschwerdef\u00fchrer einer ung\u00fcnstigen Gewinnermittlung in ihrem speziellen Betrieb reicht dazu nicht aus.<\/p>\n<p>2. Das dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende SpStG verletzt keine Grundrechte.<\/p>\n<p>a) Art. 3 GG ist nicht dadurch verletzt, da\u00df die Spielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit in der hamburgischen Spielbank gem\u00e4\u00df \u00a7 2 SpStG nicht der Spielger\u00e4testeuer unterliegen.<\/p>\n<p>Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nur verletzt, wenn sich ein vern\u00fcnftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlicher Grund f\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung nicht finden l\u00e4\u00dft (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 31, 212, 218; BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 280\/84, BFHE 154, 425, 429, BStBl II 1989, 4).<\/p>\n<p>Es liegen insoweit unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vor. F\u00fcr die Aufstellung der der Spielger\u00e4testeuer unterworfenen Spielger\u00e4te gelten die Vorschriften der GewO (\u00a7\u00a7 33c f. GewO). Die technische Zulassung dieser Ger\u00e4te unterliegt bestimmten Einschr\u00e4nkungen, die die Gefahr zu hoher Verluste in kurzer Zeit ausschlie\u00dfen sollen (\u00a7 33e GewO). Dies wird durch Vorschriften \u00fcber H\u00f6chsteins\u00e4tze und -gewinne sowie \u00fcber das Verh\u00e4ltnis von Spieldauer bzw. Anzahl der Spiele zur Summe der Gewinne erreicht. Dadurch soll der Unterhaltungscharakter der Ger\u00e4te gewahrt bleiben. Das gewerbsm\u00e4\u00dfige Aufstellen dieser Ger\u00e4te ist zwar erlaubnispflichtig, bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Das gewerbliche Betreiben dieser Ger\u00e4te unterliegt der normalen Besteuerung. Die in einer Spielbank aufgestellten Ger\u00e4te unterliegen dagegen den genannten Beschr\u00e4nkungen nicht. Sie sind uneingeschr\u00e4nkt zum Gl\u00fccksspiel geeignet. F\u00fcr sie gelten auch die Vorschriften der GewO nicht (\u00a7 33h GewO). Das Gl\u00fccksspiel ist nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt. Der staatlich konzessionierte Spielbetrieb in Spielbanken ist dabei herk\u00f6mmlich auch von der allgemeinen Besteuerung (weitgehend) ausgenommen und unterliegt statt dessen einer eigenen Besteuerung (Spielbankabgabe). Nach alledem sind die Gegebenheiten so unterschiedlich, da\u00df die Freistellung der Spielbank (auch) von der Spielger\u00e4testeuer nicht gegen Art. 3 GG verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>b) Die Auferlegung der Spielger\u00e4testeuer verletzt auch nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG.<\/p>\n<p>Die Spielger\u00e4testeuer hat zwar keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter, ist jedoch geeignet, mittelbar auf die Berufsfreiheit Einflu\u00df zu nehmen. Sie ist deshalb an Art. 12 GG zu messen (vgl. BVerfGE 13, 181, 185; BVerwG-Beschlu\u00df vom 17. Juli 1989 8 B 159.88, nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>Die Freiheit der Berufswahl wird durch das SpStG nicht verletzt, weil die Steuer keinen erdrosselnden Charakter hat (vgl. dazu oben 1 e). Die betroffenen Berufsangeh\u00f6rigen werden in aller Regel und nicht nur in Ausnahmef\u00e4llen weiterhin wirtschaftlich in der Lage sein, den gew\u00e4hlten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensf\u00fchrung zu machen (vgl. BVerfGE 30, 292, 314). Im Rahmen des Art. 12 GG ist nicht auf ertragsung\u00fcnstige Betriebe, z.B. Klein- oder Kleinstbetriebe abzustellen, zumal Art. 12 GG keinen Bestandsschutz f\u00fcr die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsf\u00fchrung gew\u00e4hrleistet (BVerfG in BVerfGE 31, 8, 30). F\u00fcr diese Betriebe kann im Einzelfall die Anwendung des \u00a7 227 AO 1977 geboten sein (vgl. BVerfGE 16, 147, 177).<\/p>\n<p>Die Aus\u00fcbung des Berufs ist durch das SpStG in verfassungsrechtlich zul\u00e4ssiger Weise eingeschr\u00e4nkt (vgl. BVerwG-Urteil vom 7. Februar 1975 VII C 78.72, Buchholz, a.a.O., 401.68, Vergn\u00fcgungssteuergesetz Nr. 19), da vern\u00fcnftige Erw\u00e4gungen des Gemeinwohls dies rechtfertigen und sich die Steuer auch innerhalb der durch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gezogenen Grenzen h\u00e4lt. Dazu hat das BVerfG im Teilurteil vom 10. Mai 1962 1 BvL 31\/58 (vgl. BVerfGE 14, 76, 101) ausgef\u00fchrt, es erscheine nicht unangemessen, da\u00df die Allgemeinheit durch eine h\u00f6here Steuer an dem Aufwand f\u00fcr das Vergn\u00fcgen des Spielers beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilit\u00e4tsgrenzen der Gewinnapparate herabgesetzt, die Zahl der Apparate also geringf\u00fcgig vermindert worden sein sollte. Diese Erw\u00e4gungen treffen auch im vorliegenden Streitfall zu. Die vermehrte Aufstellung der Spielapparate erweckt zumindest den Anschein, da\u00df die Spielger\u00e4testeuer die Rentabilit\u00e4t nicht erheblich beeintr\u00e4chtigt hat. Im summarischen Verfahren bestehen somit keine ernsthaften Zweifel, da\u00df diese Spielger\u00e4testeuer in den Regelungsbereich des Art. 12 GG nicht verfassungswidrig eingreift.<\/p>\n<p>c) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip sich ergebende grunds\u00e4tzliche Verbot, r\u00fcckwirkend den B\u00fcrger belastende Steuergesetze zu erlassen, wird durch das SpStG nicht verletzt. Das SpStG ist erst nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft getreten. Es enth\u00e4lt keine tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung. Das Vertrauen auf eine bestehende (g\u00fcnstige) abgabenrechtliche Gesetzeslage wird grunds\u00e4tzlich nicht gesch\u00fctzt (vgl. BVerfGE 30, 250, 269). Gesichtspunkte, die ausnahmsweise einen solchen verfassungsrechtlichen Schutz bewirken k\u00f6nnten, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Eine erdrosselnde Wirkung, die einen solchen Schutz rechtfertigen w\u00fcrde, liegt nicht vor.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich ist nicht ersichtlich, da\u00df die Vollziehung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte (\u00a7 69 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz FGO). Eine unbillige H\u00e4rte ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zuf\u00fcgt, weil er auch durch eine etwaige sp\u00e4tere R\u00fcckzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeif\u00fchrt oder die Vollziehung sonst zu einer Gef\u00e4hrdung seiner wirtschaftlichen Existenz f\u00fchren w\u00fcrde (BFH-Beschlu\u00df vom 31. Januar 1967 VI S 9\/66, BFHE 87, 600, 601, BStBl III 1967, 255; Redecker\/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1988, \u00a7 80 Rdnr. 40; Koch in Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, Rdnr. 106 zu \u00a7 69). Diese Voraussetzungen sind hier nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>4. Sonstige Verst\u00f6\u00dfe gegen Landes- oder Bundesrecht sind im summarischen Verfahren nicht ersichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 21.2.1990 (II B 98\/89) BStBl. 1990 II S. 510 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der hamburgischen Spielger\u00e4testeuer. AO 1977 \u00a7 3; GG Art. 105 Abs. 2a, Art. 3, 12, 20 Abs. 3; FGO \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2. 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