{"id":48998,"date":"1990-03-13T15:37:37","date_gmt":"1990-03-13T13:37:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=48998"},"modified":"2013-06-18T15:39:02","modified_gmt":"2013-06-18T13:39:02","slug":"bfh-urteil-vom-13-3-1990-ix-r-104_85-bstbl-1990-ii-s-514","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-3-1990-ix-r-104_85-bstbl-1990-ii-s-514\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.3.1990    (IX R 104\/85) BStBl. 1990 II S. 514"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.3.1990 (IX R 104\/85) BStBl. 1990 II S. 514<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr eine Einbauk\u00fcche k\u00f6nnen nur insoweit zu den Herstellungskosten einer Eigentumswohnung geh\u00f6ren, als sie auf die Sp\u00fcle und den &#8211; nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderlichen &#8211; Kochherd entfallen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 21, 21a, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, \u00a7 7b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1985, 609)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) erwarben mit Lastenwechsel zum 1. Mai 1981 eine Eigentumswohnung in Berlin. Der Kaufpreis betrug 85.000 DM. Die Wohnung befindet sich in einem vor der Jahrhundertwende errichteten Geb\u00e4ude und war im Zeitpunkt der Anschaffung durch die Kl\u00e4ger nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) noch &#8222;unbewohnbar&#8220;. Bevor die Kl\u00e4ger die Wohnung am 1. November des Streitjahres bezogen, lie\u00dfen sie die elektrischen Leitungen erneuern, tapezieren, anstreichen und Teppich- und PVC-Bodenbel\u00e4ge verlegen. Die Kosten dieser Ma\u00dfnahmen betrugen 7.508 DM. Weitere 16.200 DM wendeten die Kl\u00e4ger f\u00fcr eine serienm\u00e4\u00dfig hergestellte Einbauk\u00fcche auf, zu der neben einem Herd und einer Einbausp\u00fcle eine Dunstabzugshaube, K\u00fchl- und Gefrierschrank sowie Geschirrsp\u00fcler und Waschmaschine geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1981 machten die Kl\u00e4ger erh\u00f6hte Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (BerlinFG) in H\u00f6he von 10.327 DM geltend (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Eigentumswohnung 103.273 DM). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte hiervon bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1981 6.929 DM an. Das FA ber\u00fccksichtigte nicht die Kosten f\u00fcr die Renovierung der Wohnung: Sie geh\u00f6rten zum laufenden Erhaltungsaufwand, der im Falle der Ermittlung der Eink\u00fcnfte nach \u00a7 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Ansatz des Grundbetrages abgegolten sei. Die Kosten der Einbauk\u00fcche seien keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Klage, mit der die Kl\u00e4ger die Renovierungskosten in voller H\u00f6he sowie die Aufwendungen f\u00fcr die Einbauk\u00fcche zeitanteilig mit 10 v.H. als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten, hat das FG mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 609 ver\u00f6ffentlichten Urteil stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung der \u00a7\u00a7 21a und 7b EStG. Zwar sei den Kl\u00e4gern der Reparaturaufwand vor Bezugsfertigkeit der erworbenen Eigentumswohnung entstanden. Dies rechtfertige es jedoch nicht, den Aufwand als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4ger abzuziehen. Die Renovierungsaufwendungen st\u00e4nden in jedem Fall in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Eigennutzung der Wohnung, gleichg\u00fcltig, ob die Renovierung vor dem Bezug oder nach dem Einzug durchgef\u00fchrt werde. Entgegen der Ansicht des FG sei die Einbauk\u00fcche nicht wesentlicher Bestandteil der von den Kl\u00e4gern angeschafften Eigentumswohnung. Wesentliche Bestandteile eines Wohngeb\u00e4udes seien solche Einrichtungen, die nach der jetzigen Verkehrsanschauung ein K\u00e4ufer bzw. Mieter darin vorzufinden erwarte. Danach seien nur die Sp\u00fcle und in Berlin auch der Kochherd wesentliche Bestandteile der Eigentumswohnung. Im \u00fcbrigen handele es sich um Einrichtungsgegenst\u00e4nde, deren Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 12 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen seien. Die Einbauk\u00fcche k\u00f6nne auch nicht als Gesamtheit angesehen werden. Jeder Einrichtungsgegenstand f\u00fcr sich stelle ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut dar. Lediglich die Aufwendungen f\u00fcr die Sp\u00fcle und den Kochherd in gesch\u00e4tzter H\u00f6he von 800 DM geh\u00f6rten zu den abschreibungsf\u00e4higen Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. F\u00fcr dar\u00fcber hinausgehende Aufwendungen gelte das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG entsprechend; denn angemessen sei nur der Aufwand f\u00fcr die orts\u00fcbliche Ausstattung, die in Berlin dem Standard des sozialen Wohnungsbaus entspreche. Die Anerkennung weiterer Werbungskosten von 80 DM f\u00fchre zu keiner \u00c4nderung der mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung 1981.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben keinen Antrag gestellt.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil das FG rechtsfehlerhaft die Aufwendungen f\u00fcr s\u00e4mtliche Teile der Einbauk\u00fcche als Herstellungskosten der Eigentumswohnung beurteilt hat. Zu Recht hat es allerdings die Instandsetzungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung der Kl\u00e4ger behandelt.<\/p>\n<p>1. Instandsetzungskosten<\/p>\n<p>Diese Aufwendungen sind &#8211; wovon auch das FA ausgeht &#8211; Erhaltungsaufwendungen und als solche sofort abziehbare Werbungskosten. Sie sind nicht deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil das FG ausgef\u00fchrt hat, da\u00df die Wohnung der Kl\u00e4ger im Streitjahr der Anschaffung noch &#8222;unbewohnbar&#8220; gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Senat versteht diese Ausf\u00fchrungen nicht in dem Sinn, da\u00df die Eigentumswohnung noch nicht fertiggestellt war. Er schlie\u00dft dies insbesondere aus der Art der Ma\u00dfnahmen, welche \u00fcblicherweise bei der Instandsetzung einer l\u00e4ngeren Zeit nicht renovierten Altbauwohnung durchzuf\u00fchren sind. Da die Aufwendungen der Kl\u00e4ger im Verh\u00e4ltnis zum Kaufpreis (Geb\u00e4udeanteil 67.682 DM) nicht so hoch waren, um eine wesentliche Verbesserung der Eigentumswohnung anzunehmen, sind sie ferner nicht im Hinblick auf ihre Anschaffungsn\u00e4he Anschaffungskosten oder Herstellungskosten (vgl. Senatsurteile vom 11. August 1989 IX R 87\/86, BFHE 158, 326, BStBl II 1990, 130, und IX R 44\/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53).<\/p>\n<p>Dem Abzug der Aufwendungen steht \u00a7 21a Abs. 3 EStG, wonach Erhaltungsaufwendungen vom Grundbetrag nicht abgesetzt werden d\u00fcrfen, nicht entgegen; denn diese Vorschrift ist nur f\u00fcr die Zeit anzuwenden, in der der Nutzungswert der Wohnung nach \u00a7 21 Abs. 2 i.V. m. \u00a7 21a Abs. 1 EStG anzusetzen ist (Senatsurteil vom 7. April 1987 IX R 133-135\/84, BFHE 150, 12, BStBl II 1987, 565), im Streitfall ab dem Bezug der Wohnung am 1. November 1981. Die Kl\u00e4ger haben die Instandsetzungsarbeiten jedoch vorher durchf\u00fchren lassen.<\/p>\n<p>2. Einbauk\u00fcche<\/p>\n<p>Beg\u00fcnstigt sind nach \u00a7 7b Abs. 1 EStG i.V. m. \u00a7 15 BerlinFG &#8211; erh\u00f6hte Absetzungen nach diesen Vorschriften in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung machen die Kl\u00e4ger geltend &#8211; nur die Aufwendungen, die zur Herstellung oder Anschaffung des Geb\u00e4udes (oder der Eigentumswohnung) gemacht werden. Zum Geb\u00e4ude rechnen die unselbst\u00e4ndigen Geb\u00e4udeteile. Der erkennende Senat schlie\u00dft sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an, wonach von einer Einbauk\u00fcche nur die Sp\u00fcle und &#8211; entsprechend der regionalen Verkehrsauffassung &#8211; der Kochherd unselbst\u00e4ndige Geb\u00e4udebestandteile sind (Urteile vom 11. Dezember 1973 VIII R 171\/71, BFHE 112, 241, BStBl II 1974, 474; vom 11. Dezember 1973 VIII R 174\/71, BFHE 113, 10, BStBl II 1974, 631, und vom 2. April 1974 VIII R 96\/69, BFHE 112, 251, BStBl II 1974, 479).<\/p>\n<p>Die einkommensteuerrechtliche Einordnung einer Anlage oder Einrichtung als unselbst\u00e4ndiger Geb\u00e4udebestandteil richtet sich seit dem Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats vom 26. November 1974 GrS 5\/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132) danach, ob sie nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Geb\u00e4ude als solchem steht. Nicht zum Geb\u00e4ude rechnen solche Bestandteile, die nicht der Nutzung des Geb\u00e4udes als solchem, sondern einem davon verschiedenen Zweck dienen. Der Gro\u00dfe Senat hat als solchen Zweck z.B. die Aus\u00fcbung eines Gewerbebetriebs in dem Geb\u00e4ude angesehen und dementsprechend Betriebsvorrichtungen nicht als unselbst\u00e4ndige Geb\u00e4udebestandteile beurteilt. \u00dcbertr\u00e4gt man diese Grunds\u00e4tze auf Wohngeb\u00e4ude, so bedeutet dies, da\u00df nur diejenigen Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Geb\u00e4ude stehen, die f\u00fcr die Nutzbarkeit des Geb\u00e4udes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Geb\u00e4ude als Wohngeb\u00e4ude unfertig w\u00e4re. Demgegen\u00fcber ist dieser Zusammenhang nicht gegeben bei Bestandteilen, die dem \u00fcber die Geb\u00e4udenutzbarkeit hinausgehenden Wohnen selbst einschlie\u00dflich der Haushaltsf\u00fchrung dienen, wie dies bei Einrichtungsgegenst\u00e4nden der Fall ist. Die Aufwendungen f\u00fcr diese Gegenst\u00e4nde sind bei dem seine Wohnung selbstnutzenden Eigent\u00fcmer als Kosten der Lebensf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht steuermindernd ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Gegenst\u00e4nde der Inneneinrichtung sind danach auch bei entsprechender Verbindung mit dem Geb\u00e4ude oder bei Einpassung in dieses grunds\u00e4tzlich nicht dem Bereich der Geb\u00e4udenutzung zuzuordnen. Dies gilt auch f\u00fcr die Einbauk\u00fcche; denn sie dient der Haushaltsf\u00fchrung. Ausgenommen von dieser Beurteilung sind nur die Sanit\u00e4reinrichtung des Bades vergleichbare Sp\u00fcle und &#8211; entsprechend der regionalen Verkehrsauffassung &#8211; der Kochherd, weil ohne diese Ausstattung das Bauwerk als Wohngeb\u00e4ude unfertig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG scheitert die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Beurteilung einzelner Bestandteile der Einbauk\u00fcche nicht daran, da\u00df die Einzelteile in ihrer Funktion aufeinander abgestimmt und in ihrer baulichen Gestaltung den jeweiligen r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnissen angepa\u00dft sind. Abgesehen davon, da\u00df diese Auffassung dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, z.B. ihrer Natur nach nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Geb\u00e4ude stehende Gegenst\u00e4nde durch entsprechende Anpassungsma\u00dfnahmen zu unselbst\u00e4ndigen Bestandteilen des Geb\u00e4udes zu machen, ist eine serienm\u00e4\u00dfig hergestellte Einbauk\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig nicht ein einheitliches (&#8222;zusammengesetztes&#8220;) Wirtschaftsgut; sie besteht vielmehr aus mehreren selbst\u00e4ndigen Wirtschaftsg\u00fctern. Die einzelnen K\u00fcchenbauteile sind nicht nur als Teile der Gesamtheit und in Verbindung mit anderen Gegenst\u00e4nden, sondern nach einem Ausbau auch jeweils f\u00fcr sich an anderer Stelle verwendbar.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen f\u00fcr die Sp\u00fcle und den Herd als unselbst\u00e4ndige Bestandteile des Geb\u00e4udes geh\u00f6ren zu dessen Anschaffungskosten, wenn diese Gegenst\u00e4nde bei Erwerb des Geb\u00e4udes (oder der Eigentumswohnung) bereits eingebaut sind. L\u00e4\u00dft sie der Steuerpflichtige erstmals einbauen, so handelt es sich bei dem Aufwand um Herstellungskosten des Geb\u00e4udes. Werden vorhandene Geb\u00e4udebestandteile ersetzt, so f\u00fchrt dies in der Regel zu Erhaltungsaufwand. Dies gilt auch f\u00fcr die Sp\u00fcle und den Herd.<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung, der andere als die unter 2. genannten Rechtsgrunds\u00e4tze zugrunde liegen, war aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat &#8211; von seinem Standpunkt aus zu Recht &#8211; keine Feststellungen dazu getroffen, welche Aufwendungen auf die Sp\u00fcle und den Kochherd entfallen. Den Einwendungen des FA, da\u00df Aufwendungen von mehr als 800 DM f\u00fcr diese Gegenst\u00e4nde wegen Unangemessenheit nicht als Werbungskosten anerkannt werden d\u00fcrften, vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, da\u00df nach dem zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmten BFH-Urteil vom 12. Januar 1990 VI R 29\/86 \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG f\u00fcr den Bereich der Werbungskosten nicht gilt, sind vorliegend im Hinblick auf die Gesamtaufwendungen f\u00fcr die Einbauk\u00fcche keine Anhaltspunkte gegeben, da\u00df die Kl\u00e4ger f\u00fcr Sp\u00fcle und Herd nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen viel aufgewendet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Sache wird gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zur\u00fcckverwiesen, damit dieses Gelegenheit erh\u00e4lt, die Feststellungen zur H\u00f6he der Aufwendungen f\u00fcr Sp\u00fcle und Herd nachzuholen. Bei der erneuten Entscheidung wird das FG auch zu pr\u00fcfen haben, ob die von den Kl\u00e4gern erworbene Eigentumswohnung bereits mit Sp\u00fcle und Herd ausgestattet war. Sollten die Kl\u00e4ger diese Gegenst\u00e4nde ersetzt haben, so w\u00e4ren ihre Aufwendungen Erhaltungsaufwand. F\u00fcr den Fall, da\u00df das FG zu dem Ergebnis kommen sollte, bei den Aufwendungen f\u00fcr Sp\u00fcle und Herd handele es sich um Herstellungskosten, weist der Senat noch darauf hin, da\u00df dies nicht zu einer Umqualifizierung der Instandsetzungsaufwendungen in Herstellungskosten f\u00fchrt, weil vorliegend die Ausstattung der K\u00fcche und die Renovierung keine einheitliche Bauma\u00dfnahme in der Art einer General\u00fcberholung der Eigentumswohnung ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1986 IX R 126\/84, BFH\/NV 1987, 149 mit weiteren Hinweisen).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.3.1990 (IX R 104\/85) BStBl. 1990 II S. 514 Aufwendungen f\u00fcr eine Einbauk\u00fcche k\u00f6nnen nur insoweit zu den Herstellungskosten einer Eigentumswohnung geh\u00f6ren, als sie auf die Sp\u00fcle und den &#8211; nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderlichen &#8211; Kochherd entfallen. EStG \u00a7\u00a7 21, 21a, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, \u00a7 7b. 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