{"id":490,"date":"2012-08-29T10:06:57","date_gmt":"2012-08-29T08:06:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=490"},"modified":"2012-09-22T09:58:55","modified_gmt":"2012-09-22T07:58:55","slug":"r-6b-2-ubertragung-aufgedeckter-stiller-reserven-und-rucklagenbildung-nach-%c2%a7-6b-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-6b-2-ubertragung-aufgedeckter-stiller-reserven-und-rucklagenbildung-nach-%c2%a7-6b-estg\/","title":{"rendered":"R 6b.2 \u00dcbertragung aufgedeckter stiller Reserven und R\u00fccklagenbildung nach \u00a7 6b EStG"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 6b.2 \u00dcbertragung aufgedeckter stiller Reserven und R\u00fccklagenbildung nach \u00a7 6b EStG<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Abzug des beg\u00fcnstigten Gewinns<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr den Abzug des beg\u00fcnstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes nach \u00a7 6b Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 10 EStG ist, dass in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird. <sup>2<\/sup>Soweit der Abzug in einem der folgenden Wirtschaftsjahre in der handelsrechtlichen Jahresbilanz durch eine Zuschreibung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird, erh\u00f6ht der Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschaftsgutes (\u2192\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). <sup>3<\/sup>Nach \u00a7 6b Abs. 1 oder Abs. 10 Satz 1 bis 3 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem der beg\u00fcnstigte Gewinn entstanden ist (Ver\u00e4u\u00dferungsjahr). <sup>4<\/sup>Ist das Wirtschaftsgut in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, ist der Abzug von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. <sup>5<\/sup>Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das Wirtschaftsgut vor oder nach der Ver\u00e4u\u00dferung angeschafft oder hergestellt worden ist. <sup>6<\/sup>Ist das Wirtschaftsgut in dem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden, das dem Ver\u00e4u\u00dferungsjahr vorangegangen ist, ist der Abzug nach \u00a7 6b Abs. 1 EStG von dem Buchwert nach \u00a7 6b Abs. 5 EStG vorzunehmen. <sup>7<\/sup>Sind im Ver\u00e4u\u00dferungsjahr noch nachtr\u00e4gliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten angefallen, ist der Abzug von dem um diese Kosten erh\u00f6hten Buchwert vorzunehmen. <sup>8<\/sup>Nach \u00a7 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG kann der Abzug nur in dem Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist. <sup>9<\/sup>Der Abzug ist von den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes vorzunehmen. <sup>10<\/sup>Bei nachtr\u00e4glichen Herstellungskosten, die durch die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau eines Geb\u00e4udes entstehen, ist der Abzug nach \u00a7 6b Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 10 EStG unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Anschaffung oder Herstellung dieses Wirtschaftsgutes zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccklagenbildung<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Voraussetzung f\u00fcr die Bildung der R\u00fccklage in der Steuerbilanz ist, dass ein entsprechender Passivposten in der Handelsbilanz ausgewiesen wird (\u2192\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). <sup>2<\/sup>Soweit Stpfl. keine Handelsbilanz aufstellen und dazu auch nicht verpflichtet sind, brauchen sie die R\u00fccklage nur in der Steuerbilanz auszuweisen, z. B. Land- und Forstwirte sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn Wirtschaftsg\u00fcter ver\u00e4u\u00dfert worden sind, die zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>R\u00fccklagen nach \u00a7 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG k\u00f6nnen in der Bilanz in einem Posten zusammengefasst werden. <sup>2<\/sup>In der Buchf\u00fchrung muss aber im Einzelnen nachgewiesen werden, bei welchen Wirtschaftsg\u00fctern der in die R\u00fccklage eingestellte Gewinn entstanden und auf welche Wirtschaftsg\u00fcter er \u00fcbertragen oder wann die R\u00fccklage gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st worden ist.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccklagenaufl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n<p>(4) Wird der Gewinn des Stpfl. in einem Wirtschaftsjahr, das in den nach \u00a7 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG ma\u00dfgebenden Zeitraum f\u00e4llt, gesch\u00e4tzt, weil keine Bilanz aufgestellt wurde, ist die R\u00fccklage in diesem Wirtschaftsjahr gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen und ein Betrag in H\u00f6he der R\u00fccklage im Rahmen der Gewinnsch\u00e4tzung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Gewinnzuschlag<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Der \u2192Gewinnzuschlag nach \u00a7 6b Abs. 7 oder Abs. 10 EStG ist in den F\u00e4llen vorzunehmen, in denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beg\u00fcnstigter Wirtschaftsg\u00fcter nicht oder nur teilweise vorgenommen worden ist und die R\u00fccklage oder der nach Abzug verbleibende R\u00fccklagenbetrag aufgel\u00f6st wird. <sup>2<\/sup>Ein Gewinnzuschlag ist demnach auch vorzunehmen, soweit die Aufl\u00f6sung einer R\u00fccklage vor Ablauf der in \u00a7 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG genannten Fristen erfolgt (vorzeitige Aufl\u00f6sung der R\u00fccklage).<\/p>\n<p><strong>\u00dcbertragungsm\u00f6glichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Ein Stpfl. kann den beg\u00fcnstigten Gewinn, der in einem als Einzelunternehmen gef\u00fchrten Betrieb entstanden ist, vorbehaltlich der Regelung in \u00a7 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcbertragen, die<\/p>\n<\/div>\n<p>1. zu demselben oder einem anderen als Einzelunternehmen gef\u00fchrten Betrieb des Stpfl. geh\u00f6ren oder<\/p>\n<p>2. zum Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6ren, an der der Stpfl. als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit die Wirtschaftsg\u00fcter dem Stpfl. als Mitunternehmer zuzurechnen sind.<\/p>\n<div>\n<p><sup>2<\/sup>Ein Stpfl. kann den beg\u00fcnstigten Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsgutes, das zu seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei einer Mitunternehmerschaft geh\u00f6rt, vorbehaltlich der Regelung in \u00a7 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcbertragen, die<\/p>\n<\/div>\n<p>1. zu demselben Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Stpfl. oder zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Stpfl. bei einer anderen Personengesellschaft geh\u00f6ren oder<\/p>\n<p>2. zum Gesamthandsverm\u00f6gen der Personengesellschaft, der das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut gedient hat, oder zum Gesamthandsverm\u00f6gen einer anderen Personengesellschaft geh\u00f6ren, soweit die Wirtschaftsg\u00fcter dem Stpfl. als Mitunternehmer zuzurechnen sind, oder<\/p>\n<p>3. zu einem als Einzelunternehmen gef\u00fchrten Betrieb des Stpfl. geh\u00f6ren. <sup>3Wegen der R\u00fccklage bei Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder -aufgabe \u2192Absatz 10.<\/sup><\/p>\n<div>\n<p>(7) Der beg\u00fcnstigte Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsgutes, das zum Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6rt, kann \u00fcbertragen werden<\/p>\n<\/div>\n<p>1. auf Wirtschaftsg\u00fcter, die zum Gesamthandsverm\u00f6gen der Personengesellschaft geh\u00f6ren,<\/p>\n<p>2. auf Wirtschaftsg\u00fcter, die zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft geh\u00f6ren, aus deren Betriebsverm\u00f6gen das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut ausgeschieden ist, soweit der beg\u00fcnstigte Gewinn anteilig auf diesen Mitunternehmer entf\u00e4llt,<\/p>\n<p>3. vorbehaltlich der Regelung in \u00a7 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsg\u00fcter, die zum Betriebsverm\u00f6gen eines anderen als Einzelunternehmen gef\u00fchrten Betriebs eines Mitunternehmers geh\u00f6ren, soweit der beg\u00fcnstigte Gewinn anteilig auf diesen Mitunternehmer entf\u00e4llt,<\/p>\n<p>4. vorbehaltlich der Regelung in \u00a7 6b Abs. 4 Satz 2 EStG auf Wirtschaftsg\u00fcter, die zum Gesamthandsverm\u00f6gen einer anderen Personengesellschaft oder zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Mitunternehmers bei einer anderen Personengesellschaft geh\u00f6ren, soweit diese Wirtschaftsg\u00fcter dem Mitunternehmer der Gesellschaft, aus deren Betriebsverm\u00f6gen das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut ausgeschieden ist, zuzurechnen sind und soweit der beg\u00fcnstigte Gewinn anteilig auf diesen Mitunternehmer entf\u00e4llt.<\/p>\n<div>\n<p>(8) <sup>1<\/sup>Wird der beg\u00fcnstigte Gewinn, der bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsgutes entstanden ist, bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes eines anderen Betriebs des Stpfl. ber\u00fccksichtigt, ist er erfolgsneutral dem Kapitalkonto der f\u00fcr den ver\u00e4u\u00dfernden Betrieb aufzustellenden Bilanz hinzuzurechnen. <sup>2<\/sup>Gleichzeitig ist ein Betrag in H\u00f6he des beg\u00fcnstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in dem anderen Betrieb angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter erfolgsneutral (zu Lasten des Kapitalkontos) abzusetzen. <sup>3<\/sup>Eine nach \u00a7 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildete R\u00fccklage kann auf einen anderen Betrieb erst in dem Wirtschaftsjahr \u00fcbertragen werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsg\u00fctern des anderen Betriebs vorgenommen wird.<\/p>\n<p><strong>R\u00fccklage bei \u00c4nderung der Unternehmensform<\/strong><\/p>\n<p>(9) <sup>1<\/sup>Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft kann der bisherige Einzelunternehmer eine von ihm gebildete R\u00fccklage in einer Erg\u00e4nzungsbilanz weiterf\u00fchren. <sup>2<\/sup>Wird eine Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen umgewandelt, kann der den Betrieb fortf\u00fchrende Gesellschafter eine R\u00fccklage der Gesellschaft insoweit weiterf\u00fchren, als sie (anteilig) auf ihn entf\u00e4llt. <sup>3<\/sup>Bei der Realteilung einer Personengesellschaft unter Fortf\u00fchrung entsprechender Einzelunternehmen kann die R\u00fccklage anteilig in den Einzelunternehmen fortgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><strong>\u2192R\u00fccklage bei Betriebsver\u00e4u\u00dferung<\/strong><\/p>\n<p>(10) <sup>1<\/sup>Ver\u00e4u\u00dfert ein Stpfl. seinen Betrieb, zu dessen Betriebsverm\u00f6gen eine R\u00fccklage i. S. d. \u00a7 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG geh\u00f6rt, oder bildet er eine solche R\u00fccklage anl\u00e4sslich der Betriebsver\u00e4u\u00dferung, kann er die R\u00fccklage noch f\u00fcr die Zeit weiterf\u00fchren, f\u00fcr die sie ohne Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs zul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. <sup>2<\/sup>Wegen der \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit \u2192Absatz 6 und 7. <sup>3<\/sup>Wird eine R\u00fccklage, die nicht anl\u00e4sslich der Betriebsver\u00e4u\u00dferung gebildet worden ist, weitergef\u00fchrt, kann f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Freibetrag nach \u00a7 16 Abs. 4 EStG und eine Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die R\u00fccklage keine stillen Reserven enth\u00e4lt, die bei der Ver\u00e4u\u00dferung einer wesentlichen Grundlage des Betriebs aufgedeckt worden sind. <sup>4<\/sup>Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung der R\u00fccklage nicht oder nicht mehr vor, ist sie gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen. <sup>5<\/sup>Wird eine R\u00fccklage allerdings im Rahmen einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung aufgel\u00f6st, geh\u00f6rt der dabei entstehende Gewinn zum Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. <sup>6<\/sup>Diese Grunds\u00e4tze gelten bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteiles, bei der Aufl\u00f6sung einer Personengesellschaft und bei der Aufgabe eines Betriebs entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Wechsel der Gewinnermittlungsart<\/strong><\/p>\n<p>(11) <sup>1<\/sup>Geht ein Stpfl. w\u00e4hrend des Zeitraums, f\u00fcr den eine nach \u00a7 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildete R\u00fccklage fortgef\u00fchrt werden kann, von der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 EStG zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittss\u00e4tzen (\u00a7 13a EStG) \u00fcber, gelten f\u00fcr die Fortf\u00fchrung und die \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeiten dieser R\u00fccklage die Vorschriften des \u00a7 6c EStG. <sup>2<\/sup>Geht der Stpfl. von der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittss\u00e4tzen (\u00a7 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 EStG \u00fcber und sind im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart nach \u00a7 6c EStG beg\u00fcnstigte Gewinne noch nicht aufzul\u00f6sen, ist in H\u00f6he der noch nicht \u00fcbertragenen Gewinne eine R\u00fccklage in der \u00dcbergangsbilanz auszuweisen. <sup>3<\/sup>F\u00fcr die weitere Behandlung dieser R\u00fccklage gelten die Vorschriften des \u00a7 6b EStG.<\/p>\n<p><strong>Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>(12) <sup>1<\/sup>F\u00fcr die Berechnung des H\u00f6chstbetrages nach \u00a7 6b Abs. 10 Satz 1 EStG ist der einzelne Mitunternehmer als Stpfl. anzusehen, mit der Folge, dass der H\u00f6chstbetrag von 500.000 Euro f\u00fcr jeden Mitunternehmer zur Anwendung kommt. <sup>2<\/sup>Dabei ist f\u00fcr die zeitliche Zuordnung der Gewinne bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den VZ abzustellen, dem die entstandenen Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7 4a EStG zuzuordnen sind.<\/p>\n<p>(13) <sup>1<\/sup>Eine \u00dcbertragung des Gewinns auf die in dem der Ver\u00e4u\u00dferung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter sieht \u00a7 6b Abs. 10 Satz 1 EStG (anders als \u00a7 6b Abs. 1 Satz 1 EStG) ausdr\u00fccklich nicht vor. <sup>2<\/sup>Eine \u00dcbertragung des Gewinns ist auf die fr\u00fchestens im gleichen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Reinvestitionsg\u00fcter m\u00f6glich.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 6b.2 \u00dcbertragung aufgedeckter stiller Reserven und R\u00fccklagenbildung nach \u00a7 6b EStG Abzug des beg\u00fcnstigten Gewinns (1) 1Voraussetzung f\u00fcr den Abzug des beg\u00fcnstigten Gewinns von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes nach \u00a7 6b Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 10 EStG ist, dass in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend verfahren wird. 2Soweit der Abzug in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-6b-2-ubertragung-aufgedeckter-stiller-reserven-und-rucklagenbildung-nach-%c2%a7-6b-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 6b.2 \u00dcbertragung aufgedeckter stiller Reserven und R\u00fccklagenbildung nach \u00a7 6b EStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[379,380,378],"class_list":["post-490","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-reserven","tag-rucklagenbildung","tag-ubertragung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/490","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=490"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/490\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=490"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=490"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=490"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}