{"id":49000,"date":"1990-03-01T15:41:54","date_gmt":"1990-03-01T13:41:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49000"},"modified":"2013-06-18T15:42:57","modified_gmt":"2013-06-18T13:42:57","slug":"bfh-urteil-vom-1-3-1990-vii-r-103_88-bstbl-1990-ii-s-520","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-3-1990-vii-r-103_88-bstbl-1990-ii-s-520\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.3.1990    (VII R 103\/88) BStBl. 1990 II S. 520"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.3.1990 (VII R 103\/88) BStBl. 1990 II S. 520<\/strong><\/p>\n<p>1. Hat das FA an den Steuerpflichtigen aufgrund eines Einkommensteuererstattungsanspruchs geleistet, obwohl der Erstattungsanspruch zuvor gepf\u00e4ndet und dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger zur Einziehung \u00fcberwiesen war, so kann es die irrt\u00fcmlich erbrachte Zahlung nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 zur\u00fcckverlangen.<\/p>\n<p>2. Richtet sich die Vollstreckung bei zusammenveranlagten Eheleuten, die beide dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nur gegen einen der Ehegatten, so ist eine Aufteilung der Steuererstattung im Verh\u00e4ltnis der bei den Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbetr\u00e4gen erforderlich.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 37 Abs. 2; EStG \u00a7 38 Abs. 3 Satz 1; BGB \u00a7\u00a7 135, 136, 812 Abs. 1 Satz 2; ZPO \u00a7 829 Abs. 1, \u00a7 835.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie beziehen beide Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Am 7. Januar 1986 erwirkte die Volksbank N beim Amtsgericht P einen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df, durch den nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) der Anspruch &#8222;der Kl\u00e4ger&#8220; gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) auf Auszahlung der Einkommensteuererstattung 1985 gepf\u00e4ndet und der Volksbank zur Einziehung \u00fcberwiesen wurde. In dem vom FG in Bezug genommenen Pf\u00e4ndungs &#8211; und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df sind im Gegensatz zu den Feststellungen des FG als Vollstreckungsschuldner nicht die klagenden Eheleute, sondern lediglich der Ehemann genannt. Dem FA als Drittschuldner wurde untersagt, an den Pf\u00e4ndungsschuldner zu leisten, soweit die Forderung gepf\u00e4ndet wurde. Der Beschlu\u00df wurde dem FA am 22. Januar 1986 zugestellt.<\/p>\n<p>Gleichwohl zahlte das FA den Erstattungsbetrag aufgrund des Einkommensteuerbescheids 1985 vom 2. April 1986 (4.514,98 DM) irrt\u00fcmlich an die Kl\u00e4ger aus. Sp\u00e4ter zahlte das FA den Betrag von 4.514,98 DM erneut aus &#8211; diesmal entsprechend der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung an die Volksbank &#8211; und erlie\u00df unter dem 21. Mai 1986 an die Kl\u00e4ger einen R\u00fcckforderungsbescheid \u00fcber den irrt\u00fcmlich an diese geleisteten Erstattungsbetrag.<\/p>\n<p>Nach vergeblichem Einspruch wies das FG die Klage gegen den R\u00fcckforderungsbescheid mit folgender Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n<p>Die Zahlung an die Kl\u00e4ger sei zwar aufgrund des durch die Pf\u00e4ndung nicht ber\u00fchrten Erstattungsanspruchs materiell mit Rechtsgrund erfolgt. Ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe jedoch auch dann, wenn die Leistung an den Empf\u00e4nger nach formellen Recht rechtswidrig sei. Die Rechtswidrigkeit nach formellem Recht ergebe sich hier aus der Zahlung trotz gerichtlichen Verf\u00fcgungsverbotes (Fehlzahlung).<\/p>\n<p>Mit ihrer &#8211; vom Senat zugelassenen &#8211; Revision machen die Kl\u00e4ger geltend, das FG habe verkannt, da\u00df die Zahlung an die Kl\u00e4ger mit Rechtsgrund erfolgt sei. Durch die Pf\u00e4ndung sei der Steuererstattungsanspruch weder erloschen noch in das Verm\u00f6gen der Volksbank \u00fcbergegangen. Die Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 829 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) habe lediglich zur Folge, da\u00df entgegenstehende Verf\u00fcgungen dem Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber unwirksam seien, w\u00e4hrend die Leistung des Drittschuldners im Verh\u00e4ltnis zum Schuldner wirksam bleibe.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FA hat &#8211; teilweise &#8211; zu Recht den an die Kl\u00e4ger erstatteten Betrag von 4.514,98 DM zur\u00fcckgefordert (\u00a7 37 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), denn die Auszahlung erfolgte ohne rechtlichen Grund, soweit aufgrund des gerichtlichen Zahlungsverbotes vom 7. Januar 1986 das FA nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Kl\u00e4ger leisten konnte.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages, wenn die Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Diese Vorschrift gilt sowohl f\u00fcr den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gegen das FA als auch f\u00fcr den umgekehrten Fall der R\u00fcckforderung einer rechtsgrundlos gezahlten Steuererstattung durch das FA (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. August 1980 VI R 102\/77, BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44; Offerhaus in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 37 AO Anm. 26). Der R\u00fcckforderungsanspruch ist \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur und richtet sich gegen denjenigen, der die Leistung empfangen hat (BFHE 131, 371, BStBl II 1981, 44).<\/p>\n<p>a) Das Fehlen eines rechtlichen Grundes ergibt sich nicht &#8211; wie das FA meint &#8211; daraus, da\u00df durch die Pf\u00e4ndung die Rechtsposition des Pf\u00e4ndungsschuldners auf den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger \u00fcbergegangen ist. Der Mangel eines rechtlichen Grundes l\u00e4\u00dft sich im Streitfall nicht mit dem Fehlen eines Erstattungsanspruchs der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem FA begr\u00fcnden (siehe insoweit OLG M\u00fcnchen, NJW 1978, 1438).<\/p>\n<p>Durch den Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df wird dem Gl\u00e4ubiger das Mittel an die Hand gegeben, Forderungen seines Schuldners an sich zu ziehen und durch deren Geltendmachung gegen\u00fcber dem Drittschuldner Befriedigung zu erlangen. Zu diesem Zweck wird dem Drittschuldner vom Vollstreckungsgericht untersagt, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten, und dem Schuldner verboten, die Forderung einzuziehen (\u00a7 829 Abs. 1 ZPO). Im Unterschied zur Abtretung geht jedoch die Rechtsposition des Vollstreckungsschuldners nicht auf den Gl\u00e4ubiger \u00fcber. Die Forderung bleibt im Verm\u00f6gen des Vollstreckungsschuldners. Aufgrund des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses wird der Gl\u00e4ubiger lediglich erm\u00e4chtigt, das Recht des Vollstreckungsschuldners in eigenem Namen geltend zu machen. Dies ergibt sich daraus, da\u00df dem Gl\u00e4ubiger gem\u00e4\u00df \u00a7 835 ZPO die Forderung nur &#8222;zur Einziehung&#8220; \u00fcberwiesen wird. Von der Rechtsposition des Schuldners wird lediglich die Erf\u00fcllungszust\u00e4ndigkeit abgespalten und auf den Gl\u00e4ubiger \u00fcbertragen (BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 116\/86, BFHE 150, 396, BStBl II 1987, 863).<\/p>\n<p>b) Wie sich aus dem auch im Rahmen des \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 zu beachtenden Rechtsgedanken des \u00a7 812 Abs. 1 Satz 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt, erfolgt eine Leistung auch dann ohne rechtlichen Grund, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgesch\u00e4fts bezweckte Erfolg nicht eintritt und dieser Zweck nicht nur einseitiges Motiv des Leistenden war (vgl. Palandt-Thomas, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 49. Aufl., \u00a7 812, Anm. 6A, d). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Das FA wollte f\u00fcr die Kl\u00e4ger erkennbar mit der Zahlung der 4.514,96 DM seine Pflicht zur R\u00fcckzahlung der \u00fcberzahlten Steuern aufgrund des Steuerbescheides 1985 erf\u00fcllen, und zwar mit befreiender Wirkung. Diesen Zweck konnte das FA jedoch nur solange erreichen, wie den Kl\u00e4gern auch das Einziehungsrecht an der Steuererstattungsforderung zustand. Mit Zustellung des Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlusses ging das Einziehungsrecht jedoch &#8211; soweit die Pf\u00e4ndung reichte &#8211; auf die Volksbank \u00fcber, so da\u00df das FA wegen der Unwirksamkeit der Zahlung gegen\u00fcber dem Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger (\u00a7\u00a7 829 Abs. 1 ZPO, 135, 136 BGB) verpflichtet war, an die Volksbank ein weiteres Mal zu leisten.<\/p>\n<p>Solange die Pf\u00e4ndung nicht durch das Amtsgericht aufgehoben war, mu\u00dften die Kl\u00e4ger auch erkennen, da\u00df die Zahlung des FA nur auf einem Irrtum beruhen konnte. Der Senat schlie\u00dft sich auch f\u00fcr den Geltungsbereich des \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; (Urteil vom 8. Oktober 1981 VII ZR 319\/80, BGHZ 82, 28, NJW 1982, 173; zustimmend Palandt-Thomas, a.a.O., \u00a7 812 Anm. 5 B, b) an, nach der der Zweck der Leistung den rechtlichen Grund mitbestimmt. Der Drittschuldner kann daher bei irrt\u00fcmlicher Leistung an den Vollstreckungsschuldner die Leistung von diesem herausverlangen, weil er mit dem durch die Pf\u00e4ndung bewirkten Verf\u00fcgungsverbot die M\u00f6glichkeit verliert, ein bestehendes Einziehungsrecht des Schuldners zu erledigen. Die Rechtsgrunds\u00e4tze, die der BGH f\u00fcr den Fall mehrfacher Forderungspf\u00e4ndung und Nichtbeachtung der Rangfolge durch den Drittschuldner entwickelt hat, m\u00fcssen erst recht dann zur Anwendung kommen, wenn &#8211; wie hier &#8211; der Drittschuldner eine Pf\u00e4ndung unbeachtet l\u00e4\u00dft und deshalb an den Schuldner leistet.<\/p>\n<p>Wie der BGH mit Recht ausf\u00fchrt, w\u00e4re es nicht gerechtfertigt, wenn der Pf\u00e4ndungsschuldner aus einem blo\u00dfen Irrtum des Drittschuldners \u00fcber das Bestehen einer Pf\u00e4ndung Vorteile ziehen k\u00f6nnte. W\u00fcrde dem Drittschuldner bei irrt\u00fcmlicher Nichtbeachtung von Pf\u00e4ndungsbeschl\u00fcssen ein R\u00fcckforderungsrecht gegen\u00fcber dem Pf\u00e4ndungsschuldner verweigert, gelangte man zu dem &#8211; zuf\u00e4lligen &#8211; Ergebnis, da\u00df ein R\u00fcckforderungsrecht nur dann best\u00fcnde, wenn der Drittschuldner zuerst an den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger und erst anschlie\u00dfend versehentlich an den Schuldner leistete; denn durch die Zahlung an den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger erf\u00fcllt der Drittschuldner gleichzeitig seine Schuld gegen\u00fcber dem Pf\u00e4ndungsschuldner, so da\u00df eine Zweitzahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Daran zeigt sich, da\u00df der Eintritt dieser Rechtsfolge auch dann anzuerkennen ist, wenn der Drittschuldner &#8211; wie im Streitfall &#8211; zun\u00e4chst irrt\u00fcmlich an den Pf\u00e4ndungsschuldner und anschlie\u00dfend aufgrund der Pf\u00e4ndung ein weiteres Mal an den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger leistet. Der Entscheidung des OLG M\u00fcnchen (NJW 1978, 1438; ihr folgend Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 315 AO, Tz. 3; a.A. Joost, Risikotr\u00e4chtige Zahlungen des Drittschuldners bei der Forderungspf\u00e4ndung, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht &#8211; WM &#8211; 1981, 82), auf die sich der Kl\u00e4ger beruft, vermag der Senat nicht zu folgen. Sie ist im \u00fcbrigen durch die Rechtsprechung des BGH \u00fcberholt (vgl. NJW 1982, 173).<\/p>\n<p>2. Gleichwohl f\u00fchrt die Revision letztlich zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Der Leistung des FA an die Kl\u00e4ger fehlte nur insoweit der rechtliche Grund, als durch die Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgung vom 7. Januar 1986 das Einziehungsrecht auf die Volksbank \u00fcbergegangen war und das FA daher nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Kl\u00e4ger leisten konnte.<\/p>\n<p>Inwieweit das Einziehungsrecht auf die Volksbank \u00fcbergegangen ist, kann der Senat jedoch nicht abschlie\u00dfend beurteilen, weil es zur Person des Vollstreckungsschuldners an widerspruchsfreien Feststellungen des FG fehlt. Nach den Feststellungen des FG im Urteilstatbestand richtete sich die Pf\u00e4ndung gegen die klagenden Eheleute. Nach dem Inhalt der vom FG in Bezug genommenen Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung waren jedoch nur die Anspr\u00fcche des Ehemannes gegen das FA gepf\u00e4ndet worden. Auf eindeutige Feststellungen \u00fcber die Person des Pf\u00e4ndungsschuldners bei Pf\u00e4ndung von Erstattungsanspr\u00fcchen von Ehegatten kommt es insoweit deshalb an, weil nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH Ehegatten auch im Falle der Zusammenveranlagung nicht Gesamtgl\u00e4ubiger (\u00a7 428 BGB) eines Steuererstattungsanspruchs sind und der einzelne Ehegatte deshalb nicht berechtigt ist, die gesamte Leistung an sich zu fordern; infolgedessen kann auch das Recht des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers, der den Erstattungsanspruch eines Ehegatten gepf\u00e4ndet hat, sich nicht auf den Erstattungsanspruch des anderen Ehegatten erstrecken. Der Anspruch auf Auszahlung \u00fcberzahlter Einkommensteuer steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Steuer gezahlt wurde (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1982 VII R 55\/80, BFHE 137, 146, BStBl II 1983, 162, m.w.N.).<\/p>\n<p>Haben &#8211; wie im Streitfall &#8211; beide Ehegatten Eink\u00fcnfte erzielt, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, so da\u00df beide auf die Steuerschuld Zahlungen erbracht haben, ist eine Aufteilung des Steuererstattungsanspruchs auf die Eheleute erforderlich. Da aber die Feststellungen des FG dar\u00fcber, ob sich der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df lediglich gegen einen Ehegatten oder gegen die Kl\u00e4ger richtete, nicht eindeutig und widerspruchsfrei sind, sind sie f\u00fcr den Senat nicht bindend (vgl. Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 118, Tz. 41). Das FG wird im zweiten Rechtsgang eindeutige Feststellungen \u00fcber die Person des Pf\u00e4ndungsschuldners treffen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, da\u00df sich die Pf\u00e4ndung des Erstattungsanspruchs zusammenveranlagter Eheleute lediglich gegen einen der Ehegatten richtet und eine Aufteilung des Anspruchs auf die Eheleute erforderlich wird, um den von der Pf\u00e4ndung betroffenen Teil der Gesamtforderung zu bestimmen, gilt folgendes:<\/p>\n<p>Da der Lohnsteuerabzug f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers (vgl. \u00a7 38 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) nach den konkreten Merkmalen der f\u00fcr ihn geltenden oder beantragten Lohnsteuerklasse erfolgt (\u00a7 38b EStG), ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verh\u00e4ltnis des jeweiligen Lohnabzuges des Ehegatten zum Gesamtabzug durchzuf\u00fchren (siehe FG Berlin, Urteil vom 6. Januar 1986 VIII 1\/85, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1987, 53; FG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 1981 III 108\/79, EFG 1982, 27; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 37 AO Tz. 20b; St\u00f6ber, Forderungspf\u00e4ndung, 8. Aufl. 1987, Rdnr. 389; Globig, Die Pf\u00e4ndung von Lohnsteuer- und Einkommensteuererstattungsanspr\u00fcchen, NJW 1982, 915). Der R\u00fcckforderungsbetrag ergibt sich sodann nach der Formel: Gesamterstattung x einbehaltene Lohnsteuer des von der Pf\u00e4ndung betroffenen Ehegatten, dividiert durch die einbehaltene Gesamtlohnsteuer. Die Forderung (vgl. Stadie, Die Aufteilung von Erstattungsbetr\u00e4gen bei Zusammenveranlagung, Betriebs-Berater 1977, 979) nach einer Aufteilung der Steuererstattungen analog \u00a7\u00a7 268 ff. AO 1977 nach dem Verh\u00e4ltnis der Betr\u00e4ge, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben w\u00fcrden (\u00a7 270 AO 1977), h\u00e4lt der Senat nicht f\u00fcr gerechtfertigt. Denn die Belastungen des Drittschuldners m\u00fcssen \u00fcber die ihm unmittelbar durch Gesetz \u00fcbertragenen Pflichten (vgl. \u00a7 840 ZPO) hinaus auf das unumg\u00e4nglich notwendige Ma\u00df beschr\u00e4nkt werden. Dies w\u00e4re aber nicht mehr gewahrt, wenn das FA in der Position eines Drittschuldners eine &#8211; aufwendige &#8211; Aufteilung der Steuerschuld nach den \u00a7\u00a7 268 ff. AO 1977 durchf\u00fchren und hierf\u00fcr fiktive getrennte Veranlagungen erstellen m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.3.1990 (VII R 103\/88) BStBl. 1990 II S. 520 1. Hat das FA an den Steuerpflichtigen aufgrund eines Einkommensteuererstattungsanspruchs geleistet, obwohl der Erstattungsanspruch zuvor gepf\u00e4ndet und dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger zur Einziehung \u00fcberwiesen war, so kann es die irrt\u00fcmlich erbrachte Zahlung nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 zur\u00fcckverlangen. 2. 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