{"id":49002,"date":"1989-12-15T16:29:14","date_gmt":"1989-12-15T14:29:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49002"},"modified":"2013-06-18T16:30:14","modified_gmt":"2013-06-18T14:30:14","slug":"bfh-urteil-vom-15-12-1989-vi-r-151_86-bstbl-1990-ii-s-526","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-12-1989-vi-r-151_86-bstbl-1990-ii-s-526\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    15.12.1989 (VI R 151\/86) BStBl. 1990 II S. 526"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.12.1989 (VI R 151\/86) BStBl. 1990 II S. 526<\/strong><\/p>\n<p>Durch eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch gegen den Arbeitnehmer nicht gehemmt (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 171 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr 1977 als technische Angestellte bei der Firma P-GmbH (Arbeitgeberin) besch\u00e4ftigt, an der sie auch als Gesellschafterin beteiligt war.<\/p>\n<p>Ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung 1977 reichte die Kl\u00e4gerin am 7. November 1978 beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) ein. Mit Bescheid vom 24. August 1979 setzte das FA die Einkommensteuer 1977 unter Zugrundelegung der erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit auf 8.593 DM fest. Dieser Bescheid wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Im Jahre 1981 f\u00fchrte das Betriebs-FA bei der Arbeitgeberin eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung durch. Dabei wurde festgestellt, da\u00df u.a. auch der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte Zuschl\u00e4ge zu Unrecht nach \u00a7 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei belassen worden waren.<\/p>\n<p>Nach einer entsprechenden Mitteilung des Betriebs-FA erlie\u00df das FA am 31. Mai 1983 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gest\u00fctzten \u00c4nderungsbescheid, in dem die Einkommensteuer 1977 auf 9.438 DM heraufgesetzt wurde.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es hob den \u00c4nderungsbescheid vom 31. Mai 1983 und die Einspruchsentscheidung auf und f\u00fchrte unter anderem aus, die in dem angefochtenen \u00c4nderungsbescheid festgesetzte Mehrsteuer sei bei dessen Erla\u00df am 31. Mai 1983 bereits verj\u00e4hrt gewesen. Die hier ma\u00dfgebliche Festsetzungsfrist von vier Jahren (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) habe mit Ablauf des Jahres 1978 begonnen, dem Jahr, in dem die Einkommensteuererkl\u00e4rung abgegeben worden sei (\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977), und demgem\u00e4\u00df mit Ablauf des Jahres 1982 geendet. Die im Jahre 1981 bei der Arbeitgeberin durchgef\u00fchrte Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung habe den Ablauf der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer der Kl\u00e4gerin nicht hemmen k\u00f6nnen. Die Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 gelte nach dessen klaren Wortlaut nur f\u00fcr die Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstrecke (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Oktober 1983 VIII R 11\/82, BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125). Die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung erstrecke sich auf die Einbehaltung oder \u00dcbernahme und Abf\u00fchrung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Sie betreffe demgegen\u00fcber nicht die Einkommensteuer des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 1984 VI R 157\/83, BFHE 142, 402, BStBl II 1985, 191). Die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse des einzelnen Arbeitnehmers w\u00fcrden bei der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung, wenn \u00fcberhaupt, ausschlie\u00dflich in bezug auf die Lohnsteuer (\u00a7 38 Abs. 1 EStG) gepr\u00fcft. Lohnsteuerverfahren und Einkommensteuerverfahren wiesen Verschiedenheiten auf (Urteil in BFHE 142, 402, BStBl II 1985, 191).<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977. Es bringt im wesentlichen vor: Die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung diene zwar dazu, die richtige Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer beim Arbeitgeber zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie betreffe jedoch im eigentlichen Sinne die einkommensteuerlichen Verh\u00e4ltnisse der Arbeitnehmer, die Steuerschuldner seien, w\u00e4hrend der Arbeitgeber lediglich als Haftender in Betracht komme. Bei der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung habe der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer gerade nicht &#8211; wie das FG annehme &#8211; die Position eines &#8222;Dritten&#8220;. Denn Gegenstand der Pr\u00fcfung sei letztlich zwangsl\u00e4ufig auch die Steuerschuld des Arbeitnehmers. Die Lohnsteuer sei kein aliud zur Einkommensteuer, sondern diese selbst (\u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 EStG) und unterliege lediglich einem besonderen Abzugsverfahren. Arbeitnehmer und Arbeitgeber seien Gesamtschuldner. Wenn auch mit bestimmter Priorit\u00e4t, k\u00f6nnten beide zur Nachentrichtung der Mehrsteuern herangezogen werden. Der Arbeitnehmer sei sogar vorrangig in den F\u00e4llen in Anspruch zu nehmen, in denen er zur Einkommensteuer veranlagt werde.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich m\u00fcsse jeder Arbeitnehmer damit rechnen, da\u00df der f\u00fcr ihn vom Arbeitgeber durchgef\u00fchrte Lohnsteuerabzug der \u00dcberpr\u00fcfung durch die Finanzbeh\u00f6rden unterliege. Als Schuldner der Lohnsteuer m\u00fcsse er auch damit rechnen, f\u00fcr die sich als Folge einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber ergebende h\u00f6here Lohnsteuer in Anspruch genommen zu werden. Mithin hemme die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 auch den Ablauf der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer der Arbeitnehmer. Diese k\u00f6nnten grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 194 Abs. 1 Satz 4 AO 1977 in die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung einbezogen werden.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Ohne Rechtsversto\u00df ist das FG davon ausgegangen, da\u00df der dem angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 1977 zugrunde liegende Steueranspruch zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Bescheids bereits verj\u00e4hrt war.<\/p>\n<p>1. Die Festsetzungsverj\u00e4hrung des hier streitigen Einkommensteueranspruchs 1977 richtet sich nach den Vorschriften der AO 1977. Deren Bestimmungen gelten erstmals f\u00fcr die Festsetzung, Aufhebung und \u00c4nderung der Festsetzung von Steuern, die nach dem 31. Dezember 1976 entstanden sind (Art. 97 \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung &#8211; EGAO 1977 -).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist die \u00c4nderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt f\u00fcr die Einkommensteuer im Regelfall vier Jahre (\u00a7 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977). Sie beginnt grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (\u00a7 170 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Die Einkommensteuer entsteht gem\u00e4\u00df \u00a7 36 Abs. 1 EStG grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuer beginnt freilich die Festsetzungsfrist abweichend von diesem Grundsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze hat das FG zutreffend angenommen, da\u00df die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer 1977 mit Ablauf des Jahres 1982 verstrichen war. Sie begann mit Ablauf des Jahres, in dem die Kl\u00e4gerin ihre Einkommensteuererkl\u00e4rung 1977 abgegeben hatte (1978), und endete folglich mit Ablauf des Jahres 1982. Dies galt auch insoweit, als der Einkommensteueranspruch gegen die Kl\u00e4gerin auf dem im Jahr 1977 zugeflossenen Arbeitslohn beruhte (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1989 VI R 78\/85, BFH\/NV 1989, 686 zur vergleichbaren Rechtslage nach \u00a7 145 Abs. 2 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -).<\/p>\n<p>2. Zu Recht hat das FG die Auffassung vertreten, da\u00df die im Jahre 1981 bei der Arbeitgeberin durchgef\u00fchrte Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung den Ablauf der Verj\u00e4hrung des Einkommensteueranspruchs 1977 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nicht hemmen konnte.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 l\u00e4uft die Festsetzungsfrist, wenn vor deren Ablauf mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen oder der Beginn der Au\u00dfenpr\u00fcfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird, f\u00fcr die Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt oder im Falle der Hinausschiebung der Au\u00dfenpr\u00fcfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Diese Regelung entspricht in ihrem sachlichen Gehalt im wesentlichen der vorher g\u00fcltigen Bestimmung des \u00a7 146a Abs. 3 AO. \u00a7 146a Abs. 3 AO ist durch das Gesetz zur \u00c4nderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 &#8211; AO\u00c4G &#8211; (BGBl I, 1356, BStBl I, 643) mit dem Ziel der Einschr\u00e4nkung der vorher weitergehenden M\u00f6glichkeiten der Verj\u00e4hrungsunterbrechung geschaffen worden (vgl. von Groll, Jahrbuch der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. &#8211; JDStJG &#8211; 1986, 431, 437).<\/p>\n<p>Entsprechend dieser nach wie vor ma\u00dfgeblichen Zielsetzung hat der BFH eine Betriebspr\u00fcfung im Sinne des \u00a7 146a Abs. 3 AO (jetzt: \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977) nur bei einer besonders qualifizierten Ma\u00dfnahme angenommen, die f\u00fcr den Steuerpflichtigen als Betriebspr\u00fcfung erkennbar ist (vgl. z.B. Urteile vom 3. Juni 1975 VII R 46\/72, BFHE 116, 95, BStBl II 1975, 786, und vom 7. August 1980 II R 119\/77, BFHE 131, 437, BStBl II 1981, 409) und geeignet erscheint, sein Vertrauen in den Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist zu beseitigen (Urteile vom 21. Februar 1978 VII R 117\/74, BFHE 124, 416, BStBl II 1978, 360, und vom 11. Juli 1979 VII R 64\/76, BFHE 128, 567, BStBl II 1980, 33). Aus der sowohl in \u00a7 146a Abs. 3 AO als auch in \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 verwendeten Formulierung &#8222;Anspr\u00fcche, auf die sich die Betriebspr\u00fcfung erstreckt&#8220; bzw. &#8222;Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt&#8220; hat die Rechtsprechung Beschr\u00e4nkungen der verj\u00e4hrungshemmenden Wirkung der Betriebspr\u00fcfung (Au\u00dfenpr\u00fcfung) in sachlicher wie personeller Hinsicht abgeleitet.<\/p>\n<p>In sachlicher Hinsicht entfaltet sich die verj\u00e4hrungshemmende Wirkung nur hinsichtlich solcher Anspr\u00fcche, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung tats\u00e4chlich erstreckt hat und die den Gegenstand der Au\u00dfenpr\u00fcfung gebildet haben (BFH-Urteile vom 26. M\u00e4rz 1974 VII R 133\/71, BFHE 112, 324; vom 22. April 1977 III R 122\/74, BFHE 122, 229, BStBl II 1977, 681; in BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125).<\/p>\n<p>In personeller Hinsicht geht die Wirkung der Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 (\u00a7 146a Abs. 3 AO) nicht \u00fcber den Kreis der von der Au\u00dfenpr\u00fcfung betroffenen Adressaten hinaus. Au\u00dfenpr\u00fcfungen, die nicht beim Steuerpflichtigen, sondern bei einem Dritten durchgef\u00fchrt werden, hemmen den Ablauf der Verj\u00e4hrung gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen nicht (BFH-Urteile vom 6. Mai 1975 VII R 109\/72, BFHE 116, 2, BStBl II 1975, 723; vom 18. Mai 1977 I R 36\/75, BFHE 122, 248, BStBl II 1977, 652; vom 24. April 1979 VIII R 64\/77, BFHE 128, 139, BStBl II 1979, 744; in BFHE 131, 437, BStBl II 1981, 409, und vom 22. Oktober 1986 I R 107\/82, BFHE 148, 507, BStBl II 1987, 293).<\/p>\n<p>b) Entsprechend diesen Grunds\u00e4tzen vermochte die bei der Arbeitgeberin im Jahre 1981 durchgef\u00fchrte Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung die Verj\u00e4hrung des Einkommensteueranspruchs gegen die Kl\u00e4gerin nicht zu hemmen.<\/p>\n<p>aa) Zwar stellt auch die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung eine besonders qualifizierte Ma\u00dfnahme der Finanzbeh\u00f6rde zur \u00dcberpr\u00fcfung des betreffenden Steuerfalles und damit eine Au\u00dfenpr\u00fcfung im Sinne der \u00a7\u00a7 193 ff. AO 1977 dar (vgl. H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 171 AO 1977 Anm. 14). Eine solche Ma\u00dfnahme richtet sich indessen unmittelbar und zielgerichtet allein gegen den Arbeitgeber. Daran verm\u00f6gen auch die den Arbeitnehmern im Rahmen der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung obliegenden Mitwirkungspflichten (\u00a7 42f Abs. 2 Satz 2 EStG) nichts zu \u00e4ndern, die lediglich erg\u00e4nzender Art sind und die Pr\u00fcfung beim Arbeitgeber erleichtern sollen (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15. September 1988 11 K 72\/85 E, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1989, 48). Nur dem Arbeitgeber gegen\u00fcber ergeht die Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7\u00a7 196 f. AO 1977), die neben den tats\u00e4chlichen Pr\u00fcfungshandlungen den sachlichen Umfang der Ablaufhemmung des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 bestimmt (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 171 AO 1977 Tz. 16; H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 171 AO 1977 Anm. 21). Nur ihm gegen\u00fcber wird die Pr\u00fcfungsanordnung bekanntgegeben.<\/p>\n<p>Die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt sich auf die zutreffende Einbehaltung oder \u00dcbernahme und die richtige Abf\u00fchrung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber (\u00a7 42f Abs. 1 EStG). Sie dient der \u00dcberwachung der dem Arbeitgeber im Rahmen der Lohnbesteuerung gesetzlich auferlegten Pflichten (vgl. \u00a7 38 Abs. 3, \u00a7 40 Abs. 3, \u00a7 41a EStG). Wenn bei einer solchen Pr\u00fcfung &#8211; ihrer Natur nach zwangsl\u00e4ufig &#8211; auch die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer (mit-)\u00fcberpr\u00fcft werden (vgl. \u00a7 194 Abs. 1 Satz 4 AO 1977), so geschieht dies nur insoweit, als die Entrichtungs-, Einbehaltungs- und Abf\u00fchrungspflicht des Arbeitgebers reicht (vgl. auch von Groll, JDStJG 1986, 431, 438 f.). Ziel der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung ist es nicht, die zutreffende individuelle Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers zu ermitteln. Diesem Ziel dient vielmehr erst das Veranlagungsverfahren (\u00a7 46 EStG) bzw. das vom FA auf Antrag des Arbeitnehmers durchgef\u00fchrte Verfahren \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich (\u00a7 42 EStG).<\/p>\n<p>Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung einerseits und Veranlagungs- bzw. Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren andererseits verfolgen mithin unterschiedliche Ziele und betreffen verschiedene Steuerrechtsverh\u00e4ltnisse (vgl. auch BFH in BFHE 142, 402, BStBl II 1985, 191; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28. Februar 1984 V 81\/83, EFG 1984, 477; von Groll, JDStJG 1986, 431, 439). Daraus konnte das FG mit Recht folgern, da\u00df die allein das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Arbeitgeber und FA betreffende Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung lediglich geeignet ist, die Verj\u00e4hrung der aus diesem Rechtsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndeten (Haftungs-)Anspr\u00fcche gegen den Arbeitgeber zu hemmen, nicht hingegen die Verj\u00e4hrung des (individuellen) Steueranspruchs gegen den Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, da\u00df ungeachtet dieser verschiedenen Rechtsverh\u00e4ltnisse der Arbeitgeber, soweit seine Haftung reicht, neben dem Arbeitnehmer (Steuerschuldner) Gesamtschuldner der Lohnsteuer ist (\u00a7 42d Abs. 3 EStG, \u00a7 44 AO 1977). In der Rechtsprechung ist anerkannt, da\u00df die Verj\u00e4hrungsfristen gegen Steuer- und Haftungsschuldner unabh\u00e4ngig voneinander laufen (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1976 I R 116\/74, BFHE 121, 5, BStBl II 1977, 257, und in BFHE 128, 567, BStBl II 1980, 33). Die Verj\u00e4hrung geh\u00f6rt nach \u00a7 44 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 &#8211; anders als etwa die Erf\u00fcllung und die Aufrechnung (vgl. \u00a7 44 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 AO 1977) &#8211; zu den subjektiven Umst\u00e4nden, die nur f\u00fcr und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil in EFG 1984, 477; von Groll, JDStJG 1986, 431, 439). An dieser grunds\u00e4tzlichen Regelung des Gesetzes vermag auch nichts der Umstand zu \u00e4ndern, da\u00df infolge der Akzessoriet\u00e4t des Haftungsanspruchs (\u00a7 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO 1977) dieser gegen den Arbeitgeber im Regelfall nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer bereits verj\u00e4hrt ist.<\/p>\n<p>bb) Davon abgesehen w\u00fcrde eine Erstreckung der verj\u00e4hrungshemmenden Wirkung der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00fcber den Haftungsanspruch gegen den Arbeitgeber hinaus auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer dem Sinn und Zweck der Verj\u00e4hrungsvorschriften der \u00a7\u00a7 169 f. AO 1977 zuwiderlaufen.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung dient in besonderem Ma\u00dfe der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Mit fortschreitender Zeit erschwert sich die Erweislichkeit von Anspr\u00fcchen. Aufzeichnungen und Belege k\u00f6nnen nicht unbegrenzt aufbewahrt werden, eine Rekonstruktion von Vorg\u00e4ngen aus dem Ged\u00e4chtnis der Beteiligten wird immer schwieriger.<\/p>\n<p>Mit den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist es nicht vereinbar, die Verj\u00e4hrung des Steueranspruchs aus Gr\u00fcnden hinauszuschieben, die der Arbeitnehmer nicht kennt. So liegt es aber jedenfalls in aller Regel bei der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung. Deren Anordnung (\u00a7\u00a7 196 f. AO 1977) wird dem Arbeitnehmer nicht bekanntgegeben. Dasselbe gilt auch f\u00fcr den Pr\u00fcfungsbericht (\u00a7 202 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) oder die schriftliche Mitteilung nach \u00a7 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977. Von der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung erf\u00e4hrt der Arbeitnehmer regelm\u00e4\u00dfig ebenfalls nichts. Selbst wenn er ausnahmsweise von den Pr\u00fcfungsma\u00dfnahmen Kenntnis erlangt, so erreichen diese Informationen doch in den seltensten F\u00e4llen ein Ausma\u00df, das eine zuverl\u00e4ssige Beurteilung dar\u00fcber erm\u00f6glicht, hinsichtlich welcher &#8211; in der Pr\u00fcfungsanordnung vorgesehenen und den tats\u00e4chlichen Pr\u00fcfungsgegenstand bildenden &#8211; Anspr\u00fcche die Verj\u00e4hrung gehemmt sein k\u00f6nnte. Eine evtl. allgemeine Kenntnis des Arbeitnehmers dar\u00fcber, da\u00df bei seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung stattfindet, reicht f\u00fcr die Hemmung der Verj\u00e4hrung des Steueranspruchs nicht aus (FG K\u00f6ln, Urteil vom 18. April 1986 V K 483\/85, EFG 1986, 431).<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auffassung f\u00fchrte zu nicht hinnehmbaren Unsicherheiten und Unw\u00e4gbarkeiten in bezug auf die Verj\u00e4hrung des Steueranspruchs gegen den Arbeitnehmer und widerspr\u00e4che damit dem vom Gesetzgeber mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 146a Abs. 3 AO beabsichtigten und nach Inkrafttreten des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 fortgeltenden Zweck, die Verj\u00e4hrungsfrage im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes klar und eindeutig zu regeln (vgl. BFH in BFHE 116, 2, BStBl II 1975, 723; vom 16. Januar 1979 VIII R 149\/77, BFHE 127, 128, BStBl II 1979, 453, und in BFHE 139, 496, BStBl II 1984, 125). Die Arbeitnehmer k\u00f6nnten im Regelfall nicht feststellen, wann die Einkommensteueranspr\u00fcche aus ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit verj\u00e4hrten. Unter Umst\u00e4nden gerieten sie bei der Abwehr von Nachforderungsanspr\u00fcchen der Finanzbeh\u00f6rden in Beweisnot, weil sie steuererhebliche Unterlagen und Belege nach Ablauf der normalen Verj\u00e4hrungsfrist im Vertrauen auf die eingetretene Verj\u00e4hrung vernichtet haben (vgl. auch FG K\u00f6ln in EFG 1986, 431).<\/p>\n<p>cc) Angesichts der dargelegten Verschiedenheit der Rechtsverh\u00e4ltnisse (vgl. oben unter 2.b aa), im Interesse der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer und mit R\u00fccksicht auf die gebotene klare, voraussehbare und praktikable Handhabung der Verj\u00e4hrungsvorschriften h\u00e4lt der Senat eine Ausnahme von diesen Grunds\u00e4tzen auch nicht f\u00fcr die seltenen und daher zu vernachl\u00e4ssigenden F\u00e4lle geboten, in denen ein Arbeitnehmer \u00fcber die zur Beurteilung der Verj\u00e4hrungsfrage erforderlichen Detailkenntnisse verf\u00fcgt, zumal diese Kenntnisse &#8211; wie dargelegt &#8211; i.d.R. nur auf informellem Wege und nicht \u00fcber eine ordnungsm\u00e4\u00dfige Bekanntgabe der Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7\u00a7 196, 197 AO 1977) erlangt werden k\u00f6nnen. Die Zulassung von Ausnahmen w\u00fcrde bedeuten, da\u00df unter Umst\u00e4nden zeitraubende und unpraktikable Untersuchungen dar\u00fcber angestellt werden m\u00fc\u00dften, welche Arbeitnehmer von der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung wu\u00dften und ob ihre Kenntnisse detailliert genug waren, um das Vertrauen in den ungest\u00f6rten Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist zu zerst\u00f6ren.<\/p>\n<p>dd) Soweit der Senat zur Frage der verj\u00e4hrungshemmenden Wirkung einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer in fr\u00fcheren Entscheidungen einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1960 VI 33\/60 U, BFHE 71, 72, BStBl III 1960, 275; vom 13. August 1975 VI R 90\/73, BFHE 116, 568, BStBl II 1976, 3; a.A. Schleswig-Holsteinisches FG in EFG 1984, 477; FG K\u00f6ln in EFG 1986, 431; FG Bremen, Urteil vom 25. Februar 1988 II 234\/86 K, EFG 1988, 275; FG D\u00fcsseldorf in EFG 1989, 48; von Groll, JDStJG 1986, 431, 437 ff.; Meier, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBp &#8211; 1986, 283; Frotscher in Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, \u00a7 171 Tz. 7; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 171 AO 1977 Tz. 16 b) h\u00e4lt er daran insbesondere auch im Hinblick auf seine Entscheidung in BFHE 142, 402, BStBl II 1985, 191 nicht mehr fest.<\/p>\n<p>Schon in diesem Urteil hat der Senat &#8211; in anderem Zusammenhang &#8211; auf die Verschiedenheiten der ma\u00dfgeblichen Rechtsverh\u00e4ltnisse bei der Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung einerseits und dem Einkommensteuerveranlagungs- bzw. Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren andererseits hingewiesen und daraus hergeleitet, ein Verwertungsverbot zugunsten des Arbeitgebers erstrecke sich nicht auch auf das den Arbeitnehmer betreffende Lohnsteuer-Jahresausgleichs- und Einkommensteuerveranlagungsverfahren. Hier wie dort ging es letztlich um die Frage nach dem Anwendungsbereich des Vertrauensschutzgedankens.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Senats stimmt \u00fcberdies mit der Rechtsprechung des BFH \u00fcberein, wonach eine Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Schuldner von Kapitalertr\u00e4gen (z.B. GmbH), die sich auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer erstreckt, nicht auch die Verj\u00e4hrung des Einkommensteueranspruchs gegen den Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge (z.B. GmbH-Gesellschafter) hemmt (vgl. Urteil in BFHE 128, 139, BStBl II 1979, 744). Die sich auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer erstreckende Au\u00dfenpr\u00fcfung und die Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung weisen infolge der in vieler Hinsicht vergleichbaren rechtlichen Ausgestaltung der jeweils an der Quelle erhobenen Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (vgl. \u00a7\u00a7 38 ff. EStG einerseits, \u00a7\u00a7 43 ff. EStG andererseits) Parallelen auf, die es rechtfertigen, Arbeitnehmer und Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge in bezug auf die Anwendung des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 gleich zu behandeln. Ebenso wie bei der Lohnsteuer besteht auch bei der Kapitalertragsteuer eine Gesamtschuldnerschaft zwischen Steuerschuldner (Arbeitnehmer bzw. Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge; vgl. \u00a7 38 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 EStG) und Haftendem (Arbeitgeber bzw. Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge; vgl. \u00a7 42d Abs. 1, \u00a7 44 Abs. 5 Satz 1 EStG) mit den bereits beschriebenen Rechtsfolgen der \u00a7 44 Abs. 2 Satz 3, \u00a7 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>ee) Der Senat verkennt nicht, da\u00df die von ihm abgelehnte Erstreckung des \u00a7 171 Abs. 4 AO 1977 auf den Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer wegen der Akzessoriet\u00e4t der Haftung (vgl. \u00a7 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO 1977) auch dem Arbeitgeber zugute kommen kann, h\u00e4lt dieses Ergebnis aber aus den dargelegten Gr\u00fcnden nach geltendem Recht f\u00fcr unumg\u00e4nglich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.12.1989 (VI R 151\/86) BStBl. 1990 II S. 526 Durch eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Arbeitgeber wird die Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch gegen den Arbeitnehmer nicht gehemmt (\u00c4nderung der Rechtsprechung). AO 1977 \u00a7 171 Abs. 4. 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