{"id":49007,"date":"1990-02-28T16:29:18","date_gmt":"1990-02-28T14:29:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49007"},"modified":"2013-06-18T16:30:36","modified_gmt":"2013-06-18T14:30:36","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-205_85-bstbl-1990-ii-s-537","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-205_85-bstbl-1990-ii-s-537\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 205\/85) BStBl. 1990 II S. 537"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 205\/85) BStBl. 1990 II S. 537<\/strong><\/p>\n<p>Eine nach Grund und\/oder H\u00f6he ungewisse Verbindlichkeit des Betriebsverm\u00f6gens bleibt nach Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Betriebs grunds\u00e4tzlich mindestens bis zu dem Zeitpunkt notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, in dem sie zu einer nach Grund und H\u00f6he gewissen Verbindlichkeit wird.<\/p>\n<p>EStG 1977 \u00a7 24 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1986, 400)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb den Handel mit Fleischwaren und eine Fleischwarenfabrik. 1971 forderte ein Zollamt von ihm durch Abgabenbescheid die Nachzahlung von 1.500.000 DM. Der Kl\u00e4ger legte gegen den Bescheid Rechtsbehelf ein, zahlte die Abgaben zun\u00e4chst nicht und passivierte die Abgabenschuld (nachfolgend: Zollschuld) in seinen Bilanzen f\u00fcr die Jahre 1971 und 1972 jeweils in H\u00f6he von 1.500.000 DM. Nach einer Betriebspr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Passivierung nur in H\u00f6he von 355.718,55 DM an, weil die Zollschuld inzwischen &#8211; wenn auch nicht bestandskr\u00e4ftig &#8211; auf diesen Betrag herabgesetzt worden war.<\/p>\n<p>1973 stellte der Kl\u00e4ger seine gewerbliche T\u00e4tigkeit ein. Einen Teil des Betriebsverm\u00f6gens ver\u00e4u\u00dferte er, das Betriebsgrundst\u00fcck und einen Kraftwagen \u00fcberf\u00fchrte er in sein Privatverm\u00f6gen. Das FA ermittelte f\u00fcr 1973 einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i.S. des \u00a7 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von rd. 970.000 DM. Dabei ber\u00fccksichtigte es die Zollschuld in H\u00f6he von 355.718,55 DM als eine den Wert des Betriebsverm\u00f6gens mindernde Verbindlichkeit.<\/p>\n<p>Anfang 1978 (Streitjahr) setzte das Zollamt die Zollschuld auf 98.026,35 DM herab. Diese Festsetzung wurde bestandskr\u00e4ftig. Daraufhin erh\u00f6hte das FA f\u00fcr das Streitjahr die gewerblichen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers um &#8211; nachtr\u00e4gliche &#8211; Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 233.431 DM.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 400 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung der \u00a7\u00a7 4, 5 und 24 Nr. 2 EStG 1977 und unvollst\u00e4ndige Sachverhaltsaufkl\u00e4rung.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>A. Dem FG sind keine Verfahrensfehler unterlaufen. Die entsprechende R\u00fcge des Kl\u00e4gers greift nicht durch. Von weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu wird gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2404, BStBl I 1990, 8) abgesehen.<\/p>\n<p>B. Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr durch die Herabsetzung der Zollschuld &#8211; nachtr\u00e4gliche &#8211; Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 24 Nr. 2 EStG 1977 geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch Verm\u00f6gensmehrungen oder -minderungen, die durch eine ehemalige gewerbliche T\u00e4tigkeit veranla\u00dft sind und in der (auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -ver\u00e4u\u00dferung zu erstellenden) Steuerbilanz und w\u00e4hrend der sich m\u00f6glicherweise anschlie\u00dfenden (weiteren) Liquidationsphase noch nicht oder noch nicht hinreichend steuerrechtlich ber\u00fccksichtigt werden konnten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Dezember 1980 I R 119\/78, BFHE 133, 22, BStBl II 1981, 460). Beruht die Verm\u00f6gensmehrung oder -minderung auf einer Ver\u00e4nderung des Werts eines Verm\u00f6gensgegenstands, so ist sie nur insoweit durch die ehemalige gewerbliche T\u00e4tigkeit veranla\u00dft, als die Wert\u00e4nderung in einem Zeitraum eingetreten ist, in dem der Verm\u00f6gensgegenstand steuerrechtlich (noch) als Betriebsverm\u00f6gen zu qualifizieren ist. Denn Wert\u00e4nderungen von Gegenst\u00e4nden des Privatverm\u00f6gens beeinflussen die gewerblichen Eink\u00fcnfte grunds\u00e4tzlich nicht (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 1972 VIII R 3\/66, BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936; vom 24. September 1976 I R 41\/75, BFHE 120, 212, 216, BStBl II 1977, 127, 129; M\u00fcller-Gatermann\/Dankmeyer in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., Stand September 1989, \u00a7 4 EStG Rz. 158).<\/p>\n<p>1. Die Verm\u00f6gensmehrung, die das FA als &#8211; nachtr\u00e4glichen &#8211; Gewinn aus Gewerbebetrieb erfa\u00dfte, beruhte auf einer im Streitjahr eingetretenen Wert\u00e4nderung einer Verbindlichkeit (= der Zollschuld).<\/p>\n<p>a) Bis zu ihrer Herabsetzung im Streitjahr war die Zollschuld eine nach Grund und\/oder H\u00f6he ungewisse Verbindlichkeit. Ungewi\u00df nach Grund und\/oder H\u00f6he ist eine Verbindlichkeit, solange ihre Entstehung, ihr Bestehen und\/oder ihre H\u00f6he nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nnen (vgl. Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., 1968, \u00a7 152 Tz. 115). Grundlage der Beurteilung ist der Sachverhalt, den der (etwaige) Schuldner bei sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung erkennen kann.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger konnte erst im Streitjahr abschlie\u00dfend beurteilen, wie hoch die Zollschuld war. Erst durch den Bescheid \u00fcber die Herabsetzung der Schuld auf 98.026,35 DM war f\u00fcr ihn die Ungewi\u00dfheit \u00fcber die H\u00f6he der Schuld entfallen. Das FG hat nicht festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger bereits vorher &#8211; z.B. aufgrund von Erkl\u00e4rungen des Zollamts &#8211; erkennen konnte, da\u00df die Zollschuld nur 98.026,35 DM betrug. Nach Erhalt und Pr\u00fcfung des Bescheids bestand f\u00fcr ihn offensichtlich keine Ungewi\u00dfheit mehr, denn sonst h\u00e4tte er den Bescheid nicht bestandskr\u00e4ftig werden lassen.<\/p>\n<p>Da\u00df die Zollschuld bereits vor dem Streitjahr durch Verwirklichung gesetzlicher Tatbest\u00e4nde kraft Gesetz entstand (\u00a7 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes, jetzt \u00a7 38 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) und durch Verwaltungsakte zun\u00e4chst auf 1.500.000 DM und sp\u00e4ter auf rund 355.700 DM festgesetzt wurde, beseitigte die Ungewi\u00dfheit &#8211; entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers &#8211; nicht. Die Ungewi\u00dfheit bestand gerade darin, da\u00df der Kl\u00e4ger vor dem Streitjahr nicht abschlie\u00dfend beurteilen konnte, ob \u00fcberhaupt oder in welcher H\u00f6he kraft Gesetz eine Zollschuld entstanden war. Die vor dem Streitjahr ergangenen Verwaltungsakte beseitigten die Ungewi\u00dfheit \u00fcber Grund und\/oder H\u00f6he der Schuld nicht, da der Kl\u00e4ger sie nicht bestandskr\u00e4ftig werden lie\u00df.<\/p>\n<p>b) Der Wert der Zollschuld betrug 355 718,55 DM, solange die Schuld in dieser H\u00f6he festgesetzt war. Obwohl diese Festsetzung nicht bestandskr\u00e4ftig war, mu\u00dfte der Kl\u00e4ger damit rechnen, da\u00df die Schuld in der festgesetzten H\u00f6he m\u00f6glicherweise bestand und von ihm zu bezahlen war. Der Wert der Verbindlichkeit minderte sich auf 98 026,35 DM, als das Zollamt im Streitjahr die Abgaben auf diesen Betrag herabsetzte.<\/p>\n<p>2. Die Zollschuld war noch eine steuerrechtlich dem Betriebsverm\u00f6gen zuzuordnende Verbindlichkeit (Betriebsschuld), als sie im Streitjahr herabgesetzt wurde.<\/p>\n<p>a) Ob eine Verbindlichkeit steuerrechtlich dem Betriebs- oder dem Privatverm\u00f6gen zuzuordnen ist, h\u00e4ngt vom Anla\u00df ihrer Entstehung ab. Sie ist aus betrieblichem Anla\u00df entstanden, wenn der ihre Entstehung ausl\u00f6sende Vorgang im betrieblichen Bereich liegt (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1985 I R 101\/81, BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510). Dies war nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, an die der erkennende Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), bei der Zollschuld der Fall.<\/p>\n<p>b) Eine Betriebsschuld bleibt in der Regel eine betriebliche Verbindlichkeit, bis sie getilgt wird. Aufgrund des Anlasses ihrer Entstehung ist sie objektiv mit dem Betrieb verbunden. Die Verbindung kann nicht durch einen Willensakt des Steuerpflichtigen gel\u00f6st werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1965 VI 217\/64 U, BFHE 82, 548, BStBl III 1965, 445). Dies gilt jedoch nach der BFH-Rechtsprechung u.a. dann nicht, wenn der Betrieb aufgegeben oder ver\u00e4u\u00dfert wird. Gibt der Steuerpflichtige den Betrieb auf und setzt er nicht s\u00e4mtliche vorhandenen aktiven Wirtschaftsg\u00fcter zur Tilgung der Betriebsschulden ein, so sind die verbliebenen Verbindlichkeiten insoweit keine Betriebsschulden mehr, als sie durch Verwertung der aktiven Wirtschaftsg\u00fcter h\u00e4tten getilgt werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1980 I R 174\/78, BFHE 133, 29, BStBl II 1981, 463; vom 21. November 1989 IX R 10\/84, BStBl II 1990, 213). Entsprechendes gilt bei einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung f\u00fcr die vom Erwerber des Betriebs nicht \u00fcbernommenen Betriebsschulden, soweit sie durch den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s und die Verwertung von zur\u00fcckbehaltenen aktiven Wirtschaftsg\u00fctern h\u00e4tten getilgt werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 150\/79, BFHE 135, 193, BStBl II 1982, 321). Besteht ein Tilgungshindernis, z.B. weil der Gl\u00e4ubiger mit einer vorzeitigen Tilgung der Schuld nicht einverstanden ist, dann wird die Schuld noch als Betriebsschuld behandelt, bis das Hindernis entfallen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1984 VIII R 2\/81, BFHE 143, 120, BStBl II 1985, 323).<\/p>\n<p>c) Abweichende Ansichten werden im Schrifttum vertreten. Umstritten ist auch, ob eine nach Grund und\/oder H\u00f6he ungewisse Betriebsschuld nach einer Betriebsaufgabe oder -ver\u00e4u\u00dferung unter den gleichen Voraussetzungen wie eine nach Grund und H\u00f6he gewisse Betriebsschuld zur Privatschuld wird.<\/p>\n<p>Trzaskalik (Der Betrieb 1983, 194, 196) und B\u00f6defeld (Betriebsverm\u00f6gen nach Betriebseinstellung, Bochum, 1987, S. 137) vertreten die Auffassung, nach der Einstellung des Betriebs gebe es kein Betriebsverm\u00f6gen mehr (ebenso S\u00f6ffing, Finanz-Rundschau 1984, 185, 188, f\u00fcr die Zeit nach der Vollbeendigung des Betriebs, d.h. wenn kein aktives Betriebsverm\u00f6gen mehr vorhanden ist &#8211; vgl. BFHE 133, 22, BStBl II 1981, 460 -). Fitsch (Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft &#8211; Inf &#8211; 1970, 461, 464) und F. D\u00f6tsch (Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nach Betriebsver\u00e4u\u00dferung und Betriebsaufgabe, 1987, S. 82 bis 89) sind dagegen der Ansicht, eine Betriebsschuld sei auch nach der Aufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs noch als Betriebsverm\u00f6gen zu qualifizieren, es sei denn, sie steht mit aktiven Wirtschaftsg\u00fctern in einem konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang und diese Wirtschaftsg\u00fcter werden Privatverm\u00f6gen (\u00e4hnlich Wendt, Inf 1980, 534, 542). Stuhrmann (in Bl\u00fcmich, a.a.O., \u00a7 16 EStG Rz. 278) h\u00e4lt den Steuerpflichtigen f\u00fcr berechtigt, im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder -ver\u00e4u\u00dferung auch Verbindlichkeiten in das Privatverm\u00f6gen zu \u00fcberf\u00fchren. Erdweg (in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., Stand Oktober 1989, \u00a7 16 EStG Anm. 236) bejaht dies auch f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten (ebenso f\u00fcr Rentenschulden: &#8211; kl -, Deutsche Steuer-Zeitung\/Ausgabe A 1970, 202). Schmidt (Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., 1989, \u00a7 16 Anm. 13 d, 56 c) und H\u00f6rger (in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 15. Aufl., Stand November 1989, \u00a7 16 Rn. 40) sind der Ansicht, ungewisse Betriebsschulden k\u00f6nnten nicht Privatschulden werden.<\/p>\n<p>d) Der erkennende Senat ist der Auffassung, da\u00df eine nach Grund und\/oder H\u00f6he ungewisse Betriebsschuld nach Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Betriebs grunds\u00e4tzlich mindestens bis zu dem Zeitpunkt Betriebsschuld bleibt, in dem sie zu einer nach Grund und H\u00f6he gewissen Schuld wird.<\/p>\n<p>Ungewisse Verbindlichkeiten bergen besondere Risiken und Chancen. Auch wenn sie bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Aufgabegewinns gem\u00e4\u00df \u00a7 16 EStG nach den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Erkenntnissen zutreffend bewertet wurden, kann sich diese Bewertung sp\u00e4ter als falsch erweisen. Lagen &#8211; wie im Streitfall &#8211; die die Ungewi\u00dfheit ausl\u00f6senden Vorg\u00e4nge ebenso wie die die Entstehung der Schuld ausl\u00f6senden im betrieblichen Bereich, dann sind die auf der Ungewi\u00dfheit beruhenden Risiken und Chancen betrieblich veranla\u00dft. Sie sind betriebliche Risiken und Chancen.<\/p>\n<p>Sie bleiben dies auch nach der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Betriebs und dessen Vollbeendigung. Zwar kann eine Betriebsschuld nach der Vollbeendigung des Betriebs nicht mehr durch Verwertung von aktivem Betriebsverm\u00f6gen getilgt werden. Die betrieblichen Vorg\u00e4nge, auf die die der ungewissen Verbindlichkeit immanenten Risiken und Chancen beruhen, wirken aber fort. Verwirklichen sich die Risiken oder Chancen, so sind die dadurch entstehenden Verm\u00f6gensminderungen oder -mehrungen noch Folge dieser Vorg\u00e4nge. Sie sind Verluste oder Gewinne aus der ehemaligen gewerblichen T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 24 Nr. 2 EStG 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1979 VIII R 49\/77, BFHE 129, 334, BStBl II 1980, 186).<\/p>\n<p>Da\u00df der Steuerpflichtige es unterl\u00e4\u00dft, die ungewisse Schuld zu tilgen, \u00e4ndert daran nichts; auch dann nicht, wenn die Ungewi\u00dfheit kein Tilgungshindernis ist und die Schuld durch Einsatz des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses und Verwertung der in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrten aktiven Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebs h\u00e4tte getilgt werden k\u00f6nnen. Denn die auf der Ungewi\u00dfheit beruhenden betrieblichen Risiken und Chancen entfallen nicht bereits mit der Tilgung der Schuld, sondern erst mit Ende der Ungewi\u00dfheit. Steht der H\u00f6chstbetrag der Schuld fest, ist jedoch ungewi\u00df, ob er geschuldet wird, kann zwar die Schuld vor Ende der Ungewi\u00dfheit vollst\u00e4ndig getilgt werden. Die Tilgung f\u00fchrt aber dazu, da\u00df eine der H\u00f6he nach ungewisse betriebliche Forderung entsteht. Die zuvor der Schuld immanenten betrieblichen Risiken und Chancen werden durch die Tilgung zu einer der ungewissen Forderung immanenten betrieblichen Chance. Ist auch der H\u00f6chstbetrag der Schuld ungewi\u00df, kann vor Ende der Ungewi\u00dfheit nicht ermittelt werden, welcher Betrag zur vollst\u00e4ndigen Tilgung der Schuld ben\u00f6tigt wird. Eine Zahlung auf die Schuld beseitigt in diesem Fall nicht die auf der Ungewi\u00dfheit beruhenden Risiken und Chancen.<\/p>\n<p>Da die auf der Ungewi\u00dfheit der Schuld beruhenden betrieblichen Risiken und Chancen der Schuld immanent sind und &#8211; sieht man von einer \u00dcbernahme dieser Risiken oder Chancen durch einen Dritten ab &#8211; nicht von ihr getrennt werden k\u00f6nnen, bleibt auch die Schuld zumindest bis zum Ende der Ungewi\u00dfheit eine Betriebsschuld.<\/p>\n<p>e) Ob etwas anderes gilt, falls die ungewisse Betriebsschuld mit der Anschaffung oder Herstellung eines aktiven Wirtschaftsguts wirtschaftlich zusammenh\u00e4ngt &#8211; wie z.B. eine in Anrechnung auf den Kaufpreis eines Grundst\u00fccks \u00fcbernommene Leibrentenverbindlichkeit &#8211; und das Wirtschaftsgut in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt wird, bedarf im Streitfall keiner Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p>f) Die H\u00f6he der durch die Herabsetzung der Zollschuld im Streitjahr erzielten &#8211; nachtr\u00e4glichen &#8211; Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme, da\u00df der Gewinn niedriger als 233.431 DM war, sind nicht erkennbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 205\/85) BStBl. 1990 II S. 537 Eine nach Grund und\/oder H\u00f6he ungewisse Verbindlichkeit des Betriebsverm\u00f6gens bleibt nach Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Betriebs grunds\u00e4tzlich mindestens bis zu dem Zeitpunkt notwendiges Betriebsverm\u00f6gen, in dem sie zu einer nach Grund und H\u00f6he gewissen Verbindlichkeit wird. EStG 1977 \u00a7 24 Nr. 2. Vorinstanz: FG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-205_85-bstbl-1990-ii-s-537\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 205\/85) BStBl. 1990 II S. 537<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49007","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49007","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49007"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49007\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49007"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49007"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49007"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}