{"id":49011,"date":"1990-02-20T15:49:25","date_gmt":"1990-02-20T13:49:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49011"},"modified":"2013-06-18T15:50:21","modified_gmt":"2013-06-18T13:50:21","slug":"bfh-beschluss-vom-20-2-1990-vii-r-125_89-bstbl-1990-ii-s-546","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-2-1990-vii-r-125_89-bstbl-1990-ii-s-546\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    20.2.1990 (VII R 125\/89) BStBl. 1990 II S. 546"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 20.2.1990 (VII R 125\/89) BStBl. 1990 II S. 546<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache liegt auch vor, wenn das FG aufgrund einer im Umsatzsteuerrecht enthaltenen Verweisung auf den Zolltarif \u00fcber zolltarifrechtliche Fragen entschieden hat.<\/p>\n<p>2. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei vers\u00e4umter Revisionsfrist, wenn die rechtzeitige Einlegung der zulassungsfreien Revision (1.) wegen Rechtsirrtums \u00fcber die Statthaftigkeit der Revision unterblieben ist.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 116 Abs. 2, \u00a7 56 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Ums\u00e4tze der von der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin &#8211; Kl\u00e4gerin &#8211; hergestellten und vertriebenen Druckschrift &#8222;XY&#8220; mit wesentlichem Anteil an Anzeigen f\u00fcr den An- und Verkauf von Waren im Streitjahr 1987 dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 mit Anlage Nr. 43 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG &#8211; 1980 in Verbindung mit Zolltarifnr. 49.02 (Zeitungen und andere periodische Druckschriften) oder &#8211; so das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) &#8211; dem vollen Steuersatz unterlagen. Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte die Rechtsauffassung des FA, das die Druckschrift als Werbedruck der Tarifnr. 49.11, die Ums\u00e4tze mithin als nicht steuerbeg\u00fcnstigt bewertet hatte, und wies die gegen die entsprechende Besteuerung gerichtete Klage ab. Das Urteil des FG, das eine vollst\u00e4ndige Rechtsmittelbelehrung enth\u00e4lt &#8211; auch mit Hinweis auf die zulassungsfrei statthafte Revision &#8222;gegen Urteile in Zolltarifsachen&#8220; &#8211; ist der Kl\u00e4gerin am 9. November 1988 zugestellt worden. Wegen Nichtzulassung der Revision ist fristgerecht Beschwerde eingelegt worden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28. Februar 1989, abgesandt am 2. M\u00e4rz 1989, richtete die Gesch\u00e4ftsstelle des damals zust\u00e4ndigen V. Senats des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; an die Kl\u00e4gerin ein Schreiben, in dem unter Hinweis auf den n.v. Senatsbeschlu\u00df vom 9. Februar 1989 V B 144\/88 (&#8222;Urteil in einer Zolltarifsache&#8220; auch, wenn \u00fcber die Anfechtungsklage gegen einen Umsatzsteuerbescheid entschieden worden und die Auslegung einer in der Anlage zum UStG bezeichneten Zolltarifnummer streitig war) auf m\u00f6gliche Bedenken wegen der Zul\u00e4ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Anf\u00fcgen aufmerksam gemacht wurde, vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Senat werde vorsorglich anheimgestellt, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der abgelaufenen Fristen Revision (mit Revisionsbegr\u00fcndung) einzulegen.<\/p>\n<p>Mit ihrem am 14. M\u00e4rz 1989 beim FG eingegangenen Schriftsatz beantragte die Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Revision ein, die sie zugleich begr\u00fcndete. Zum Wiedereinsetzungsantrag verwies die Kl\u00e4gerin auf den vorbezeichneten Beschlu\u00df, das Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle und die sich daraus ergebenden Bedenken wegen der Zul\u00e4ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sp\u00e4ter (Schriftsatz vom 1. September 1989) f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin zum Wiedereinsetzungsantrag erg\u00e4nzend aus, sie habe erstmals durch den Hinweis der Gesch\u00e4ftsstelle von der weiten Auslegung von \u00a7 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; erfahren, die dem bezeichneten Beschlu\u00df zugrundeliege. Die Unkenntnis von der vorgenommenen Rechtsfortbildung und damit die Nichteinhaltung der Revisionsfrist sei nicht schuldhaft. Mangelndes Verschulden ergebe sich auch daraus, da\u00df das FG der Nichtzulassungsbeschwerde &#8222;ohne jeden weiteren Kommentar&#8220; nicht abgeholfen und die Beschwerde an den BFH geleitet habe. Hieraus folge, da\u00df auch dem FG die Anwendung von \u00a7 116 Abs. 2 FGO nicht bekannt gewesen sei, da es sonst zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet gewesen w\u00e4re und diesen auch erteilt h\u00e4tte.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Revision ist zwar an sich statthaft, gleichwohl aber unzul\u00e4ssig, weil sie versp\u00e4tet eingelegt worden ist (vgl. \u00a7 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (\u00a7 56 FGO) nicht gew\u00e4hrt werden kann. Da die Revision demgem\u00e4\u00df mit der Kostenfolge nach \u00a7 135 Abs. 2 FGO verworfen werden mu\u00df (\u00a7 124, \u00a7 126 Abs. 1 FGO), ist der Streit zur Endentscheidung reif, eine Entscheidung vorab \u00fcber die Wiedereinsetzung &#8211; von der Kl\u00e4gerin erbeten &#8211; mithin unangebracht (vgl. Gr\u00e4ber\/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, \u00a7 56 Anm. 67 mit Hinweisen).<\/p>\n<p>2. Statthaft ist die Revision &#8211; zulassungsfrei -, weil sie sich gegen ein Urteil in einer Zolltarifsache richtet (\u00a7 116 Abs. 2 FGO). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 122\/83, BFHE 148, 372, 374) liegt ein solches vor, wenn das Urteil von einer in ihm getroffenen zolltarifrechtlichen Entscheidung abh\u00e4ngt oder abh\u00e4ngen kann, ohne R\u00fccksicht darauf, ob die zolltarifrechtliche Frage die einzige oder auch nur die wesentliche Vorfrage war. Umgekehrt ist keine Zolltarifsache gegeben, wenn das f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgebende Zolltarifrecht auf andere Vorschriften (des Zollrechts) verweist und die Auslegung oder Anwendung dieser Vorschriften Gegenstand des Rechtsstreits ist (Senat, Beschlu\u00df vom 14. Mai 1986 VII B 25\/86, BFHE 146, 312, 314). Nicht auf die verweisende Norm kommt es hiernach an, sondern auf die Vorschrift, die Gegenstand der Verweisung ist. Ist diese Vorschrift zolltariflicher Art, h\u00e4ngt von ihrer Auslegung oder Anwendung das finanzgerichtliche Urteil ab oder kann es davon abh\u00e4ngen, so ist in einer Zolltarifsache geurteilt worden. Diese Betrachtung entspricht auch dem Sinn von \u00a7 116 Abs. 2 FGO. Der Vorschrift liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, da\u00df Urteile \u00fcber die Tarifierung von Waren stets grunds\u00e4tzliche Bedeutung haben und sie deshalb ohne weiteres revisibel sein sollen (Senat, Beschl\u00fcsse vom 22. Dezember 1969 VII R 29\/68, BFHE 98, 15, BStBl II 1970, 253, und vom 22. M\u00e4rz 1977 VII R 39\/74, BFHE 121, 400, BStBl II 1977, 430). Ob \u00fcber die Tarifierung unmittelbar oder &#8211; entscheidungserheblich &#8211; aufgrund einer Verweisungsvorschrift geurteilt wird, kann keinen Unterschied machen. Dem entspricht es, da\u00df in F\u00e4llen, in denen aufgrund einer im innerstaatlichen Recht (UStG) enthaltenen Verweisung Zolltarifrecht (Gemeinschaftsrecht) anzuwenden ist, dessen Auslegung zweifelhaft ist, gem\u00e4\u00df Art. 177 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften in Betracht kommt, zu deren Einholung das letztinstanzliche Gericht verpflichtet ist. Hiervon ist der Senat z.B. in seinem Vorlagebeschlu\u00df vom 6. Juni 1989 VII K 4\/89 (nur Leitsatz in BFHE 157, 264) ausgegangen.<\/p>\n<p>Um eine zolltarifrechtliche Frage ging es auch im Streitfall, in dem \u00fcber die zolltarifliche Einordnung der von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Druckschrift (Tarifnr. 49.02 oder 49.11) entschieden wurde. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein solches Urteil ist unzul\u00e4ssig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlt. Insoweit gilt nichts anderes als in den F\u00e4llen der nach \u00a7 116 Abs. 1 FGO zulassungsfrei gegebenen Revision (vgl. dazu BFH, Beschlu\u00df vom 9. Juni 1986 IX B 90\/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).<\/p>\n<p>3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umens der Revisionsfrist kann nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>a) Der Wiedereinsetzung steht bereits entgegen, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags nicht innerhalb der Antragsfrist glaubhaft gemacht hat (vgl. \u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung m\u00fcssen die antragsbegr\u00fcndenden Tatsachen grunds\u00e4tzlich innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden (z.B. BFH, Urteile vom 27. M\u00e4rz 1985 II R 118\/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586, und vom 10. Oktober 1988 IV R 202\/85, BFH\/NV 1990, 42; anderer Ansicht Tipke\/Kruse, AO\/FGO, 13. Aufl., \u00a7 56 FGO Tz. 5; demgegen\u00fcber wie hier mit zutreffendem Hinweis auf \u00a7 236 Abs. 2 Satz 1 der Zivilproze\u00dfordnung Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 6837), unbeschadet der M\u00f6glichkeit, fristgerecht gemachte Angaben nachtr\u00e4glich zu erl\u00e4utern und zu erg\u00e4nzen. Zu dem erforderlichen fristgerechten Vortrag geh\u00f6ren auch die Tatsachen, die die unverschuldete S\u00e4umnis &#8211; \u00a7 56 Abs. 1 FGO &#8211; belegen sollen (Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, a.a.O.), soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (letzteres denkbar etwa in F\u00e4llen der S\u00e4umnis wegen verz\u00f6gerten Postlaufs, wenn dieser selbst rechtzeitig dargelegt worden ist). Hier beruft die Kl\u00e4gerin sich auf einen Rechtsirrtum, n\u00e4mlich auf den Irrtum \u00fcber die Statthaftigkeit der zulassungsfreien Revision, den sie f\u00fcr unverschuldet h\u00e4lt. Innerhalb der Frist f\u00fcr den Wiedereinsetzungsantrag hat sie jedoch keine Gr\u00fcnde vorgetragen, die belegen k\u00f6nnten, da\u00df ihr Irrtum unverschuldet war. Insoweit fehlt es &#8211; ganz &#8211; an der Angabe und Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgr\u00fcnden. Erst nach Ablauf der Frist hat die Kl\u00e4gerin sich hierzu erkl\u00e4rt. Dabei handelt es sich aber nicht um eine zul\u00e4ssige Erg\u00e4nzung oder Erl\u00e4uterung der Antragsangaben, sondern um ein erstmaliges &#8211; nachgeschobenes &#8211; Vorbringen. Da\u00df hinsichtlich des f\u00fcr die Fristvers\u00e4umnis urs\u00e4chlichen Irrtums der Kl\u00e4gerin Verschulden nicht vorlag, war auch nicht offenkundig. Das FG hatte eine zutreffende &#8211; umfassende &#8211; Rechtsmittelbelehrung erteilt. Seine Verfahrensweise bei der Behandlung der Nichtzulassungsbeschwerde &#8211; Nichtabhilfe und Weiterleitung an den BFH (vgl. \u00a7 115 Abs. 5 Satz 1, \u00a7 130 Abs. 1 FGO) &#8211; entsprach dem Gesetz; dieses Verfahren war nicht geeignet, bei der Kl\u00e4gerin einen Irrtum aufkommen zu lassen oder zu verst\u00e4rken. Einen &#8211; besonderen &#8211; Hinweis auf die Statthaftigkeit der zulassungsfreien Revision brauchte das FG nicht zu geben; seine Verpflichtung ersch\u00f6pfte sich darin, das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen (\u00a7 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO). Umstritten war die Frage der zulassungsfreien Revision in F\u00e4llen der vorliegenden Art im \u00fcbrigen nicht.<\/p>\n<p>b) Unabh\u00e4ngig hiervon kann der Rechtsirrtum der Kl\u00e4gerin auch nicht als unverschuldet gelten. Die Kl\u00e4gerin war durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater vertreten. Ein berufsm\u00e4\u00dfiger Vertreter mu\u00df in aller Regel das (Verfahrens-)Recht kennen; Ausnahmen gelten, wenn in Rechtsprechung und Schrifttum Unklarheit \u00fcber das einzuschlagende Verfahren besteht, insbesondere, wenn der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte sich in einer schwierigen Verfahrenslage auf den Rat eines mit der Sache befa\u00dften Richters verl\u00e4\u00dft (Gr\u00e4ber\/Koch, a.a.O., Anm. 33). Ein Fall dieser Art lag hier aber nicht vor. Die Rechtsauffassung in dem der Kl\u00e4gerin bekanntgewordenen Beschlu\u00df des V. Senats beruhte auf schlichter Auslegung von \u00a7 116 Abs. 2 FGO, nicht auf &#8222;Rechtsfortbildung&#8220;. Diese Auslegung ist nicht erstmals vorgenommen worden; sie liegt vielmehr auch den &#8211; fr\u00fcheren &#8211; Entscheidungen des Senats zugrunde (insbesondere BFHE 148, 372, 374). Schon ihnen konnte entnommen werden, da\u00df in F\u00e4llen der hier vorliegenden Art die zulassungsfreie Revision nach \u00a7 116 Abs. 2 FGO gegeben ist. Ggf. h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin bei gleichwohl noch bestehenden Zweifeln freigestanden, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde nebeneinander &#8211; jeweils unbedingt &#8211; einzulegen (wenn auch mit der Folge der Kostenpflicht bei der dann zu erwartenden Verwerfung eines Rechtsmittels, hier der Nichtzulassungsbeschwerde).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 20.2.1990 (VII R 125\/89) BStBl. 1990 II S. 546 1. Ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache liegt auch vor, wenn das FG aufgrund einer im Umsatzsteuerrecht enthaltenen Verweisung auf den Zolltarif \u00fcber zolltarifrechtliche Fragen entschieden hat. 2. 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