{"id":49012,"date":"1989-06-28T11:18:14","date_gmt":"1989-06-28T09:18:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49012"},"modified":"2013-06-20T11:19:15","modified_gmt":"2013-06-20T09:19:15","slug":"bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-86_85-bstbl-1990-ii-s-550","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-86_85-bstbl-1990-ii-s-550\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.6.1989    (I R 86\/85) BStBl. 1990 II S. 550"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 86\/85) BStBl. 1990 II S. 550<\/strong><\/p>\n<p>1. Vereinsbeitr\u00e4ge, die ein Entgelt f\u00fcr bestimmte Leistungen des Vereins zugunsten seiner Mitglieder darstellen, sind keine Mitgliedsbeitr\u00e4ge i. S. von \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1968, \u00a7 8 Abs. 6 KStG 1977 (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 234\/71, BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60).<\/p>\n<p>2. Beschr\u00e4nkt sich die T\u00e4tigkeit eines Vereins darauf, seinen Mitgliedern preisg\u00fcnstige Reisen zu vermitteln und zinsg\u00fcnstige Darlehen zu gew\u00e4hren, so sind die gesamten Beitr\u00e4ge Entgelt f\u00fcr diese Leistungen.<\/p>\n<p>3. Unterh\u00e4lt ein Verein einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8211; ausgenommen Land- und Forstwirtschaft &#8211; i. S. des \u00a7 14 AO 1977, so gilt die T\u00e4tigkeit als Gewerbebetrieb (\u00a7 2 Abs. 3 GewStG).<\/p>\n<p>4. Ist der Verein satzungsm\u00e4\u00dfig verpflichtet, beim Ausscheiden von Mitgliedern einen Teil der &#8222;Beitr\u00e4ge&#8220; zur\u00fcckzugew\u00e4hren, kann die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verpflichtungen geboten sein.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 55; EStG \u00a7 5 Abs. 1; KStG 1977 \u00a7\u00a7 5 Nr. 3a, 8 Abs. 6; GewStG \u00a7 2 Abs. 3; KStDV 1977\/1984 \u00a7 3 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein eingetragener Verein. Satzungsm\u00e4\u00dfiger Zweck des Vereins ist die soziale, gesundheitliche und kulturelle Betreuung von Angestellten einiger Banken und ihrer Angeh\u00f6rigen.<\/p>\n<p>Der Mitgliederbeitrag betr\u00e4gt 2 DM monatlich. Sofern ein Mitglied ausscheidet oder stirbt, werden nach 5j\u00e4hriger Mitgliedschaft 50 v.H., nach 15j\u00e4hriger Mitgliedschaft 75 v.H. und nach 20j\u00e4hriger Mitgliedschaft 100 v.H. der insgesamt eingezahlten Beitr\u00e4ge auf Antrag erstattet. Der Antrag mu\u00df innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden oder dem Tod des Mitglieds gestellt werden.<\/p>\n<p>Nach den Gesch\u00e4ftsberichten des Kl\u00e4gers wurde nur im Gesch\u00e4ftsjahr 1974 eine einmalige Unterst\u00fctzungsleistung in H\u00f6he von 200 DM gew\u00e4hrt. Im \u00fcbrigen hat der Kl\u00e4ger Urlaubsf\u00fcrsorge geleistet, indem er seinen Mitgliedern Preisnachl\u00e4sse bei Reiseunternehmen vermittelte und direkte Urlaubszusch\u00fcsse in H\u00f6he von 152,29 DM in 1972 und 114,87 DM in 1973 gew\u00e4hrte. Daneben gew\u00e4hrte er den Mitgliedern zinslose Darlehen in H\u00f6he von bis zu 2.000 DM auf die Dauer von l\u00e4ngstens 18 Monaten. Die Zahl der in den Streitjahren gew\u00e4hrten Darlehen stieg von 68 Darlehen im Jahre 1972 bis auf 124 Darlehen im Streitjahr 1975.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bearbeitung der Darlehen erhob der Kl\u00e4ger Geb\u00fchren.<\/p>\n<p>Neben den Beitragseinnahmen und den Bearbeitungsgeb\u00fchren erzielte er Zinseinnahmen aus Wertpapieren, die er aus den j\u00e4hrlichen \u00dcbersch\u00fcssen angeschafft hatte. Die Zinseinnahmen betrugen in allen Streitjahren weniger als 1.000 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ermittelte seinen Gewinn durch Verm\u00f6gensvergleich und erstellte f\u00fcr alle Streitjahre Bilanzen. F\u00fcr die Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung von Beitr\u00e4gen an Mitglieder oder deren Angeh\u00f6rige bildete er R\u00fcckstellungen in H\u00f6he von 40 v.H. der Beitragseinnahmen. Er ging dabei davon aus, da\u00df jeweils 40 v.H. der Beitragseinnahmen zur\u00fcckgezahlt werden m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Beitragseinnahmen und die Bearbeitungsgeb\u00fchren f\u00fcr Darlehen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr die R\u00fcckzahlungsverpflichtung lehnte das FA ab.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Mitgliedsbeitr\u00e4ge seien nicht nach \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1968 (\u00a7 8 Abs. 6 KStG 1977) bei der Einkommensermittlung au\u00dfer Ansatz zu lassen, da sie f\u00fcr die Wahrnehmung besonderer wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder gezahlt worden seien. Der Kl\u00e4ger habe sich fast ausschlie\u00dflich als Bankunternehmen und als Reiseagentur im Interesse seiner Mitglieder bet\u00e4tigt. Die Darlehensgeb\u00fchren seien Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Die R\u00fcckstellungen f\u00fcr Beitragsr\u00fcckzahlungen seien unzul\u00e4ssig, da die R\u00fcckzahlungsverpflichtungen am Bilanzstichtag weder entstanden seien noch mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit entstehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger Verletzung der f\u00fcr R\u00fcckstellungen geltenden Bilanzierungsvorschriften geltend. Sp\u00e4testens nach f\u00fcnfj\u00e4hriger Mitgliedschaft sei die genaue H\u00f6he der R\u00fcckzahlungsverpflichtung bestimmbar. Der Antrag des Mitglieds oder seiner Angeh\u00f6rigen k\u00f6nne nicht als wesentliches Tatbestandsmerkmal der R\u00fcckzahlungsverpflichtung angesehen werden. Es handele sich nur um die Mitteilung des Ausscheidens aus dem Bankdienst.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Passivierung der R\u00fcckzahlungsverpflichtung gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat zutreffend entschieden, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit ist. Nach seiner tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich im Interesse seiner Mitglieder und deshalb nicht selbstlos (\u00a7 55 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) t\u00e4tig (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Dezember 1978 I R 39\/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, 487; vom 26. April 1989 I R 209\/85, BFHE 157, 132, BStBl II 1989, 670).<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger ist ferner nicht als Unterst\u00fctzungskasse gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 7 KStG 1968 (\u00a7 5 Nr. 3a KStG 1977) von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, da die Mitglieder satzungsgem\u00e4\u00df zu laufenden Beitr\u00e4gen verpflichtet sind (\u00a7 11 Nr. 2 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; KStDV &#8211; 1968; \u00a7 3 Nr. 1 KStDV 1977).<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich ist der Kl\u00e4ger auch nicht als Berufsverband von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 KStG 1968, \u00a7 13 KStDV 1968; \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 1977). Ein Berufsverband ist ein Zusammenschlu\u00df nat\u00fcrlicher oder juristischer Personen zur Wahrnehmung allgemeiner, aus der beruflichen oder unternehmerischen T\u00e4tigkeit erwachsender ideeller und wirtschaftlicher Interessen eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges (BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 234\/71, BFHE 110, 405 BStBl II 1974, 60, m. w. N.). Werden anstelle oder neben allgemeinen wirtschaftlichen und allen Angeh\u00f6rigen des Zusammenschlusses eigent\u00fcmlichen Interessen besondere gesch\u00e4ftliche Interessen der Mitglieder wahrgenommen, so liegt kein Berufsverband i. S. des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 KStG 1968 vor (BFH in BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60). Da der Kl\u00e4ger fast ausschlie\u00dflich im besonderen wirtschaftlichen Interesse derjenigen Mitglieder t\u00e4tig war, die verbilligte Urlaubsreisen oder Kredite in Anspruch nahmen, handelt es sich nicht um einen Berufsverband.<\/p>\n<p>4. Die von den Mitgliedern entrichteten Beitr\u00e4ge bleiben nicht kraft Gesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Kl\u00e4gers au\u00dfer Ansatz. Zwar werden bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Personenvereinigung Mitgliederbeitr\u00e4ge ausgeschieden, die aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden (\u00a7 8 Abs. 1 KStG 1968, \u00a7 20 Abs. 1 KStDV 1968; heute: \u00a7 8 Abs. 6 KStG 1977). Soweit eine K\u00f6rperschaft jedoch der wirtschaftlichen F\u00f6rderung der Einzelmitglieder dient und die Beitr\u00e4ge Entgelt f\u00fcr bestimmte Leistungen darstellen, handelt es sich nicht um Mitgliederbeitr\u00e4ge i. S. des \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1968 (BFH in BFHE 110, 405, BStBl II 1974, 60; ebenso: Felix\/Streck, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 8 Anm. 147; Schuhmann in Greif\/Schuhmann, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 8 Anm. 103; Lange in Gail\/Goutier\/Gr\u00fctzner, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 8 Anm. 413, 420; D\u00f6tsch\/Eversberg\/Jost\/Witt, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 8 Anm. 131).<\/p>\n<p>Im Streitfall stellten die Beitr\u00e4ge nach den f\u00fcr den BFH bindenden Feststellungen des FG fast ausschlie\u00dflich Entgelte f\u00fcr die Vermittlung preisg\u00fcnstiger Reisen und die Gew\u00e4hrung zinsg\u00fcnstiger Darlehen dar. Sie waren deshalb keine Mitgliederbeitr\u00e4ge i. S. des \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1968, \u00a7 20 Abs. 1 KStDV 1968.<\/p>\n<p>Eine Aufteilung der Beitr\u00e4ge in echte Mitgliederbeitr\u00e4ge und in Leistungsentgelte kommt nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG nicht in Betracht, da ein m\u00f6glicherweise nur in der Eigenschaft als Mitglied geleisteter Beitragsteil verschwindend gering ist.<\/p>\n<p>5. Die Beitr\u00e4ge und die vom Kl\u00e4ger erhobenen Kreditgeb\u00fchren sind als Einnahmen aus Gewerbebetrieb Teil des k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Einkommens des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>a) Einnahmen einer K\u00f6rperschaft geh\u00f6ren zu ihrem k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Einkommen nur, wenn sie einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen sind (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 KStG 1968, \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977; vgl. auch Felix\/Streck, a.a.O., \u00a7 8 Anm. 5).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall bezog der Kl\u00e4ger die Beitr\u00e4ge und die Kreditgeb\u00fchren im Rahmen eines Gewerbebetriebs. Die T\u00e4tigkeit sonstiger juristischer Personen des privaten Rechts gilt als Gewerbebetrieb, soweit sie einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten (\u00a7 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG &#8211; 1968 i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1969, BGBl I 1969, 2.021, BStBl I 1969, 654). Diese Bestimmung galt in den Streitjahren \u00fcber \u00a7 6 Abs. 1 KStG 1968, \u00a7 15 Nr. 1 EStG 1969 vom 12. Dezember 1969 (BGBl I 1969, 2.265, BStBl I 1969, 832), \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1975 i. d. F. vom 9. September 1974 (BGBl I 1974, 2.165, BStBl I 1974, 733) auch f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer. Nach \u00a7 15 Nr. 1 EStG waren Eink\u00fcnfte aus einem gewerblichen Unternehmen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Der Begriff des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes war in den Streitjahren nach \u00a7 8 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (GewStDV) 1968 vom 22. Oktober 1968 (BGBl I 1968, 2.037, BStBl I 1968, 667) als eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit definiert, durch die Einnahmen oder andere Vorteile erzielt werden und die \u00fcber den Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung hinausgeht (vgl. jetzt: \u00a7 14 AO 1977).<\/p>\n<p>c) Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers erf\u00fcllte diese Voraussetzungen.<\/p>\n<p>Die Vermittlung verbilligter Reisen und die Gew\u00e4hrung verbilligter Darlehen ist eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit. Sie \u00fcberschreitet im Streitfall auch den Bereich privater Verm\u00f6gensverwaltung. Die Gew\u00e4hrung von j\u00e4hrlich rd. 100 Darlehen entspricht dem Bild eines kleineren Kreditunternehmens (vgl. &#8211; f\u00fcr Bilderhandel &#8211; BFH-Urteil vom 25. Februar 1982 IV R 25\/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461). Sie erfordert eine T\u00e4tigkeit, die \u00fcber eine reine Verm\u00f6gensnutzung (\u00a7 9 GewStDV 1968) hinausgeht und nach der Verkehrsanschauung als Gewerbebetrieb anzusehen ist (BFH in BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461).<\/p>\n<p>Es bedarf keiner Ausf\u00fchrungen, da\u00df die T\u00e4tigkeit auf die Erzielung von Einnahmen (Beitr\u00e4gen und Kreditgeb\u00fchren) gerichtet war.<\/p>\n<p>6. Der Kl\u00e4ger ermittelt seinen Gewinn durch Vergleich des bilanzierten Verm\u00f6gens (\u00a7 6 Abs. 1 KStG 1968 &#8211; jetzt: \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977 &#8211; \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 Abs. 1 EStG). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kl\u00e4ger nach handelsrechtlichen Vorschriften zur F\u00fchrung von B\u00fcchern verpflichtet war (\u00a7 5 Abs. 1 1. Halbsatz EStG). Da der Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig Bilanzen erstellte, ist f\u00fcr den Schlu\u00df der Streitjahre jeweils das Betriebsverm\u00f6gen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung anzusetzen war (\u00a7 6 Abs. 1 KStG 1968 &#8211; jetzt: \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977 &#8211; i.V. m. \u00a7 5 Abs. 1 1. Halbsatz EStG).<\/p>\n<p>7. Der erkennende Senat kann nicht abschlie\u00dfend entscheiden, ob der Kl\u00e4ger zur Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung vereinnahmter Beitr\u00e4ge verpflichtet war. Die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten war in den Streitjahren in \u00a7 152 Abs. 7 des Aktiengesetzes 1965 (AktG 1965) geregelt (vgl. jetzt \u00a7 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches neuer Fassung &#8211; HGB n. F. -). Die Vorschrift enth\u00e4lt einen Grundsatz ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bilanzierung und statuiert &#8211; entgegen ihrem Wortlaut &#8211; eine handelsrechtlich und damit auch steuerrechtlich (\u00a7 5 Abs. 1 EStG) zu beachtende Passivierungspflicht (Urteile des BFH vom 5. Februar 1987 IV R 81\/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845, und vom 19. Mai 1987 VIII R 327\/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848). Voraussetzung f\u00fcr die Passivierung einer R\u00fcckstellung ist, da\u00df<\/p>\n<p>&#8211; eine Verbindlichkeit dem Grunde nach nicht mit Sicherheit, aber doch mit Wahrscheinlichkeit besteht oder entstehen wird oder da\u00df \u00fcber die H\u00f6he dieser Verbindlichkeit Unsicherheit besteht (BFH-Urteil vom 1. August 1984 I R 88\/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; BFH in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845);<\/p>\n<p>&#8211; die k\u00fcnftigen Ausgaben im abgelaufenen Wirtschaftsjahr wirtschaftlich verursacht wurden (BFH-Urteil in BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848) und<\/p>\n<p>&#8211; die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit nach den am Bilanzstichtag gegebenen Verh\u00e4ltnissen wahrscheinlich war (BFH-Urteil in BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44).<\/p>\n<p>a) Die Ausf\u00fchrungen des FG zur rechtlichen Entstehung der R\u00fcckzahlungsverpflichtung sind frei von Rechtsirrtum. Verpflichtungen entstehen, wenn die sie begr\u00fcndenden Tatbestandsmerkmale erf\u00fcllt sind (Johannsen in Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch, Kommentar, herausgegeben von Mitgliedern des Bundesgerichtshofes, Bd. 1, 12. Aufl. 1982, \u00a7 198 Rdnr. 2). Das FG hat zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df die Entstehung der R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche von einem Antrag des ausscheidenden Mitglieds oder seiner Erben abhing. Dieser Antrag besa\u00df entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht nur den Charakter eines Hinweises. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, da\u00df der Antrag nur innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds gestellt werden konnte.<\/p>\n<p>Da an den Bilanzstichtagen dieses Tatbestandsmerkmal des Anspruchs k\u00fcnftig ausscheidender Mitglieder noch nicht erf\u00fcllt war, waren die Anspr\u00fcche noch nicht entstanden.<\/p>\n<p>b) Abweichend von der Auffassung des FG waren die R\u00fcckzahlungsverpflichtungen jedoch in den Jahren wirtschaftlich verursacht, in denen der Kl\u00e4ger die zur\u00fcckzuzahlenden Beitr\u00e4ge vereinnahmt hat. Die Annahme des FG, da\u00df die R\u00fcckzahlungsverpflichtungen erst in den Wirtschaftsjahren wirtschaftlich verursacht seien, in denen der R\u00fcckzahlungsantrag gestellt werde, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Wirtschaftliche Verursachung oder wirtschaftliche Entstehung im Sinne des R\u00fcckstellungsbegriffs setzen voraus, da\u00df der Tatbestand, an den das Gesetz &#8211; oder die Satzung &#8211; die Verpflichtung kn\u00fcpft, im wesentlichen verwirklicht ist (BFH-Urteile vom 20. M\u00e4rz 1980 IV R 89\/79, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; vom 20. Januar 1983 IV R 168\/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375). Auch wenn die Entstehung der Verpflichtung rechtlich von einem Antrag des ausscheidenden Mitglieds oder seiner Erben abhing, so war der wesentliche wirtschaftliche Tatbestand bereits mit der Zahlung der Beitr\u00e4ge verwirklicht. Der R\u00fcckzahlungsanspruch war wirtschaftlich in der Zahlung der Beitr\u00e4ge begr\u00fcndet und wurde durch den Antrag beim Ausscheiden nur rechtlich ausgel\u00f6st. Sind k\u00fcnftige Ausgaben wirtschaftlich mit bereits realisierten Ertr\u00e4gen verbunden, so sind sie in dem Jahr zu passivieren, in dem die Zugeh\u00f6rigkeit zu fr\u00fcheren Ertr\u00e4gen konkretisiert wird (vgl. Moxter, Bilanzrechtsprechung, 2. Aufl., S. 61; Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., \u00a7 5 Anm. 41). Sind Einnahmen zur\u00fcckzuzahlen, die den Ertrag eines Wirtschaftsjahres erh\u00f6ht haben und besteht keine konkrete Beziehung zum Ertrag eines anderen Wirtschaftsjahres, so ist die R\u00fcckzahlungsverpflichtung in der Regel dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem die Einnahmen erzielt wurden.<\/p>\n<p>c) Aus den Feststellungen des FG ist nicht zu ersehen, inwieweit mit einer Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers wahrscheinlich zu rechnen ist. Der Kl\u00e4ger hat nur 40 v.H. der Beitr\u00e4ge in die R\u00fcckstellung einbezogen, da er offenbar nur mit einer Inanspruchnahme in dieser H\u00f6he rechnete. Das FG wird anhand der Unterlagen des Kl\u00e4gers noch feststellen m\u00fcssen, in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4ger beim Ausscheiden von Mitgliedern in Anspruch genommen wurde. Daraus kann die wahrscheinliche Inanspruchnahme f\u00fcr die in den Streitjahren zugeflossenen Beitr\u00e4ge abgeleitet werden.<\/p>\n<p>8. Die Zinseinnahmen aus den vom Kl\u00e4ger angeschafften Wertpapieren halten sich im Rahmen einer Verm\u00f6gensverwaltung. Sie unterliegen als Kapitalertr\u00e4ge der K\u00f6rperschaftsteuer (\u00a7\u00a7 6 Abs. 1 KStG 1968, 20 EStG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.6.1989 (I R 86\/85) BStBl. 1990 II S. 550 1. Vereinsbeitr\u00e4ge, die ein Entgelt f\u00fcr bestimmte Leistungen des Vereins zugunsten seiner Mitglieder darstellen, sind keine Mitgliedsbeitr\u00e4ge i. S. von \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1968, \u00a7 8 Abs. 6 KStG 1977 (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 29. August 1973 I R 234\/71, BFHE 110, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-6-1989-i-r-86_85-bstbl-1990-ii-s-550\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.6.1989    (I R 86\/85) BStBl. 1990 II S. 550<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49012","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49012","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49012"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49012\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49012"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49012"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49012"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}