{"id":49014,"date":"1990-03-06T16:15:39","date_gmt":"1990-03-06T14:15:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49014"},"modified":"2013-06-18T16:22:39","modified_gmt":"2013-06-18T14:22:39","slug":"bfh-urteil-vom-6-3-1990-viii-r-28_84-bstbl-1990-ii-s-558","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-3-1990-viii-r-28_84-bstbl-1990-ii-s-558\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.3.1990    (VIII R 28\/84) BStBl. 1990 II S. 558"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.3.1990 (VIII R 28\/84) BStBl. 1990 II S. 558<\/strong><\/p>\n<p>Ein bestimmter Sachverhalt ist in mehreren Steuerbescheiden i.S. von \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 &#8222;ber\u00fccksichtigt&#8220; worden, wenn er dem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung bekannt war und als Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet wurde.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 162, \u00a7 174 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1984, 384)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war Kommanditist einer Schiffahrts-KG.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) stellte durch Feststellungsbescheid vom 31. August 1973 die Eink\u00fcnfte der Schiffahrts-KG aus Gewerbebetrieb f\u00fcr das Streitjahr 1970 auf .\/. 1.232.017,91 DM und den Gewinnanteil des Kl\u00e4gers auf 145.377 DM fest. Dieser Betrag ergab sich u.a. aus der Zurechnung einer Sonderverg\u00fctung, die die Schiffahrts-KG als Provision f\u00fcr Kapitalbeschaffung an die XY-Beratungs-KG (Beratungs-KG) zu zahlen hatte. An der Beratungs-KG war der Kl\u00e4ger ebenfalls als Gesellschafter beteiligt.<\/p>\n<p>Da die Beratungs-KG f\u00fcr das Streitjahr keine Steuererkl\u00e4rungen eingereicht hatte, sch\u00e4tzte das zust\u00e4ndige Finanzamt Z durch Feststellungsbescheid vom 16. M\u00e4rz 1973 den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 40.000 DM. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Die Ums\u00e4tze der Beratungs-KG wurden auf 70.000 DM gesch\u00e4tzt. Gegen die Heranziehung zur Umsatzsteuer von 7.000 DM wandte sich die Beratungs-KG in ihrem Schreiben vom 6. August 1973 mit der Behauptung: &#8222;So hoch wie die Steuer war noch nicht einmal der Umsatz &#8230;.&#8220;.<\/p>\n<p>Die den &#8211; im \u00fcbrigen einzelgewerblich t\u00e4tigen &#8211; Kl\u00e4ger und seine Ehefrau betreffende Einkommensteuer-Zusammenveranlagung 1970 wurde nach mehreren \u00c4nderungen mit Bescheid vom 20. Oktober 1981 abgeschlossen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 4. Juli 1975 und 29. Januar 1981 machte der Kl\u00e4ger beim FA eine Doppelerfassung der ihm in der Gewinnfeststellung der Schiffahrts-KG zugerechneten Sonderverg\u00fctung geltend. Diese sei bereits in seinem Gewerbebetrieb oder bei der Beratungs-KG versteuert worden. Den Antrag auf \u00c4nderung der Gewinnfeststellung der Schiffahrts-KG gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) lehnte das FA mit Bescheid vom 11. Februar 1981 ab. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 19. M\u00e4rz 1982 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner hiergegen erhobenen Klage legte der Kl\u00e4ger photokopierte Abschriften einer nicht unterschriebenen Bilanz zum 31. Dezember 1970 und Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr die Zeit vom 12. Juni bis 31. Dezember 1970 der Beratungs-KG mit der Datumsangabe 12. Januar 1973 vor, in der Gesamterl\u00f6se von 196.600 DM und ein Gewinn von 39.135,19 DM ausgewiesen werden. Aufgrund einer vom Finanzgericht (FG) angeregten \u00dcberpr\u00fcfung teilte das f\u00fcr die Beratungs-KG \u00f6rtlich zust\u00e4ndige FA mit, da\u00df eine auf den 17. Dezember 1970 datierte Rechnung \u00fcber 122.500 DM bei der Beratungs-KG per Debitoren an Erl\u00f6se gebucht worden sei.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage statt und setzte den Anteil des Kl\u00e4gers am Gewinn der Schiffahrts-KG unter \u00c4nderung des Feststellungsbescheids 1970 auf 22.877 DM fest (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1984, 384).<\/p>\n<p>Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Klage ist entgegen der Ansicht des FG als Verpflichtungsklage aufzufassen.<\/p>\n<p>Die Verpflichtungsklage nach \u00a7 40 Abs. 1 FGO ist die gebotene Klageart, wenn die \u00c4nderung eines bereits bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheids angestrebt wird (Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 40 Rz. 41 m.w.N.). Hat diese Klage Erfolg, so ist neben der Aufhebung der ablehnenden Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7 101 FGO die Verpflichtung des FA zum Erla\u00df des \u00c4nderungsbescheids auszusprechen, wenn die Sache spruchreif ist. Die vom FG ausgesprochene Herabsetzung des Gewinnanteils des Kl\u00e4gers war deshalb unzul\u00e4ssig. Der Senat kann offen lassen, ob dieser Verfahrensfehler zu einer Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils f\u00fchren mu\u00df oder ob, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in vergleichbaren F\u00e4llen entschieden hat, der Urteilsausspruch des FG vom BFH berichtigt werden kann, wenn die Revision in der Sache keinen Erfolg hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 III R 204\/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245). Denn im Streitfall ist das angefochtene Urteil jedenfalls wegen materiell-rechtlicher M\u00e4ngel aufzuheben (s. unter 3.).<\/p>\n<p>2. Das Urteil des FG ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Schiffahrts-KG nicht zum Klageverfahren beigeladen worden ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 60 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist die Gesellschaft notwendig beizuladen, wenn ein Gesellschafter Klage gegen einen einheitlichen Feststellungsbescheid \u00fcber Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erhebt wegen einer Frage, die ihn pers\u00f6nlich angeht (\u00a7 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO; Urteile des BFH vom 4. Mai 1972 IV 251\/64, BFHE 105, 449, 455, BStBl II 1972, 672; vom 12. November 1985 VIII R 364\/83, BFHE 145, 408, 411, BStBl II 1986, 311). Eine Beiladung kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn die Gesellschaft ihre Beteiligtenf\u00e4higkeit verloren hat, weil sie vollbeendet ist. Wie der Senat von Amts wegen festgestellt hat, ist die Vollbeendigung der Schiffahrts-KG w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens eingetreten.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind nach Vollbeendigung der Gesellschaft die \u00fcbrigen klagebefugten Gesellschafter beizuladen. Die Beiladung hat jedoch zu unterbleiben, wenn die nicht klagenden Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerrechtlich betroffen sind (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1981 I R 93\/77, BFHE 135, 271, BStBl II 1982, 474; vom 10. Februar 1988 VIII R 352\/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).<\/p>\n<p>Im Streitfall begehrt der Kl\u00e4ger die \u00c4nderung des Gewinnfeststellungsbescheides 1970 wegen der ihm zugerechneten Sonderverg\u00fctung. Die Entscheidung \u00fcber diese Frage hat keinen Einflu\u00df auf die H\u00f6he der den \u00fcbrigen Gesellschaftern zugerechneten Anteile am Gewinn der Schiffahrts-KG.<\/p>\n<p>3. Entgegen der Ansicht des FG sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheids 1970 nach \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 nicht gegeben. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung (\u00a7 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) liegt nicht vor.<\/p>\n<p>a) Die \u00c4nderung eines bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheids nach \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 setzt voraus, da\u00df ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden oder Feststellungsbescheiden (vgl. \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger ber\u00fccksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Dabei ist unter einem &#8222;bestimmten Sachverhalt&#8220; im Sinne dieser Vorschrift jeder einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen kn\u00fcpft (BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1979 IV B 56\/79, BFHE 130, 1, BStBl II 1980, 314, und vom 24. November 1987 IX R 158\/83, BFHE 152, 203, 205, BStBl II 1988, 404; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 174 AO 1977 Tz. 2). Ein derartiger Lebensvorgang ist im Streitfall in der Verpflichtung der Schiffahrts-KG gegen\u00fcber der Beratungs-KG zur Zahlung einer Provision von 122.500 DM zu sehen, von der der Kl\u00e4ger behauptet, sie sei nicht nur als Sonderbetriebseinnahme bei der Gewinnfeststellung der Schiffahrts-KG, sondern auch als Teil des vom FA gesch\u00e4tzten Gewinns aus Gewerbebetrieb der Beratungs-KG erfa\u00dft worden.<\/p>\n<p>b) Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG rechtfertigen nicht die Schlu\u00dffolgerung, die streitige Provisionsverpflichtung sei bereits bei der Feststellung des Gewinns der Beratungs-KG &#8222;ber\u00fccksichtigt&#8220; worden.<\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;ber\u00fccksichtigen&#8220; i.S. von \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 bezieht sich auf das Erfassen eines Vorgangs. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet er soviel wie &#8222;etwas bei seinen \u00dcberlegungen oder Handlungen beachten&#8220; (vgl. Duden, Das gro\u00dfe W\u00f6rterbuch der deutschen Sprache, Bd. 1, S. 356). Die Vorschrift des \u00a7 174 AO 1977 will, wie sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. BTDrucks VI\/1982, S. 153), F\u00e4lle regeln, in denen aus einem bestimmten Sachverhalt steuerlich unterschiedliche Schlu\u00dffolgerungen gezogen werden, die sich denkgesetzlich gegenseitig ausschlie\u00dfen. Ein bestimmter Sachverhalt ist danach in (mehreren) Steuerbescheiden &#8222;ber\u00fccksichtigt&#8220; worden, wenn er dem FA bei der Entscheidungsfindung bekannt war und als Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet wurde (Weber-Grellet, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBP &#8211; 1982, 29, 31; \u00e4hnlich: Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 174 AO 1977 Tz. 2). Dabei ist es nicht erforderlich, da\u00df das FA den erfa\u00dften Sachverhalt in allen Einzelheiten kennt; vielmehr kann der Vorgang in ein komprimiertes Zahlenwerk eingegangen sein, das dem FA bei der Entscheidungsfindung vorlag.<\/p>\n<p>Legt das FA der Veranlagung oder der Gewinnfeststellung einen vom Steuerpflichtigen erkl\u00e4rten Gewinn zugrunde, so sind damit alle Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle ber\u00fccksichtigt, die der Steuerpflichtige bei seiner Gewinnermittlung erfa\u00dft hat (vgl. das zu \u00a7 173 AO 1977 ergangene BFH-Urteil vom 28. M\u00e4rz 1985 IV R 159\/82, BFHE 144, 521, BStBl II 1986, 120).<\/p>\n<p>Auch bei der Sch\u00e4tzung von Besteuerungsgrundlagen ist die fehlerhafte Mehrfachber\u00fccksichtigung eines bestimmten Sachverhalts und damit eine \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 nicht von vornherein ausgeschlossen (Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., \u00a7 174 Anm. 4 a.E.). Eine solche Konstellation ist denkbar, wenn der bestimmte Sachverhalt bei der Sch\u00e4tzung als ein hierf\u00fcr bedeutsamer Umstand i.S. des \u00a7 217 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgabenordnung (AO) oder \u00a7 162 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ber\u00fccksichtigt worden ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das FA bei der Sch\u00e4tzung des Gewinns die vom Unternehmen eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen heranzieht und eine bestimmte Betriebseinnahme in diesen Voranmeldungen enthalten ist.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall ist nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, da\u00df das f\u00fcr die Gewinnfeststellung der Beratungs-KG zust\u00e4ndige FA bei der Sch\u00e4tzung des Gewinns 1970 die strittige Provisionseinnahme von 122.500 DM nicht ber\u00fccksichtigt hat. Der Feststellungsbescheid vom 16. M\u00e4rz 1973 erging aufgrund einer pauschalen (griffweisen) Sch\u00e4tzung. Die im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Gewinnermittlungsunterlagen der Beratungs-KG waren dem FA Z bei Erla\u00df des Bescheides vom 16. M\u00e4rz 1973 unstreitig nicht bekannt. Da\u00df das FA Z die strittige Provisionseinnahme bei der Feststellung des Gewinns der Beratungs-KG nicht ber\u00fccksichtigt haben kann, ergibt sich auch daraus, da\u00df es die Umsatzsteuer 1970 auf der Grundlage eines gesch\u00e4tzten Umsatzes von 70.000 DM festgesetzt hat. Ob diese Sch\u00e4tzung rechtsfehlerfrei war oder ob das zust\u00e4ndige FA, wie der Kl\u00e4ger meint, bei Beachtung der f\u00fcr den Gewerbezweig der Beratungs-KG geltenden Richts\u00e4tze den Umsatz 1970 auf 200.000 DM h\u00e4tte sch\u00e4tzen m\u00fcssen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des FG und der Revision kann ein bestimmter Lebensvorgang (hier: Die Provisionsverpflichtung gegen\u00fcber der Beratungs-KG) nicht schon dann als bei der Sch\u00e4tzung ber\u00fccksichtigt i.S. von \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 angesehen werden, wenn der Steuerpflichtige nachtr\u00e4glich eine Steuererkl\u00e4rung mit Gewinnermittlungsunterlagen einreicht und die sich daraus ergebenden Besteuerungsgrundlagen zahlenm\u00e4\u00dfig ann\u00e4hernd mit dem Ergebnis der Sch\u00e4tzung \u00fcbereinstimmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die nachtr\u00e4glich bekannt gewordenen Tatsachen in keiner Verbindung zu den Angaben des Steuerpflichtigen oder sonstigen Umst\u00e4nden stehen, die das FA bei Durchf\u00fchrung der Veranlagung als f\u00fcr die Sch\u00e4tzung bedeutsame Umst\u00e4nde (\u00a7 162 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) ber\u00fccksichtigt hat. Ein derartiger Zusammenhang ist im Streitfall nach den Feststellungen des FG und dem Vorbringen der Beteiligten nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Kl\u00e4gers, da\u00df die strittige Provisionsforderung bei der Gewinnfeststellung der Beratungs-KG deshalb als ber\u00fccksichtigt angesehen werden m\u00fcsse, weil das zust\u00e4ndige FA die sp\u00e4tere Vorlage der Gewinnermittlungsunterlagen f\u00fcr das Streitjahr nicht zum Anla\u00df f\u00fcr eine \u00c4nderung der Gewinnfeststellung nach \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 genommen und damit die Sch\u00e4tzung des Feststellungsbescheides vom 16. M\u00e4rz 1973 &#8222;best\u00e4tigt&#8220; habe. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gr\u00fcnden das FA Z von einer \u00c4nderung dieses Bescheides abgesehen hat. Auch wenn es die \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Feststellungsbescheides deshalb unterlassen haben sollte, weil es die Sch\u00e4tzung als im wesentlichen zutreffend erachtete, steht dieses Verhalten dem Erla\u00df eines Steuerbescheides i.S. von \u00a7\u00a7 155 ff., 174 Abs. 1 AO 1977 nicht gleich.<\/p>\n<p>Die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung f\u00fchrt nicht zu einer Beeintr\u00e4chtigung schutzw\u00fcrdiger Interessen des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte die Ber\u00fccksichtigung der Provisionsforderung bei der Gewinnfeststellung der Beratungs-KG herbeif\u00fchren k\u00f6nnen, wenn er die ihm im Besteuerungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten durch rechtzeitige Vorlage einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erf\u00fcllt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das FA hat es deshalb zu Recht abgelehnt, den bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheid der Schiffahrts-KG zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist seine Entscheidung aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.3.1990 (VIII R 28\/84) BStBl. 1990 II S. 558 Ein bestimmter Sachverhalt ist in mehreren Steuerbescheiden i.S. von \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 &#8222;ber\u00fccksichtigt&#8220; worden, wenn er dem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung bekannt war und als Entscheidungsgrundlage herangezogen und verwertet wurde. AO 1977 \u00a7 162, \u00a7 174 Abs. 1. 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