{"id":49020,"date":"1990-10-16T15:04:02","date_gmt":"1990-10-16T13:04:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49020"},"modified":"2013-06-18T15:04:53","modified_gmt":"2013-06-18T13:04:53","slug":"bfh-urteil-vom-16-10-1990-vii-r-118_89-bstbl-ii-1991-s-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-10-1990-vii-r-118_89-bstbl-ii-1991-s-3\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    16.10.1990 (VII R 118\/89) BStBl II 1991 S. 3"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.10.1990 (VII R 118\/89) BStBl II 1991 S. 3<\/strong><\/p>\n<p>Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen d\u00fcrfen nur dann auf ein Konto des steuerlichen Beraters des Steuerpflichtigen (Gl\u00e4ubigers) \u00fcberwiesen werden, wenn der Berater eindeutig zum Empfang der Erstattungs-\/Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge erm\u00e4chtigt worden ist.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 80 Abs. 1; BGB \u00a7\u00a7 133, 157,185.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Umsatzsteuervoranmeldung der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), die einen Vorsteuer\u00fcberschu\u00df auswies, war von ihrem Steuerberater J unterzeichnet, der zugleich Kommanditist, aber nicht Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin war. Auf dem Formular war handschriftlich hinzugef\u00fcgt &#8222;Kto-Nr. &#8230;. Kreissparkasse P BLZ &#8230;. Konto: M J\/wg &#8230;&#8220;. In einem Begleitschreiben hatte der Steuerberater um Beachtung des Erstattungskontos gem\u00e4\u00df Anweisung auf der Voranmeldung gebeten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) \u00fcberwies das Guthaben auf das bezeichnete Konto bei der Kreissparkasse P. Die Kl\u00e4gerin hatte \u00fcber dieses Konto keine Verf\u00fcgungsbefugnis. Der Steuerberater J ist inzwischen unbekannten Aufenthalts.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin angezeigt hatte, da\u00df ihr das Steuerguthaben nicht zugegangen sei, erlie\u00df das FA einen Abrechnungsbescheid, mit dem der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf null DM festgesetzt wurde. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Auf ihre Klage \u00e4nderte das Finanzgericht (FG) den Abrechnungsbescheid dahin ab, da\u00df der verbleibende Anspruch der Kl\u00e4gerin aus dem Umsatzsteuerguthaben auf &#8230;. DM festgesetzt wurde. Das FG f\u00fchrte aus:<\/p>\n<p>Der Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin sei nicht durch die \u00dcberweisung des Betrages auf das Konto ihres damaligen steuerlichen Beraters J erloschen. Das FA habe nicht mit befreiender Wirkung auf dieses Konto leisten k\u00f6nnen, denn der Steuerberater J sei nicht zum Empfang von Steuererstattungen erm\u00e4chtigt gewesen.<\/p>\n<p>Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Gesellschaft sei als Erstattungskonto ein Konto der Kl\u00e4gerin bei der &#8230;. Bank angegeben worden. Das FA habe nicht aufgrund der Unterzeichnung dieses Fragebogens durch J davon ausgehen k\u00f6nnen, da\u00df dieser als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin aufgetreten und mithin zu jeder Konto\u00e4nderung befugt sei. Zwar sehe der Fragebogen vor, da\u00df die Unterschrift(en) von der bzw. den zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung berechtigten Person(en) zu leisten sei(en). Die Unterzeichnung durch den Steuerberater J habe jedoch &#8211; obwohl dieser in Spalte 8 des Fragebogens auch als Gesellschafter angegeben sei &#8211; nicht den Schlu\u00df zugelassen, da\u00df er zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin war. Denn die Unterschrift sei auf dem Stempel der beiden seinerzeitigen steuerlichen Berater geleistet worden, die auch im Fragebogen als steuerliche Berater aufgef\u00fchrt seien. Nach dem Inhalt der Steuerakte sei J auch in der Folgezeit nicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, sondern allein als deren steuerlicher Berater aufgetreten.<\/p>\n<p>J sei zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bevollm\u00e4chtigt gewesen. Nach \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 berechtige jedoch die Vollmacht des steuerlichen Beraters nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen. Im Streitfall habe der Steuerberater J in der Umsatzsteuervoranmeldung erkennbar sein eigenes Konto als Erstattungskonto angegeben.<\/p>\n<p>Die \u00dcberweisung des FA auf das Konto des steuerlichen Beraters versto\u00dfe somit gegen \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO 1977, da die Vollmacht des Beraters, von deren Vorliegen das FA habe ausgehen k\u00f6nnen, nicht die Vollmacht zum Empfang von Steuererstattungen umfa\u00dft habe. Hierf\u00fcr h\u00e4tte es einer ausdr\u00fccklichen Bevollm\u00e4chtigung bedurft, die jedoch nicht vorgelegen habe. Das FA habe mithin nicht an den Empfangsberechtigten, sondern an einen vollmachtlosen Vertreter geleistet, so da\u00df das Umsatzsteuerguthaben der Kl\u00e4gerin nicht erloschen sei.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df der Umsatzsteuerverg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin durch die \u00dcberweisung auf das Bankkonto ihres damaligen steuerlichen Beraters J nicht erloschen ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 47 AO 1977 erl\u00f6schen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis insbesondere durch Zahlung. Zahlungen der Finanzbeh\u00f6rden sind unbar zu leisten (\u00a7 224 Abs. 3 Satz 1 AO 1977). Sie werden, wenn der Empfangsberechtigte ein Konto bei einem Geldinstitut hat, bewirkt durch \u00dcberweisung des Geldes auf dieses Konto (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes \u00fcber Zahlungen aus \u00f6ffentlichen Kassen vom 21. Dezember 1938, RGBl I 1938, 1899, das in dem hier ma\u00dfgebenden Zeitpunkt noch g\u00fcltig war &#8211; Urteil des Senats vom 10. November 1987 VII R 171\/84, BFHE 151, 123, 125, BStBl II 1988, 41 -). Im Streitfall ist durch die vom FA vorgenommene \u00dcberweisung die Erl\u00f6schenswirkung (Tilgung) nicht eingetreten. Denn die Steuerverg\u00fctung ist &#8211; wie das FG festgestellt hat &#8211; auf ein Konto \u00fcberwiesen worden, dessen Inhaber und Verf\u00fcgungsberechtigter allein der Steuerberater J war. J war aber &#8211; wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist &#8211; mangels Rechts\u00fcbertragung (Abtretung) nicht Gl\u00e4ubiger des Verg\u00fctungsanspruchs geworden. Dieser steht weiterhin der Kl\u00e4gerin als Unternehmerin und Umsatzsteuerschuldnerin zu. Wie das FG zutreffend entschieden hat, war J auch nicht als Steuerberater der Kl\u00e4gerin oder aus sonstigen Rechtsgr\u00fcnden zur Inempfangnahme des Verg\u00fctungsbetrages berechtigt.<\/p>\n<p>1. a) Nach \u00a7 80 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kann sich ein Beteiligter im Besteuerungsverfahren durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten lassen. Nach der nicht zu beanstandenden, tats\u00e4chlichen und zutreffenden rechtlichen W\u00fcrdigung des FG kann im Streitfall aufgrund des wiederholten Auftretens des J als Steuerberater f\u00fcr die Kl\u00e4gerin davon ausgegangen werden, da\u00df dieser von der Kl\u00e4gerin bevollm\u00e4chtigt worden war. Denn f\u00fcr Angeh\u00f6rige der steuerberatenden Berufe gilt, wenn sie als solche auftreten, die Vermutung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bevollm\u00e4chtigung (vgl. S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 80 AO 1977 Anm. 37); die Vermutung ist nicht von dem schriftlichen Nachweis der Vollmacht abh\u00e4ngig (vgl. \u00a7 80 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 und S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 80 AO 1977 Anm. 34).<\/p>\n<p>Die Vollmacht erm\u00e4chtigt nach \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie erm\u00e4chtigt aber nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen. Mit der gesetzlichen Beschr\u00e4nkung des Vollmachtsumfangs durch \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO 1977 sollen insbesondere Lohnsteuerpflichtige vor einer von ihnen nicht beabsichtigten Ausnutzung der Bevollm\u00e4chtigung gesch\u00fctzt werden (BTDrucks 7\/4292, S. 23; S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 80 AO 1977 Anm. 44). Aus dieser Schutzvorschrift zugunsten des vertretenen Steuerpflichtigen folgt, da\u00df der Steuerberater J jedenfalls aufgrund der hier angenommenen allgemeinen Bevollm\u00e4chtigung durch die Kl\u00e4gerin nicht erm\u00e4chtigt war, die Umsatzsteuerverg\u00fctung f\u00fcr diese in Empfang zu nehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung &#8211; wie Tipke\/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 80 AO 1977 Tz. 5) meinen &#8211; \u00fcberfl\u00fcssig ist, weil der Empfang von Erstattungs- und Verg\u00fctungsbetr\u00e4gen ohnehin keine Verfahrenshandlung ist, auf die sich die Vollmacht ihrem gesetzlichen Umfang nach erstreckt. Der ausdr\u00fcckliche gesetzliche Ausschlu\u00df der Inkassovollmacht durch \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO 1977 war &#8211; entgegen der Auffassung der Revision &#8211; vom FA auch dann zu beachten, wenn man den Geldempfang nicht als Verfahrenshandlung ansieht.<\/p>\n<p>Das FA hat aber den Verg\u00fctungsbetrag auf ein Konto \u00fcberwiesen, das hinsichtlich der Bankverbindung und der Kontonummer von dem ihm zuvor benannten Erstattungskonto der Kl\u00e4gerin abwich und das sich durch die angegebene Namensbezeichnung erkennbar als ein solches des Steuerberaters J darstellte. Die Auslegung des FG, da\u00df der dem Namen des Steuerberaters beigef\u00fcgte Zusatz &#8222;wg. &#8230;.&#8220; allein als Bezeichnung des \u00dcberweisungsgrundes verstanden werden konnte, ist nicht zu beanstanden. Wegen der Schutzvorschrift des \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO 1977 konnte aber das FA die Steuerverg\u00fctung nicht schon deshalb mit befreiender Wirkung auf das Konto des J \u00fcberweisen, weil dieser der Steuerberater der Kl\u00e4gerin war.<\/p>\n<p>b) Die Auslegungsregelung des \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO 1977 schlie\u00dft jedoch nicht aus, da\u00df ein Bevollm\u00e4chtigter doch zum Empfang der Erstattungs- und Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge erm\u00e4chtigt werden kann. Die Vollmacht kann durch Aufnahme eines entsprechenden Zusatzes auf den Empfang solcher Betr\u00e4ge erstreckt werden (Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 80 AO 1977 Tz. 5; S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 80 AO 1977 Anm. 40, 44; Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl., \u00a7 80 Anm. 2; Lenke\/Widera, Zur Abtretbarkeit von Steuererstattungs- und Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen nach \u00a7 46 Abs. 4 AO, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1985, 1367, 1369). Eine solche \u00fcber den Schutzzweck des Gesetzes hinausgehende Vollmachtserweiterung mu\u00df aber vom Vollmachtgeber (Steuerpflichtigen) ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt worden sein (vgl. S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 80 AO 1977 Anm. 44; Harder, \u00dcbertragung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen an Dritte, DB 1988, 1189, 1191; Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 2254). Dabei ist die Willenserkl\u00e4rung des Vollmachtgebers \u00fcber den Umfang der Vollmacht der Auslegung f\u00e4hig (S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 80 AO 1977 Anm. 40; Ziemer\/Haarmann\/Lohse\/Beermann, a.a.O., Tz. 2255, m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist dem Steuerberater J &#8211; wie das FG zu Recht entschieden hat &#8211; eine spezielle Inkassovollmacht nicht erteilt worden. Da eine ausdr\u00fcckliche Vollmachtserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht vorliegt, bestimmt sich der Umfang der Vollmacht des Steuerberaters nach der gesetzlichen Regelung des \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2 AO 1977. Aus den Umst\u00e4nden des Falles kann kein die Einziehungs- oder Empfangsvollmacht des Steuerberaters umfassender Wille der Kl\u00e4gerin hergeleitet werden. Der die Kl\u00e4gerin betreffende Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Gesellschaft und die Umsatzsteuervoranmeldungen &#8230;. und &#8230;., auf die sich die Revision beruft, sind nach den Feststellungen des FG nicht von den zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin berechtigten Personen, sondern von dem Steuerberater J unterschrieben worden. J war nicht Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und ist &#8211; wie das FG festgestellt hat &#8211; auch in sonstigen F\u00e4llen gegen\u00fcber dem FA nicht als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgetreten. Aus seinen Erkl\u00e4rungen \u00fcber die Angabe des Erstattungskontos kann somit nicht auf einen entsprechenden Bevollm\u00e4chtigungswillen der Kl\u00e4gerin geschlossen werden. Abgesehen davon ist in den der Umsatzsteuervoranmeldung vorausgegangenen Erkl\u00e4rungen (Fragebogen und Umsatzsteuervoranmeldung &#8230;.) auch stets ein Konto der Kl\u00e4gerin als Erstattungskonto benannt worden. Wenn der Steuerberater sodann in der hier ma\u00dfgeblichen Umsatzsteuervoranmeldung davon abweichend erkennbar ein auf seinen Namen lautendes Konto als Erstattungskonto benannte, so bestand f\u00fcr das FA besonderer Anla\u00df, hinsichtlich der Erm\u00e4chtigung zum Empfang von Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen ohne ausdr\u00fcckliche Vollmachtserkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerin nicht von einer Erweiterung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht auszugehen. Eine andere Auslegung w\u00fcrde die Beachtung des \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO 1977 als Schutzvorschrift zugunsten des Steuerpflichtigen allein von den Angaben und Erkl\u00e4rungen des Bevollm\u00e4chtigten abh\u00e4ngig machen.<\/p>\n<p>Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu er\u00f6rtern, ob sich der Steuerpflichtige die Angabe eines falschen Kontos durch den Bevollm\u00e4chtigten &#8211; wie das FG Baden-W\u00fcrttemberg entschieden hat (Urteil vom 2. Dezember 1983 IX 473\/81, Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1984, 378) &#8211; nach Rechtsscheinsgrunds\u00e4tzen in der Weise zurechnen lassen mu\u00df, da\u00df das FA durch \u00dcberweisung auf dieses Konto auch dann von seiner Schuld befreit wird, wenn in Wahrheit der steuerliche Berater Inhaber des Kontos ist. Der Streitfall unterscheidet sich von dem zitierten Urteilsfall dadurch, da\u00df f\u00fcr das FA hier die Angabe des eigenen Kontos durch den Steuerberater und damit die M\u00f6glichkeit einer Verletzung des \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO 1977 erkennbar war.<\/p>\n<p>2. Eine Befugnis des J zur Inempfangnahme der der Kl\u00e4gerin zustehenden Steuerverg\u00fctung und damit die Berechtigung des FA zur schuldbefreienden \u00dcberweisung an diesen ergibt sich auch nicht losgel\u00f6st von der allgemeinen Verfahrensvollmacht &#8211; wie die Revision meint &#8211; aufgrund von Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts. Insoweit k\u00e4me eine auf \u00a7 185 BGB beruhende Einziehungserm\u00e4chtigung (Inkassomandat) in Betracht, kraft deren &#8211; ohne \u00dcbertragung des Forderungsrechts &#8211; der Mandatar erm\u00e4chtigt wird, das Forderungsrecht des Gl\u00e4ubigers (Steuerpflichtigen) im eigenen Namen geltend zu machen und je nach dem Inhalt der Erm\u00e4chtigung Zahlung an sich oder an den Gl\u00e4ubiger zu verlangen (vgl. Lenke\/Widera, DB 1985, 1367, 1369; Harder, DB 1988, 1189, 1190; Palandt\/Heinrichs, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 49. Aufl., \u00a7 398 Anm. 8). Denkbar w\u00e4re hier auch eine Zahlungsanweisung (\u00a7\u00a7 783 ff. BGB) der Kl\u00e4gerin, durch die der Anweisungsempf\u00e4nger (J) erm\u00e4chtigt w\u00e4re, die Leistung bei dem Angewiesenen (FA) im eigenen Namen zu erheben, und der Angewiesene erm\u00e4chtigt w\u00e4re, f\u00fcr Rechnung des Anweisenden (Kl\u00e4gerin) an den Anweisungsempf\u00e4nger zu leisten (vgl. Harder, DB 1988, 1190; Klein\/Orlopp, a.a.O., \u00a7 46 Anm. 3). Es fehlt jedoch an Willenserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB) als Einwilligung (\u00a7 185 BGB) zur Leistung des FA mit Erf\u00fcllungswirkung an den Steuerberater J oder gar als Anweisung zu einer \u00dcberweisung auf das Konto des J als Zahlstelle der Kl\u00e4gerin angesehen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, stammen s\u00e4mtliche Erkl\u00e4rungen, mit denen Erstattungskonten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem FA benannt worden sind, nicht von der Kl\u00e4gerin bzw. von den zu ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugten Personen, sondern von dem Steuerberater J. Dieser war aufgrund seiner allgemeinen Verfahrensvollmacht nach \u00a7 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz AO 1977 nicht befugt, das FA anzuweisen, die Umsatzsteuerverg\u00fctung der Kl\u00e4gerin auf sein eigenes Konto zu \u00fcberweisen. Aus dem Verhalten der Kl\u00e4gerin kann nicht &#8211; wie das FA meint &#8211; hergeleitet werden, da\u00df diese in die Benennung der Erstattungskonten durch den Steuerberater und damit auch in die Angabe eines auf dessen Namen lautenden Kontos eingewilligt hat. Es kann dahinstehen, ob die Ausf\u00fcllung des Fragebogens \u00fcber die steuerliche Erfassung und die darin sowie die in der nachfolgenden Umsatzsteuervoranmeldung erfolgte Kontenbezeichnung durch die allgemeine Verfahrensvollmacht des Steuerberaters gedeckt war. Aus einer etwaigen Duldung dieser Kontenangaben durch die Kl\u00e4gerin ergibt sich &#8211; soweit hierf\u00fcr \u00fcberhaupt Anhaltspunkte gegeben sein sollten &#8211; keine Einwilligung hinsichtlich der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Benennung des eigenen Kontos des Steuerberaters als Erstattungskonto in der Umsatzsteuervoranmeldung. Da in den vorausgegangenen Erkl\u00e4rungen jeweils ein eigenes Konto der Kl\u00e4gerin f\u00fcr deren Erstattungen und Verg\u00fctungen benannt worden war, hatte diese keinen Anla\u00df, das T\u00e4tigwerden und die Angaben ihres Steuerberaters gegen\u00fcber dem FA zu beanstanden. Jedenfalls konnte aus dem Stillschweigen der Kl\u00e4gerin nicht gefolgert werden, da\u00df diese auch mit der sp\u00e4teren Benennung eines Kontos ihres steuerlichen Beraters als Erstattungskonto einverstanden war.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Zeitraum nach Abgabe der Umsatzsteuererkl\u00e4rung, mit der dem FA erstmals das Konto des Steuerberaters als Erstattungskonto benannt worden war, sind keine Verhaltensweisen der Kl\u00e4gerin ersichtlich, die das FA nach den Rechtsgrunds\u00e4tzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dazu h\u00e4tten berechtigen k\u00f6nnen, die Umsatzsteuerverg\u00fctung auf das erkennbar nicht der Kl\u00e4gerin zustehende Konto zu \u00fcberweisen. Da die vertretungsberechtigten Organe der Kl\u00e4gerin auch diese Voranmeldung nicht unterzeichnet hatten, konnte das FA &#8211; entgegen der Auffassung der Revision &#8211; nicht davon ausgehen, da\u00df sie die Angabe des Erstattungskontos gepr\u00fcft und gebilligt hatten. Von einer Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Berichtigung des angegebenen Kontos vor \u00dcberweisung des Verg\u00fctungsbetrages kann nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben nicht ausgegangen werden, da keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, da\u00df der Kl\u00e4gerin bis zu diesem Zeitpunkt die Angaben ihres Steuerberaters bekanntgeworden waren. Das FA hatte das Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldung bereits am &#8230;. auf das Konto des Steuerberaters \u00fcberwiesen. Es kann sich hierf\u00fcr mit seinem Vorbringen, die Kl\u00e4gerin habe erst ein Jahr sp\u00e4ter den Verg\u00fctungsbetrag angemahnt, nicht auf einen von der Kl\u00e4gerin gesetzten Rechtsschein berufen. Denn das lang dauernde Stillschweigen der Kl\u00e4gerin war f\u00fcr die \u00dcberweisung der Steuerverg\u00fctung an den Steuerberater nicht urs\u00e4chlich, da diese kurze Zeit nach Eingang der Umsatzsteuervoranmeldung durchgef\u00fchrt worden ist. Es bedarf somit nicht der Pr\u00fcfung, ob die Kl\u00e4gerin nach den Umst\u00e4nden des Steuerschuldverh\u00e4ltnisses und dem Umfang ihrer Anspr\u00fcche und Verpflichtungen gegen\u00fcber dem FA die ausstehende \u00dcberweisung des Umsatzsteuer\u00fcberschusses an sie bei der gebotenen Sorgfalt fr\u00fcher h\u00e4tte bemerken k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin kann daher vom FA mangels Erf\u00fcllungswirkung der \u00dcberweisung an ihren Steuerberater weiterhin die Auszahlung des verbleibenden \u00dcberschusses an sich verlangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.10.1990 (VII R 118\/89) BStBl II 1991 S. 3 Steuererstattungen und Steuerverg\u00fctungen d\u00fcrfen nur dann auf ein Konto des steuerlichen Beraters des Steuerpflichtigen (Gl\u00e4ubigers) \u00fcberwiesen werden, wenn der Berater eindeutig zum Empfang der Erstattungs-\/Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge erm\u00e4chtigt worden ist. AO 1977 \u00a7 80 Abs. 1; BGB \u00a7\u00a7 133, 157,185. Vorinstanz: FG Hamburg Sachverhalt Die Umsatzsteuervoranmeldung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-10-1990-vii-r-118_89-bstbl-ii-1991-s-3\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom    16.10.1990 (VII R 118\/89) BStBl II 1991 S. 3<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49020","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49020","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49020"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49020\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49020"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49020"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49020"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}