{"id":49021,"date":"1990-08-22T15:53:05","date_gmt":"1990-08-22T13:53:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49021"},"modified":"2013-06-18T15:54:56","modified_gmt":"2013-06-18T13:54:56","slug":"bfh-urteil-vom-22-8-1990-iii-r-119_89-bstbl-1991-ii-s-6","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-8-1990-iii-r-119_89-bstbl-1991-ii-s-6\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.8.1990    (III R 119\/89) BStBl. 1991 II S. 6"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.8.1990 (III R 119\/89) BStBl. 1991 II S. 6<\/strong><\/p>\n<p>Eine &#8222;Besch\u00e4ftigung in Berlin (West)&#8220; i.S. der \u00a7\u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 und 23 Nr. 4 a S\u00e4tze 1 und 2 BerlinFG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung haupts\u00e4chlich ortsgebunden in Berlin (West) erbringt und wenn er au\u00dferdem mittels dieser Besch\u00e4ftigung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) eingebunden ist. Eine Einbindung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer seinen beruflichen Mittelpunkt in Berlin (West) hat; ob diese Voraussetzung gegeben ist, beurteilt sich anhand aller Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalles.<\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7\u00a7 23 Nr. 4a S\u00e4tze 1 und 2, 28 Abs. 1 und 29 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1990, 220) <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hat seinen ausschlie\u00dflichen Wohnsitz in F. Er erzielt als Kraftfahrer Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Den Arbeitsvertrag schlo\u00df der Kl\u00e4ger mit seinem Arbeitgeber, einem Speditionsunternehmen, in F, dem Ort der Gesch\u00e4ftsleitung des Arbeitgebers. Seine Bez\u00fcge zahlte die Hauptniederlassung des Arbeitgebers in F aus, die auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger lohnsteuerliche Betriebst\u00e4tte war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren (1979 bis 1985) ausschlie\u00dflich als Fernfahrer im G\u00fcterverkehr von und nach Berlin (West) t\u00e4tig. Sein Arbeitgeber unterhielt hier eine weitere Betriebst\u00e4tte. Eine Versetzung des Kl\u00e4gers zu dieser Westberliner Betriebst\u00e4tte erfolgte nicht.<\/p>\n<p>Mit Antrag vom 18. Februar 1986 begehrte der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Lohnabrechnungszeitr\u00e4ume vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1985 die Festsetzung einer Zulage nach \u00a7\u00a7 28, 29 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung (BerlinFG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte diesen Antrag &#8211; auch im Einspruchsverfahren &#8211; ab.<\/p>\n<p>Die Klage, mit der der Kl\u00e4ger nur noch die Festsetzung einer Zulage f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1985 begehrte, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begr\u00fcndete sein in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 220 ver\u00f6ffentlichtes Urteil im wesentlichen damit, da\u00df der Kl\u00e4ger nicht einer Besch\u00e4ftigung in Berlin (West) nachgegangen sei, da er nicht in den dortigen Arbeitsmarkt eingebunden gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung des \u00a7 28 BerlinFG. Er vertritt die Ansicht, alleinige Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Berlinzulage sei, da\u00df der Arbeitnehmer einer nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit in Berlin (West) aufgrund eines gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnisses nachgehe. Nicht entscheidend sei, ob der Arbeitgeber in oder au\u00dferhalb von Berlin (West) die Gesch\u00e4ftsleitung oder den Sitz habe. Auch sei nicht erforderlich, da\u00df der Arbeitnehmer in Berlin (West) einen Wohnsitz unterhalte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und unter \u00c4nderung des Bescheides vom 17. M\u00e4rz 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 1987 die Berlinzulage 1979 bis 1985 auf &#8230;. DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision, soweit mit ihr f\u00fcr die Jahre 1979 bis 1981 eine Berlinzulage begehrt wird, als unzul\u00e4ssig zu verwerfen und im \u00fcbrigen die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Jahre 1979 bis 1981 ist die Revision unzul\u00e4ssig; im \u00fcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat im Verfahren vor dem FG allein die Festsetzung einer Berlinzulage f\u00fcr die Jahre 1982 bis 1985 begehrt. Nur in diesem Umfang ist eine Entscheidung erster Instanz ergangen. Soweit er nunmehr auch die Festsetzung einer Berlinzulage f\u00fcr die Jahre 1979 bis 1981 begehrt, liegt eine objektive Klage\u00e4nderung vor, die gem\u00e4\u00df \u00a7 123 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. April 1983 IV R 217\/82, BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532 unter 4.).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00fcbrigen Streitjahre (1982 bis 1985) ist die Revision unbegr\u00fcndet. Die Vorinstanz hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Berlinzulage nach \u00a7 28 BerlinFG verneint.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \u00a7 23 Nr. 4 a S\u00e4tze 1 und 2 BerlinFG erhalten Arbeitnehmer, die Arbeitslohn f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung in Berlin (West) aus einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis beziehen, Berlinzulagen. Wird im Rahmen einer solchen Besch\u00e4ftigung Arbeitslohn f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb von Berlin (West) bezogen, ist Voraussetzung, da\u00df die Arbeitnehmer ihren ausschlie\u00dflichen Wohnsitz in Berlin (West) haben. Erforderlich ist mithin f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Berlinzulage stets, da\u00df der Arbeitnehmer einer &#8222;Besch\u00e4ftigung in Berlin (West)&#8220; nachgeht.<\/p>\n<p>a) Das Tatbestandsmerkmal &#8222;Besch\u00e4ftigung in Berlin West&#8220; setzt zun\u00e4chst voraus, da\u00df der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung haupts\u00e4chlich ortsgebunden in Berlin (West) selbst erbringt; eine Besch\u00e4ftigung, die weit \u00fcberwiegend au\u00dferhalb von Berlin (West) ausge\u00fcbt wird, kann diese Anforderungen nicht erf\u00fcllen (s. BFH-Urteil vom 5. November 1982 VI R 227\/78, BFHE 137, 137, BStBl II 1983, 125). Der Arbeitnehmer mu\u00df bei seiner Arbeitsleistung also haupts\u00e4chlich in Berlin (West) anwesend sein und hier die Aufgaben erledigen, die ihm von seinem Arbeitgeber \u00fcbertragen werden (vgl. Bordewin in S\u00f6nksen\/S\u00f6ffing, Berlinf\u00f6rderungsgesetz, K \u00a7 23 Rdnr. 24). Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Das Merkmal &#8222;in Berlin (West)&#8220; verlangt eine r\u00e4umliche Beziehung der Besch\u00e4ftigung zu Berlin (West). Au\u00dferdem entspricht diese Auslegung auch einem der mit der Schaffung der Berlinzulage verfolgten Zweck, n\u00e4mlich Arbeitnehmern einen gewissen Ausgleich f\u00fcr den sog. Standortnachteil von Berlin (West) zu gew\u00e4hren (vgl. BFH-Urteil vom 30. April 1981 VI R 228\/77, BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555, 557).<\/p>\n<p>Ob ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung haupts\u00e4chlich in Berlin (West) erbringt, beurteilt sich nach den gesamten Umst\u00e4nden des mit dem Arbeitgeber bestehenden Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>Im Streitfall erscheint es zweifelhaft, ob der Kl\u00e4ger in den Streitjahren aufgrund des zwischen ihm und seinem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses seine Arbeitsleistung haupts\u00e4chlich in Berlin (West) zu erbringen hatte. Das FG hat lediglich festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger als Fernfahrer bei einem im Bundesgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmen angestellt war und seit 1979 ausschlie\u00dflich im G\u00fcterverkehr von und nach Berlin (West) eingesetzt war. Das spricht gegen eine haupts\u00e4chliche Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers in Berlin (West) und mehr daf\u00fcr, da\u00df der Kl\u00e4ger seine Arbeitsleistung weit \u00fcberwiegend au\u00dferhalb von Berlin (West) erbracht hat.<\/p>\n<p>Allerdings hat der BFH mit Urteil vom 15. M\u00e4rz 1974 VI R 89\/71 (BFHE 112, 207, BStBl II 1974, 442) und mit dem Urteil in BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555 entschieden, da\u00df eine ununterbrochene ortsgebundene Besch\u00e4ftigung in Berlin (West) vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer eines Berliner Betriebes regelm\u00e4\u00dfig Fahrten von und nach Berlin (West) ausf\u00fchrt. Diese Urteile betreffen jedoch nur Arbeitnehmer (Kraftfahrer) von Berliner Betrieben, die zudem in Berlin (West) zumindest eine zus\u00e4tzliche Wohnm\u00f6glichkeit haben. Der Kl\u00e4ger war nicht Arbeitnehmer eines Berliner Betriebes, sondern er war bei der Hauptniederlassung seines Arbeitgebers in F besch\u00e4ftigt. W\u00e4hrend bei einer Besch\u00e4ftigung bei einem Berliner Betrieb im Einzelfall unter Umst\u00e4nden noch von einer haupts\u00e4chlichen \u00f6rtlichen Anbindung solcher Fahrten an Berlin (West) als den Betriebsstandort ausgegangen werden kann, ist dies bei einem Kraftfahrer eines Betriebs aus dem Bundesgebiet nicht mehr ohne weiteres der Fall. Er erbringt in der Regel seine Arbeitsleistung nicht haupts\u00e4chlich ortsgebunden in Berlin (West).<\/p>\n<p>Die Frage kann aber letztlich dahinstehen, denn die Annahme einer Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers in Berlin (West) ist jedenfalls aus einem anderen Grund abzulehnen.<\/p>\n<p>b) Eine Besch\u00e4ftigung in Berlin (West) erfordert n\u00e4mlich neben einer ortsgebundenen Leistungserbringung, da\u00df der Arbeitnehmer mittels der Besch\u00e4ftigung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) eingebunden ist (vgl. BFH in BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555, 557). Ob diese Einbindung bei einer vor\u00fcbergehenden Besch\u00e4ftigung au\u00dferhalb von Berlin (West) gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Nr. 4 a Satz 2 BerlinFG zeitweilig unterbrochen sein kann (vgl. Urteil in BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Einmal setzt eine Unterbrechung begrifflich voraus, da\u00df wenigstens insgesamt eine Einbindung in den Berliner Arbeitsmarkt gegeben ist. Zum anderen scheidet eine Zulagegew\u00e4hrung an den Kl\u00e4ger nach \u00a7 28 i.V.m. \u00a7 23 Nr. 4 a S\u00e4tze 2 und 3 BerlinFG schon deshalb aus, weil der Kl\u00e4ger oder seine Ehefrau nicht ihren ausschlie\u00dflichen Wohnsitz in Berlin (West) hatten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die im Streitfall allein entscheidende Regelung in \u00a7 23 Nr. 4 a Satz 1 i.V.m. \u00a7 28 BerlinFG ergibt sich das Erfordernis der Einbindung in den Berliner Arbeitsmarkt jedenfalls aus einer am Sinn und Zweck der \u00a7\u00a7 28 und 23 Nr. 4 a BerlinFG orientierten Auslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Besch\u00e4ftigung in Berlin (West)&#8220;. Wie der VI. Senat des BFH wiederholt hervorgehoben hat, soll die Zulage nicht nur die mit der Situation der Stadt Berlin (West) verbundenen Nachteile ausgleichen, sondern vor allem der Entspannung des Arbeitsmarktes in Berlin (West) durch die Neugewinnung von Arbeitskr\u00e4ften dienen (BFH-Urteile in BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555, und vom 24. Februar 1989 VI R 16\/88, BFHE 156, 180, BStBl II 1989, 544 am Ende; vgl. auch BTDrucks IV\/435 S. 11). Ein Arbeitnehmer soll die Berlinzulage erhalten, der durch seine Arbeitsleistung in Berlin (West) die Nachfrage nach Arbeitskr\u00e4ften entlastet und gleichzeitig als potentieller Arbeitnehmer dem Westberliner Arbeitsmarkt mit seiner Arbeitskraft zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen kann ein Arbeitnehmer nicht gen\u00fcgen, der seinen beruflichen Mittelpunkt au\u00dferhalb von Berlin (West) hat und lediglich vor\u00fcbergehend zur Erledigung bestimmter Auftr\u00e4ge oder Gesch\u00e4fte seines Arbeitgebers (z.B. bei einer Dienstreise) Arbeitsleistungen in Berlin (West) erbringt. \u00a7 28 BerlinFG gew\u00e4hrt i.V.m. \u00a7 23 Nr. 4 a Satz 2 BerlinFG zwar auch eine Berlinzulage f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Besch\u00e4ftigung au\u00dferhalb von Berlin (West). Eine Berlinzulage f\u00fcr den umgekehrten Fall einer nur vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit in Berlin (West) kennt das BerlinFG aber nicht (vgl. FG M\u00fcnster, Urteil vom 20. Mai 1976 VIII 116\/76 A, EFG 1976, 482).<\/p>\n<p>In den Arbeitsmarkt von Berlin (West) ist mithin ein Arbeitnehmer nur dann eingebunden, wenn er dort seinen beruflichen Mittelpunkt hat.<\/p>\n<p>Wann dies der Fall ist, mu\u00df jeweils anhand aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles beurteilt werden. Ein starkes Indiz hierf\u00fcr kann z.B. die Besch\u00e4ftigung bei einem Westberliner Arbeitgeber sein. Zwar ist die Besch\u00e4ftigung bei einem Westberliner Arbeitgeber keine tatbestandliche Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Berlinzulage (so auch FG Berlin, Urteil vom 14. November 1969 III 197\/68, EFG 1970, 159, 160, und FG M\u00fcnster, Urteil in EFG 1976, 482). Weder dem Wortlaut der \u00a7\u00a7 28, 23 Nr. 4 a BerlinFG noch den Materialien zu diesen Vorschriften kann ein derartiges Erfordernis entnommen werden. Die Besch\u00e4ftigung bei einem Unternehmen oder einer Betriebst\u00e4tte in Berlin (West) deutet aber auf die Einbindung in den Berliner Arbeitsmarkt hin. Deshalb kann im Einzelfall auch die Gew\u00e4hrung einer Berlinzulage an Kraftfahrer eines Berliner Betriebes, die regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr Fahrten von und nach Berlin (West) eingesetzt werden, gerechtfertigt sein (s. oben unter 1. a). Wenn ein Unternehmen sowohl in Berlin (West) als auch au\u00dferhalb von Berlin Betriebst\u00e4tten hat, kann f\u00fcr die Beurteilung der Frage, wo ein Arbeitnehmer den beruflichen Mittelpunkt hat, von Bedeutung sein, an welchem Ort der Arbeitnehmer betrieblich gef\u00fchrt wird oder wo er seine generellen und speziellen Weisungen zum Arbeitseinsatz erh\u00e4lt. Auch die Art und Ausstattung einer Betriebst\u00e4tte in Berlin (West) kann f\u00fcr oder gegen die Annahme eines beruflichen Mittelpunktes sprechen. Dar\u00fcber hinaus kann bei einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles auch die Tatsache, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, Gewicht erlangen. Zwar ist der Gesichtspunkt, ob der Arbeitnehmer in Berlin (West) einen Wohnsitz hat oder nicht &#8211; abgesehen von \u00a7 23 Nr. 4 a S\u00e4tze 2 und 3 BerlinFG -, f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Berlinzulage nicht entscheidend (s. BFH in BFHE 133, 208, BStBl II 1981, 555, 557 und s. auch FG M\u00fcnster, Urteil in EFG 1976, 482). Hierauf weist die Revision zutreffend hin. Jedoch kann dieser Gesichtspunkt f\u00fcr die Einbindung in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) sprechen. In diesem Zusammenhang stellt sich der Wohnsitz in Berlin (West) nicht als zulagebegr\u00fcndendes Tatbestandsmerkmal, sondern nur als ein Indiz dar.<\/p>\n<p>2. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Streitfalles war der Kl\u00e4ger nicht in den Arbeitsmarkt von Berlin (West) eingebunden. Sein beruflicher Mittelpunkt lag in den Streitjahren in F. Nach den tats\u00e4chlichen und den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) war der Kl\u00e4ger bei einem Unternehmen mit Gesch\u00e4ftsleitung au\u00dferhalb von Berlin (West) angestellt. Er hat mit seinem Arbeitgeber in F, dem Ort der Gesch\u00e4ftsleitung, den Arbeitsvertrag abgeschlossen. In F wurde der Kl\u00e4ger auch betriebsintern gef\u00fchrt. Das Unternehmen in F stellte f\u00fcr ihn auch die lohnsteuerrechtliche Betriebst\u00e4tte dar. Trotz der ausschlie\u00dflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im G\u00fcterverkehr von und nach Berlin (West) blieb er dem Betrieb in F zugeteilt. Eine (f\u00f6rmliche) Versetzung an die Betriebst\u00e4tte in Berlin (West) wurde nicht vorgenommen. Ebensowenig erfolgte die Begr\u00fcndung eines Wohnsitzes in Berlin (West).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.8.1990 (III R 119\/89) BStBl. 1991 II S. 6 Eine &#8222;Besch\u00e4ftigung in Berlin (West)&#8220; i.S. der \u00a7\u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 und 23 Nr. 4 a S\u00e4tze 1 und 2 BerlinFG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung haupts\u00e4chlich ortsgebunden in Berlin (West) erbringt und wenn er au\u00dferdem mittels dieser Besch\u00e4ftigung in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-8-1990-iii-r-119_89-bstbl-1991-ii-s-6\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.8.1990    (III R 119\/89) BStBl. 1991 II S. 6<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49021","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49021","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49021"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49021\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49021"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49021"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49021"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}