{"id":49025,"date":"1990-08-07T15:52:49","date_gmt":"1990-08-07T13:52:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49025"},"modified":"2013-06-18T15:54:09","modified_gmt":"2013-06-18T13:54:09","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-67_86-bstbl-1991-ii-s-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-67_86-bstbl-1991-ii-s-14\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1990    (VIII R 67\/86) BStBl. 1991 II S. 14"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 67\/86) BStBl. 1991 II S. 14<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Mietwohngrundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert und der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht zur Tilgung des Darlehens eingesetzt, sondern festverzinslich angelegt, k\u00f6nnen die f\u00fcr das fortgef\u00fchrte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sein, sofern das \u00fcberlassene Kapital im Einvernehmen mit dem Darlehensgeber dem neuen Zweck dienen soll.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1982 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.<\/p>\n<p>Am 1. Februar 1981 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin ein ihr geh\u00f6riges in A gelegenes Hausgrundst\u00fcck, aus dem sie bisher Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte. Den Kaufpreis in H\u00f6he von 474.000 DM verwendete sie nicht zur Abl\u00f6sung der noch nicht vollst\u00e4ndig getilgten Darlehen, die sie zur Anschaffung des Hausgrundst\u00fccks aufgenommen hatte, sondern legte den Kaufpreis auf verschiedenen Festgeldkonten an. F\u00fcr die sich noch auf rd. 280.000 DM belaufenden Darlehen entrichtete die Kl\u00e4gerin Zinsen in H\u00f6he von 18.222 DM an die Bank U, X, Y und die Bausparkasse Z. Die Darlehen wurden nach dem Verkauf anderweitig abgesichert.<\/p>\n<p>Die aus dem angelegten Kaufpreis erzielten Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen sch\u00e4tzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) im Streitjahr mit 20.000 DM.<\/p>\n<p>Das gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1982 vom 17. April 1984 gerichtete Einspruchsverfahren f\u00fchrte zu einer Verb\u00f6serung. Die Kl\u00e4gerin hatte aus den angelegten 474.000 DM Zinsen in H\u00f6he von 22.957 DM bezogen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser und weiterer Zinsen ergaben sich im Streitjahr Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von insgesamt 34.318 DM, die das FA in seiner Einspruchsentscheidung vom 21. M\u00e4rz 1985 der Besteuerung zugrunde legte. Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die nach der Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung verbliebenen Darlehen aufgewendeten Schuldzinsen lie\u00df das FA hingegen weder bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung noch bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen als Werbungskosten zum Abzug zu.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, die f\u00fcr die verbliebenen Darlehen angefallenen Schuldzinsen seien zwar nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen. Sie seien jedoch von den Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen als Werbungskosten abzuziehen. Dadurch, da\u00df die Kl\u00e4gerin den Verkaufserl\u00f6s nicht zur Tilgung des Darlehens, sondern zur Erzielung von Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen eingesetzt h\u00e4tte, h\u00e4tte sie einen neuen Entschlu\u00df zur Verwendung des Darlehens gefa\u00dft. Diesen Entschlu\u00df h\u00e4tte sie durch die anderweitige Absicherung des Darlehens auch nach au\u00dfen zu erkennen gegeben. Mit dem neuen Kreditverwendungsbeschlu\u00df sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Festgeldanlage und den angefallenen Finanzierungskosten hergestellt worden. Es habe sich der Grund f\u00fcr die Schuldaufnahme ge\u00e4ndert. Einen Grundsatz, da\u00df ein einmal gegebener Grund f\u00fcr eine Schuldaufnahme sp\u00e4ter nicht mehr ab\u00e4nderbar und durch einen anderen Grund nicht ersetzbar sei, habe der Bundesfinanzhof (BFH) &#8211; soweit ersichtlich &#8211; nicht aufgestellt.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG K\u00f6ln vom 30. Juli 1985 III K 99\/85 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, die Erzielung der Einnahmen aus dem auf Festgeldkonten angelegten Kaufpreis sei, soweit er nicht zur Abl\u00f6sung der noch offenen Darlehensschulden eingesetzt worden sei, nur dadurch erm\u00f6glicht worden, da\u00df der Kaufpreis nicht zur Tilgung der Darlehen verwendet worden sei. Die Kl\u00e4gerin habe mit der Anlage des Kaufpreises bewu\u00dft den zur damaligen Zeit hohen Sparzins ausnutzen wollen. Da das Festgeldguthaben betragsm\u00e4\u00dfig st\u00e4ndig h\u00f6her als die verbliebenen Darlehensschulden gewesen sei, liege ein wirtschaftlicher Zusammenhang vor. Die Kl\u00e4gerin habe auch erkennbar einen neuen Kreditverwendungsbeschlu\u00df gefa\u00dft. Als Sicherheit f\u00fcr die verbliebenen Darlehen seien den Darlehensgebern Bankb\u00fcrgschaften der Y-Bank, der wiederum als Sicherheit die angelegten Gelder gedient h\u00e4tten, gegeben worden.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df die Schuldzinsen nicht als nachtr\u00e4gliche Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung beurteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH sind Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Beendigung der Vermietung und Verpachtung entfallen, keine nachtr\u00e4glichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Sie sind Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung eines Kapitals, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48\/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373; vom 9. August 1983 VIII R 276\/82, BFHE 139, 257, BStBl II 1984, 29; vom 26. Februar 1985 VIII R 59\/83, BFH\/NV 1985, 69).<\/p>\n<p>2. Die Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu behandeln sind.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Das gilt auch f\u00fcr Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>a) Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Darlehenszinsen mit den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ist immer dann zu bejahen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der \u00dcberlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30\/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, m. w. N.).<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Beurteilung ist auf den Zweck der Schuldaufnahme abzustellen. Besteht dieser Zweck darin, Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu erzielen und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, dann sind die Kreditkosten Werbungskosten im Rahmen dieser Einkunftsart (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1980 VIII R 70\/78, BFHE 130, 147, BStBl II 1980, 348; vom 21. Juli 1981 VIII R 154\/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 19. Januar 1982 VIII R 150\/79, BFHE 135, 193, BStBl II 1982, 321; vom 9. August 1983 VIII R 35\/80, BFHE 139, 253, BStBl II 1984, 27; vom 8. Oktober 1985 VIII R 234\/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596). Das bedeutet jedoch nicht, da\u00df f\u00fcr die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten allein auf den urspr\u00fcnglichen mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck und damit ausschlie\u00dflich auf die (erstmalige) Verwendung der Darlehensvaluta abzustellen w\u00e4re. Wird die mit den Darlehensmitteln zun\u00e4chst angeschaffte Kapitalanlage &#8211; z.B. wie im Streitfall ein Hausgrundst\u00fcck &#8211; ver\u00e4u\u00dfert und mittels des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses eine andere Kapitalanlage erworben, dann k\u00f6nnen die f\u00fcr das aufrechterhaltene Darlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sein (vgl. BFH-Urteil in BFH\/NV 1985, 69). Es mu\u00df aber Einvernehmen zwischen den Parteien des Darlehensvertrages dar\u00fcber bestehen, da\u00df das dem Darlehensnehmer \u00fcberlassene Kapital dem neuen Zweck dienen soll.<\/p>\n<p>b) Der Auffassung des erkennenden Senats steht nicht die Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur Umschuldung von privaten Verbindlichkeiten in betriebliche entgegen.<\/p>\n<p>Zutreffend hat der IX. Senat des BFH angef\u00fchrt, da\u00df sich diese Rechtsprechung nicht auf die \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte \u00fcbertragen l\u00e4\u00dft (Urteil vom 21. November 1989 IX R 10\/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213). Der VIII. Senat schlie\u00dft sich der Rechtsauffassung des IX. Senats an.<\/p>\n<p>c) Unter Ber\u00fccksichtigung der unter a) formulierten Rechtsgrunds\u00e4tze k\u00f6nnen die von der Kl\u00e4gerin geleisteten Schuldzinsen entgegen der Annahme des FG nicht schon deshalb den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zugeordnet werden, weil die Kl\u00e4gerin den Verkaufserl\u00f6s festverzinslich anlegte.<\/p>\n<p>Mit der erstmaligen Verwendung der Darlehensvaluta wird die Darlehensverbindlichkeit einem bestimmten Zweck unterstellt. Dieser Zweck bleibt &#8211; sofern das Darlehen nicht vorher abgel\u00f6st wird &#8211; so lange bestehen, bis der mit Hilfe des Darlehens angeschaffte Verm\u00f6gensgegenstand ver\u00e4u\u00dfert wird. Durch die Ver\u00e4u\u00dferung erledigt sich im Regelfall der Zweck der Darlehensaufnahme, und das Darlehen ist zu tilgen.<\/p>\n<p>Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der den Schuldzinsen zugrunde liegenden Verbindlichkeit mit einer neuen Kapitalanlage ist nur hergestellt, wenn die zu ihrer Anschaffung verwendeten Mittel als zu diesem Zweck darlehensweise \u00fcberlassen angesehen werden k\u00f6nnen. Das ist etwa der Fall, wenn der Darlehensnehmer nach Erledigung des Darlehenszwecks dem Darlehensgeber mitteilt, da\u00df er das urspr\u00fcngliche Darlehen nicht &#8211; wie vereinbart &#8211; zur\u00fcckf\u00fchren, sondern zu anderen Zwecken verwenden wolle, und dieser ausdr\u00fccklich zustimmt oder zumindest nicht widerspricht, so da\u00df von seinem stillschweigenden Einverst\u00e4ndnis ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>Den Tatsachenfeststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, ob im vorgenannten Sinn eine die Begr\u00fcndung der Festgeldanlage umfassende neue Darlehensvereinbarung oder &#8211; was auch m\u00f6glich w\u00e4re &#8211; eine die urspr\u00fcngliche Vereinbarung \u00e4ndernde Vereinbarung zustande gekommen ist. F\u00fcr das Vorliegen einer solchen Vereinbarung w\u00fcrde zwar sprechen, wenn die Kreditinstitute im Hinblick auf die Verwendung des Verkaufserl\u00f6ses ihre bisher an dem Grundst\u00fcck einger\u00e4umten Sicherheiten aufgegeben und daf\u00fcr andere Sicherheiten angenommen h\u00e4tten; das gilt insbesondere dann, wenn sich diese Sicherheiten unmittelbar oder mittelbar auf das festverzinslich angelegte Geld st\u00fctzen w\u00fcrden. Die Feststellung im Urteil des FG, die Darlehen seien anderweitig abgesichert worden, reicht zu einer solchen Annahme jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen und hat deshalb f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Umst\u00e4nde nicht ermittelt. Deshalb ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es ist Aufgabe des FG, die notwendigen Feststellungen zu treffen. Zu diesem Zweck wird die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 67\/86) BStBl. 1991 II S. 14 Wird ein mit Darlehensmitteln angeschafftes Mietwohngrundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert und der Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht zur Tilgung des Darlehens eingesetzt, sondern festverzinslich angelegt, k\u00f6nnen die f\u00fcr das fortgef\u00fchrte Darlehen aufgewendeten Zinsen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sein, sofern das \u00fcberlassene Kapital im Einvernehmen mit dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-67_86-bstbl-1991-ii-s-14\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.8.1990    (VIII R 67\/86) BStBl. 1991 II S. 14<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49025","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49025","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49025"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49025\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49025"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49025"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49025"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}