{"id":49026,"date":"1990-08-08T15:52:59","date_gmt":"1990-08-08T13:52:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49026"},"modified":"2013-06-18T15:54:30","modified_gmt":"2013-06-18T13:54:30","slug":"bfh-urteil-vom-8-8-1990-x-r-167_87-bstbl-1991-ii-s-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1990-x-r-167_87-bstbl-1991-ii-s-16\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.8.1990    (X R 167\/87) BStBl. 1991 II S. 16"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.8.1990 (X R 167\/87) BStBl. 1991 II S. 16<\/strong><\/p>\n<p>Wird der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein privates Konto des Arbeitgeber-Ehegatten \u00fcberwiesen, ist das Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis auch dann nicht wie unter Fremden durchgef\u00fchrt, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte den Abbuchungsauftrag unterschrieben hat und das private Konto ausschlie\u00dflich der Ansammlung von Betr\u00e4gen zur Tilgung gemeinsamer Darlehensschulden der Ehegatten dient.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 609) <strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei Kinder. Die Kl\u00e4gerin ist &#8211; aufgrund eines 1974 geschlossenen Arbeitsvertrages &#8211; in der B\u00e4ckerei des Kl\u00e4gers als Verk\u00e4uferin t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Bei einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1980 bis 1982 wurde dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA -) bekannt, da\u00df der Arbeitslohn nicht mehr wie fr\u00fcher von dem gesch\u00e4ftlichen Konto des Kl\u00e4gers auf ein Sparkonto der Kl\u00e4gerin, sondern auf ein &#8211; als Baukonto bezeichnetes &#8211; Girokonto des Kl\u00e4gers bei der Sparkasse \u00fcberwiesen wurde. Von diesem Konto, f\u00fcr das auch die Kl\u00e4gerin allein zeichnungsberechtigt war, wurden die jeweils f\u00e4lligen Zins- und Tilgungsbetr\u00e4ge f\u00fcr ein Darlehen von der Sparkasse abgebucht, das die Kl\u00e4ger zur Finanzierung gemeinsamer Bauvorhaben aufgenommen hatten. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte, sie habe ihren Mann angewiesen, mit ihrem Gehalt die ihr &#8211; als Gesamtschuldnerin &#8211; obliegenden Darlehenstilgungen bei der Sparkasse direkt vorzunehmen. Zum Nachweis daf\u00fcr, da\u00df sie \u00fcber ihren Arbeitslohn verf\u00fcgt habe, legten die Kl\u00e4ger einen von der Kl\u00e4gerin am 22. Februar 1982 unterschriebenen Antrag an die Sparkasse auf \u00c4nderung eines Dauerauftrags vor. Danach sollten die monatlichen \u00dcberweisungen vom betrieblichen auf das Baukonto ab April 1982 von 860 DM auf 1.500 DM erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<p>Das FA war der Auffassung, da\u00df der Arbeitslohn mit der Gutschrift auf dem privaten Konto des Kl\u00e4gers nicht in den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich der Kl\u00e4gerin gelangt sei und das Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis daher steuerrechtlich nicht mehr anerkannt werden k\u00f6nne. Auch im Streitjahr 1983 ber\u00fccksichtigte es die Lohnzahlungen des Kl\u00e4gers nicht als Betriebsausgaben. Der Einspruch der Kl\u00e4ger gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 war insoweit erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 609 ver\u00f6ffentlicht ist, gab der Klage statt. Es war der Auffassung, die Gehaltsbetr\u00e4ge h\u00e4tten schon vor der Gutschrift auf dem Baukonto den Verm\u00f6gensbereich des Kl\u00e4gers verlassen und sich im alleinigen Verf\u00fcgungsbereich der Kl\u00e4gerin befunden. Durch die \u00dcberweisung der Gehaltsbetr\u00e4ge vom betrieblichen auf das Baukonto sei sowohl der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gehalt als auch der Anspruch der Sparkasse gegen die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldnerin der Zins- und Tilgungsbetr\u00e4ge bei F\u00e4lligkeit erloschen. Die \u00dcberweisung auf das Baukonto ohne Zwischenschaltung eines Kontos der Kl\u00e4gerin habe den Zahlungsweg abgek\u00fcrzt. Das Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin mit dieser Zahlungsweise ergebe sich aus ihrer Unterschrift unter dem Formular zur \u00c4nderung des Dauerauftrags. Diese Unterschrift sei als Anerkenntnis zu werten, da\u00df die ihr zustehenden Gehaltsanspr\u00fcche jeweils mit der \u00dcberweisung auf das Baukonto erf\u00fcllt seien. Ob die Kl\u00e4gerin bankrechtlich zur Verf\u00fcgung \u00fcber das betriebliche Konto befugt gewesen sei, sei unerheblich, weil die Bank den Auftrag ausgef\u00fchrt habe und der Kl\u00e4ger mit der Abbuchung einverstanden gewesen sei. Mit der Abbuchung vom betrieblichen Konto h\u00e4tten die Gehaltsbetr\u00e4ge den Verm\u00f6gensbereich des Kl\u00e4gers verlassen. Nur formal seien sie mit der Gutschrift auf dem Baukonto in seinen privaten Bereich gelangt. Durch die Zweckbindung des Baukontos &#8211; Ansammlung von Gutschriften zur Tilgung der f\u00e4lligen Annuit\u00e4ten &#8211; sei das Guthaben wirtschaftlich der freien Verf\u00fcgung des Kl\u00e4gers entzogen und bereits dem wirtschaftlichen Verf\u00fcgungsbereich der Sparkasse zuzuordnen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung von \u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden Arbeitsverh\u00e4ltnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und entsprechend der Vereinbarung durchgef\u00fchrt werden. Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erfordert, da\u00df der Arbeitnehmer-Ehegatte \u00fcber die Entlohnung frei und ohne Beschr\u00e4nkung durch den Arbeitgeber-Ehegatten verf\u00fcgen kann. Die vereinbarte Entlohnung mu\u00df in den vom Arbeitgeber-Ehegatten klar und eindeutig getrennten Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangen, d.h., der Geldbetrag mu\u00df bei \u00dcberweisung des Arbeitslohns von einem betrieblichen Konto des Arbeitgeber-Ehegatten auf ein Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten \u00fcbergehen (BFH-Beschlu\u00df vom 27. November 1989 GrS 1\/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160 m.w.N.). Die Einkommens- und Verm\u00f6gensbereiche der Ehegatten sind nicht ausreichend im Sinne der Rechtsprechung getrennt, wenn der Arbeitslohn auf ein gemeinschaftliches Konto der Eheleute \u00fcberwiesen wird, \u00fcber das jeder der Kontoinhaber ohne Mitwirkung des anderen verf\u00fcgen kann (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160), oder wenn der Arbeitslohn auf ein Konto des Arbeitgeber-Ehegatten \u00fcberwiesen wird, an dem der Arbeitnehmer-Ehegatte nur ein Mitverf\u00fcgungsrecht hat (BFH-Urteil vom 15. Januar 1980 VIII R 154\/78, BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist der monatliche Arbeitslohn der Kl\u00e4gerin von dem betrieblichen auf ein privates Konto des Kl\u00e4gers, an dem die Kl\u00e4gerin nur ein Mitverf\u00fcgungsrecht hatte, \u00fcberwiesen worden. Der Arbeitslohn hat daher den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Kl\u00e4gers nicht verlassen. Entgegen der Auffassung des FG sind die Gehaltsbetr\u00e4ge auch nicht dadurch in den alleinigen Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich der Kl\u00e4gerin gelangt, da\u00df sie den Antrag an die Sparkasse auf \u00c4nderung des Dauerauftrags unterschrieben hat, unabh\u00e4ngig davon, ob sie ein Mitverf\u00fcgungsrecht an dem betrieblichen Konto hatte oder aufgrund einer Einzelvollmacht oder ohne Vollmacht handelte. Aufgrund des \u00dcberweisungsauftrags haben die Geldbetr\u00e4ge nur den betrieblichen, nicht aber den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Kl\u00e4gers verlassen. Denn mit der Gutschrift auf dem Baukonto wurden noch keine Anspr\u00fcche der Sparkasse gegen die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldnerin getilgt. Der Kl\u00e4ger konnte vielmehr bis zur Abbuchung der f\u00e4lligen Zins- und Tilgungsraten jederzeit uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber die eingegangenen Betr\u00e4ge verf\u00fcgen; seine Gl\u00e4ubiger h\u00e4tten in dieses Konto &#8211; auch gegen den Willen der Kl\u00e4gerin &#8211; vollstrecken k\u00f6nnen (vgl. BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160). Da\u00df mit den Gehaltsbetr\u00e4gen tats\u00e4chlich Zins- und Tilgungsraten beglichen wurden, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin von der Sparkasse als Gesamtschuldnerin h\u00e4tte in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, ist unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des BFH kommt es auf die Verwendung der Betr\u00e4ge nicht an, weil der Verwendungszweck kein zuverl\u00e4ssiges Merkmal f\u00fcr die Bestimmung ist, aus welchem Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich die Mittel stammen (BFHE 130, 149, BStBl II 1980, 350).<\/p>\n<p>2. Da das FG von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, wird die Vorentscheidung aufgehoben. Soweit die Kl\u00e4ger den Abzug der Lohnzahlungen als Betriebsausgaben begehren, ist die Klage unbegr\u00fcndet. Im Rahmen des vom BFH vertretenen weiten Streitgegenstandsbegriffs k\u00f6nnten im Streitfall aber unter Umst\u00e4nden zu niedrig angesetzte Kinderfreibetr\u00e4ge &#8211; auch wenn die Kl\u00e4ger dies nicht geltend gemacht haben &#8211; zu einer Gegenrechnung und damit zu einer teilweisen Stattgabe f\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Einkommensteuerbescheid 1983 hat das FA vom Einkommen der Kl\u00e4ger zwei Kinderfreibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 8 EStG in H\u00f6he von jeweils 432 DM abgezogen. Im Beschlu\u00df vom 12. Juni 1990 1 BvL 72\/86 (BStBl II 1990, 664) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch den &#8211; aus Kindergeld und Kinderfreibetr\u00e4gen bestehenden &#8211; gesetzlichen Kinderlastenausgleich f\u00fcr die Jahre 1983 bis 1985 f\u00fcr unzureichend gehalten. Es hat daher \u00a7 32 Abs. 8 EStG i.d.F. f\u00fcr 1983 bis 1985 f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt und den Gesetzgeber verpflichtet, in den noch nicht bestandskr\u00e4ftig gewordenen F\u00e4llen die Benachteiligung der betroffenen Steuerpflichtigen durch Erh\u00f6hung des Kindergelds, durch eine \u00c4nderung des Steuerrechts oder durch eine anderweitige Ausgleichsregelung zu beheben. Sofern der Gesetzgeber (auch) eine steuerrechtliche L\u00f6sung w\u00e4hlt, w\u00e4re diese im Wege der Saldierung zu ber\u00fccksichtigen und w\u00fcrde voraussichtlich zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung f\u00fchren. Da die gesetzliche Neuregelung noch aussteht, kann der Senat die endg\u00fcltige Einkommensteuerschuld 1983 im Streitfall nicht festsetzen. In entsprechender Anwendung des Art. 3 \u00a7 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit \u00fcbertr\u00e4gt der Senat daher die Steuerberechnung dem FA, das nach Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die sich f\u00fcr den Streitfall ergebenden rechnerischen Folgerungen ziehen wird.<\/p>\n<p>Das FA k\u00f6nnte auch erw\u00e4gen, die Steuer mit dem bisherigen Betrag festzusetzen und den Bescheid in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 165 Abs. 1 der Abgabenordnung hinsichtlich der Kinderfreibetr\u00e4ge vorl\u00e4ufig zu erlassen (vgl. auch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 24. September 1990, BStBl I 1990, 624).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.8.1990 (X R 167\/87) BStBl. 1991 II S. 16 Wird der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein privates Konto des Arbeitgeber-Ehegatten \u00fcberwiesen, ist das Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis auch dann nicht wie unter Fremden durchgef\u00fchrt, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte den Abbuchungsauftrag unterschrieben hat und das private Konto ausschlie\u00dflich der Ansammlung von Betr\u00e4gen zur Tilgung gemeinsamer Darlehensschulden der Ehegatten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-8-1990-x-r-167_87-bstbl-1991-ii-s-16\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 8.8.1990    (X R 167\/87) BStBl. 1991 II S. 16<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49026","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49026","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49026"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49026\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49026"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49026"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49026"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}