{"id":49028,"date":"1990-08-23T15:49:29","date_gmt":"1990-08-23T13:49:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49028"},"modified":"2013-06-18T15:50:41","modified_gmt":"2013-06-18T13:50:41","slug":"bfh-urteil-vom-23-8-1990-iv-r-61_89-bstbl-1991-ii-s-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-8-1990-iv-r-61_89-bstbl-1991-ii-s-20\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.8.1990    (IV R 61\/89) BStBl. 1991 II S. 20"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.8.1990 (IV R 61\/89) BStBl. 1991 II S. 20<\/strong><\/p>\n<p>Entwirft ein Industrie-Designer Gebrauchsgegenst\u00e4nde, so k\u00f6nnen zur Beantwortung der Frage, ob es sich hierbei um eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit handelt, neben den zeichnerischen Entw\u00fcrfen auch die danach gefertigten Produkte herangezogen werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist selbst\u00e4ndiger Industrie-Designer. Die f\u00fcr seine Berufsaus\u00fcbung erforderlichen Kenntnisse hat er sich ohne Hochschul- oder Fachhochschulausbildung selbst angeeignet. Von ihm entworfene Produkte, insbesondere M\u00f6belst\u00fccke und Taschen, wurden mehrfach ausgezeichnet. Auf Grund seines hohen Bekanntheitsgrades wird er regelm\u00e4\u00dfig zur Teilnahme an Wettbewerben aufgefordert.<\/p>\n<p>Die Designer-T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers besteht im wesentlichen in der k\u00fcnstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Planung von Gegenst\u00e4nden. Zu seinen Aufgaben geh\u00f6rt auch die Betreuung und Vertretung der Auftraggeber in allen mit der Planung und der Ausf\u00fchrung zusammenh\u00e4ngenden Fragen nebst \u00dcberwachung der Fertigung der sog. Prototypen. Er schlie\u00dft mit seinen Auftraggebern Lizenzvertr\u00e4ge ab, aufgrund derer er f\u00fcr seine Designer-T\u00e4tigkeit 3 v.H. der Firmenabgabepreise bezieht.<\/p>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertraten der Betriebspr\u00fcfer und ihm folgend der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df die Designer-T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zwar sch\u00f6pferisch sei, seine Arbeiten jedoch die f\u00fcr die K\u00fcnstlereigenschaft i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche Gestaltungsh\u00f6he nicht erreichten. Das FA behandelte die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers daher als solche aus gewerblicher T\u00e4tigkeit und unterwarf sie f\u00fcr die Streitjahre der Gewerbesteuer. Der Kl\u00e4ger legte gegen die entsprechenden Gewerbesteuerme\u00dfbescheide sowie gegen den ebenfalls im Zusammenhang mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheid 1976 Einspr\u00fcche ein, die das FA nach m\u00fcndlicher Anh\u00f6rung eines Sachverst\u00e4ndigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des bereits vom FA befragten Sachverst\u00e4ndigen Prof. A und eines weiteren Gutachtens des Prof. B von der Fachhochschule C, Fachbereich Kunst und Design, ab. Es begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, da\u00df die vom Kl\u00e4ger vorgelegten zeichnerischen Entw\u00fcrfe nach dem Urteil beider Sachverst\u00e4ndigen nicht als Kunst zu bezeichnen seien. Dagegen komme es entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht darauf an, ob die aus seinen Entw\u00fcrfen hervorgegangenen Produkte k\u00fcnstlerischen Charakter aufwiesen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) zugelassene Revision des Kl\u00e4gers, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG entschieden, da\u00df der Kl\u00e4ger keinen dem Ingenieur oder Architekten \u00e4hnlichen Beruf i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzung, da\u00df der vom Steuerpflichtigen ausge\u00fcbte Beruf dem des Ingenieurs oder Architekten sowohl nach der Ausbildung als auch nach der tats\u00e4chlich ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit vergleichbar sein mu\u00df (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. Juni 1980 I R 109\/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118; vom 22. Januar 1988 III R 43-44\/85, BFHE 152, 345, BStBl II 1988, 497; vom 5. Oktober 1989 IV R 154\/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73; vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119\/87, BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64), ist nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Allerdings gibt es &#8211; wie sich aus einer in den Akten befindlichen Verlautbarung der Universit\u00e4t H ergibt &#8211; eine Designerausbildung, die naturwissenschaftlich-technisch ausgerichtet und entweder architektur- oder maschinenbauorientiert ist. Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgt jedoch nicht \u00fcber eine solche Ausbildung. Weder besitzt er einen entsprechenden Hochschulabschlu\u00df noch hat er dargelegt, auf welche Weise er entsprechende naturwissenschaftlich-technische Kenntnisse im Selbststudium erworben hat.<\/p>\n<p>Er hat den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse auch nicht anhand eigener praktischer Arbeiten gef\u00fchrt. Dazu w\u00e4re Voraussetzung, da\u00df seine Arbeit so geartet ist, da\u00df sie ohne die Kenntnisse, wie sie normalerweise ein Architekt oder Ingenieur besitzt, gar nicht ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnte (BFH-Urteil in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118). Der von ihm hervorgehobene Umstand, da\u00df er ordentliches Mitglied im Verband deutscher Industrie-Designer e.V. ist, was in der Regel eine abgeschlossene Designerausbildung voraussetzt, reicht hierf\u00fcr nicht aus. Nicht jeder Designer ben\u00f6tigt eine naturwissenschaftlich-technische Ausbildung, wie sie an der Universit\u00e4t H vermittelt wird. Der Beruf l\u00e4\u00dft sich vielmehr auch aufgrund eines ausgepr\u00e4gten \u00e4sthetischen Empfindens, handwerklichen K\u00f6nnens, Gesp\u00fcr f\u00fcr Modetrends und Marktentwicklung aus\u00fcben. Insbesondere f\u00fcr den Entwurf von M\u00f6beln und Lederwaren ist nicht erkennbar, da\u00df naturwissenschaftlich-technische Kenntnisse unerl\u00e4\u00dflich sind.<\/p>\n<p>2. Die Feststellungen des FG reichen f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob der Kl\u00e4ger in den Streitjahren k\u00fcnstlerisch i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG t\u00e4tig war, nicht aus.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH, an der der Senat festh\u00e4lt, schlie\u00dfen auch im Grenzbereich zwischen Kunst und Gewerbe der gewerbliche Verwendungszweck und die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung als Gebrauchsgegenstand die Annahme einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit nicht aus, wenn die Arbeiten nach ihrem Gesamtbild eigensch\u00f6pferisch sind und \u00fcber eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine bestimmte k\u00fcnstlerische Gestaltungsh\u00f6he erreichen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1976 VIII R 76\/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474 m.w.N.). Von diesem Grundsatz ist auch das FG ausgegangen. Der Senat kann ihm jedoch nicht folgen, wenn es fordert, da\u00df sich die k\u00fcnstlerische Gestaltungsh\u00f6he der Arbeiten eines Designers in seinen Entw\u00fcrfen (Zeichnungen) wiederzuspiegeln habe und das fertige Produkt f\u00fcr die Beurteilung nicht herangezogen werden d\u00fcrfe. Das FG verkennt die Funktion des zeichnerischen Entwurfs.<\/p>\n<p>Die dem FG vom Kl\u00e4ger vorgelegten Zeichnungen dienten dazu, dem Hersteller genaue Anweisungen zu geben, wie das Produkt herzustellen ist. Sie enthalten deshalb u.a. Ma\u00dfe, Farb- und Materialangaben. Man kann diese Art von Zeichnungen als Konstruktionszeichnungen bezeichnen (vgl. Rainer Schmidt, Urheberrecht und Vertragspraxis des Grafik-Designers 1983, S. 129 ff.). Die Konstruktionszeichnung stellt sich wegen ihrer technischen Zweckbestimmung regelm\u00e4\u00dfig ebensowenig als Kunstwerk dar, wie etwa der Plan eines Architekten. Das bedeutet jedoch nicht, da\u00df die Arbeit des Entwerfenden allein deshalb nicht als k\u00fcnstlerisch anzusehen ist. Denn der eigensch\u00f6pferische Charakter und die k\u00fcnstlerische Gestaltungsh\u00f6he einer Arbeit kann beispielsweise gerade in der Wahl der Materialien, der Farbgebung oder der Raumwirkung liegen, die bei Betrachtung der Konstruktionszeichnung naturgem\u00e4\u00df allenfalls mittelbar erkennbar sind. Deshalb kann bei demjenigen, der es sich zur Aufgabe gemacht hat (dreidimensionale) Gegenst\u00e4nde zu entwerfen, die K\u00fcnstlereigenschaft nicht davon abh\u00e4ngen, da\u00df er diese Gegenst\u00e4nde zus\u00e4tzlich in einer Zeichnung darstellt, die als solche die Voraussetzungen erf\u00fcllt, die an ein (zweidimensionales) Kunstwerk zu stellen sind.<\/p>\n<p>Das Ergebnis, da\u00df bei der Beurteilung der Arbeiten eines Designers nicht nur auf die Entw\u00fcrfe, sondern auch auf das fertige Produkt abzustellen ist, wird best\u00e4tigt durch die Rechtsprechung und herrschende Literaturmeinung zum Urheberrechtsschutz.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Urheberrechtsschutz bei Gegenst\u00e4nden des Kunstgewerbes weist insoweit \u00c4hnlichkeit mit der Rechtsprechung des BFH zur k\u00fcnstlerischen Qualit\u00e4t der Arbeiten eines Gebrauchsgrafikers auf, als auch der Bundesgerichtshof (BGH) &#8211; im Gegensatz zu blo\u00df geschmacksmusterschutzf\u00e4higen Erzeugnissen &#8211; fordert, da\u00df sich in dem betreffenden Werk unabh\u00e4ngig von seinem Gebrauchswert eine Gestaltungsh\u00f6he offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden Kunst einzuordnen (vgl. BGH-Urteil vom 27. Februar 1961 I ZR 127\/59, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1961, 1210; Lindenmaier-M\u00f6hring &#8211; Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, \u00a7 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K\u00fcnste und der Fotografie &#8211; KunstUrhG &#8211; Nr. 5 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen hat es der BGH beispielsweise f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, da\u00df auf dem Gebiet der Mode Zeichnungen, Entw\u00fcrfe und Schnittmuster sowie nach diesen Vorlagen angefertigte Modelle unter Kunstschutz stehen (Urteil vom 14. Dezember 1954 I ZR 65\/53, BGHZ 16, 4 &#8222;Mantelmodell&#8220;). Auch bei nicht allt\u00e4glichen M\u00f6beln hat der BGH urheberrechtlichen Werkschutz bejaht (BGH-Urteil vom 10. Dezember 1986 I ZR 15\/85, NJW 1987, 2678 &#8222;Le-Corbusier-M\u00f6beln&#8220;).<\/p>\n<p>Daraus, da\u00df der BGH im Urteil in BGHZ 16, 4 auch Entw\u00fcrfe und Schnittmuster als urheberrechtlich gesch\u00fctzt angesehen hat, wird gefolgert, da\u00df bei Konstruktionszeichnungen die k\u00fcnstlerische Gestaltungsh\u00f6he nicht nur aus der Zeichnung selbst sondern auch aus dem nach ihr herzustellenden Gegenstand hervorgehen kann (Fromm\/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl. 1988, \u00a7 2 des Urheberrechtsgesetzes &#8211; UrhG &#8211; Rdnr. 85; v. Gramm, Urheberrechtsgesetz 1968, \u00a7 2 Rdnr. 24; Hereth, NJW 1963, 2256). Ausdr\u00fccklich findet sich diese Aussage in dem zu einem Bauwerk ergangenen BGH-Urteil vom 29. M\u00e4rz 1957 I ZR 236\/55 (BGHZ 24, 55, NJW 1957, 1108 &#8222;Ledigenheim&#8220;).<\/p>\n<p>3. Das FG hat &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; keine Feststellungen dazu getroffen, ob die zu fordernde k\u00fcnstlerische Gestaltungsh\u00f6he aus den vom Kl\u00e4ger entworfenen Produkten zu erkennen ist. Diese Feststellungen werden im zweiten Rechtszug nachzuholen sein. Da das FG bisher seine eigene Sachkunde nicht als ausreichend angesehen hat, bietet sich die Einholung eines Erg\u00e4nzungsgutachtens des Prof. B an. Das Gutachten mu\u00df so gehalten sein, da\u00df es dem Gericht die Bildung einer sicheren \u00dcberzeugung erm\u00f6glicht (BFH-Urteil in BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474 a.E.). Es wird sich daher mit dem naheliegenden Einwand auseinandersetzen m\u00fcssen, da\u00df Gebrauchsgegenst\u00e4nde infolge des notwendig einzuhaltenden Gebrauchszwecks und der dadurch bedingten Formgestaltung h\u00e4ufig nur einen begrenzten Eigent\u00fcmlichkeitsgrad erreichen (vgl. v. Gramm, a.a.O., Rdnr. 21). Demgem\u00e4\u00df hat der BFH darauf hingewiesen, da\u00df die Erzeugnisse eines Gebrauchsgrafikers u.a. dann nicht Ausdruck seiner individuellen Anschauungsweise und Gestaltungskraft sind, wenn sie beispielsweise nur einer neuen Moderichtung, einem neuen Stilgef\u00fchl folgen oder wenn die Formgebung aus dem allgemeinen Formenschatz entnommen ist oder auf bekannte Vorbilder zur\u00fcckgeht. Das gilt auch dann, wenn die Erzeugnisse zwar eigenartig oder technisch vollendet sind und gutes oder sogar bestes handwerkliches K\u00f6nnen zeigen, solange sie geforderte k\u00fcnstlerische Gestaltungsh\u00f6he vermissen lassen (BFH-Urteil vom 11. Juli 1960 V 96\/59 S, BFHE 71, 549, BStBl III 1960, 453).<\/p>\n<p>Im Streitfall dr\u00e4ngt sich bei Betrachtung der zu den Akten gereichten Prospekte der Eindruck auf, da\u00df jedenfalls die Mehrzahl der vom Kl\u00e4ger entworfenen Produkte lediglich in den Bereich ansprechend gestalteter Gebrauchsgegenst\u00e4nde einzuordnen ist. Daher erscheint es fraglich, ob einige pr\u00e4mierte Objekte &#8211; selbst wenn sie die erforderliche Gestaltungsh\u00f6he erreichen sollten &#8211; geeignet sind, die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in ihrem Gesamtbild als k\u00fcnstlerisch erscheinen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.8.1990 (IV R 61\/89) BStBl. 1991 II S. 20 Entwirft ein Industrie-Designer Gebrauchsgegenst\u00e4nde, so k\u00f6nnen zur Beantwortung der Frage, ob es sich hierbei um eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit handelt, neben den zeichnerischen Entw\u00fcrfen auch die danach gefertigten Produkte herangezogen werden. 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