{"id":49030,"date":"1990-08-07T15:20:57","date_gmt":"1990-08-07T13:20:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49030"},"modified":"2013-06-18T15:21:54","modified_gmt":"2013-06-18T13:21:54","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-423_83-bstbl-1991-ii-s-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-423_83-bstbl-1991-ii-s-23\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1990    (VIII R 423\/83) BStBl. 1991 II S. 23"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 423\/83) BStBl. 1991 II S. 23<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufverm\u00f6gens mit Hilfe eines Kredits finanziert und ist der Kredit aus dem bei der Ver\u00e4u\u00dferung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erl\u00f6s zu tilgen (objektgebundener Kredit), so ist der Kredit selbst dann nicht als Dauerschuld im Sinne der \u00a7\u00a7 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzusehen, wenn sich die Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts infolge konjunktureller Umst\u00e4nde verz\u00f6gert und das Wirtschaftsgut zwischenzeitlich vermietet wird.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7\u00a7 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &amp; Co. KG (KG). Sie befa\u00dfte sich mit der Errichtung und dem Verkauf von Geb\u00e4uden und Wohnungen sowie dem Erwerb, der Erschlie\u00dfung und Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken. Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist die KG in Konkurs gefallen.<\/p>\n<p>Die KG erwarb im Jahre 1973 in R. ein unbebautes Grundst\u00fcck. Sie bebaute es ab 1975 mit einer Wohnanlage (Wohnanlage R.). Diese wurde im Juli 1977 bezugsfertig und in Wohnungseigentum aufgeteilt. Im Januar 1977 schlo\u00df die KG mit der Firma H. einen Mietvertrag \u00fcber das ganze Objekt ab. Das Mietverh\u00e4ltnis begann am 1. Juli 1977. Es war zun\u00e4chst bis 30. Januar 1980 befristet. Es sollte sich um je ein Jahr verl\u00e4ngern, wenn es nicht jeweils sechs Monate vor Ablauf gek\u00fcndigt w\u00fcrde. In ihrer Bilanz wies die KG das Objekt als Umlaufverm\u00f6gen aus. Sie bem\u00fchte sich um dessen Verkauf. Mit notariellem Vertrag vom 14. M\u00e4rz 1979 wurde es im ganzen ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>1971 erwarb die KG in L. ein Baugel\u00e4nde. Sie errichtete darauf ab 1973 ein in Wohnungseigentum aufgeteiltes Hochhaus (Wohnanlage L.). Dieses war am 1. April 1975 bezugsfertig. Es wurde aufgrund des bereits zuvor abgeschlossenen Vertrages vom 5. Dezember 1974 an die Firma H. vermietet. Das Mietverh\u00e4ltnis begann am 1. April 1975. Es war zun\u00e4chst bis 31. M\u00e4rz 1978 befristet. Es war mit der gleichen Verl\u00e4ngerungsklausel wie bei der Wohnanlage R. vermietet. Die KG war st\u00e4ndig bem\u00fcht, die im Umlaufverm\u00f6gen ausgewiesene Wohnanlage L. zu ver\u00e4u\u00dfern. Ein Verkauf kam jedoch zun\u00e4chst nicht zustande. Ab Januar 1981 begann sie, die einzelnen Eigentumswohnungen im Rahmen eines &#8222;Ersterwerbermodells&#8220; zu vermarkten. Von insgesamt 111 Wohneinheiten wurden im Jahre 1981 etwa 60 und im Jahre 1982 etwa 35 Eigentumswohnungen ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>1974 erwarb die KG in L. ein weiteres Baugel\u00e4nde f\u00fcr die Errichtung einer Wohnanlage (Grundst\u00fcck L.). Da sie erkennen mu\u00dfte, da\u00df der \u00f6rtliche Wohnungsmarkt keine weiteren Eigentumswohnungen aufnehmen w\u00fcrde, stellte sie die Durchf\u00fchrung dieses Bauvorhabens zur\u00fcck. Das unbebaute Grundst\u00fcck wird seit der Anschaffung in den Bilanzen der Kl\u00e4gerin als Vorratsverm\u00f6gen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zur Finanzierung der vorgenannten Bauprojekte nahm die KG Kredite auf. Diese waren durch Grundpfandrechte gesichert. Sie mu\u00dften bei Ver\u00e4u\u00dferung der Objekte abgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df die aufgenommenen Kredite den gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschriften unterl\u00e4gen. Er erlie\u00df am 6. September 1979 und 13. Mai 1980 f\u00fcr die Erhebungszeitr\u00e4ume 1974 bis 1976 nach \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderte Gewerbesteuerme\u00dfbescheide.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobenen Einspr\u00fcche wurden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Nach Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG hat der Konkursverwalter (Revisionskl\u00e4ger) die Aufnahme des Rechtsstreits erkl\u00e4rt (\u00a7 240 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -, \u00a7 146 Abs. 3 der Konkursordnung &#8211; KO -).<\/p>\n<p>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des Finanzgerichts (FG), die Einspruchsentscheidungen vom 30. April und 16. September 1980 aufzuheben und die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1974 bis 1976 dahingehend zu \u00e4ndern, da\u00df bei der Ermittlung von Gewerbekapital und -ertrag keine Dauerschulden und Dauerschuldzinsen hinzugerechnet werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Revisionskl\u00e4ger ist als Konkursverwalter proze\u00dff\u00fchrungsbefugt (\u00a7 6 KO).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die zur Finanzierung der drei Grundst\u00fccksobjekte aufgenommenen Kredite sowie die hierauf entfallenden Zinsen sind bei der Ermittlung von Gewerbekapital und -ertrag nicht hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die bei seiner Ermittlung abgezogenen Zinsen f\u00fcr Schulden in vollem Umfang wieder hinzugerechnet, die mit der Gr\u00fcndung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenh\u00e4ngen &#8211; erste Tatbestandsgruppe &#8211; oder der nicht nur vor\u00fcbergehenden Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals dienen &#8211; zweite Tatbestandsgruppe -. Die Verbindlichkeiten, f\u00fcr die die bezeichneten Schuldzinsen zu zahlen sind, sind nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbekapitals dem Einheitswert des Gewerbebetriebs wieder hinzuzurechnen, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswertes abgezogen worden sind.<\/p>\n<p>2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (Urteil vom 15. November 1983 VIII R 179\/83, BFHE 140, 96, BStBl II 1984, 213) scheidet eine Hinzurechnung nach der ersten Tatbestandsgruppe des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG bereits deshalb aus, weil sowohl die bebauten Grundst\u00fccke in R. und L. als auch das unbebaute Grundst\u00fcck in L. nicht zum Anlageverm\u00f6gen der KG geh\u00f6rten (vgl. dazu Abschn. II 3 c der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>3. Eine Hinzurechnung kommt auch nach der zweiten Tatbestandsgruppe des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG nicht in Betracht.<\/p>\n<p>a) Ein Kredit hat nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften in \u00a7 8 Nr. 1 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG nur dann Dauerschuldcharakter, wenn die Valuta zur Beschaffung des eigentlichen Dauerkapitals dient, das der Betrieb seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung nach st\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung haben mu\u00df (BFH-Urteil vom 18. August 1959 I 137\/58 U, BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430).<\/p>\n<p>Demzufolge sind vor\u00fcbergehende Verbindlichkeiten, die im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr des Unternehmens regelm\u00e4\u00dfig eingegangen und aus den laufenden Gesch\u00e4ftseinnahmen abgedeckt zu werden pflegen, keine Dauerschulden, sondern laufende Schulden, die nicht dem Gewerbekapital und deren Zinsen nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.<\/p>\n<p>b) Gleiches gilt f\u00fcr einen Kredit, den ein Unternehmer zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufverm\u00f6gens aufnimmt und der aus dem bei der Ver\u00e4u\u00dferung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erl\u00f6s zu tilgen ist. Denn ein solcher Kredit kann infolge seiner Objektgebundenheit nicht als Dauerkapital dienen, das der Betrieb seiner Eigenart und seiner besonderen Anlage und Gestaltung nach st\u00e4ndig zur Verf\u00fcgung haben mu\u00df.<\/p>\n<p>Das gilt selbst dann, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung des mit einem solchen objektgebundenen Kredit angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts des Umlaufverm\u00f6gens nicht innerhalb der \u00fcblichen Zeitspanne erfolgt, sondern sich durch konjunkturelle Umst\u00e4nde verz\u00f6gert. Denn auch durch eine solche Verz\u00f6gerung steht der Kredit durch seine Bindung an den bestimmten Umlaufgegenstand dem Betrieb nicht in dem vorstehend bezeichneten Sinn als Dauerkapital zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die die Annahme einer Dauerschuld ausschlie\u00dfende objektive Bindung eines Kredits an ein bestimmtes Wirtschaftsgut des Umlaufverm\u00f6gens wird auch dann nicht beseitigt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zwischenzeitlich (bis zu dem Zeitpunkt, in dem es nach den konjunkturellen Verh\u00e4ltnissen verkauft werden kann) vermietet wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Wirtschaftsgut infolge der Vermietung seinen Charakter als Gegenstand des Umlaufverm\u00f6gens verliert und dem Anlageverm\u00f6gen zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>c) Wendet man die vorstehenden Grunds\u00e4tze auf die drei Kredite an, die das FA als Dauerschulden behandelt hat, so ergibt sich, da\u00df diese Kredite keine Dauerschulden sind.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des FG bestand &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit der Regelung des Gesellschaftsvertrages &#8211; der gesch\u00e4ftliche Hauptzweck der KG darin, die von ihr errichteten Wohnanlagen insgesamt mit Gewinn zu ver\u00e4u\u00dfern. Ihr sei es, so die Vorinstanz, auch im Hinblick auf das unbebaute Grundst\u00fcck in L. nicht auf eine Rendite aus Vermietung, sondern auf einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Wohnanlagen angekommen, der dann wiederum f\u00fcr die Durchf\u00fchrung neuer Projekte verwendet werden sollte. Demgem\u00e4\u00df habe die KG die Wohnanlagen vermietet und gleichzeitig zum Verkauf angeboten.<\/p>\n<p>An diese Feststellungen tats\u00e4chlicher Art, die in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden sind, ist der Senat gebunden (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -; Urteil des BFH vom 31. M\u00e4rz 1977 V R 44\/73, BFHE 122, 184, BStBl II 1977, 684). Sie f\u00fchren &#8211; wie der BFH bereits mehrfach ausgesprochen hat &#8211; dazu, da\u00df die Wohnanlagen &#8211; ungeachtet ihrer Vermietung &#8211; dem Umlaufverm\u00f6gen der KG zuzuordnen waren (Urteile des BFH vom 16. Januar 1969 IV R 34\/67, BFHE 95, 219, BStBl II 1969, 375; vom 15. Dezember 1971 I R 49\/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291; vom 29. September 1976 I R 170\/74, BFHE 120, 220, BStBl II 1977, 71; vom 17. M\u00e4rz 1981 VIII R 149\/78, BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522, unter Abschn. I 3; vgl. auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., \u00a7 6 EStG Anm. 265 &#8222;Grundst\u00fccke&#8220;; Glade, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung nach dem Bilanzrichtliniengesetz, 1986, Teil I, Anm. 702; Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., 1968, \u00a7 152 Anm. 3).<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das unbebaute Grundst\u00fcck in L. Denn auch dieses Grundst\u00fcck war dazu bestimmt, bebaut und ver\u00e4u\u00dfert zu werden. Wie der BFH in seinem Urteil vom 3. September 1959 IV 119\/58 U (BFHE 69, 431, BStBl III 1959, 423) dargelegt hat, verlieren Grundst\u00fccke dieser Art den Charakter als Umlaufverm\u00f6gen nur dann, wenn sie infolge ihrer tats\u00e4chlichen Nutzung dem Anlageverm\u00f6gen gewidmet werden. Dies ist nach den Feststellungen der Vorinstanz im Streitfall nicht gegeben.<\/p>\n<p>Jedes Darlehen war auch objektgebunden. Es mu\u00dfte aus dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s des jeweiligen Grundst\u00fccksobjekts zur\u00fcckgezahlt werden.<\/p>\n<p>4. Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH), nach der Realkredite, die ein Bauunternehmer zur Errichtung von zum Verkauf anstehenden Wohnungen oder f\u00fcr den Erwerb zu parzellierender Grundst\u00fccke aufgenommen hat, selbst dann nicht den Dauerschulden im Sinne der \u00a7\u00a7 8 Nr. 1, 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG zuzuordnen sind, wenn die Immobilien f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum vermietet werden oder infolge des ung\u00fcnstigen Konjunkturverlaufes vor\u00fcbergehend nicht ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen (Urteile vom 28. Juni 1939 VI 356\/39, Mrozek-Kartei, Gewerbesteuergesetz 1936, \u00a7 8 Ziff. 1, Rechtsspruch 32; vom 30. Oktober 1940 VI 267\/40, Mrozek-Kartei, Gewerbesteuergesetz 1936, \u00a7 8 Ziff. 1, Rechtsspruch 48). Er tritt dabei nicht in Widerspruch zum Urteil des BFH in BFHE 69, 453, BStBl III 1959, 430. Zwar hat der I. Senat in dieser Entscheidung ausgef\u00fchrt, da\u00df dem Zeitmoment f\u00fcr die Beurteilung eines Kredits als Dauerschuld keine so geringe Bedeutung zugemessen werden k\u00f6nne, wie es der RFH in seinem Urteil VI 356\/39 getan habe. Abgesehen davon, da\u00df es sich bei dieser, die Finanzierung eines Filmvorhabens betreffenden Entscheidung &#8211; im Gegensatz zum anh\u00e4ngigen Verfahren &#8211; um einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen handelte, ergibt sich aus der weiteren Urteilsbegr\u00fcndung, da\u00df der I. Senat f\u00fcr die Einordnung solcher Darlehen als Dauerschuld entscheidend darauf abgestellt hat, ob infolge des Zeitablaufs der urspr\u00fcngliche objektive Zusammenhang zwischen dem Kredit und den hiermit angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fctern gel\u00f6st werde und ob demgem\u00e4\u00df davon ausgegangen werden m\u00fcsse, das Darlehen k\u00f6nne nicht mehr aus dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s der fremdfinanzierten Wirtschaftsg\u00fcter getilgt werden. Eine solche Lockerung des Finanzierungszusammenhangs (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 7. Oktober 1964 I 298\/60, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 114) und die damit verbundene \u00c4nderung des Zwecks der Kreditaufnahme ist aber im Streitfall, wie dargelegt, ungeachtet des Zeitraums der Gesch\u00e4ftsabwicklung nicht eingetreten.<\/p>\n<p>5. Die Revision hat hiernach in vollem Umfang Erfolg. Das Urteil des FG ist deshalb aufzuheben und der Klage stattzugeben. Dem FA wird gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. M\u00e4rz 1978 (BGBl I, 446) aufgegeben, die Gewerbesteuer-Me\u00dfbetr\u00e4ge 1974 bis 1976 auf der Grundlage dieser Entscheidung neu zu berechnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1990 (VIII R 423\/83) BStBl. 1991 II S. 23 Wird die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufverm\u00f6gens mit Hilfe eines Kredits finanziert und ist der Kredit aus dem bei der Ver\u00e4u\u00dferung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erl\u00f6s zu tilgen (objektgebundener Kredit), so ist der Kredit selbst dann nicht als Dauerschuld im Sinne der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1990-viii-r-423_83-bstbl-1991-ii-s-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.8.1990    (VIII R 423\/83) BStBl. 1991 II S. 23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49030","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49030","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49030"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49030\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49030"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49030"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49030"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}