{"id":49031,"date":"1990-09-05T15:45:08","date_gmt":"1990-09-05T13:45:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49031"},"modified":"2013-06-18T15:47:13","modified_gmt":"2013-06-18T13:47:13","slug":"bfh-urteil-vom-5-9-1990-x-r-20_89-bstbl-1991-ii-s-25","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-9-1990-x-r-20_89-bstbl-1991-ii-s-25\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.9.1990    (X R 20\/89) BStBl. 1991 II S. 25"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.9.1990 (X R 20\/89) BStBl. 1991 II S. 25<\/strong><\/p>\n<p>Der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens, das im Wege der Realteilung aus dem Gewerbebetrieb einer OHG hervorgegangen ist, kann gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG um Verluste der Gesellschaft allenfalls dann (teilweise) gek\u00fcrzt werden, wenn das Einzelunternehmen im Rahmen der OHG als Teilbetrieb gef\u00fchrt wurde und es auf Grund der Buchf\u00fchrung ohne weiteres m\u00f6glich ist, diesem Teilbetrieb einen bestimmten Verlust(anteil) sachlich zuzuordnen.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 10a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war zur H\u00e4lfte an der &#8222;X-OHG&#8220; in A (im folgenden: OHG) beteiligt. Die Gesellschaft betrieb ein Tiefbauunternehmen mit den &#8222;Betriebszweigen&#8220; Kanalbau, Stra\u00dfenbau und Pflasterbau. Zum 31. M\u00e4rz 1974 wurde die Gesellschaft aufgel\u00f6st. Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm den Teilbereich Kanalbau und f\u00fchrte diesen ab 1. April 1974 als Einzelunternehmen fort.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrte bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) erfolglos, mit dem Gewerbeertrag 1977 (87.504 DM) 1973 und 1974 entstandene Verluste aus seiner Beteiligung an der OHG in einer Resth\u00f6he von 41.044 DM zu verrechnen.<\/p>\n<p>Mit der daraufhin beim Finanzgericht (FG) erhobenen Anfechtungsklage machte der Kl\u00e4ger weiterhin Verlustverrechnung mit der Begr\u00fcndung geltend, die in \u00a7 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) hierf\u00fcr geforderten Voraussetzungen seien erf\u00fcllt; vor allem bestehe nicht nur Unternehmeridentit\u00e4t, sondern auch Unternehmensgleichheit: Der von ihm \u00fcbernommene Bereich Kanalbau sei innerhalb der OHG als ein mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter Teilbetrieb gef\u00fchrt worden. Zwar habe das Betriebsgrundst\u00fcck sowohl dem Kanalbaubereich als auch dem Stra\u00dfenbaubereich gedient, doch seien die verwendeten Materialien und Ger\u00e4te getrennt gelagert worden. Die Betriebsr\u00e4ume seien getrennt gewesen. Das B\u00fcro des Kl\u00e4gers sei nur von diesem, das B\u00fcro seines Mitgesellschafters nur von jenem benutzt worden. Jeder Teilbereich habe eigene Betriebsmittel, insbesondere eigenes Anlageverm\u00f6gen verwendet; es sei allerdings nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df solche Ger\u00e4te, die in beiden Teilbereichen verwendbar gewesen seien, auch tats\u00e4chlich in beiden Bereichen eingesetzt worden seien. Im Kanalbaubereich seien zw\u00f6lf, im Stra\u00dfenbaubereich acht Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt gewesen; ein Austausch der nur f\u00fcr ihren jeweiligen T\u00e4tigkeitsbereich ausgebildeten oder geschulten Arbeitskr\u00e4fte zwischen den beiden Betriebsbereichen sei nicht m\u00f6glich gewesen. Der Kanalbaubereich habe zu 95 v.H. die Stadt A, der Stra\u00dfenbaubereich haupts\u00e4chlich Tankstellen als Kunden gehabt.<\/p>\n<p>Die Rechnungen seien f\u00fcr beide Teilbereiche selbst\u00e4ndig, allerdings unter der Firma der OHG, erstellt worden. Gleiches gelte f\u00fcr Kostenvoranschl\u00e4ge und Ausschreibungsunterlagen. Eine eigene Kostenrechnung f\u00fcr die jeweiligen Teilbereiche sei (seines Wissens) nicht erstellt worden. F\u00fcr beide Bereiche habe eine gemeinsame Buchf\u00fchrung bestanden. Die Ums\u00e4tze seien ebensowenig wie die Gewinne getrennt worden. Auch seien keine getrennten Abschl\u00fcsse erstellt worden. Wie die Gewinn- oder Verlustentwicklung in den einzelnen Teilbereichen in den Jahren 1973 und 1974 abgelaufen sei, k\u00f6nne er nicht sagen. In diese Richtung seien innerhalb der OHG auch keine Ermittlungen angestellt worden. Vielmehr seien der Gewinn und Verlust entsprechend dem Gesellschaftsvertrag je zur H\u00e4lfte auf die beiden Gesellschafter verteilt worden. Ein Firmenwert f\u00fcr das Gesamtunternehmen oder die Teilbereiche sei bei der Aufl\u00f6sung der OHG &#8211; wohl wegen der in den beiden letzten Jahren ihres Bestehens erlittenen Verluste &#8211; nicht ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>Das nunmehr von ihm allein betriebene Kanalbauunternehmen umfasse die gleiche T\u00e4tigkeit wie zuvor im Rahmen der OHG. Die Kanalbauauftr\u00e4ge w\u00fcrden mit denselben st\u00e4dtischen Angestellten wie bisher abgewickelt. Die im Rahmen der OHG im Kanalbau t\u00e4tigen Arbeitnehmer und die dort verwendeten Ger\u00e4te seien in das Einzelunternehmen \u00fcbernommen worden. Auch an der Finanzierung durch die Kreissparkasse habe sich infolge der Realteilung nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage ab. Es verneinte die Unternehmensgleichheit, weil die Bereiche Stra\u00dfenbau und Kanalbau im Rahmen der OHG nicht als Teilbetriebe gef\u00fchrt worden seien. Insoweit habe die erforderliche Selbst\u00e4ndigkeit gefehlt. Trotz eines jeweils eigenen Kundenkreises, einer relativ selbst\u00e4ndigen Abwicklung der Auftr\u00e4ge sowie des in gewissem Umfang differenzierten Einsatzes von Personal und Ger\u00e4ten ergebe die Gesamtw\u00fcrdigung der vorgetragenen Tatsachen, da\u00df insoweit im Rahmen der OHG keine Teilbetriebe bestanden h\u00e4tten. Hierzu fehle es an der \u00f6rtlichen Trennung beider Bereiche. Au\u00dferdem sei nicht ersichtlich, durch welche organisatorischen Ma\u00dfnahmen der getrennte Einsatz von Betriebsmitteln und Personal in beiden Bereichen gesichert gewesen sei. Die Ertragsentwicklung lasse sich f\u00fcr Kanalbau einerseits und Stra\u00dfenbau andererseits mangels gesonderter Buchf\u00fchrung, getrennter Abschl\u00fcsse und getrennter Kostenrechnung nicht gesondert ermitteln. Auch seien anl\u00e4\u00dflich der Aufl\u00f6sung der OHG keine gesonderten Firmenwerte ermittelt worden. Wenn man gleichwohl Teilbetriebe ann\u00e4hme, scheitere die Anwendung des \u00a7 10a GewStG daran, da\u00df die in den einzelnen Teilbereichen erzielten Betriebsergebnisse nicht gesondert ermittelt und ausgewiesen worden seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Er ist weiterhin der Meinung, schon im Rahmen der OHG h\u00e4tten zwei selbst\u00e4ndige Teilbetriebe bestanden. Jeder von ihnen sei f\u00fcr sich lebensf\u00e4hig gewesen und tats\u00e4chlich auch nach der Trennung f\u00fcr sich &#8211; ohne Zusammenlegung mit einem anderen Betrieb &#8211; weitergef\u00fchrt worden. Das reiche f\u00fcr die Annahme der Unternehmensgleichheit aus. Das FG habe zus\u00e4tzlich Kriterien gepr\u00fcft, die f\u00fcr die Annahme eines Teilbetriebs sprechen k\u00f6nnten, hier aber &#8211; auch gem\u00e4\u00df Abschn. 68 Abs. 6 der Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) &#8211; nicht entscheidend seien. Schlie\u00dflich sei auch eine Verlustverteilung im Streitfall nach dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel durchaus m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und den einheitlichen Me\u00dfbetrag im angefochtenen Bescheid auf 1.230 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht haben FA und FG den Verlust des Kl\u00e4gers aus seiner Beteiligung an der OHG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags f\u00fcr das Streitjahr 1977 (\u00a7\u00a7 7 bis 10 GewStG) unber\u00fccksichtigt gelassen.<\/p>\n<p>Der Gewerbeertrag wird gem\u00e4\u00df \u00a7 10a Satz 1 GewStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung des Art. 10 Nr. 7 des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735; zur R\u00fcckwirkung vgl. \u00a7 36 Abs. 3 GewStG i.d.F. des StBereinG 1986, und das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. Dezember 1989 IV R 117\/88, BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436) um die Fehlbetr\u00e4ge gek\u00fcrzt, die sich bei der Ermittlung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags f\u00fcr die f\u00fcnf vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit der Fehlbetrag nicht durch Verrechnung in den vier vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4umen verbraucht wurde.<\/p>\n<p>1. Aus \u00a7 10a Satz 2 GewStG i.V.m. \u00a7 2 Abs. 5 GewStG, wonach im Falle des \u00dcbergangs eines Gewerbebetriebs im ganzen der den Betrieb fortf\u00fchrende Unternehmer nicht die vor dem \u00dcbergang entstandenen Verluste verrechnen darf, leitet die Rechtsprechung das Erfordernis ab, da\u00df der Steuerpflichtige, der den Verlust erlitten hat, und derjenige, bei dem der Verlust nach \u00a7 10a GewStG abziehbar ist, identisch sein m\u00fcssen (Unternehmeridentit\u00e4t; vgl. Urteil in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Verlustvortrag nach \u00a7 10a GewStG setzt au\u00dferdem voraus, da\u00df der Gewerbeverlust in demselben Unternehmen entstanden sein mu\u00df wie der sp\u00e4tere Gewerbeertrag (Unternehmensgleichheit; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Dezember 1957 IV 666\/55 U, BFHE 66, 548, BStBl III 1958, 210; vom 28. April 1977 IV R 165\/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666; vom 12. Januar 1983 IV R 177\/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425, und in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436). Dies folgt aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer: Diese erfa\u00dft nicht den auf ein bestimmtes Steuersubjekt bezogenen Gewinn, sondern den Ertrag, den der von dem jeweiligen Rechtstr\u00e4ger losgel\u00f6ste Gewerbebetrieb an sich abwirft (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 13. Mai 1969 1 BvR 25\/65, BStBl II 1969, 424, 426). Abgestellt wird dabei auf die objektive Wirtschaftskraft, die wirtschaftliche Ertragsf\u00e4higkeit, wie sie im Ertrag und in den Mitteln repr\u00e4sentiert sind, die zur Erzielung dieses Ertrags eingesetzt werden (BVerfG-Beschlu\u00df in BStBl II 1969, 424, 426). Daher sind Korrekturen in der gewerbesteuerlichen Belastung, wie sie \u00a7 10a GewStG zum Ausgleich von Verlust- und Gewinnjahren vorsieht, nur gerechtfertigt, wenn das Unternehmen, dem im Jahr der Verlustverrechnung die K\u00fcrzung des Gewinns zugute kommt, und dasjenige, das in einem fr\u00fcheren Erhebungszeitraum den Verlust erlitten hat, identisch sind.<\/p>\n<p>Unternehmensgleichheit bedeutet nicht nur Gleichartigkeit der gewerblichen Bet\u00e4tigung, sondern, dem Wesen der Gewerbesteuer entsprechend, vor allem auch Identit\u00e4t der hierzu eingesetzten s\u00e4chlichen Mittel.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund ist ein Verlustvortrag nach \u00a7 10a GewStG ausgeschlossen, wenn der bisherige betriebliche Organismus nicht mehr besteht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1978 IV R 26\/73, BFHE 124, 348, 352, BStBl II 1978, 348, 350 zu 1.b, bb, a.E.). Die Verluste einer OHG sind daher nicht bei den aus der Liquidation der Gesellschaft im Wege der Realteilung hervorgegangenen Einzelunternehmen abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1970 I R 93\/69, BFHE 100, 538, BStBl II 1971, 147).<\/p>\n<p>2. Ob es mit den vorgenannten Grunds\u00e4tzen vereinbar ist, im Rahmen des \u00a7 10a GewStG &#8211; wie unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fcr die Unternehmeridentit\u00e4t (vgl. Urteil in BFHE 159, 528, BStBl II 1990, 436, m.w.N.) &#8211; auch f\u00fcr die Unternehmensgleichheit teilweise Tatbestandsverwirklichung gen\u00fcgen zu lassen, kann auf sich beruhen. Eine teilweise Verlustverrechnung bei teilweiser Unternehmensgleichheit kann n\u00e4mlich wegen des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn sich eine Wirtschaftseinheit als Bezugsgr\u00f6\u00dfe feststellen l\u00e4\u00dft, die sowohl f\u00fcr den Erhebungszeitraum der Verlustverrechnung als auch f\u00fcr den der Verlustentstehung wenigstens zum Teil dieselbe ist, wenn also die Realteilung Teilbetriebe betrifft. Da\u00df es daran hier fehlt, bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung, weil das FG die Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme von Teilbetrieben im Rahmen der OHG aufgrund nicht angegriffener tats\u00e4chlicher Feststellungen und mit Hilfe nicht zu beanstandender rechtlicher Erw\u00e4gungen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1988 X R 1\/86, BFHE 155, 521, BStBl II 1989, 376) zu Recht verneint hat.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG in diesem Zusammenhang auch der fehlenden Trennung in der Buchf\u00fchrung, in der Ertragsermittlung und in der Kostenrechnung Bedeutung beigemessen. Ob dabei mit der Vorinstanz stets ein gesonderter Verlustausweis zu fordern ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls kommt bei einer Realteilung Verlustverrechnung nach \u00a7 10a GewStG nur in Betracht, wenn das Rechenwerk im Jahr der Verlustentstehung ohne weiteres erkennen l\u00e4\u00dft, welche Organisationseinheit welches Ergebnis erwirtschaftet hat. So mu\u00df z.B. ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, da\u00df ein Teilbetrieb, der im Rahmen des Gesamtunternehmens Gewinne erzielt hat, nach der Realteilung in den Genu\u00df des Verlustabzugs gelangt. Als K\u00fcrzungsbetrag eignet sich in F\u00e4llen der streitigen Art kein ideeller, sondern nur ein realer Verlust oder Verlustanteil. Hier geht es nicht darum, den Wert der Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft zu erfassen, sondern darum, einen Verlust oder Verlustanteil sachgerecht zuzuordnen. Den passenden Ma\u00dfstab hierf\u00fcr liefert weder das Verh\u00e4ltnis der Kapitalkonten noch der Gewinnverteilungsschl\u00fcssel (so auch BFH in BFHE 124, 348, BStBl II 1978, 348, 352 a.E.). Vielmehr ist der tats\u00e4chliche Anteil der Organisationseinheit (des Teilbetriebs), f\u00fcr die Verlustverrechnung geltend gemacht wird, am Betriebsergebnis zu ermitteln. Ist &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine entsprechende sachliche Zuordnung unm\u00f6glich, so scheitert die Anwendung des \u00a7 10a GewStG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.9.1990 (X R 20\/89) BStBl. 1991 II S. 25 Der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens, das im Wege der Realteilung aus dem Gewerbebetrieb einer OHG hervorgegangen ist, kann gem\u00e4\u00df \u00a7 10a GewStG um Verluste der Gesellschaft allenfalls dann (teilweise) gek\u00fcrzt werden, wenn das Einzelunternehmen im Rahmen der OHG als Teilbetrieb gef\u00fchrt wurde und es auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-9-1990-x-r-20_89-bstbl-1991-ii-s-25\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 5.9.1990    (X R 20\/89) BStBl. 1991 II S. 25<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49031","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49031","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49031"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49031\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49031"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49031"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49031"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}