{"id":49032,"date":"1990-09-28T15:07:10","date_gmt":"1990-09-28T13:07:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49032"},"modified":"2013-06-18T15:08:15","modified_gmt":"2013-06-18T13:08:15","slug":"bfh-urteil-vom-28-9-1990-iii-r-51_89-bstbl-1991-ii-s-27","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-9-1990-iii-r-51_89-bstbl-1991-ii-s-27\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.9.1990    (III R 51\/89) BStBl. 1991 II S. 27"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 51\/89) BStBl. 1991 II S. 27<\/strong><\/p>\n<p>Technische Hilfsmittel zur Behebung k\u00f6rperlicher M\u00e4ngel eines Steuerpflichtigen (hier: Bifokalbrille) sind notwendiges Privatverm\u00f6gen, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) \u00fcbt den Beruf eines selbst\u00e4ndigen Steuerberaters aus. Er ist seit seiner Kindheit Brillentr\u00e4ger. Aufgrund einer Augenuntersuchung im Jahre 1983 (Streitjahr) schaffte er eine Bifokalbrille f\u00fcr die Sehbereiche zwischen 30 bis 40 cm (Nahbereich) und ab ca. 120 cm (Fernbereich) sowie eine weitere Bifokalbrille f\u00fcr den Nahbereich und f\u00fcr den Zwischenbereich zwischen 40 bis 60 cm an. F\u00fcr die zweite Brille beantragte er eine Investitionszulage nach \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (BerlinFG) in H\u00f6he von 10 v.H. des Nettokaufpreises von 843,86 DM. Der Kl\u00e4ger begr\u00fcndete seinen Antrag damit, da\u00df die erste Brille f\u00fcr seine privaten Bed\u00fcrfnisse ausreiche. Die zweite Brille ben\u00f6tige und benutze er nur f\u00fcr seine freiberufliche T\u00e4tigkeit, die einen h\u00e4ufigen visuellen Entfernungswechsel (z.B. bei Akteneinsicht, Ausf\u00fcllen von Vordrucken und T\u00e4tigkeit am Computer) erfordere.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag ab.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage statt. Es vertrat die Auffassung, da\u00df die vom Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich angeschaffte zweite Brille f\u00fcr dessen berufliche Arbeit notwendig sei und eine erhebliche ins Gewicht fallende private Verwendung nicht vorliege; denn die erste Brille reiche nach der Lebenserfahrung und dem Wissen des Gerichts f\u00fcr den privaten Alltag aus.<\/p>\n<p>Mit der vom Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts sowie einen Verfahrensfehler. Es f\u00fchrt im wesentlichen aus, die vom Kl\u00e4ger angeschaffte zweite Brille sei kein Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens. Eine Brille sei eine individuelle Sehhilfe und damit in erster Linie ein Gegenstand des pers\u00f6nlichen Bedarfs und der privaten Lebensf\u00fchrung. Eine private Mitveranlassung f\u00fcr die Anschaffung einer Brille k\u00f6nne nur dann verneint werden, wenn die Brille ein Arbeitsmittel sei. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Brille den Benutzer vor typischen Gefahren eines Arbeitsvorganges sch\u00fctzen solle und k\u00f6nne (z.B. Schwei\u00dferbrille). Einen Verfahrensfehler habe das FG dadurch begangen, da\u00df es bei der Beweisw\u00fcrdigung auf eigenes Wissen und die Lebenserfahrung abgestellt habe, ohne n\u00e4here Angaben dar\u00fcber zu machen, woher dieses Wissen stamme.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Unrecht einen Anspruch auf Investitionszulage nach \u00a7 19 BerlinFG f\u00fcr die Anschaffung der zweiten Brille bejaht.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BerlinFG erhalten Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Vorliegen weiterer, hier nicht streitiger Voraussetzungen f\u00fcr die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens eine Investitionszulage.<\/p>\n<p>Der Begriff &#8222;Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens&#8220; ist im BerlinFG nicht n\u00e4her bestimmt. Er ist wie viele andere vom Gesetzgeber in \u00a7 19 BerlinFG verwendete Begriffe dem Einkommensteuerrecht entnommen und grunds\u00e4tzlich in der gleichen Weise wie dort auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. November 1977 III R 145\/74, BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353).<\/p>\n<p>Einkommensteuerrechtlich kann ein Wirtschaftsgut nur dann zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren, wenn es dem Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist (s. auch BFH-Urteil vom 12. Mai 1989 III R 68\/85, BFHE 157, 284, BStBl II 1989, 666) und damit kein Privatverm\u00f6gen darstellt. Ein Wirtschaftsgut ist dann jedoch nicht Betriebsverm\u00f6gen im einkommensteuerrechtlichen Sinn, wenn seine Anschaffung nicht betrieblich veranla\u00dft war (BFH-Urteil vom 15. November 1978 I R 57\/76, BFHE 126, 530, BStBl II 1979, 257, Nr. 1b der Entscheidungsgr\u00fcnde). Eine betriebliche Veranlassung ist etwa ausgeschlossen, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts ausnahmslos oder zumindest vorrangig durch Gr\u00fcnde der Lebensf\u00fchrung verursacht war.<\/p>\n<p>2. Hiernach mu\u00df die Revision Erfolg haben. Die Aufwendungen f\u00fcr die Anschaffung der zweiten Brille sind allein durch die pers\u00f6nliche Lebensf\u00fchrung des Kl\u00e4gers veranla\u00dft. Denn die eigentliche Ursache f\u00fcr die Anschaffung war &#8211; worauf auch das FA hingewiesen hat &#8211; die pers\u00f6nliche Sehschw\u00e4che des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, da\u00df in den F\u00e4llen, in denen ein Steuerpflichtiger keine Augen mit normaler Sehkraft besitzt, das Tragen einer Brille der Berufsaus\u00fcbung n\u00fctzlich sein kann oder sie erst erm\u00f6glicht. Dennoch kann eine Brille nicht dem Anlageverm\u00f6gen zugerechnet werden, weil der prim\u00e4re Grund f\u00fcr das Tragen einer Brille in der Person des Steuerpflichtigen liegt. So hat bereits der IV. Senat des BFH unter R\u00fcckgriff auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 30. Juli 1929 VI A 839\/28 (RStBl 1929, 554) im Urteil vom 8. April 1954 IV 345\/53 U (BFHE 58, 689, BStBl III 1954, 174) entschieden, da\u00df technische Hilfsmittel (im Streitfall ein H\u00f6rapparat), die ihrer Natur nach in erster Linie zur Behebung k\u00f6rperlicher M\u00e4ngel dienen, allein die private Lebenssph\u00e4re ber\u00fchren, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liege.<\/p>\n<p>3. Da die Revision bereits aus dem unter 2. genannten Grund Erfolg hat, braucht der Senat auf den vom FA zus\u00e4tzlich ger\u00fcgten Verfahrensmangel nicht mehr einzugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.9.1990 (III R 51\/89) BStBl. 1991 II S. 27 Technische Hilfsmittel zur Behebung k\u00f6rperlicher M\u00e4ngel eines Steuerpflichtigen (hier: Bifokalbrille) sind notwendiges Privatverm\u00f6gen, auch wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt. 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