{"id":49034,"date":"1990-08-24T15:14:15","date_gmt":"1990-08-24T13:14:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49034"},"modified":"2013-06-18T15:15:20","modified_gmt":"2013-06-18T13:15:20","slug":"bfh-vom-24-8-1990-vi-r-29_87-bstbl-1991-ii-s-30","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-vom-24-8-1990-vi-r-29_87-bstbl-1991-ii-s-30\/","title":{"rendered":"BFH vom 24.8.1990 (VI R    29\/87) BStBl. 1991 II S. 30"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH vom 24.8.1990 (VI R 29\/87) BStBl. 1991 II S. 30<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Voraussetzungen, unter denen eine land- und forstwirtschaftliche Aushilfskraft von Fall zu Fall f\u00fcr eine im voraus bestimmte Arbeit von vor\u00fcbergehender Dauer in ein Dienstverh\u00e4ltnis tritt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 40 a Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Landwirt. Er besch\u00e4ftigte im Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1978, f\u00fcr den eine Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung stattgefunden hat, neben st\u00e4ndig bei ihm t\u00e4tigen Arbeitnehmern auch Aushilfskr\u00e4fte, deren L\u00f6hne er gem\u00e4\u00df \u00a7 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal mit 2 v.H. besteuerte. Bei den meisten dieser Aushilfskr\u00e4fte erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Pauschalierung nicht an, da diese Aushilfskr\u00e4fte zum Kl\u00e4ger in einem Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis gestanden h\u00e4tten. Die Arbeitnehmer A, B, C und D h\u00e4tten in jedem Monat f\u00fcr den Kl\u00e4ger gearbeitet und saisonbedingt wechselnde Arbeiten verrichtet, n\u00e4mlich im Fr\u00fchjahr Kartoffeln sortiert und gepflanzt, R\u00fcben gehackt sowie im Sommer und Herbst Kartoffeln und R\u00fcben gerodet und Kartoffeln sortiert. Die Arbeitnehmerin E und der Arbeitnehmer F h\u00e4tten von Januar bis Dezember 1977 t\u00e4glich das Vieh gef\u00fcttert. Deshalb erhob das FA auf die L\u00f6hne die pauschale Steuer des \u00a7 40a Abs. 1 EStG in H\u00f6he von 10 v.H. und forderte den Unterschiedsbetrag in H\u00f6he von 8 v.H. durch Pauschalierungssteuerbescheid vom 16. M\u00e4rz 1978 nach.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab nach Vernehmung einiger Arbeitnehmer als Zeugen der Klage statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es im wesentlichen aus: Die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers durch Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid sei formell ordnungsgem\u00e4\u00df, da der Kl\u00e4ger sich bereiterkl\u00e4rt habe, im Falle seines Unterliegens die Lohnsteuer als Steuerschuldner zu \u00fcbernehmen. Die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers nach \u00a7 40a Abs. 1 EStG sei aber fehlerhaft, da dieser die L\u00f6hne zutreffend nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert habe. Bei der Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG komme es darauf an, da\u00df kein Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis abgeschlossen gewesen sei. Dies folge aus dem Wortlaut der Vorschrift &#8222;von Fall zu Fall&#8230;. in ein Dienstverh\u00e4ltnis treten&#8220;. Entscheidend sei dabei, da\u00df bei dem jeweils von Fall zu Fall eingegangenen Dienstverh\u00e4ltnis die Ableistung einer im voraus bestimmten Arbeit von vor\u00fcbergehender Dauer vereinbart werde. Dem Gesetz sei hingegen nicht zu entnehmen, da\u00df sich der Eintritt in ein Dienstverh\u00e4ltnis nicht regelm\u00e4\u00dfig wiederholen d\u00fcrfe. Soweit Abschn. 95 Abs. 5 Satz 4 der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR &#8211; 1975 (Abschn. 95 Abs. 6 Satz 6 LStR 1978) bestimme, da\u00df ein Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis bereits dann vorliege, wenn die Aushilfskr\u00e4fte laufend mit saisonbedingt wechselnden Arbeiten beauftragt w\u00fcrden, sei dies durch das Gesetz nicht gedeckt. Selbst eine h\u00e4ufige Beauftragung derselben Aushilfskraft sei einer &#8222;laufenden&#8220; Besch\u00e4ftigung im Sinne von \u00a7 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht gleichzustellen. Denn eine Kette von &#8222;von Fall zu Fall&#8220; begr\u00fcndeten Kurzdienstverh\u00e4ltnissen sei etwas anderes als ein Teilzeitdauerdienstverh\u00e4ltnis, welches von vornherein die k\u00fcnftige Besch\u00e4ftigung festlege und f\u00fcr die Zukunft gegenseitige Anspr\u00fcche begr\u00fcnde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei im Streitfall von einer Besch\u00e4ftigung von Fall zu Fall auszugehen. Die Zeugen h\u00e4tten sich nicht gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichtet gehabt, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten. Sie seien jeweils nur auf Anforderung t\u00e4tig geworden und h\u00e4tten hin und wieder auch die Mithilfe abgelehnt. Da\u00df die Zeugen tats\u00e4chlich meist bereit und in der Lage gewesen seien, den Aufforderungen des Kl\u00e4gers zum Arbeitseinsatz zu folgen, rechtfertige nicht die Annahme einer laufenden Besch\u00e4ftigung. Angesichts der Entscheidungsfreiheit der Aushilfskr\u00e4fte, der Aufforderung des Kl\u00e4gers Folge zu leisten oder nicht, sei vielmehr anzunehmen, da\u00df die Zeugen von Fall zu Fall in ein neues befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Kl\u00e4ger getreten seien.<\/p>\n<p>Das FA begehrt mit seiner Revision die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt es im wesentlichen vor: Die Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG sei nur in engen Grenzen zul\u00e4ssig. W\u00fcrden Aushilfen laufend mit saisonbedingt wechselnden Arbeiten beauftragt, so liege ein nicht zur Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG berechtigendes Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis vor. Der Kl\u00e4ger habe die Arbeitnehmer in nahezu allen Monaten des Kalenderjahres besch\u00e4ftigt. Dabei habe er in seinen Aufzeichnungen stets nur monatliche T\u00e4tigkeiten angeschrieben und die Arbeitsentgelte monatlich und dazu \u00fcberwiegend in gleichbleibender H\u00f6he gezahlt. Die Zeugen h\u00e4tten hierzu erkl\u00e4rt, da\u00df die Arbeitsstunden und der Lohn jeweils am Monatsende errechnet und ausgezahlt worden seien. Dies lasse eindeutig auf ein &#8211; wenn auch nicht schriftlich abgefa\u00dftes, dennoch stillschweigend vereinbartes &#8211; Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis schlie\u00dfen. Die Vertragsparteien h\u00e4tten offensichtlich von einer kurzfristigen Lohnabrechnung abgesehen, weil sie stets davon ausgegangen seien, da\u00df bis zum Monatsende erneut weitere Arbeiten anfallen w\u00fcrden. Bei der Arbeitnehmerin B sei bereits im Mietvertrag vorgesehen gewesen, da\u00df sie bei Bedarf habe mithelfen sollen. Diese Vereinbarung k\u00f6nne nur als Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis verstanden werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt mit den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Aus der monatlichen Auszahlung des Arbeitsentgeltes, so tr\u00e4gt er erg\u00e4nzend vor, lasse sich nicht auf ein stillschweigend vereinbartes Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis schlie\u00dfen. Da die meisten Aushilfsarbeiten witterungsabh\u00e4ngig seien und sich mit Unterbrechungen auch einige Wochen hinziehen k\u00f6nnten, habe sich die Monatsrechnung aus Vereinfachungsgr\u00fcnden als vorteilhaft erwiesen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Die Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG setzt zun\u00e4chst voraus, da\u00df Aushilfskr\u00e4fte, zu denen nicht land- und forstwirtschaftliche Fachkr\u00e4fte geh\u00f6ren, ausschlie\u00dflich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten besch\u00e4ftigt werden (siehe dazu Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. Juni 1986 VI R 167\/83, BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht streitig. Weiterhin m\u00fcssen diese Arbeitnehmer von Fall zu Fall f\u00fcr eine im voraus bestimmte Arbeit von vor\u00fcbergehender Dauer in ein Dienstverh\u00e4ltnis treten. Hiermit hat der Gesetzgeber eigenst\u00e4ndige Tatbestandsmerkmale geschaffen, bei deren Auslegung nicht an die Merkmale des \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG angekn\u00fcpft werden kann. H\u00e4tte der Gesetzgeber dies gewollt, so h\u00e4tte er Formulierungen des \u00a7 40a Abs. 1 EStG in \u00a7 40a Abs. 2 EStG \u00fcbernehmen k\u00f6nnen oder er h\u00e4tte bestimmen k\u00f6nnen, da\u00df in F\u00e4llen des \u00a7 40a Abs. 1 EStG ein Pauschalsteuersatz von 2 v.H. anzuwenden ist, wenn Aushilfskr\u00e4fte mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten besch\u00e4ftigt werden. Hieraus folgt zum einen, da\u00df entgegen der vom FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 23. September 1980 2 K 25\/80 (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1981, 186) ge\u00e4u\u00dferten Auffassung die Formulierung &#8222;von Fall zu Fall&#8220; nicht das Unvorhersehbare einer T\u00e4tigkeit ausdr\u00fcckt. Dies h\u00e4tte der Gesetzgeber durch eine an \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG angelehnte Formulierung ausdr\u00fccken k\u00f6nnen. Weiter kann auch nicht von vornherein sch\u00e4dlich sein, wenn f\u00fcr die Arbeiten i.S. des \u00a7 40a Abs. 2 EStG stets auf die gleichen Arbeitskr\u00e4fte zur\u00fcckgegriffen wird. Abgesehen davon, da\u00df in l\u00e4ndlichen Gebieten h\u00e4ufig nur ein stets gleicher begrenzter Personenkreis f\u00fcr diese Arbeiten zur Verf\u00fcgung steht, was dem Gesetzgeber bewu\u00dft gewesen sein mu\u00df, h\u00e4tte auch insoweit eine dem \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG entsprechende einschr\u00e4nkende Formulierung nahegelegen, wenn eine wiederkehrende Besch\u00e4ftigung h\u00e4tte ausgeschlossen werden sollen. Zum anderen folgt aus den eigenst\u00e4ndigen Formulierungen aber auch, da\u00df der Lohn aus einer T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 40a Abs. 1 EStG nicht allein deshalb dem g\u00fcnstigen Pauschalsteuersatz unterliegen kann, weil es sich um typisch land- und forstwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten handelt.<\/p>\n<p>Die land- und forstwirtschaftliche Aushilfskraft mu\u00df von Fall zu Fall in ein Dienstverh\u00e4ltnis treten. Hieraus ist abzuleiten, da\u00df eine Dauerbesch\u00e4ftigung nicht von \u00a7 40a Abs. 2 EStG erfa\u00dft sein kann. Dieses gesetzliche Erfordernis wird noch um die weitere Voraussetzung erg\u00e4nzt, da\u00df der Arbeitnehmer jeweils in ein Dienstverh\u00e4ltnis f\u00fcr eine im voraus bestimmte Arbeit von vor\u00fcbergehender Dauer treten mu\u00df. Hiermit spricht der Gesetzgeber Besonderheiten der Arbeitsabl\u00e4ufe in der Land- und Forstwirtschaft an, die eine Sonderbehandlung land- und forstwirtschaftlicher Aushilfst\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der \u00fcbrigen Aushilfst\u00e4tigkeit gerechtfertigt erscheinen lassen. Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsabl\u00e4ufe sind gepr\u00e4gt von saisonbedingten Arbeiten, die sowohl vom Arbeitsinhalt als auch vom zeitlichen Ablauf her vor\u00fcbergehend sind, wie es z.B. bei Abl\u00e4ufen des Pflanzens und der Ernte besonders offenkundig wird. Da solche Arbeitsabl\u00e4ufe erfahrungsgem\u00e4\u00df von vor\u00fcbergehender Dauer sind, kann sich auch das Dienstverh\u00e4ltnis auf eine solche im voraus bestimmte Arbeit beziehen. Hieraus folgt, da\u00df Arbeiten, die das ganze Jahr \u00fcber anfallen, nicht Gegenstand der Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG sein k\u00f6nnen. Zum einen sind insoweit keine Unterschiede zu Aushilfst\u00e4tigkeiten au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft erkennbar. Zum anderen ist nicht entscheidend, da\u00df etwa eine Aushilfskraft f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende Dauer t\u00e4tig wird, sondern da\u00df die Arbeit als solche von ihrer Art her von vor\u00fcbergehender Dauer ist. Dies ist bei Arbeiten, die keinen erkennbaren Abschlu\u00df in sich tragen, sondern das ganze Jahr \u00fcber anfallen, nicht der Fall (zutreffend insoweit FG des Saarlandes, Urteil vom 28. Juli 1981 2 472\/80, EFG 1982, 375; gleicher Ansicht Wagner, Die Pauschalierung der Lohn- und Kirchensteuer, Der Rechts- und Steuerdienst, Heft 66, K\u00f6ln 1988, 49). Ebenso k\u00f6nnte es nicht f\u00fcr eine Pauschalierung nach \u00a7 40a Abs. 2 EStG ausreichen, wenn eine Aushilfskraft w\u00e4hrend eines begrenzten Zeitraums neben der saisonbedingten Arbeit auch noch andere Arbeiten zugewiesen bek\u00e4me (Thomas in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 40a EStG Rn. 56); denn das Dienstverh\u00e4ltnis mu\u00df f\u00fcr eine bestimmte Arbeit von vor\u00fcbergehender Dauer und nicht f\u00fcr eine Mischt\u00e4tigkeit vereinbart sein.<\/p>\n<p>Ob eine Aushilfskraft von Fall zu Fall in ein Dienstverh\u00e4ltnis tritt oder ein Arbeitsverh\u00e4ltnis st\u00e4ndig bzw. \u00fcber l\u00e4ngere verschiedene Arbeiten hinweg besteht, ist Tatfrage, die deshalb im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist, weil die Aushilfst\u00e4tigkeiten regelm\u00e4\u00dfig nur m\u00fcndlich vereinbart werden und die vertraglichen Beziehungen rechtlich unvollst\u00e4ndig ausgepr\u00e4gt sind. So fehlen bei den gesamten Teilzeitbesch\u00e4ftigungen des \u00a7 40a EStG h\u00e4ufig Regelungen \u00fcber Urlaubs- oder Krankheitszeiten. Auch die rechtliche Verpflichtung zu regelm\u00e4\u00dfiger Arbeit ist h\u00e4ufig selbst in F\u00e4llen des \u00a7 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG auch bei einer Dauerbesch\u00e4ftigung nur schwach ausgepr\u00e4gt, was z.B. darin zum Ausdruck kommt, da\u00df ohne rechtliche Folgerungen oft Arbeitseins\u00e4tze sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber kurzfristig abgesagt oder verschoben werden, wie andererseits zus\u00e4tzliche Arbeitseins\u00e4tze auch im Rahmen eines Dauerteilzeitverh\u00e4ltnisses kurzfristig abgesprochen werden. Ob land- und forstwirtschaftliche Aushilfskr\u00e4fte jeweils von Fall zu Fall in ein Dienstverh\u00e4ltnis treten oder aber in einem auf wiederholte Arbeiten angelegten Dienstverh\u00e4ltnis t\u00e4tig sind, l\u00e4\u00dft sich daher nur anhand zahlreicher Indizien ableiten, die tatrichterlich gew\u00fcrdigt und gewichtet werden m\u00fcssen. So werden Saisonarbeiten regelm\u00e4\u00dfig zeitlich voneinander abgegrenzt sein. Dies bedingt, da\u00df auch die jeweiligen Arbeitseins\u00e4tze durch erkennbare Arbeitspausen voneinander abgegrenzt sein m\u00fcssen. Dabei kann es ausnahmsweise aber unsch\u00e4dlich sein, wenn hin und wieder der eine Arbeitseinsatz deshalb dem n\u00e4chsten unmittelbar nachfolgt, weil auch die saisonbedingten Arbeiten ineinander \u00fcbergehen. Wenn jedoch die jeweiligen Arbeiten \u00f6fter ohne erkennbare Arbeitspausen ineinander \u00fcbergehen, so ist dies ein gewichtiges Indiz f\u00fcr eine Dauerbesch\u00e4ftigung. F\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung von Fall zu Fall kann sprechen, wenn die jeweiligen saisonbedingten Arbeiten unterschiedliche Arbeitseins\u00e4tze erfordern und damit schwankende L\u00f6hne zum Ergebnis haben, w\u00e4hrend eine monatelange st\u00e4ndige gleichm\u00e4\u00dfige Zurverf\u00fcgungstellung der Arbeitskraft z.B. an bestimmten Wochentagen und damit auch im wesentlichen gleichbleibende Monatsl\u00f6hne f\u00fcr ein Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis sprechen k\u00f6nnen. Letztlich wird in zahlreichen F\u00e4llen tatrichterlich zu entscheiden sein, ob es sich um wiederholte, aber dennoch jeweils neu vereinbarte Dienstverh\u00e4ltnisse handelt oder aber ob innerhalb einer l\u00e4ngerfristigen Rahmenvereinbarung lediglich die einzelnen Arbeitseins\u00e4tze abgerufen werden.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung entspricht zwar insofern den vorstehenden Grunds\u00e4tzen, als sie laufende saisonbedingte wechselnde Arbeitseins\u00e4tze nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des \u00a7 40a Abs. 2 EStG ausgeschlossen hat. Die tatrichterlichen Feststellungen reichen jedoch f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Entscheidung nicht aus. Dazu sind genaue Feststellungen \u00fcber die tats\u00e4chlich geleisteten Arbeiten und die zeitliche Abfolge dieser Arbeiten erforderlich. Nach den Urteilsgr\u00fcnden sollen die Arbeitnehmer fast durchgehend &#8211; d.h., in jedem Monat &#8211; beim Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigt gewesen sein. Diese Feststellung kann f\u00fcr eine Dauerbesch\u00e4ftigung sprechen; sie gibt Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob die Arbeitnehmer tats\u00e4chlich nur mit saisonbedingten Arbeiten besch\u00e4ftigt waren oder nicht daneben auch noch zu laufenden, das ganze Jahr \u00fcber regelm\u00e4\u00dfig anfallenden Arbeiten herangezogen worden sind, zumal die Monatsl\u00f6hne kaum geschwankt haben sollen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Arbeitnehmer E und F, die nach den Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 1979 durchgehend das Vieh gef\u00fcttert haben bzw. mit mehreren verschiedenen Arbeiten besch\u00e4ftigt gewesen sein sollen. Auch die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Arbeitnehmerin B bed\u00fcrfen einer besonderen Bewertung, weil nach deren Zeugenaussage schon im Mietvertrag mit dem Kl\u00e4ger vorgesehen war, da\u00df sie bei Bedarf in der Landwirtschaft des Kl\u00e4gers mithelfen sollte. Insoweit bedarf es einer tatrichterlichen W\u00fcrdigung, ob der Mietvertrag nicht eine arbeitsvertragliche Rahmenvereinbarung beinhaltet, die die Arbeitnehmerin zu Arbeitseins\u00e4tzen verpflichtet, welche lediglich im Bedarfsfall abgerufen werden. Das FG wird diese Feststellungen nachzuholen und die Ergebnisse tatrichterlich im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung zu gewichten haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH vom 24.8.1990 (VI R 29\/87) BStBl. 1991 II S. 30 Zu den Voraussetzungen, unter denen eine land- und forstwirtschaftliche Aushilfskraft von Fall zu Fall f\u00fcr eine im voraus bestimmte Arbeit von vor\u00fcbergehender Dauer in ein Dienstverh\u00e4ltnis tritt. EStG \u00a7 40 a Abs. 2. 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