{"id":49036,"date":"1990-08-23T15:45:07","date_gmt":"1990-08-23T13:45:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49036"},"modified":"2013-06-18T15:46:53","modified_gmt":"2013-06-18T13:46:53","slug":"bfh-beschluss-vom-23-8-1990-v-b-22_89-bstbl-1991-ii-s-33","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-23-8-1990-v-b-22_89-bstbl-1991-ii-s-33\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom    23.8.1990 (V B 22\/89) BStBl. 1991 II S. 33"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 23.8.1990 (V B 22\/89) BStBl. 1991 II S. 33<\/strong><\/p>\n<p>Der sog. Zwischenmieter von mit \u00f6ffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen f\u00fchrt an den Wohnungseigent\u00fcmer eine steuerpflichtige Gesch\u00e4ftsbesorgung aus.<\/p>\n<p>UStG 1973 \u00a7 3 Abs. 8; UStG 1980 \u00a7 3 Abs. 9.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) besteuerte die T\u00e4tigkeit der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) als gewerbliche Zwischenvermieterin von im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden vom 25. Mai 1984 (f\u00fcr 1976 bis 1978 und 1980) bzw. 7. Juni 1984 (f\u00fcr 1979). Das FA meinte, die Antragstellerin habe, soweit die Zwischenmietverh\u00e4ltnisse umsatzsteuerrechtlich anerkannt worden seien, sonstige Leistungen an die Wohnungseigent\u00fcmer durch Hausverwaltung ausgef\u00fchrt. Die Bemessungsgrundlage ermittelte das FA, indem es von einem Roh\u00fcberschu\u00df (Differenz zwischen vereinnahmten und verausgabten Mieten nach Abzug von Forderungs- und Mietausf\u00e4llen) die Mieten f\u00fcr anerkannte Zwischenmietverh\u00e4ltnisse absetzte und aus dem sich so ergebenden Betrag Umsatzsteuer herausrechnete. Der Einspruch der Antragstellerin, mit dem sie sich gegen die Nichtanerkennung der Zwischenmietverh\u00e4ltnisse wandte, blieb erfolglos. \u00dcber die Klage gegen die bezeichneten Umsatzsteuerbescheide ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Nachdem das FA den Antrag der Antragstellerin vom 20. April 1988 auf Aussetzung der Vollziehung der bezeichneten Umsatzsteuerbescheide durch Bescheid vom 16. Mai 1988 abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin bei dem Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung. Zur Begr\u00fcndung machte sie im wesentlichen geltend, sie sei nicht als Hausverwalter t\u00e4tig geworden, weil sie Mietausf\u00e4lle selbst getragen und im eigenen Namen Prozesse gegen Mieter auf Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Miete, Beseitigung von M\u00e4ngeln und R\u00e4umung gef\u00fchrt habe. Sie habe steuerfreie Leistungen (\u00a7 4 Nr. 12 a des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG &#8211; 1973\/1980) als Vermieter erbracht.<\/p>\n<p>Das FG setzte die Vollziehung der bezeichneten Umsatzsteuerbescheide im Umfang von 2\/3 der jeweils f\u00fcr die Streitjahre festgesetzten Steuerbetr\u00e4ge ohne Anordnung der Sicherheitsleistung in dem angefochtenen Beschlu\u00df aus. Zur Begr\u00fcndung der Entscheidung f\u00fchrte das FG im wesentlichen aus, es sei nicht zweifelhaft, da\u00df Zwischenmietverh\u00e4ltnisse \u00fcber mit \u00f6ffentlichen Mitteln gef\u00f6rderte Wohnungen umsatzsteuerrechtlich nicht anzuerkennen seien.<\/p>\n<p>Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide seien aber vorhanden, wenn ein seinem wirtschaftlichen Gehalt nach wirklicher Mietvertrag zwischen einem Wohnungseigent\u00fcmer und einem Zwischenvermieter wegen Gestaltungsmi\u00dfbrauchs nach \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht anzuerkennen sei. In einem solchen Fall entstehe der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen Gestaltung entstehe. Eine angemessene Gestaltung w\u00e4re es, wenn der Wohnungseigent\u00fcmer mit dem Zwischenvermieter einen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag und zur Beseitigung des Mietausfallrisikos einen Mietzinsgarantievertrag abgeschlossen h\u00e4tte. Die Beurteilung des nicht anerkannten Zwischenmietverh\u00e4ltnisses ausschlie\u00dflich als Gesch\u00e4ftsbesorgung durch Vermietung der Wohnung lasse unber\u00fccksichtigt, da\u00df der Zwischenvermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses f\u00fcr das Zwischenmietverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngig von dem Eingang der Endmiete verpflichtet sei und in dieser Garantenstellung f\u00fcr den Wohnungseigent\u00fcmer ein wesentliches Leistungselement des Zwischenmietvertrages liege. Diese Garantenstellung sei auch bei einer Zwischenvermietung einer \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Wohnung gegeben. Somit sei bei summarischer Pr\u00fcfung zweifelhaft, ob der darauf entfallende Entgeltsanteil steuerpflichtig oder nach \u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973, \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. g UStG 1980 steuerfrei sei.<\/p>\n<p>Das FG ging in dem angefochtenen Beschlu\u00df weiter davon aus, da\u00df die \u00dcbernahme der Garantenstellung f\u00fcr den Wohnungseigent\u00fcmer wirtschaftlich wichtiger als die \u00fcbernommene Verwaltungst\u00e4tigkeit sei, ordnete dieser Leistung 2\/3 des Roh\u00fcberschusses zu und setzte die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide im Umfang von 2\/3 der festgesetzten Umsatzsteuer aus.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde wendet das FA ein, bei der Zwischenvermietung von \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Wohnungen sei f\u00fcr eine Aufspaltung der Leistung in eine Gesch\u00e4ftsbesorgung und eine Mietgarantie kein Raum, weil es sich ausschlie\u00dflich um eine Gesch\u00e4ftsbesorgung handele.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, den angefochtenen Beschlu\u00df des FG aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin begehrt mit der Begr\u00fcndung, sie habe lediglich steuerfreie Vermietungsleistungen ausgef\u00fchrt, Zur\u00fcckweisung der Beschwerde.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Beschwerde des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit das FG dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide vom 25. Mai 1984 (f\u00fcr 1976 bis 1978 und 1980) bzw. 7. Juni 1984 (f\u00fcr 1979) entsprochen hat, und in diesem Umfang zur Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. von \u00a7 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der bezeichneten Umsatzsteuerbescheide. Das FA hat darin zu Recht Gesch\u00e4ftsbesorgungsleistungen der Antragstellerin f\u00fcr Eigent\u00fcmer von mit \u00f6ffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen besteuert.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats kann der Eigent\u00fcmer von mit \u00f6ffentlichen Mitteln gef\u00f6rderten Wohnungen eine Mittelsperson (gewerblichen Zwischenvermieter) zur Vermietung dieser Wohnungen nur als Gesch\u00e4ftsbesorger einschalten (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. September 1989 V R 34\/84, BFH\/NV 1990, 465). Der Eigent\u00fcmer solcher Wohnungen kann sich wegen der Regelungen des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) \u00fcber die Zweckbindung (\u00a7\u00a7 4 ff.), die Preisbindung (Kostenmiete, \u00a7\u00a7 8 ff.) und die Sanktionen (\u00a7\u00a7 25 und 26) seiner pers\u00f6nlichen \u00f6ffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gebrauchs\u00fcberlassung der Wohnung an eine wohnberechtigte Person nicht durch Zwischenvermietung entziehen. Er kann dem in die Vermietung eingeschalteten Dritten keine Rechte einr\u00e4umen, die \u00fcber die Rechte eines weisungsgebundenen Beauftragten hinausgehen (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 22. Dezember 1983 V R 35\/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400; vom 22. Dezember 1983 V R 173\/75, BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404; vom 23. August 1984 V R 87\/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731; vom 11. Dezember 1986 V R 167\/81, BFHE 148, 551, BStBl II 1987, 313; vom 2. Dezember 1987 X R 5\/81, BFHE 152, 177, BStBl II 1988, 207).<\/p>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich \u00fcberl\u00e4\u00dft der Eigent\u00fcmer &#8211; bei summarischer Beurteilung &#8211; dem als Zwischenvermieter eingeschalteten Dritten die mit \u00f6ffentlichen Mitteln errichtete Wohnung nicht zur Nutzung als Mieter. Vielmehr \u00fcberl\u00e4\u00dft der Eigent\u00fcmer ihm die Wohnung nicht steuerbar, damit der Zwischenvermieter Gesch\u00e4fte des Eigent\u00fcmers &#8211; Vermietung an wohnberechtigte Mieter &#8211; ausf\u00fchren kann. Damit leistet der Eigent\u00fcmer nicht an den Zwischenvermieter durch Vermieten, sondern der Zwischenvermieter erbringt eine Gesch\u00e4ftsbesorgung an den Wohnungseigent\u00fcmer. Diese ist steuerpflichtig (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 1988 X R 65\/82, BFHE 154, 246, BStBl II 1988, 969).<\/p>\n<p>Da\u00df der Zwischenvermieter durch die Ausf\u00fchrung der Gesch\u00e4ftsbesorgung (Vermietung im eigenen Namen) einen steuerfreien Umsatz an den Wohnungsmieter ausf\u00fchrt (\u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1973\/1980), steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der Beurteilung als Gesch\u00e4ftsbesorgung steht ebenfalls nicht entgegen, da\u00df ein Zwischenvermieter bei Forderungsausfall das unternehmerische Wagnis \u00fcbernimmt, nichts oder wenig zu verdienen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. September 1989 V R 99\/85, BFH\/NV 1989, 810 unter 1. zur Vermittlung von Gebrauchtwagenlieferungen; M\u00f6\u00dflang, Deutsches Steuerrecht 1990, 67, 70 unter II. d).<\/p>\n<p>b) Die Gesch\u00e4ftsbesorgung f\u00fchrt der Zwischenvermieter auch &#8222;gegen Entgelt&#8220; (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1973\/1980) aus, weil er f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine Gegenleistung dadurch erwarten kann, da\u00df er nicht alles, sondern nur einen Teil dessen herausgeben mu\u00df, was er aus der Gesch\u00e4ftsbesorgung erlangt hat (\u00a7 667 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches, \u00a7 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches).<\/p>\n<p>c) Bemessungsgrundlage ist im Streitfall der Betrag, den die Antragstellerin behalten darf. Zutreffend hat das FA somit den Unterschiedsbetrag zwischen den von den Wohnungsmietern gezahlten und den an den jeweiligen Eigent\u00fcmer herausgegebenen Betrag abz\u00fcglich darin enthaltener Umsatzsteuer ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>d) Die Bemessungsgrundlage verringert sich nicht durch Forderungsausf\u00e4lle. Umsatzsteuerrechtlich ist jede Leistung f\u00fcr sich zu beurteilen. Wird das f\u00fcr die Besorgung der Vermietung einer bestimmten Wohnung erwartete Entgelt in dem Voranmeldungszeitraum uneinbringlich, in dem diese Leistung ausgef\u00fchrt worden ist, ergibt sich keine Bemessungsgrundlage. Tritt die Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts f\u00fcr die Besorgung der Vermietung einer bestimmten Wohnung in einem sp\u00e4teren Besteuerungszeitraum ein, ist eine Berichtigung dieser Bemessungsgrundlage im Besteuerungszeitraum der Uneinbringlichkeit vorzunehmen (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 UStG). Vorher ist eine Verringerung der Bemessungsgrundlage durch Saldierung der trotz Mietausfalls bei einer bestimmten Wohnung geleisteten Zahlung mit vereinbarten Entgelten f\u00fcr die Besorgung der Vermietung dieser Wohnung unzul\u00e4ssig. Ebensowenig darf die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Besorgung der Vermietung einer bestimmten Wohnung durch Betr\u00e4ge gemindert werden, die der Gesch\u00e4ftsbesorger trotz Mietausfalls bei anderen Wohnungen an den Wohnungseigent\u00fcmer zahlt.<\/p>\n<p>e) Neben der erfolgsabh\u00e4ngigen Gesch\u00e4ftsbesorgung hat die Antragstellerin als Zwischenvermieterin nicht noch eine weitere selbst\u00e4ndige entgeltliche steuerfreie Leistung durch \u00dcbernahme einer Vermietungsgarantie (\u00a7 4 Nr. 8 UStG 1973, \u00a7 4 Nr. 8 Buchst. g UStG 1980) ausgef\u00fchrt. Die Antragstellerin ist nur aus einem Rechtsgrund, n\u00e4mlich aus der als Gesch\u00e4ftsbesorgung zu beurteilenden Vermietung der Wohnung im eigenen Namen verpflichtet, so da\u00df sie ein Entgelt auch nur f\u00fcr die aus diesem Grund ausgef\u00fchrte T\u00e4tigkeit erwarten konnte. Eine weitere Vereinbarung \u00fcber eine selbst\u00e4ndige entgeltliche Garantie\u00fcbernahme (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14. Dezember 1989 V R 125\/84, BFHE 159, 277, BStBl II 1990, 401) ist im Streitfall weder getroffen noch ausgef\u00fchrt worden. Ob eine andere Beurteilung nach \u00a7 42 Satz 2 AO 1977 geboten sein k\u00f6nnte, kann im Streitfall offenbleiben. Die Zwischenvermietung von Sozialwohnungen kann ohne Heranziehung von \u00a7 42 AO 1977 als Gesch\u00e4ftsbesorgungsleistung beurteilt werden (vgl. vorstehend II.1.a, insbesondere BFH in BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400 unter 4., und in BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 23.8.1990 (V B 22\/89) BStBl. 1991 II S. 33 Der sog. Zwischenmieter von mit \u00f6ffentlichen Mitteln errichteten Wohnungen f\u00fchrt an den Wohnungseigent\u00fcmer eine steuerpflichtige Gesch\u00e4ftsbesorgung aus. UStG 1973 \u00a7 3 Abs. 8; UStG 1980 \u00a7 3 Abs. 9. Vorinstanz: FG M\u00fcnster Sachverhalt I. 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