{"id":49039,"date":"1990-10-05T15:38:06","date_gmt":"1990-10-05T13:38:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49039"},"modified":"2013-06-18T15:40:38","modified_gmt":"2013-06-18T13:40:38","slug":"bfh-urteil-vom-5-10-1990-iii-r-19_88-bstbl-1991-ii-s-45","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-10-1990-iii-r-19_88-bstbl-1991-ii-s-45\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.10.1990    (III R 19\/88) BStBl. 1991 II S. 45"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.10.1990 (III R 19\/88) BStBl. 1991 II S. 45<\/strong><\/p>\n<p>Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt sind zul\u00e4ssig (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131\/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354). Voraussetzung f\u00fcr die Verbindlichkeit einer solchen Vereinbarung ist u.a., da\u00df auf Seiten der Finanzbeh\u00f6rde ein f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndiger Amtstr\u00e4ger beteiligt ist.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 78 Nr. 3, \u00a7 85, \u00a7 162 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1988, 274)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Sie wurden f\u00fcr das Streitjahr 1975 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betrieb seit dem 1. Januar 1975 eine Agentur. In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. M\u00e4rz 1975 f\u00fchrte er keine Aufzeichnungen \u00fcber seine Betriebseinnahmen und -ausgaben; eine Buchf\u00fchrung richtete er erst am 1. April 1975 ein.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer beim Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 1975 bis 1978 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung fand am 17. Dezember 1980 eine Schlu\u00dfbesprechung statt, an der auf Seiten des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) der Sachgebietsleiter der Betriebspr\u00fcfungsstelle sowie der Pr\u00fcfer teilnahmen. W\u00e4hrend der Schlu\u00dfbesprechung einigten sich der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers und die anwesenden Vertreter des FA auf eine Vollsch\u00e4tzung des Gewinns f\u00fcr das gesamte Jahr 1975 in H\u00f6he von 15 v.H. des ermittelten Umsatzes. Einen Tag sp\u00e4ter widerrief das FA seine Einigungserkl\u00e4rung. In dem \u00c4nderungsbescheid vom 29. Juni 1981 setzte es als Gewinn anstelle des Betrags, auf den sich die Beteiligten zun\u00e4chst geeinigt hatten, einen h\u00f6heren Betrag an.<\/p>\n<p>Gegen den \u00c4nderungsbescheid vom 29. Juni 1981 wurde im Namen beider Kl\u00e4ger am 7. Juli 1981 Einspruch eingelegt. Die Kl\u00e4ger machten u.a. geltend, \u00fcber die H\u00f6he des zu sch\u00e4tzenden Gewinns sei im Rahmen der Schlu\u00dfbesprechung Einvernehmen erzielt worden. Das FA sei an diese Einigung gebunden. Es seien keine gewichtigen Gr\u00fcnde erkennbar, weshalb das FA die einvernehmliche Tatsachenw\u00fcrdigung nunmehr als unzutreffend ansehe und der Besteuerung andere als die vereinbarten Besteuerungsmerkmale zugrunde lege.<\/p>\n<p>Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 21. Dezember 1981 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Einspruchsentscheidung erging ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die &#8211; von beiden Kl\u00e4gern erhobenen &#8211; Klagen hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zur Zul\u00e4ssigkeit der Klagen f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1988, 274 abgedruckten Entscheidung aus, hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin erhobenen Klage fehle es zwar an einem abgeschlossenen Vorverfahren i.S. des \u00a7 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese Klage sei aber als Unt\u00e4tigkeitsklage i.S. des \u00a7 46 Abs. 1 FGO zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Klagen seien unbegr\u00fcndet. Das FA sei an die im Rahmen der Schlu\u00dfbesprechung erzielte Einigung \u00fcber die H\u00f6he der Betriebsausgaben nicht gebunden. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1984 VIII R 131\/76 (BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354) k\u00f6nne zwar zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen eine Vereinbarung \u00fcber die tats\u00e4chliche H\u00f6he der Betriebsausgaben in verbindlicher Weise getroffen werden. Voraussetzung hierf\u00fcr sei jedoch u.a., da\u00df an einer solchen Vereinbarung die Stelle des FA mitwirken m\u00fcsse, die hierf\u00fcr zust\u00e4ndig sei. Es gen\u00fcge nicht, die Vereinbarung nur mit dem Au\u00dfenpr\u00fcfer zu treffen; vielmehr m\u00fcsse auch der zust\u00e4ndige Veranlagungsbedienstete einbezogen werden. Denn die Sachverhaltsermittlung, auf die sich die Vereinbarung beziehe, lasse sich nicht immer klar von der Entscheidung \u00fcber den Steueranspruch als Akt der Rechtsanwendung trennen. Eine Entscheidung \u00fcber den Steueranspruch stehe aber &#8211; abgesehen von den F\u00e4llen der veranlagenden Au\u00dfenpr\u00fcfung &#8211; nur der Veranlagungsstelle zu. Deshalb h\u00e4tte auch im Streitfall der zust\u00e4ndige Veranlagungssachgebietsleiter bereits im Vorfeld der eigentlichen Steuerfestsetzung an der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung beteiligt sein m\u00fcssen. Dies sei nicht geschehen.<\/p>\n<p>Mit der &#8211; vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Sie sind der Auffassung, da\u00df eine Vereinbarung zum Sachverhalt zwar nur mit der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde getroffen werden k\u00f6nne. Zust\u00e4ndig sei im Streitfall aber das beklagte FA insgesamt; die Betriebspr\u00fcfungsstelle als Bestandteil dieser Beh\u00f6rde habe deshalb die Vereinbarung \u00fcber die Sch\u00e4tzung der Betriebsausgaben wirksam treffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil aufzuheben und den Klagen stattzugeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat zu Recht entschieden, da\u00df beide Klagen zul\u00e4ssig sind. Dem FG ist auch darin zu folgen, da\u00df der Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der Sch\u00e4tzung keine verbindliche Wirkung zukommt.<\/p>\n<p>1. Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Klage ist zul\u00e4ssig, obwohl sich die vorausgegangene Einspruchsentscheidung nicht gegen sie richtete und es deshalb insoweit i.S. des \u00a7 44 Abs. 1 FGO an einer Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf fehlte.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 44 Abs. 1 FGO ist in den F\u00e4llen, in denen ein au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage &#8211; vorbehaltlich der \u00a7\u00a7 45 und 46 FGO &#8211; nur zul\u00e4ssig, wenn das Vorverfahren \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Abweichend von der Vorschrift des \u00a7 44 FGO ist die Klage ohne vorherigen Abschlu\u00df des Vorverfahrens allerdings dann zul\u00e4ssig, wenn \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (\u00a7 46 Abs. 1 FGO). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Ohne da\u00df der Kl\u00e4gerin mitgeteilt wurde, weshalb \u00fcber ihren Einspruch nicht entschieden worden ist (zur &#8222;Mitteilung eines zureichenden Grundes&#8220; vgl. Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., \u00a7 46 Anm. 18 ff.), hat das FA in einer &#8222;angemessenen Frist&#8220; keine Einspruchsentscheidung getroffen. Da die Einspruchsentscheidung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zum selben Zeitpunkt h\u00e4tte ergehen k\u00f6nnen wie gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger, kann ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung der Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden, da\u00df in diesem Zeitpunkt auch hinsichtlich des Einspruchs der Kl\u00e4gerin bereits eine angemessene Frist verstrichen war. Die Klage kann zwar nach \u00a7 46 Abs. 1 Satz 2 FGO grunds\u00e4tzlich nicht &#8222;vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs&#8220; erhoben werden. Sie kann aber, wenn sie vor Ablauf dieser Sechsmonatsfrist erhoben wird, &#8222;in die Zul\u00e4ssigkeit hineinwachsen&#8220;. L\u00e4uft die Sechsmonatsfrist noch vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ab, so ist der Mangel geheilt (BFH-Urteile vom 13. Oktober 1977 V R 57\/74, BFHE 124, 2, BStBl II 1978, 154, und vom 17. Mai 1985 III R 213\/82, BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521; Gr\u00e4ber\/von Groll, a.a.O., \u00a7 46 Anm. 13 m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Dem FG ist auch darin beizupflichten, da\u00df sich die Kl\u00e4ger nicht auf die anl\u00e4\u00dflich der Schlu\u00dfbesprechung getroffene Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der Sch\u00e4tzung berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a) Eine gesetzliche Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Steuerrecht Vertr\u00e4ge zwischen der Finanzbeh\u00f6rde und dem Steuerpflichtigen geschlossen werden k\u00f6nnen, gibt es nur f\u00fcr Ausnahmef\u00e4lle (vgl. hierzu Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 78 AO Tz. 8). Deshalb werden Steuervereinbarungen (Steuervertr\u00e4ge, Steuervergleiche, Steuerabsprachen) nach \u00fcberwiegender Auffassung, die auch vom BFH vertreten wird (BFH-Urteil in BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354) grunds\u00e4tzlich als unzul\u00e4ssig angesehen (Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 85 AO Tz. 11 m.w.N.). Begr\u00fcndet wird diese Auffassung mit der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung. Nach \u00a7 85 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) sind die Finanzbeh\u00f6rden verpflichtet, &#8222;die Steuern nach Ma\u00dfgabe der Gesetze gleichm\u00e4\u00dfig festzusetzen und zu erheben&#8220;. Das schlie\u00dft Vereinbarungen \u00fcber einen Steueranspruch aus.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BFH (BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354) nur f\u00fcr Verst\u00e4ndigungen \u00fcber den der Steuerfestsetzung zugrunde zu legenden Sachverhalt. Solche &#8222;Verst\u00e4ndigungen&#8220; sieht der BFH &#8211; im Gegensatz zu Vergleichen \u00fcber den Steueranspruch &#8211; f\u00fcr zul\u00e4ssig und unter gewissen Voraussetzungen auch f\u00fcr bindend an. Der erkennende Senat folgt dieser &#8211; in der Literatur (vgl. von Bornhaupt, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1985, 1591; Fischer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 38 AO Tz. 69 ff.; Knepper, BB 1986, 168; Martens, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1986, 97; R\u00f6\u00dfler, BB 1986, 1075; Sangmeister, BB 1988, 609, 612; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 85 AO Tz. 11; Vogel, Handels- und Steuerrecht, Festschrift f\u00fcr D\u00f6llerer S. 617; Wassermeyer, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1987, 513, 521) allerdings umstrittenen &#8211; Rechtsprechung. Er geht dabei vor allem von der Erw\u00e4gung aus, da\u00df mit dieser Rechtsprechung einem unabweisbaren praktischen Bed\u00fcrfnis Rechnung getragen wird. Insbesondere bei Schlu\u00dfbesprechungen bedarf es der M\u00f6glichkeit, Ungewi\u00dfheiten und Unklarheiten auf tats\u00e4chlichem Gebiet &#8211; wie sie vor allem bei Sch\u00e4tzungen auftreten &#8211; in einvernehmlicher Weise auszur\u00e4umen. In vielen derartigen F\u00e4llen w\u00e4re es unangemessen, die Ungewi\u00dfheiten mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand an Mitteln und Zeit beseitigen zu wollen und m\u00f6glicherweise einen zeitraubenden Proze\u00df mit erheblichen Proze\u00dfkostenrisiken und mit f\u00fcr beide Seiten ungewissem Ausgang zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4\u00dft dahinstehen, welche Voraussetzungen im einzelnen gegeben sein m\u00fcssen, damit eine Vereinbarung \u00fcber Sachverhaltsunklarheiten und -ungewi\u00dfheiten als bindend anzusehen ist (vgl. hierzu Anmerkung zum BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131\/76 in H\u00f6chstrichterlicher Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1985, 213). Jedenfalls setzt eine wirksame Sachverhaltsvereinbarung voraus, da\u00df auf Seiten der Finanzbeh\u00f6rde an der Vereinbarung ein Amtstr\u00e4ger beteiligt ist, der f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndig ist (so auch Offerhaus, Die steuerliche Betriebspr\u00fcfung &#8211; StBp &#8211; 1985, 170). Nach der innerbeh\u00f6rdlichen Organisation wird dies in der Regel ein f\u00fcr die Veranlagung zust\u00e4ndiger Beamter (Sachgebietsleiter, Vorsteher) sein (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1967 VI R 67\/66, BFHE 89, 381, BStBl III 1967, 685, zur Vertretung des FA bei Erteilung einer Zusage); unter Umst\u00e4nden kommt auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle in Betracht. Auf die Beteiligung eines solchen Amtstr\u00e4gers kann auch f\u00fcr den Fall, da\u00df die Vereinbarung im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung &#8211; insbesondere bei einer Schlu\u00dfbesprechung &#8211; zustande kommt, nicht verzichtet werden. Zwar handelt auch ein Pr\u00fcfer, soweit er ermittelnd t\u00e4tig wird, f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rde; er hat aber &#8211; von den F\u00e4llen der veranlagenden Au\u00dfenpr\u00fcfung abgesehen (hierzu Schick in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 195 Tz. 40; Tipke\/Kruse, a.a.O., vor \u00a7 193 Tz. 9 a.E.) &#8211; keine Entscheidungsbefugnis. Das von ihm Ermittelte dient lediglich als Grundlage f\u00fcr die Festsetzung der Steuer durch die Veranlagungsbeamten (Schick, a.a.O., \u00a7 195 AO Tz. 32). Dem entspricht es, wenn in \u00a7 11 Abs. 2 der Betriebspr\u00fcfungsordnung (Steuer) &#8211; BpO(St) &#8211; vom 17. Dezember 1987 (BStBl I 1987, 802) vorgeschrieben ist: &#8222;Der Steuerpflichtige ist zu unterrichten, ob an der Schlu\u00dfbesprechung ein f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndiger Amtstr\u00e4ger teilnimmt&#8220;.<\/p>\n<p>b) Geht man im Streitfall von dieser Rechtsauffassung aus, so kann die anl\u00e4\u00dflich der Schlu\u00dfbesprechung \u00fcber die Sch\u00e4tzung getroffene Vereinbarung nicht als wirksam angesehen werden. Denn an dieser Einigung waren auf Seiten des FA lediglich der Sachgebietsleiter der Betriebspr\u00fcfungsstelle und der Pr\u00fcfer, nicht aber ein f\u00fcr die Festsetzung der Steuer entscheidungsbefugter Beamter beteiligt. Deshalb war das FA an die Einigung nicht gebunden.<\/p>\n<p>Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt eine Bindung des FA nicht in Betracht. Ein durch eine Zusage geschaffener Vertrauenstatbestand k\u00f6nnte nur dann zu einer Verpflichtung der Finanzverwaltung f\u00fchren, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf das Verhalten der Finanzbeh\u00f6rde disponiert hat (BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89\/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121). Selbst wenn man im Streitfall in dem Ergebnis der Einigung eine &#8222;Zusage&#8220; sehen wollte, k\u00f6nnte eine Bindung hieran schon mangels irgendwelcher Dispositionen des Kl\u00e4gers nicht eingetreten sein.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage war das FA berechtigt, beim Erla\u00df des \u00c4nderungsbescheids f\u00fcr das Streitjahr andere Sch\u00e4tzungsergebnisse zugrunde zu legen als diejenigen, auf die sich die Einigung bezog.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.10.1990 (III R 19\/88) BStBl. 1991 II S. 45 Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber den der Besteuerung zugrunde zu legenden Sachverhalt sind zul\u00e4ssig (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131\/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354). 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