{"id":49335,"date":"1990-02-21T11:35:59","date_gmt":"1990-02-21T09:35:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49335"},"modified":"2013-06-19T11:38:53","modified_gmt":"2013-06-19T09:38:53","slug":"bfh-urteil-vom-21-2-1990-ii-r-27_87-bstbl-1990-ii-s-566","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-1990-ii-r-27_87-bstbl-1990-ii-s-566\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.2.1990    (II R 27\/87) BStBl. 1990 II S. 566"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.2.1990 (II R 27\/87) BStBl. 1990 II S. 566<\/strong><\/p>\n<p>Es wird daran festgehalten, da\u00df Ausgangspunkt f\u00fcr die sog. Teilwertvermutungen die nicht um Zusch\u00fcsse gek\u00fcrzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Molkereizusch\u00fcsse nach den Richtlinien des BML vom 19. April 1972 sowie f\u00fcr die Zusch\u00fcsse zum Bau und Ausbau von Schlachtanlagen nach den Richtlinien des BML vom 25. Juli 1963 sowie die entsprechenden Zusch\u00fcsse aus dem Europ\u00e4ischen Ausrichtungs- und Garantiefonds f\u00fcr die Landwirtschaft.<\/p>\n<p>BewG \u00a7 109 Abs. 1, \u00a7 10.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1987, 227)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Streitig ist im vorliegenden Fall, welchen Einflu\u00df die Zahlung von Zusch\u00fcssen und Finanzierungsbeihilfen auf die H\u00f6he der Teilwerte der mit ihrer Hilfe angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte in den Jahren 1968 bis 1970 Zusch\u00fcsse aus Landes- und Bundesmitteln in H\u00f6he von 1.470.810 DM f\u00fcr den Bau ihres Schlachthofes und Fleischverarbeitungswerkes erhalten. Diese Zusch\u00fcsse sollten die Schlachtviehverwertung in marktfernen Gebieten f\u00f6rdern und dazu beitragen, ein m\u00f6glichst geschlossenes Angebot von Fleisch einheitlicher Beschaffenheit und Qualit\u00e4t in ausreichender Menge f\u00fcr den Markt zusammenzustellen. Wegen der Einzelheiten vgl. die Richtlinie des Bundesministers f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Forsten (BML) vom 25. Juli 1963. Zu demselben Zweck hatte die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Zusch\u00fcsse aus dem Europ\u00e4ischen Ausrichtungs- und Garantiefonds f\u00fcr die Landwirtschaft in H\u00f6he von 1.793.636 DM erhalten.<\/p>\n<p>In den Jahren 1971 bis 1978 hatte die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem vom Landesamt f\u00fcr Ern\u00e4hrungswirtschaft Nordrhein-Westfalen Finanzierungsbeihilfen in H\u00f6he von 838.450 DM zur Strukturverbesserung der Molkereiwirtschaft erhalten. Diese Finanzierungsbeihilfen sollten im wesentlichen eine Rationalisierung der Milchwirtschaft durch Konzentration der Molkereien erleichtern und au\u00dferdem dadurch die Erh\u00f6hung des Milchauszahlungspreises an die Milchlieferanten erm\u00f6glichen. Diese Finanzierungsbeihilfen wurden nach den Richtlinien des BML vom 19. April 1972 gezahlt. Konkret sollten mit diesen Finanzierungsbeihilfen der Ausbau des Milchwerks der Kl\u00e4gerin bei gleichzeitigem Erwerb (durch Kauf oder Pacht) und Stillegung der Molkereien in A, B und C gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung stellte das beklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert f\u00fcr den gewerblichen Betrieb der Kl\u00e4gerin auf den 1. Januar 1980 auf 11.359.000 DM fest.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Sie wies darauf hin, da\u00df sie bei der Wertermittlung des Sachanlageverm\u00f6gens innerhalb ihrer Verm\u00f6gensaufstellung die Kapitalzusch\u00fcsse nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gek\u00fcrzt habe. Aufgrund der ge\u00e4nderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch (vgl. die Urteile vom 8. Mai 1981 III R 109\/76 und III R 26\/79, BFHE 133, 572 und 567, BStBl II 1981, 700 und 702) seien die Kapitalzusch\u00fcsse um die urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu k\u00fcrzen und die Teilwerte im \u00fcbrigen nach der &#8222;Anschaffungskostenmethode&#8220; zu ermitteln. Sie habe eine entsprechende Berechnung angestellt. Diese ergebe, da\u00df die Teilwerte des Sachanlageverm\u00f6gens um 661.382 DM zu k\u00fcrzen seien. Davon entfielen 521.014 DM auf den Schlachthof und das Fleischverarbeitungswerk und 140.368 DM auf das Milchwerk.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat Klage erhoben und darauf hingewiesen, da\u00df die Zusch\u00fcsse praktisch jedem Unternehmer gew\u00e4hrt w\u00fcrden, der die Zuschu\u00dfvoraussetzungen erf\u00fclle, da\u00df die Zusch\u00fcsse mit Auflagen verbunden seien, die den Preis beeinflu\u00dften, und da\u00df sie weniger der Verbesserung der Ertragslage des Unternehmens als der Verbesserung der Marktstruktur dienten. Bezuschu\u00dft worden seien Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung. Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, den Teilwert der Betriebsanlageg\u00fcter um 661.382 DM zu mindern und den Einheitswert auf 10.697.000 DM festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA hat Klagabweisung beantragt und den Standpunkt vertreten, da\u00df die vorliegenden Strukturbeihilfen nicht zu einer Teilwertminderung f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das FG hat der Klage zum Teil stattgegeben (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 1987, 227). Es hat den Einheitswert auf 10.838.000 DM festgestellt. Als &#8222;teilwertmindernd&#8220; hat es nur die den Schlachthof betreffenden Betr\u00e4ge von zusammen 521.014 DM anerkannt. Zu den Zusch\u00fcssen f\u00fcr das Milchwerk hat es ausgef\u00fchrt: Zweck dieser Zusch\u00fcsse sei es nicht gewesen, eine zufriedenstellende Relation zwischen den eigentlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der eingesetzten Wirtschaftsg\u00fcter herbeizuf\u00fchren. Zweck sei es vielmehr gewesen, den \u00fcber die eigentlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsg\u00fcter hinausgehenden Investitionsaufwand, n\u00e4mlich die Kosten f\u00fcr den Erwerb der stillgelegten Molkereien in A, B und C durch \u00f6ffentliche Zusch\u00fcsse abzufangen. Da diese Molkereien im Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin zum 1. Januar 1980 ohnehin \u00fcberhaupt nicht oder nur mit den niedrigen Werten stillgelegter Betriebsverm\u00f6gen enthalten seien, sei der subventionierte Sachverhalt im angefochtenen Steuerbescheid bereits wertmindernd ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr eine weitere Wertminderung sei kein Raum mehr.<\/p>\n<p>Sowohl die Kl\u00e4gerin als auch das FA haben Revision eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ger\u00fcgt, da\u00df das FG den Teilwertbegriff bei der Beurteilung der Molkereizusch\u00fcsse verkannt habe. Im \u00fcbrigen liege ein Verfahrensmangel vor. Das FG habe verkannt, da\u00df Gegenstand des anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ausschlie\u00dflich die Zusch\u00fcsse seien, die zur au\u00dferordentlichen Abschreibung auf Folgeinvestitionen verwendet werden mu\u00dften. Im \u00fcbrigen sei darauf hinzuweisen, da\u00df die bezuschu\u00dfte Molkerei zwischenzeitlich an einen milchverarbeitenden Betrieb ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Der Kaufpreis habe um rd. 1 Mio DM unter dem Buchwert der Molkerei gelegen. Dies zeige, da\u00df die teilwertmindernde Ber\u00fccksichtigung der Zusch\u00fcsse gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df der Einheitswert entsprechend dem Klageantrag auf 10.697.000 DM festgesetzt werde.<\/p>\n<p>Das FA hat demgegen\u00fcber beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Hinsichtlich der Revision der Kl\u00e4gerin hat es beantragt, diese Revision als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Seinen Revisionsantrag hat es damit begr\u00fcndet, da\u00df das Urteil hinsichtlich der Behandlung der Schlachthofzusch\u00fcsse \u00a7 10 i.V.m. \u00a7 109 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) verletze. Es habe den Begriff der teilwertmindernden Kapitalzusch\u00fcsse weiter gefa\u00dft als sich dies aus der Rechtsprechung ergebe.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Er ist der Auffassung, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine Minderung der Teilwerte wegen der Finanzierungsbeihilfen und Zusch\u00fcsse nicht gegeben sind. Eine Beeintr\u00e4chtigung des Marktpreises durch die angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter durch die Beihilfen und Zusch\u00fcsse sei nicht zu vermuten.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Beide Revisionen sind zul\u00e4ssig. Die Revision der Kl\u00e4gerin ist nicht etwa deshalb unzul\u00e4ssig, weil das FG die Revision gegen sein Urteil lediglich aufgrund der Beschwerde des FA zugelassen hat. Eine Zulassung wirkt zugunsten aller Beteiligter (vgl. die BFH-Urteile vom 30. Januar 1970 IV 2\/65, BFHE 98, 326, BStBl II 1970, 383, und vom 31. Mai 1989 II R 110\/87, BFHE 156, 566, BStBl II 1989, 733).<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist im Ergebnis unbegr\u00fcndet. Auf die Revision des FA ist das angefochtene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.<\/p>\n<p>1. Revision des FA<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 12. April 1989 II R 213\/85 (BFHE 156, 507, BStBl II 1989, 545) und II R 121\/87 (BFHE 156, 510, BStBl II 1989, 547) ausgesprochen, da\u00df Ausgangspunkt f\u00fcr die sog. Teilwertvermutungen die nicht um Investitionszulagen und -zusch\u00fcsse gek\u00fcrzten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten der bezuschu\u00dften Wirtschaftsg\u00fcter sind. Hieran hat er auch in seinem Urteil vom 17. Januar 1990 II R 64\/87 (BFHE 159, 359, BStBl II 1990, 367) festgehalten.<\/p>\n<p>Den Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, diese Teilwertvermutungen zu entkr\u00e4ften. Dies hat der III. Senat seinerzeit in seinen Urteilen in BFHE 133, 572 und 567, BStBl II 1981, 700 und 702 angenommen. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin die Teilwertvermutungen im vorliegenden Fall nicht entkr\u00e4ften k\u00f6nnen. Die f\u00fcr den Bau des Schlachthofes und des Fleischverarbeitungswerkes gezahlten Zusch\u00fcsse sind nicht mit den Zusch\u00fcssen vergleichbar, die in den beiden vom III. Senat entschiedenen F\u00e4llen gezahlt worden waren und die den III. Senat veranla\u00dft haben, von der Entkr\u00e4ftung der Teilwertvermutung auszugehen.<\/p>\n<p>Aus den Urteilen des III. Senats ist zu entnehmen, da\u00df zwei Umst\u00e4nde geeignet sein k\u00f6nnen, zur generellen Entkr\u00e4ftung der Teilwertvermutungen zu f\u00fchren:<\/p>\n<p>1. die generelle Beeinflussung des Marktpreises von bestimmten Wirtschaftsg\u00fctern, wie dies z.B. hinsichtlich des Marktpreises der inl\u00e4ndischen Schiffe nach Meinung des III. Senats der Fall war.<\/p>\n<p>2. die starken unternehmenspolitischen Beschr\u00e4nkungen des Zuschu\u00dfempf\u00e4ngers, wie dies in dem Fall des Blockheizwerkes vorlag.<\/p>\n<p>Die Bezuschussung des Baues und des Ausbaues von Schlachth\u00f6fen f\u00fcr Gro\u00dfvieh und Schweinen in marktfernen Gebieten aufgrund der Richtlinien vom 25. Juli 1963 f\u00fchrte nicht zu einer generellen Beeinflussung der Marktpreise f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die in Schlachtanlagen und in anderen Betrieben innerhalb des Bundesgebietes Verwendung fanden. Gef\u00f6rdert wurde die Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsg\u00fcter nur insoweit, als sie der Investition in marktfernen Gebieten dienten. Daraus kann keine allgemeine Beeinflussung der Marktpreise f\u00fcr diese Wirtschaftsg\u00fcter hergeleitet werden.<\/p>\n<p>Den genannten Richtlinien kann auch keine dem Blockheizwerkfall vergleichbare Beeintr\u00e4chtigung der unternehmenspolitischen Freiheit der Kl\u00e4gerin entnommen werden. In dem Blockheizwerkfall mu\u00dfte sich die damalige Kl\u00e4gerin verpflichten, das Heizwerk mindestens 20 Jahre lang zu 95 v.H. mit Kohle zu betreiben. Die in dieser Einschr\u00e4nkung liegenden Nachteile der damaligen Kl\u00e4gerin waren f\u00fcr den III. Senat Veranlassung daf\u00fcr, von einer Entkr\u00e4ftung der Teilwertvermutung auszugehen. Eine vergleichbare Einschr\u00e4nkung der unternehmerischen Freiheit der Kl\u00e4gerin ist im vorliegenden Falle nicht erkennbar. Die Richtlinien sehen lediglich eine abgestufte R\u00fcckzahlung f\u00fcr den Fall der nicht genehmigten Zweckentfremdung vor.<\/p>\n<p>Auch aus der Verordnung (EWG) Nr. 17\/64 (VO Nr. 17\/64) vom 5. Februar 1964 ergibt sich keine dem Blockheizwerkfall vergleichbare Beeintr\u00e4chtigung der unternehmenspolitischen Freiheit der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, da\u00df die Zusch\u00fcsse letztlich die unrentierlichen Teile ihrer Investitionen abdecken sollten, f\u00fchrt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit wird auf das BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 1973 III R 88\/69 (BFHE 109, 63, BStBl II 1973, 475) verwiesen. Danach kann eine nachhaltige Unrentierlichkeit des beweglichen Anlageverm\u00f6gens, die zum Absinken des Teilwerts unter die Wiederbeschaffungskosten f\u00fchren k\u00f6nnte, nur dann anerkannt werden, wenn das Unternehmen nachhaltig mit Verlusten arbeitet und objektiv nachpr\u00fcfbare Ma\u00dfnahmen zur baldigen Stillegung des Unternehmens ergreift. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil, das eine andere Auffassung vertritt, ist danach insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat.<\/p>\n<p>Der Senat vermag in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage hinsichtlich der strittigen Zusch\u00fcsse wegen des Baues des Schlachthofes abzuweisen. Bei der Abweisung der Klage ber\u00fccksichtigt der Senat vor allem, da\u00df die in dem angefochtenen Bescheid verwendeten Zahlen auf die Verm\u00f6gensaufstellung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgehen, wie sich aus der Einspruchsbegr\u00fcndung ergibt, und da\u00df die Kl\u00e4gerin ihre Klage ausschlie\u00dflich damit begr\u00fcndet hat, da\u00df der Fall der Schlachthofzusch\u00fcsse mit den vom III. Senat entschiedenen F\u00e4llen generell vergleichbar sei. Irgendwelche Anhaltspunkte daf\u00fcr, da\u00df die von den Angaben der Kl\u00e4gerin herr\u00fchrenden Werte aus anderen Gr\u00fcnden h\u00f6her sein k\u00f6nnten als die einzelnen Teilwerte f\u00fcr die verschiedenen zu bewertenden Wirtschaftsg\u00fcter, sind nicht erkennbar. Unter diesen Umst\u00e4nden bedarf es keiner Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur erneuten Entscheidung. Die Sache ist vielmehr spruchreif.<\/p>\n<p>2. Revision der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>Die Auffassung des FG, da\u00df es der Zweck der Molkereizusch\u00fcsse gewesen sei, die Kosten f\u00fcr den Erwerb der stillgelegten Molkereien abzufangen, und da\u00df dieser Sachverhalt in dem angefochtenen Bescheid bereits wertmindernd ber\u00fccksichtigt worden sei, wird nicht durch konkrete Feststellungen des FG gedeckt und kann deshalb auch nicht Grundlage f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des angefochtenen Urteils sein. Die genannte Auffassung des FG in den Entscheidungsgr\u00fcnden steht vor allem nicht im Einklang mit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen Feststellung, da\u00df durch die Molkereizusch\u00fcsse der Ausbau des Milchwerkes der Kl\u00e4gerin bei gleichzeitigem Erwerb und Stillegung anderer Molkereien gef\u00f6rdert werden sollte. Aus diesem Teil des Tatbestandes l\u00e4\u00dft sich folgern, da\u00df die Zusch\u00fcsse jedenfalls auch dem Ausbau des Milchwerkes dienten. Trotz der insoweit vorliegenden Widerspr\u00fcchlichkeit des angefochtenen Urteils ist die Revision als (im Ergebnis) unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, weil die Klage auch bei Zugrundelegung der Auffassung der Kl\u00e4gerin, wonach die strittigen Zusch\u00fcsse nur Folgeinvestitionen dienten, keinen Erfolg haben kann (vgl. \u00a7 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich der Molkereizusch\u00fcsse gilt, was der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung und in diesem Urteil unter 1. zu den Teilwertvermutungen ausgef\u00fchrt hat. Den Teilwertvermutungen sind die vollen (ungek\u00fcrzten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Eine m\u00f6gliche Entkr\u00e4ftung der Teilwertvermutungen l\u00e4\u00dft sich aus den hier ma\u00dfgebenden Richtlinien vom 19. April 1972 nicht herleiten. Aus den Richtlinien l\u00e4\u00dft sich nicht entnehmen, da\u00df die Preise bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter im ganzen Bundesgebiet allgemein beeinflu\u00dft worden sind, wie dies der III. Senat im Ergebnis in dem Seeschiffsfall angenommen hat. Auch lassen sich den Richtlinien keine Bindungen der Kl\u00e4gerin infolge der Zuschu\u00dfgew\u00e4hrung feststellen, die mit den Bindungen vergleichbar sind, die im Blockheizwerkfall vorlagen. Im Blockheizwerkfall sollte die langfristige Verwendung von Kohle gesichert werden. Die Molkereizusch\u00fcsse dienten demgegen\u00fcber Ma\u00dfnahmen, die den Unternehmenszweck der Kl\u00e4gerin f\u00f6rderten. Da\u00df die Kl\u00e4gerin die Molkereizusch\u00fcsse bei Ver\u00e4u\u00dferung oder Zweckentfremdung des bezuschu\u00dften Objektes zur\u00fcckzahlen mu\u00dfte, beeintr\u00e4chtigte die Kl\u00e4gerin nicht in ihrer unternehmenspolitischen Freiheit innerhalb ihres Gesch\u00e4ftszweckes in einem dem Blockheizwerkfall vergleichbaren Ausma\u00df.<\/p>\n<p>Was den Hinweis der Kl\u00e4gerin auf die Unrentierlichkeit der Investitionen im Ausma\u00df der Molkereizusch\u00fcsse angeht, so wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen unter 1. verwiesen.<\/p>\n<p>Auch auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin, da\u00df beim Verkauf des Milchwerkes im Dezember 1986 nicht einmal der Buchwert habe erzielt werden k\u00f6nnen, ist nicht einzugehen. Unabh\u00e4ngig davon, ob insoweit \u00fcberhaupt eine ausreichend begr\u00fcndete Ermittlungsr\u00fcge vorliegt, ist nicht zu sehen, da\u00df das FA angesichts des Fehlens eines entsprechenden Vortrages (der sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergibt) Anla\u00df gehabt h\u00e4tte, Ermittlungen \u00fcber den bei dem Verkauf des Milchwerkes erzielten Preis anzustellen, der \u00fcberdies erst nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgenommen worden ist.<\/p>\n<p>Auch der erkennende Senat hat keine Veranlassung, die Sache deshalb an das FG zur\u00fcckzuverweisen, weil bei einem Verkauf fast sieben Jahre nach dem Bewertungsstichtag ein Kaufpreis vereinbart werden mu\u00dfte, der nicht einmal die Buchwerte deckte, wie die Kl\u00e4gerin nunmehr vortr\u00e4gt. F\u00fcr die Bewertung kommt es im vorliegenden Fall allein auf die Verh\u00e4ltnisse am 1. Januar 1980 an. Das das FA in dem angefochtenen Bescheid von den Werten ausgegangen ist, wie sie sich aus der Verm\u00f6gensaufstellung der Kl\u00e4gerin ergaben, und die Kl\u00e4gerin im bisherigen Verfahren nicht im einzelnen vorgetragen hat, da\u00df und inwieweit die Werte einzelner Wirtschaftsg\u00fcter in ihrer Aufstellung mit Werten enthalten waren, die die Teilwerte \u00fcberstiegen, mu\u00df der Senat davon ausgehen, da\u00df die vom FA in dem angefochtenen Bescheid angesetzten Werte den Teilwerten entsprachen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 4 FGO als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.2.1990 (II R 27\/87) BStBl. 1990 II S. 566 Es wird daran festgehalten, da\u00df Ausgangspunkt f\u00fcr die sog. Teilwertvermutungen die nicht um Zusch\u00fcsse gek\u00fcrzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter sind. 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