{"id":49337,"date":"1989-11-29T11:44:59","date_gmt":"1989-11-29T09:44:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49337"},"modified":"2013-06-19T11:46:06","modified_gmt":"2013-06-19T09:46:06","slug":"bfh-urteil-vom-29-11-1989-x-r-154_88-bstbl-1990-ii-s-570","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-11-1989-x-r-154_88-bstbl-1990-ii-s-570\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom    29.11.1989 (X R 154\/88) BStBl. 1990 II S. 570"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.11.1989 (X R 154\/88) BStBl. 1990 II S. 570<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Spende nach \u00a7 10b Abs. 1 EStG flie\u00dft einem Empf\u00e4nger i.S. von \u00a7 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV schon dann unmittelbar zu, wenn der Spender nach au\u00dfen erkennbar im Auftrage des Empf\u00e4ngers f\u00fcr dessen satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweck Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus dem geldwerten Verm\u00f6gen erbringt und ihm damit Ausgaben erspart. Es ist nicht erforderlich, da\u00df der Spender gegen den Empf\u00e4nger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 8\/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).<\/p>\n<p>2. Zu den Anforderungen an die Spendenbescheinigung.<\/p>\n<p>EStG 1985 \u00a7 10b Abs. 1; EStDV \u00a7 48 Abs. 3 Nr. 2.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1985 Vorsitzender eines gemeinn\u00fctzigen Schullandheimwerks e.V. (Verein) und Vorsitzender einer Arbeitsgemeinschaft f\u00fcr Schullandheimvereine. In dieser Eigenschaft war er Mitglied des Vorstandes des Verbandes deutscher Schullandheime e.V. (Verband). Die vom Verein verfolgten gemeinn\u00fctzigen Zwecke sind in Anlage 7 Nr. 2 und 5 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) als besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig anerkannt.<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1985 machte der Kl\u00e4ger neben anderen Spenden 3.618 DM f\u00fcr Fahrten mit dem eigenen PKW zu dem vom Verein unterhaltenen Schullandheim und zu Vorstandssitzungen des Verbandes als Spenden gem\u00e4\u00df \u00a7 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Zum Nachweis hierf\u00fcr legte er eine Bescheinigung des Vereins vor, in der die einzelnen Fahrten jeweils nach Datum, Anla\u00df, Ziel und Fahrtstrecke aufgeschl\u00fcsselt waren. Die Kosten ermittelte er mit 59,6 Pfennigen pro Kilometer nach der ADAC-Tabelle f\u00fcr einen Mercedes 190 E.<\/p>\n<p>Im Einkommensteuerbescheid 1985 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Fahrtkosten nicht. Den Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA unter Bezug auf den gleichlautenden Erla\u00df der obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder vom 27. August 1986 (BStBl I 1986, 479) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) lie\u00df die Fahrtkosten mit einem Betrag von 21,61 Pfennigen pro Kilometer zum Abzug als Spende zu. Im \u00fcbrigen wies es die Klage ab. Es war unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1985 IX R 8\/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) der Auffassung, f\u00fcr den Abzug als Spende nach \u00a7 10b EStG reiche es aus, wenn der Spender nach au\u00dfen erkennbar im Auftrag des Empf\u00e4ngers f\u00fcr dessen satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus seinem Verm\u00f6gen erbringe und ihm damit Ausgaben erspare. Entgegen der Auffassung des FA sei nicht erforderlich, da\u00df der Spender zun\u00e4chst einen Erstattungsanspruch gegen den Empf\u00e4nger habe, auf den er verzichte. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erf\u00fcllt, denn sowohl die Fahrten zum Schullandheim als auch zu den Vorstandssitzungen dienten den satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken des Vereines. Da Nutzungen nicht abziehbar seien, d\u00fcrften jedoch nur die Aufwendungen abgezogen werden, die nach der Verkehrsauffassung durch den Betrieb des fahrenden Kraftfahrzeugs veranla\u00dft seien, wie die Kosten f\u00fcr Benzin, \u00d6l, Reparaturen, Wartung und Reifenabnutzung; diese Kosten k\u00f6nnten nach der ADAC-Kostentabelle f\u00fcr Gesch\u00e4ftswagen ermittelt werden.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 10b Abs. 1 EStG.<\/p>\n<p>Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision des FA hat aus anderen als den geltend gemachten Gr\u00fcnden Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG entschieden, da\u00df Fahrtkosten auch ohne Verzicht auf einen entstandenen Erstattungsanspruch gegen den beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger als Spenden nach \u00a7 10b Abs. 1 EStG abgezogen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1985 geltenden Fassung sind Ausgaben zur F\u00f6rderung der als besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig anerkannten gemeinn\u00fctzigen Zwecke in der im Gesetz n\u00e4her bestimmten H\u00f6he als Sonderausgaben abziehbar. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsg\u00fctern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (\u00a7 10b Abs. 1 Satz 4 EStG).<\/p>\n<p>Als Spenden kommen nicht nur Zuwendungen von Geld in Betracht, sondern auch von sonstigen geldwerten Vorteilen, sofern der Spender &#8222;Ausgaben&#8220; i.S. des \u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 EStG gehabt hat und der Vorteil dem beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger i.S. des \u00a7 48 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) zugewendet worden ist. Wird der Steuerpflichtige pers\u00f6nlich f\u00fcr den beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger in dessen Auftrag t\u00e4tig, ist der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft wegen des Ausschlusses von Nutzungen und Leistungen (\u00a7 10b Abs. 1 Satz 4 EStG) nicht abziehbar. Aus dem Ausschlu\u00df von Nutzungen und Leistungen folgt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 25. Juli 1969 VI R 269\/67, BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681; vom 28. April 1978 VI R 147\/75, BFHE 125, 170, BStBl II 1979, 297, und in BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) jedoch nicht, da\u00df Aufwendungen, die zur Durchf\u00fchrung der pers\u00f6nlich erbrachten Leistung des Spenders erforderlich sind und aus dessen Verm\u00f6gen tats\u00e4chlich abflie\u00dfen, nicht als Ausgaben abgezogen werden d\u00fcrften. \u00a7 10b Abs. 1 Satz 4 EStG betrifft nur Leistungen des Spenders, die &#8211; anders als beispielsweise Bef\u00f6rderungskosten &#8211; keine Wertabgaben aus dem geldwerten Verm\u00f6gen des Zuwendenden darstellen und Verm\u00f6gensminderungen, die lediglich durch die Nutzung eines Wirtschaftsgutes bedingt sind.<\/p>\n<p>b) Aus \u00a7 48 Abs. 3 EStDV folgert die Rechtsprechung, da\u00df der Verm\u00f6gensvorteil dem beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger unmittelbar zuflie\u00dfen mu\u00df. Einen unmittelbaren Zuflu\u00df hat der BFH schon dann angenommen, wenn der Spender nach au\u00dfen erkennbar im Auftrag des Empf\u00e4ngers f\u00fcr dessen satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke t\u00e4tig wird, zur Durchf\u00fchrung seines Auftrags tats\u00e4chlich eigenes Verm\u00f6gen aufwendet und damit dem Empf\u00e4nger Ausgaben erspart (zuletzt BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA ist nicht erforderlich, da\u00df der Steuerpflichtige zun\u00e4chst nach der Satzung oder sonstigen Bestimmungen des Empf\u00e4ngers gegen diesen einen Erstattungsanspruch hat, auf dessen Geltendmachung er nachtr\u00e4glich verzichtet (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726). \u00a7 10b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG setzt lediglich eine Wertabgabe aus dem geldwerten Verm\u00f6gen des Steuerpflichtigen voraus. Eine solche Wertabgabe liegt nicht nur in dem Verzicht auf einen entstandenen Aufwendungsersatzanspruch, sondern ist auch zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige vor Durchf\u00fchrung eines Auftrages f\u00fcr einen beg\u00fcnstigten Empf\u00e4nger auf vertragliche, satzungsm\u00e4\u00dfige oder gesetzliche (vgl. \u00a7\u00a7 670 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -) Anspr\u00fcche auf Erstattung seiner Aufwendungen verzichtet oder t\u00e4tig wird, obwohl nach der Satzung oder sonstigen Bestimmungen der Ersatz von Aufwendungen jeglicher Art ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>c) Der nunmehr nach dem Gesch\u00e4ftsverteilungsplan f\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber Sonderausgaben nach \u00a7 10b EStG zust\u00e4ndige erkennende Senat h\u00e4lt an der bisherigen Rechtsprechung fest. Dabei verkennt er nicht, da\u00df \u00a7 10b Abs. 1 Satz 4 EStG auch anders ausgelegt werden k\u00f6nnte. So k\u00f6nnten Auslagen, auf deren Ersatz kein Anspruch besteht, lediglich als Kosten der Finanzierung von Nutzungen und Leistungen begriffen werden, die in so engem Zusammenhang mit diesen stehen, da\u00df sie gleichfalls nicht als Spenden anerkannt werden k\u00f6nnten. Der Senat h\u00e4lt indessen dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis f\u00fcr nicht so zwingend, da\u00df ihm vor dem Auslegungsergebnis der bisherigen Rechtsprechung notwendig der Vorrang einger\u00e4umt werden m\u00fc\u00dfte. Die Rechtsprechung des BFH zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu \u00e4ndern, erscheint um so weniger geboten, als die Rechtslage, zu der die bisherige Rechtsprechung ergangen ist, nur bis zum Inkrafttreten des Vereinsf\u00f6rderungsgesetzes Bedeutung hat und dieses Gesetz Anla\u00df geben kann, den Begriff der Ausgaben in \u00a7 10b Abs. 1 EStG aus seinem Gesamtzusammenhang neu zu interpretieren.<\/p>\n<p>2. Soweit es sich um die Fahrten f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke des Vereins handelt, hat das FG zu Recht auch die vom Verein ausgestellte Bescheinigung als Spendenbescheinigung i.S. von \u00a7 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV anerkannt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV sind Zuwendungen an eine in \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) bezeichnete K\u00f6rperschaft nur dann abziehbar, wenn die K\u00f6rperschaft best\u00e4tigt, da\u00df sie den zugewendeten Betrag nur f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet. Diese Best\u00e4tigung (Spendenbescheinigung) ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs (z.B. Urteil vom 23. Mai 1989 X R 17\/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen richten sich nach dem Zweck der Spendenbescheinigung: Sie soll zum einen nachweisen, da\u00df der Empf\u00e4nger zu dem in \u00a7 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV genannten Personenkreis geh\u00f6rt. Zum anderen mu\u00df sie belegen, da\u00df die betreffenden Aufwendungen dem Grunde und der H\u00f6he nach als Spende abziehbar sind. Letzteres erfordert bei sog. Sachspenden zus\u00e4tzliche Angaben in der Spendenbescheinigung selbst, damit daraus unmittelbar erkennbar ist, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr die Abziehbarkeit der Sachspenden als Sonderausgaben erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr Aufwandsspenden der hier streitigen Art bedeutet dies: Aus der Best\u00e4tigung selbst mu\u00df sich f\u00fcr jede einzelne Fahrt ersehen lassen, da\u00df sie zur Erf\u00fcllung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke erforderlich war. Auch der H\u00f6he nach ist ein solcher Nachweis nur erbracht, wenn sich aus der Bescheinigung f\u00fcr jede einzelne Fahrt ergibt, in welcher Eigenschaft und f\u00fcr welchen Anla\u00df (Zeit und Ort) der Betreffende t\u00e4tig war. Au\u00dferdem m\u00fcssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise best\u00e4tigt sein, da\u00df sich aus den Angaben ohne weiteres die jeweilige H\u00f6he des Aufwands und damit der zugewendete Verm\u00f6genswert ermitteln l\u00e4\u00dft. Diesen Erfordernissen ist im Streitfall gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>3. Zu Unrecht hat das FG allerdings auch die Aufwendungen f\u00fcr Fahrten des Kl\u00e4gers in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes des Verbandes als Spende zum Abzug zugelassen. Diese Fahrten dienten nicht den satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken des Vereins, so da\u00df dieser hier\u00fcber auch keine Spendenbescheinigung ausstellen konnte.<\/p>\n<p>4. Ferner hat das FG die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen nicht zutreffend ermittelt.<\/p>\n<p>a) Kosten f\u00fcr Fahrten mit dem eigenen PKW k\u00f6nnen wegen des Abzugsverbots von Nutzungen und Leistungen (\u00a7 10b Abs. 1 Satz 4 EStG) nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empf\u00e4nger selbst angefallen w\u00e4ren, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung \u00fcberlassen h\u00e4tte. Das sind nur die Aufwendungen f\u00fcr Benzin. Nicht ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen dagegen die durch die blo\u00dfe Nutzung verursachten Verm\u00f6gensminderungen (Verschlei\u00df), sowie Aufwendungen, die die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung des Fahrzeugs betreffen (z.B. Wartungskosten; ebenso Littmann\/Stephan, Das Einkommensteuerrecht, \u00a7 10b EStG Anm. 61; Drasdo, Deutsches Steuerrecht 1987, 327; vgl. Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl. 1989, \u00a7 10b Anm. 2). Soweit der VI. Senat im Urteil in BFHE 96, 471, BStBl II 1969, 681 auch die Abnutzung von Fahrzeug und Reifen ber\u00fccksichtigt und die f\u00fcr Dienstreisen geltenden Pauschbetr\u00e4ge als abziehbar angesehen hat, h\u00e4lt der erkennende Senat hieran nicht fest.<\/p>\n<p>b) Weist der Steuerpflichtige die entstandenen Kosten nicht im einzelnen nach, k\u00f6nnen sie in Form von Kilometerpauschbetr\u00e4gen gesch\u00e4tzt werden (vgl. \u00a7 162 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Das FG hat jedoch bei der Ermittlung des Kilometerpauschbetrages unzutreffende Sch\u00e4tzungsma\u00dfst\u00e4be angelegt: Da es alle Kosten f\u00fcr abziehbar gehalten hat, die nach der Verkehrsauffassung durch den Betrieb des fahrenden PKW veranla\u00dft sind, hat es bei der Ermittlung des Kilometerpauschbetrages zu Unrecht auch die durch \u00d6lverbrauch, Reparaturen, Reifenabnutzung und Inspektionen anfallenden Kosten mitber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>5. Das FG hat die Spendenbescheinigungen des Vereins zu Unrecht als ausreichend auch f\u00fcr die Fahrten im Interesse des Verbandes angesehen und au\u00dferdem die H\u00f6he der als Spende abziehbaren Fahrtkosten unzutreffend ermittelt. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Senat kann in der Sache selbst nicht entscheiden, denn das FG hat von seinem Standpunkt aus zu Recht keine tats\u00e4chlichen Feststellungen zum Benzinverbrauch getroffen. Die Sache wird deshalb zur Nachholung dieser Feststellungen an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.11.1989 (X R 154\/88) BStBl. 1990 II S. 570 1. 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