{"id":49339,"date":"1990-02-16T13:32:17","date_gmt":"1990-02-16T11:32:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49339"},"modified":"2013-06-19T13:33:29","modified_gmt":"2013-06-19T11:33:29","slug":"bfh-urteil-vom-16-2-1990-iii-r-21_86-bstbl-1990-ii-s-575","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-2-1990-iii-r-21_86-bstbl-1990-ii-s-575\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.2.1990    (III R 21\/86) BStBl. 1990 II S. 575"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.2.1990 (III R 21\/86) BStBl. 1990 II S. 575<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine Bewirtung i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und\/oder Getr\u00e4nken eindeutig im Vordergrund steht.<\/p>\n<p>2. Aufwendungen f\u00fcr Gesch\u00e4ftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>3. Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Variet\u00e9-, Striptease- und anderen -Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zum Wert der verzehrten Speisen und\/oder Getr\u00e4nke, so f\u00fchrt die nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vorzunehmende Angemessenheitspr\u00fcfung dazu, da\u00df die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.<\/p>\n<p>EStG 1975 und folgende Jahre \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 1986, 220)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt einen ..-Handel. In den Gewinnermittlungen f\u00fcr die Streitjahre (1974 und 1975) zog er neben \u00fcblichen Bewirtungsaufwendungen auch solche Aufwendungen als Betriebsausgaben ab, die f\u00fcr die Bewirtung und Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden in Nachtlokalen und (nach den bei den Akten befindlichen Rechnungen) m\u00f6glicherweise auch bordell\u00e4hnlichen Betrieben angefallen waren; 1974 handelte es sich um 46.730 DM und 1975 um 40.852 DM. Aus sechs Belegen des Jahres 1974 (\u00fcber einen Betrag von insgesamt 11.627 DM) sind entweder nicht das Datum des Lokalbesuchs oder nicht die Namen der teilnehmenden Personen ersichtlich. 1975 haften diese M\u00e4ngel acht Rechnungen (\u00fcber insgesamt 8.765,50 DM) an.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte im Anschlu\u00df an eine beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung &#8211; ungeachtet der formellen M\u00e4ngel &#8211; nur noch 50 v.H. der hier streitigen Aufwendungen als angemessen i.S. von \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erh\u00f6hte dementsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Die gegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide erhobenen Einspr\u00fcche blieben erfolglos. Mit der Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, der angegebene, zus\u00e4tzliche Bewirtungsaufwand sei in der Branche des ..-Handels durchaus \u00fcblich; er sei auch notwendig, um die erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze (von durchschnittlich .. Mio. DM netto j\u00e4hrlich) und Reingewinne (von durchschnittlich ..-hunderttausend DM j\u00e4hrlich) zu erzielen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 220 ver\u00f6ffentlicht ist, wies die Klage ab und f\u00fchrte dazu im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Branchen\u00fcblichkeit der Bewirtung von Gesch\u00e4ftsfreunden in sog. Barbetrieben sei zwar die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Doch enthielten die Rechnungen zum Teil schon nicht die vom Gesetz geforderten Angaben wie Datum der Bewirtung und Bezeichnung der bewirteten Personen, so da\u00df eine steuermindernde Ber\u00fccksichtigung insoweit (f\u00fcr 1974 in H\u00f6he von 11.627 DM und f\u00fcr 1975 in H\u00f6he von 8.765,50 DM) bereits aus diesem Grunde ausscheide.<\/p>\n<p>Die verbleibenden betrieblich veranla\u00dften und ordnungsgem\u00e4\u00df nachgewiesenen Aufwendungen k\u00f6nnten sodann allerdings nur in dem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden, in dem sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen seien. Einen brauchbaren Ausgangspunkt f\u00fcr die hier vorzunehmende Angemessenheitspr\u00fcfung enthielten die Empfehlungen der Steuerreformkommission 1971 (Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; Heft 17, Teil V Rdnrn. 50 ff.). Ber\u00fccksichtige man au\u00dferdem die betrieblichen Verh\u00e4ltnisse des Kl\u00e4gers hinsichtlich des l\u00e4ngerfristigen Umsatzes und Gewinnes sowie die unwidersprochene Branchen\u00fcblichkeit derartiger Bewirtungen, so erscheine es angebracht, den von der Kommission vorgeschlagenen Betrag von 100 DM pro Tag f\u00fcr die Bewirtung und Unterhaltung eines inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsfreundes voll auszusch\u00f6pfen und f\u00fcr die Streitjahre nach Ma\u00dfgabe der Steigerung des allgemeinen Preisindexes f\u00fcr die Lebenshaltungskosten (auf 127,10 DM in 1974 und 134,70 DM in 1975) fortzuschreiben. Gesichtspunkte, die eine Unterscheidung zwischen einer Bewirtung von inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsfreunden und einer solchen von Ausl\u00e4ndern rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die nach diesen Grunds\u00e4tzen zu ber\u00fccksichtigenden Betriebsausgaben l\u00e4gen allerdings in beiden Streitjahren unter den vom FA bereits anerkannten Betr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr 1974 um 12.402 DM und f\u00fcr 1975 um 7.056 DM herabzusetzen, hilfsweise, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der dem Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene BMF ist im wesentlichen folgender Auffassung:<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG seien die Aufwendungen f\u00fcr jede einzelne Bewirtung gesondert auf ihre Angemessenheit hin zu pr\u00fcfen. Bestimmte, betragsm\u00e4\u00dfig festgelegte Grenzen seien dabei allerdings nicht zu beachten. Bei der Pr\u00fcfung der Angemessenheit von Aufwendungen i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sei allgemein darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen h\u00e4tte. Je st\u00e4rker die private Lebenssph\u00e4re des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchrt sei, desto eher m\u00fc\u00dften die betreffenden Aufwendungen als unangemessen qualifiziert und ihr Abzug als Betriebsausgaben u.U. v\u00f6llig versagt werden (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. August 1986 I R 80\/83, BStBl II 1986, 904). Stehe die Darreichung von Speisen und Getr\u00e4nken nicht mehr im Vordergrund, seien die Aufwendungen nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG zu beurteilen. Dabei sei jedoch von den gleichen Grunds\u00e4tzen auszugehen wie bei Bewirtungsaufwendungen. Es komme auch hier nicht auf sittliche Ma\u00dfst\u00e4be an; allerdings sei zu beachten, da\u00df es beim Aufsuchen von Bordellen und bordell\u00e4hnlichen Betrieben im Grunde allein darum gehe, den Gesch\u00e4ftsfreund durch die Verschaffung eines pers\u00f6nlichen Vergn\u00fcgens f\u00fcr Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse geneigt zu machen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das FG hat insbesondere nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df die hier streitigen Aufwendungen m\u00f6glicherweise zum Teil schon dem Grunde nach unangemessen sind. Weiter hat es, soweit ein Abzug in Betracht kommt, zu Unrecht eine absolute H\u00f6chstgrenze angenommen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG 1975 und der folgenden Jahre (EStG 1975 ff.) d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung von Gesch\u00e4ftsfreunden den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. F\u00fcr das Streitjahr 1974 ergibt sich die gleiche Rechtslage aus der in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG fr\u00fcherer Fassungen (zuletzt 1974) enthaltenen entsprechenden Einschr\u00e4nkung des Betriebsausgabenabzugs f\u00fcr solche Aufwendungen, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren (s. z.B. das Urteil des BFH vom 15. Dezember 1966 IV R 235\/66, BFHE 88, 43, BStBl III 1967, 286).<\/p>\n<p>a) Mit dem FG ist zun\u00e4chst davon auszugehen, da\u00df jede einzelne Aufwendung f\u00fcr die Bewirtung und\/oder anderweitige Unterhaltung auf ihre Angemessenheit hin zu pr\u00fcfen ist. Es kann nicht ein Gesamtposten &#8222;Bewirtungs- und Unterhaltungsaufwand f\u00fcr Gesch\u00e4ftsfreunde&#8220; gebildet und ins Verh\u00e4ltnis zu anderen Betriebsmerkmalen gesetzt werden. Dies folgt schon daraus, da\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 ff. den Nachweis der H\u00f6he der Aufwendungen und ihrer betrieblichen Veranlassung f\u00fcr jede einzelne Bewirtung fordert. Auch hat der BFH im Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 150\/85 (BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488) die Angabe aller Bewirtungsteilnehmer ausdr\u00fccklich aus Gr\u00fcnden der Angemessenheitspr\u00fcfung verlangt. Weiter hat der BFH bei Angemessenheitspr\u00fcfung im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 ff. stets auf das einzelne Wirtschaftsgut (PKW, Teppich oder Flugzeug) oder bestimmte Leistungen abgestellt und nicht auf die gesamten Repr\u00e4sentationsaufwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung des FG k\u00f6nnen die streitigen Aufwendungen jedoch nicht einheitlich &#8211; ohne Ber\u00fccksichtigung des Charakters des jeweils besuchten Lokals &#8211; nach den gleichen Grunds\u00e4tzen behandelt werden.<\/p>\n<p>Eine Bewirtung i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG 1975 ff. liegt nach Auffassung des Senats nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und\/oder Getr\u00e4nken eindeutig im Vordergrund steht (vgl. dazu auch Schmidt\/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., \u00a7 4 Anm. 101b). Werden neben dieser Bewirtung im engeren Sinn auch noch andere Leistungen (wie insbesondere Variet\u00e9, Striptease und \u00e4hnliches) geboten und steht der insgesamt geforderte Preis in einem offensichtlichen Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zu dem Wert der verzehrten Speisen und\/oder Getr\u00e4nke, richtet sich die Beurteilung der Aufwendungen nicht mehr nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1975 ff.<\/p>\n<p>Es kommt dann vielmehr \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 ff. (f\u00fcr das Streitjahr 1974 \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1974) zur Anwendung, wonach auch bestimmte andere Aufwendungen, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Denn &#8222;andere Personen&#8220; im Sinne dieser Vorschriften sind auch die bewirteten oder anderweitig unterhaltenen Gesch\u00e4ftsfreunde des Steuerpflichtigen (insoweit auch Urteil des BFH in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488, Nr. 2b; au\u00dferdem z.B. Wolff-Diepenbrock in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7\u00a7 4, 5 Rdnr. 1.732).<\/p>\n<p>Danach sind Aufwendungen f\u00fcr Besuche von Bordellen und bordell\u00e4hnlichen Betrieben stets nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 ff. zu beurteilen. Inwieweit dies auch f\u00fcr Aufwendungen aus Anla\u00df des Besuchs von &#8222;Nachtlokalen&#8220; gilt, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Denn aus der blo\u00dfen Bezeichnung als &#8222;Nachtlokal&#8220; kann noch nicht darauf geschlossen werden, was dort jeweils angeboten wird; mit dem Begriff Nachtlokal wird im allgemeinen lediglich eine bestimmte Vorstellung hinsichtlich der \u00d6ffnungszeiten verbunden.<\/p>\n<p>Da das FG die streitigen Aufwendungen unterschiedslos nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 1975 ff. beurteilt hat, ist seine Entscheidung schon aus diesem Grunde aufzuheben. Denn je nachdem, nach welcher Vorschrift die Aufwendungen des Kl\u00e4gers zu beurteilen sind, sind sie &#8211; wie im folgenden noch dargestellt wird &#8211; als Betriebsausgaben abziehbar oder nicht.<\/p>\n<p>2. a) Soweit der Kl\u00e4ger die Aufwendungen f\u00fcr die Bewirtung seiner Gesch\u00e4ftsfreunde &#8211; mit eindeutigem Vorrang der Darreichung von Speisen und\/oder Getr\u00e4nken &#8211; get\u00e4tigt hat, sind sie nach Auffassung des Senats grunds\u00e4tzlich in voller H\u00f6he abziehbar.<\/p>\n<p>aa) Die vom FG angenommene Begrenzung auf absolute H\u00f6chstbetr\u00e4ge ist weder in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG 1975 ff. noch in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1974 enthalten. Sie kann nach Auffassung des Senats auch nicht \u00fcber die Auslegung des Begriffs &#8222;unangemessen&#8220; in das Gesetz hineininterpretiert werden.<\/p>\n<p>aaa) Eine solche Vorgehensweise widerspr\u00e4che dem Willen des Gesetzgebers. Es trifft zwar zu, da\u00df die Steuerreformkommission 1971 die M\u00f6glichkeit erwogen hat, den 100 DM \u00fcbersteigenden Betrag der tats\u00e4chlichen Aufwendungen je Tag f\u00fcr die Bewirtung und Unterhaltung eines inl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsfreundes stets als unangemessen anzusehen (s. Schriftenreihe des BMF, Heft 17, Teil V Gewinnerm, Rdnr. 58). Doch hat sie diesen Gedanken wieder verworfen und sich statt dessen f\u00fcr eine Abziehbarkeit im Umfang des damals geltenden Rechts, d.h. bis zur Grenze einer jeweils neu und gesondert zu bestimmenden Angemessenheit ausgesprochen (a.a.O., Rdnrn. 59 bis 63). Dem ist dann auch der Gesetzgeber gefolgt. Er hat es in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG 1975 bei der Grenze der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu bestimmenden Angemessenheit belassen und lediglich zus\u00e4tzliche Erfordernisse f\u00fcr den Nachweis der H\u00f6he und betrieblichen Veranlassung von Bewirtungskosten aufgestellt (\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG i. d. F. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974, BGBl I, 1769; vgl. dazu den ersten Antrag des Finanzausschusses zum Entwurf des Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7\/2.164, S. 2, und den ersten Bericht des Finanzausschusses hierzu, BTDrucks 7\/2.180, S. 16, zu \u00a7 4 Abs. 5 Ziff. 2).<\/p>\n<p>Auch \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG i. d. F. des Steuerreformgesetzes 1990 (BGBl I 1988, 1.093, BStBl I 1988, 224) enth\u00e4lt keine Festsetzung absoluter H\u00f6chstbetr\u00e4ge. Die Begrenzung des Abzugs auf 80 v.H. bezieht sich vielmehr auf die angemessenen und nachgewiesenen Bewirtungsaufwendungen. Der prozentualen Abzugsbegrenzung mu\u00df also die Feststellung der Angemessenheit der Aufwendungen vorangegangen sein.<\/p>\n<p>bbb) Weiter war der BFH bereits wiederholt mit der Frage befa\u00dft, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen ber\u00fchren, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Er hat es dabei stets abgelehnt, sich an absoluten Betragsgrenzen zu orientieren, und statt dessen auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abgestellt (s. aus j\u00fcngerer Zeit die Urteile vom 8. Oktober 1987 IV R 5\/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, und vom 26. Januar 1988 VIII R 139\/86, BFHE 153, 4, BStBl II 1988, 629). Dieser Rechtsprechung ist auch der erkennende Senat gefolgt (s. Urteil vom 13. November 1987 III R 227\/83, BFH\/NV 1988, 356, zur Angemessenheit von Anschaffungskosten eines PKW).<\/p>\n<p>Es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, die gegen eine \u00dcbertragung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze auf F\u00e4lle wie den vorliegenden spr\u00e4chen, in dem es in erster Linie um die Beurteilung von Aufwendungen geht, die die Lebensf\u00fchrung anderer Personen als des Steuerpflichtigen ber\u00fchren.<\/p>\n<p>bb) Hinzu kommt, da\u00df der Besuch von Gastst\u00e4tten mit Gesch\u00e4ftsfreunden im allgemeinen dem Zweck dient, einen angenehmen und mithin dem Gesch\u00e4ftsablauf regelm\u00e4\u00dfig f\u00f6rderlichen Rahmen zu schaffen. Mit R\u00fccksicht darauf sind entsprechende Aufwendungen nach Auffassung des erkennenden Senats grunds\u00e4tzlich &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he im einzelnen &#8211; auch bei Zugrundelegung der allgemeinen Verkehrsauffassung (nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 EStG 1975 ff.) als betrieblich veranla\u00dft und angemessen anzusehen. Das gilt in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr den Streitfall, wenn man die vom Kl\u00e4ger erzielten hohen Ums\u00e4tze und Gewinne der Beurteilung zugrunde legt (vgl. hierzu auch das Urteil des BFH vom 20. August 1986 I R 29\/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108, zu den Aufwendungen eines Steuerpflichtigen f\u00fcr einen Perserteppich).<\/p>\n<p>b) Stehen aber, etwa beim Besuch eines Nachtlokals, die Aufwendungen in einem offensichtlichen Mi\u00dfverh\u00e4ltnis zum Wert der verzehrten Speisen und\/oder Getr\u00e4nke, kommt \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 ff. zur Anwendung. Das hat nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch gleichzeitig zur Folge, da\u00df insoweit jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist. Die Angemessenheitspr\u00fcfung f\u00fchrt hier dazu, da\u00df die Aufwendungen bereits ihrer Art, d.h. schon dem Grunde\/ nach als unangemessen anzusehen sind.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 ff. (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1974) sind bestimmte Aufwendungen, die die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen ber\u00fchren, nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Der BFH hat bei der hier vorzunehmenden Pr\u00fcfung in j\u00fcngerer Zeit neben den betrieblich bedingten Umst\u00e4nden in besonderem Ma\u00dfe auch dem Grad der Ber\u00fchrung der privaten Lebenssph\u00e4re des Steuerpflichtigen oder anderer Personen Bedeutung beigemessen (s. die Urteile vom 20. August 1986 I R 80\/83, BStBl II 1986, 904, und in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853). Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Rechtsprechung an. Er ist der Auffassung, da\u00df Aufwendungen um so eher als unangemessen anzusehen sind, je st\u00e4rker die Ber\u00fchrung mit der privaten Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen den betrieblichen Anla\u00df in den Hintergrund treten l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze sind die Aufwendungen f\u00fcr die Besuche der hier (nach \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG 1975 ff. und \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG 1974) zu beurteilenden Nachtlokale (bei denen die Darreichung von Speisen und\/oder Getr\u00e4nken nicht Hauptzweck ist) nicht mehr als angemessen anzusehen. Anders als z.B. beim Besuch von Speiserestaurants geht es hier nicht um die Schaffung eines angenehmen Rahmens f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Gespr\u00e4che. Die betriebliche Veranlassung wird vielmehr durch private Motivationen \u00fcberlagert. Es tritt das pers\u00f6nliche Vergn\u00fcgen an den in solchen Lokalen gebotenen Leistungen (wie Variet\u00e9, Striptease und \u00e4hnliches) entscheidend in den Vordergrund. Kennzeichnend daf\u00fcr ist auch, da\u00df der f\u00fcr den Verzehr geforderte Preis regelm\u00e4\u00dfig au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum Wert der berechneten Speisen und\/oder Getr\u00e4nke steht. Das gilt in ganz besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr den Besuch von Bordellen und bordell\u00e4hnlichen Betrieben.<\/p>\n<p>Dieser W\u00fcrdigung steht nicht entgegen, da\u00df der Besuch solcher Lokale unter Umst\u00e4nden von bestimmten Gruppen von Gesch\u00e4ftsfreunden erwartet wird oder in bestimmten Branchen sogar \u00fcblich ist. Denn Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist die allgemeine Verkehrsauffassung und nicht die Anschauung der beteiligten Wirtschaftskreise.<\/p>\n<p>bb) Da mit Besuchen von solchen &#8222;Nachtlokalen&#8220; ein anderer Zweck verfolgt wird als mit Bewirtungen im engeren Sinn, liegt nach Auffassung des Senats insoweit bereits eine Unangemessenheit dem Grunde nach vor; d.h. es kommt auch nicht ein evtl. gek\u00fcrzter Abzug der Aufwendungen in Betracht.<\/p>\n<p>Das Gesetz enth\u00e4lt in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 4 letzter Halbsatz EStG 1975 ff. (\u00a7 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG 1974) eine vergleichbare Wertung. Hiernach sind Bewirtungsaufwendungen &#8211; ebenfalls schon dem Grunde nach &#8211; nicht abziehbar, wenn sie mit Jagd-, Segel- und \u00e4hnlichen -Vergn\u00fcgungen zusammenh\u00e4ngen. Sie teilen das Schicksal der im Vordergrund stehenden Vergn\u00fcgungen; Aufwendungen f\u00fcr diese selbst sind auch nicht als Betriebsausgaben abziehbar.<\/p>\n<p>c) Der Senat verkennt nicht, da\u00df andererseits sogenannte Schmiergeldzahlungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sein k\u00f6nnen. Doch ist dies nur dann der Fall, wenn die betreffende Zuwendung gemacht wird, weil oder damit der Empf\u00e4nger eine bestimmte Gegenleistung f\u00fcr den Betrieb erbringt (BFH-Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 46\/78, BFHE 135, 206, BStBl II 1982, 394). Ein vergleichbarer Sachverhalt d\u00fcrfte bei den hier zu beurteilenden Lokalbesuchen regelm\u00e4\u00dfig nicht gegeben sein.<\/p>\n<p>d) Das FG hat es &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; unterlassen, die Tatsachen festzustellen, die erforderlich sind, um die dem Kl\u00e4ger entstandenen Aufwendungen zutreffend beurteilen zu k\u00f6nnen. Die Sache ist daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>3. Die noch vorzunehmenden Ermittlungen haben sich jedoch nicht mehr auf s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsfreundeeinladungen des Kl\u00e4gers zu erstrecken. Denn im Ergebnis zutreffend hat das FG die Aufwendungen in insgesamt 14 F\u00e4llen bereits wegen Fehlens der erforderlichen formellen Voraussetzungen nicht anerkannt.<\/p>\n<p>a) F\u00fcr das Streitjahr 1975 (mit acht Rechnungen \u00fcber insgesamt 8.765,50 DM) ergibt sich dies aus der ausdr\u00fccklichen Regelung in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975. Danach m\u00fcssen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck insbesondere der Tag der Bewirtung und die Namen der bewirteten Personen angegeben sein. Unvollst\u00e4ndige Angaben haben zur Folge, da\u00df der betreffende Aufwand &#8211; wegen Fehlens einer materiellen Tatbestandsvoraussetzung &#8211; insgesamt nicht abgezogen werden kann (s. hierzu z.B. das Urteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488).<\/p>\n<p>b) Im Streitjahr 1974 galt zwar das besondere gesetzliche Nachweisgebot des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG noch nicht. Doch ergaben sich \u00e4hnliche Aufzeichnungspflichten aus den allgemeinen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung. So war es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung erforderlich, im Rahmen der Buchf\u00fchrung au\u00dfer dem Ort, der Art und der H\u00f6he der Aufwendung auch das Datum der Bewirtung und den Namen des Gesch\u00e4ftsfreundes anzugeben (s. z.B. das Urteil des BFH vom 3. April 1974 I R 241\/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497, Nr. 3 der Entscheidungsgr\u00fcnde mit weiteren Hinweisen).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.2.1990 (III R 21\/86) BStBl. 1990 II S. 575 1. Eine Bewirtung i. S. des \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und\/oder Getr\u00e4nken eindeutig im Vordergrund steht. 2. Aufwendungen f\u00fcr Gesch\u00e4ftsfreundebewirtungen sind nicht generell unangemessen i. 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