{"id":49340,"date":"1990-02-21T11:37:01","date_gmt":"1990-02-21T09:37:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49340"},"modified":"2013-06-19T11:42:10","modified_gmt":"2013-06-19T09:42:10","slug":"bfh-urteil-vom-21-2-1990-x-r-174_87-bstbl-1990-ii-s-578","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-1990-x-r-174_87-bstbl-1990-ii-s-578\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.2.1990    (X R 174\/87) BStBl. 1990 II S. 578"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.2.1990 (X R 174\/87) BStBl. 1990 II S. 578<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Anweisung in Abschn. 14 Abs. 2 EStR 1981, da\u00df eigenbetrieblich genutzte Grundst\u00fccksteile &#8222;von untergeordneter Bedeutung&#8220; nicht als Betriebsverm\u00f6gen behandelt zu werden brauchen, wird f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1981 aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung hingenommen.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Frage, ob ein Grundst\u00fccksteil &#8222;von untergeordneter Bedeutung&#8220; ist, kann sich der Steuerpflichtige darauf berufen, da\u00df Nebenr\u00e4ume i. S. des \u00a7 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BV ausschlie\u00dflich privat genutzt werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68\/83, BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1; EStR 1981 Abschn. 14 Abs. 2; II. BV \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist selbst\u00e4ndiger Handelsvertreter. Zusammen mit seiner Ehefrau ist er Miteigent\u00fcmer zu 1\/2 eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in E. Die Wohnfl\u00e4che des Hauses, berechnet nach \u00a7 42 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV), betr\u00e4gt 151,89 qm (Erdgescho\u00df und Obergescho\u00df: 116,28 qm, Dachgescho\u00df: 35,61 qm). Seit der Fertigstellung des Geb\u00e4udes im Jahre 1972 benutzte der Kl\u00e4ger das Dachgescho\u00df des Hauses zu eigengewerblichen Zwecken. Seit dem 1. Januar 1981 wird das Dachgescho\u00df f\u00fcr private Wohnzwecke verwendet. Als B\u00fcro dient nunmehr ein 10,08 qm gro\u00dfes Zimmer zuz\u00fcglich anteiligem Flur (H\u00e4lfteanteil des Kl\u00e4gers: 3,9 v.H.) im ersten Obergescho\u00df des Hauses.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, der eigengewerblich genutzte Grundst\u00fccksteil sei zum 2. September 1975 mit einem Einlagewert von 21.464 DM in das Betriebsverm\u00f6gen einzulegen. Die Nutzungs\u00e4nderung zum 1. Januar 1981 habe zu einem Entnahmegewinn in H\u00f6he von 12.139 DM gef\u00fchrt. Das FA erlie\u00df im Einspruchsverfahren einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1981, in dem es der Berechnung des Entnahmegewinns als Aufteilungsma\u00dfstab nicht mehr das Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen, sondern des umbauten Raums der privat und betrieblich genutzten Geb\u00e4udeteile (ohne Kellerr\u00e4ume) zugrunde legte (Erm\u00e4\u00dfigung des Entnahmegewinns auf 6.401 DM). Der Einspruch gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage trug der Kl\u00e4ger vor: Bei der Ermittlung der Wertgrenze des Abschn. 14 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1981 seien die Zubeh\u00f6rr\u00e4ume im Keller eindeutig den Wohn- bzw. den gewerblichen R\u00e4umen zuzuordnen. Nur der Raum, in dem sich der Heizungsbrenner sowie die Waschmaschine und der W\u00e4schetrockner bef\u00e4nden, sei mit einer Fl\u00e4che von 21,2 qm (= 53 cbm) anteilig (zu 20,9 v.H.) dem gewerblich genutzten Geb\u00e4udeteil, die \u00fcbrigen Kellerr\u00e4ume seien Wohnzwecken zuzuordnen. Ausgehend hiervon werde das Gesamtgeb\u00e4ude zu 17,1 v.H. betrieblich genutzt. Das ergebe, bezogen auf den Sachwert des Grundst\u00fccks (einschlie\u00dflich Wert Grund und Boden) einen Betrag von 34.955 DM; hiervon entfielen auf ihn selbst 17.500 DM.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Einschl\u00e4giger Aufteilungsma\u00dfstab sei das Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen. Es sei aber nicht zu beanstanden, da\u00df die Beteiligten nach Abschn. 14 Abs. 2 Satz 8, Abschn. 13b Abs. 2 Satz 4 EStR \u00fcbereinstimmend eine Berechnung nach dem Rauminhalt f\u00fcr zutreffend hielten. Bei einer Aufteilung des Geb\u00e4udes nach dem Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen w\u00e4ren die im Kellergescho\u00df liegenden R\u00e4ume dem Wohnzwecken dienenden Geb\u00e4udeteil zuzurechnen. Entsprechendes gelte bei einer Berechnung nach Rauminhalten. Wenn bei Anwendung des \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Nutzfl\u00e4che auch die Wirtschaftsr\u00e4ume zugerechnet w\u00fcrden (Abschn. 55 Abs. 1 Satz 2 EStR), so folge dies nicht aus der II. BV, sondern aus der Zweckbestimmung des \u00a7 7b EStG. \u00a7\u00a7 43 und 44 der II. BV seien nur f\u00fcr die Ermittlung der Grundfl\u00e4chen und der Gesamtnutzfl\u00e4chen sinngem\u00e4\u00df anzuwenden (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 9. September 1980 VIII R 5\/79, BFHE 132, 222, BStBl II 1981, 258; Abschn. 55 Abs. 2 Satz 2 EStR).<\/p>\n<p>Auch vorliegend sei der Begriff der Nutzfl\u00e4che und ihm folgend des Rauminhalts selbst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen. Dabei sei davon auszugehen, da\u00df Zubeh\u00f6rr\u00e4ume einen erheblichen Wert darstellten und daher bei der Feststellung des Wertes von Geb\u00e4udeteilen mit zu ber\u00fccksichtigen seien. \u00a7 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BV sei hier nicht anwendbar. Der Heizungsraum werde gemischt genutzt, wobei die Nutzung zu privaten Wohnzwecken \u00fcberwiege. Dieser Raum sei ebenfalls dem privatgenutzten Geb\u00e4udeteil zuzurechnen (Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 19. Dezember 1972 VIII R 65\/70, BFHE 109, 18, BStBl II 1973, 477). Dies f\u00fchre zu einer weiteren Minderung des vom Kl\u00e4ger angesetzten Wertes des betrieblichen Grundst\u00fccksteils. Unabh\u00e4ngig davon liege er mit 17.500 DM bereits unter der Wertgrenze von 20.000 DM und unter 1\/5 des Werts des Gesamtgrundst\u00fccks.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es bezieht sich insbesondere auf das BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VI R 68\/83 (BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112). Nebenr\u00e4ume seien, da sie dem ganzen Geb\u00e4ude dienten, auch anteilig den selbst\u00e4ndigen Geb\u00e4udeteilen zuzuordnen. Der betrieblich genutzte Grundst\u00fccksteil habe zum 31. Dezember 1975 die Wertgrenze von 20.000 DM \u00fcberschritten und sei daher als eingelegt zu behandeln.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat den Tatbestand der Entnahme zu Recht verneint.<\/p>\n<p>1. Nach Abschn. 14 Abs. 2 EStR 1975 ff. sollen eigenbetrieblich genutzte Grundst\u00fccksteile von untergeordneter Bedeutung nicht zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren bzw. (Abschn. 14 Abs. 2 EStR 1978) nicht als Betriebsverm\u00f6gen behandelt werden m\u00fcssen. Das FG hat die \u00dcbereinstimmung dieser Richtlinienregelung mit dem Gesetz stillschweigend unterstellt. Der IV. Senat des BFH hat in seinen Urteilen vom 6. Juli 1978 IV R 164\/74 (BFHE 125, 549, 551, BStBl II 1978, 647) und vom 12. Juli 1979 IV R 55\/74 (BFHE 128, 527, BStBl II 1980, 5) die Frage ausdr\u00fccklich offengelassen, ob Abschn. 14 Abs. 2 EStR, der die Zugeh\u00f6rigkeit von eigenbetrieblich genutzten Grundst\u00fccksteilen zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen entgegen den allgemeinen Zugeh\u00f6rigkeitskriterien einschr\u00e4nkt, Rechtens ist. In der Literatur sind gegen diese Verwaltungsrichtlinie Bedenken vorgebracht worden: Wegen der zu hohen Wertgrenzen werde notwendiges Betriebsverm\u00f6gen in betragsm\u00e4\u00dfig bedeutsamem Umfang nicht erfa\u00dft (z.B. Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4 Anm. 38 f. bb; Pl\u00fcckebaum in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4 Rdnr. B 470; Bl\u00fcmich\/Schreiber, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5, Rz. 440 ff.).<\/p>\n<p>Auch der erkennende Senat hat Bedenken, ob Abschn. 14 Abs. 2 EStR unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung (Abschn. 13b Abs. 3 Satz 3 EStR 1987) Bestand haben kann. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu bedenken, da\u00df die &#8211; w\u00fcnschenswerte &#8211; Steuervereinfachung durch origin\u00e4re Rechtsetzung mittels Verwaltungsanweisungen nur in engen Grenzen zul\u00e4ssig ist (vgl. Ossenb\u00fchl, Autonome Rechtsetzung der Verwaltung in: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1988, \u00a7 65 Rdnr. 17 ff., 65). Des weiteren ist in Betracht zu ziehen, da\u00df Abschn. 14 Abs. 2 EStR der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen soll. Nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG k\u00f6nnen aber Rechtsregeln, die zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens \u00fcber die Ermittlung der Eink\u00fcnfte erforderlich sind, nur als Verordnungsrecht wirksam werden. Der Vereinfachungszweck dieser Richtlinie kommt ohnehin nur eingeschr\u00e4nkt zum Tragen, weil der r\u00e4umliche Umfang der betrieblichen Nutzung f\u00fcr Zwecke des Betriebsausgabenabzugs zu ermitteln ist (Abschn. 14 Abs. 7 Satz 5 EStR 1975, Abs. 6 Satz 4 EStR 1978 ff.); in Grenzf\u00e4llen ist f\u00fcr jeden Bilanzstichtag erneut zu pr\u00fcfen, ob der eigenbetrieblich genutzte Grundst\u00fccksteil noch von untergeordneter Bedeutung ist (Abschn. 14 Abs. 2 Satz 4 EStR).<\/p>\n<p>Gleichwohl kann der Senat diese Richtlinie f\u00fcr das Streitjahr 1981 noch hinnehmen. Dies vor allem deswegen, weil sie in ihrem Kernbestand seit den EStR 1955 praktiziert wird und eine Beanstandung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit Belange der Rechtssicherheit und der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, da\u00df bis zum 1. Januar 1981 die Wertgrenze von 20.000 DM nicht erreicht wurde.<\/p>\n<p>a) Das FG hat die Verh\u00e4ltniszahl von 17,1 v.H. rechtlich zutreffend ermittelt. Im Streitfall sind die Zubeh\u00f6rr\u00e4ume in die Verh\u00e4ltnisrechnung einzubeziehen. \u00a7 42 Abs. 4 der II. BV ist nicht anwendbar.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob der Wert eines Grundst\u00fccksteils mehr als 1\/5 des Werts des ganzen Grundst\u00fccks betr\u00e4gt, sieht Abschn. 14 Abs. 2 Satz 6 EStR als Regel-Aufteilungsma\u00dfstab das Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen vor; f\u00fchrt der Ansatz der Nutzfl\u00e4chen zu einem unangemessenen Wertverh\u00e4ltnis der beiden Grundst\u00fccksteile, so ist bei ihrer Wertermittlung an Stelle der Nutzfl\u00e4chen der Rauminhalt oder ein anderer im Einzelfall zu einem angemessenen Ergebnis f\u00fchrender Ma\u00dfstab zugrunde zu legen. Die Beteiligten haben sich auf eine Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Raumma\u00dfe verst\u00e4ndigt. Das FG hat dies gebilligt, was revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.<\/p>\n<p>b) Zu Recht f\u00fchrt das FG aus, da\u00df bei einer Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Rauminhalte die Zubeh\u00f6rr\u00e4ume in die Verh\u00e4ltnisrechnung einzubeziehen sind, wenn sie auch bei Anwendung des Aufteilungsma\u00dfstabs nach dem Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Begriff der Nutzfl\u00e4che wird in Abschn. 14 EStR nicht erl\u00e4utert. Der VI. Senat hat entschieden, da\u00df die auf ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Werbungskosten grunds\u00e4tzlich nach dem Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4che des Arbeitszimmers zu der nach \u00a7\u00a7 42 bis 44 der II. BV ermittelten gesamten Wohnfl\u00e4che der Wohnung (einschlie\u00dflich des Arbeitszimmers) zu ermitteln sind (Urteile in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94\/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500). Nach \u00a7 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BV sind Nebenr\u00e4ume wie Keller, Waschk\u00fcche, Abstellr\u00e4ume und Dachb\u00f6den bei der Ermittlung der Wohnfl\u00e4che nicht zu ber\u00fccksichtigen. Dies f\u00fchrt dazu, da\u00df die Aufwendungen f\u00fcr Nebenr\u00e4ume unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Nutzung nach dem Verh\u00e4ltnis der f\u00fcr die (Haupt-)Wohnr\u00e4ume ermittelten Nutzung aufgeteilt werden. Das Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 f\u00fchrt hierzu u.a. aus: Zwar sei die Ermittlung der anteiligen Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nach dem Wohnfl\u00e4chenverh\u00e4ltnis nicht der einzig denkbare Aufteilungsma\u00dfstab. M\u00f6glich w\u00e4re auch eine Verh\u00e4ltnisrechnung unter Einbeziehung der Nebenr\u00e4ume. Da jedoch das EStG keine Vorschriften dar\u00fcber enthalte, welcher Ma\u00dfstab f\u00fcr die Aufteilung anzuwenden sei, liege es nahe, auf die II. BV zur\u00fcckzugreifen. Etwas anderes ergebe sich weder aus \u00a7 21a Abs. 4 EStG noch aus der Rechtsprechung zu \u00a7 7b EStG 1950.<\/p>\n<p>c) Dieser vom VI. Senat des BFH aufgestellte Grundsatz, der u.a. mit Erw\u00e4gungen der Praktikabilit\u00e4t, der Vereinfachung und der Auswirkung zugunsten des Steuerpflichtigen begr\u00fcndet wird, ist im Streitfall nicht anwendbar. F\u00fcr die Frage, ob ein Grundst\u00fccksteil wegen untergeordneter Bedeutung kein Betriebsverm\u00f6gen ist, kann sich der Steuerpflichtige &#8211; zur Vermeidung von Entnahmefolgen &#8211; auf die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigste Sch\u00e4tzungsweise berufen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FG f\u00fcr den Senat bindend festgestellt, da\u00df die Kellerr\u00e4ume insgesamt &#8222;private Vorrats- und Abstellr\u00e4ume sind und der Heizungsraum nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils in BFHE 109, 18, BStBl II 1973, 477 dem privat genutzten Geb\u00e4udeteil zuzurechnen ist&#8220;. Der Kl\u00e4ger kann folglich damit geh\u00f6rt werden, da\u00df der auf diese R\u00e4ume entfallende Grundst\u00fcckswert nicht betrieblichen Zwecken dient.<\/p>\n<p>Die Frage, welche Geb\u00e4udeteile zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, beantwortet sich damit im wesentlichen nach denselben Kriterien wie die Frage, welche f\u00fcr ihre Herstellung angefallenen Bauleistungen i.S. des \u00a7 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes &#8222;f\u00fcr das Unternehmen bezogen&#8220; sind (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juli 1988 X R 8\/80, BFHE 154, 255, 258, BStBl II 1988, 1.012).<\/p>\n<p>d) Zwar hat das FG die Verh\u00e4ltniszahl von 17,1 v.H. unrichtigerweise auf den Sachwert f\u00fcr Grund und Boden und Geb\u00e4ude zum 1. September 1975 in H\u00f6he von 204.416 DM angewandt. Dieser vom FA errechnete Wert war indes f\u00fcr die Wertberechnung nicht ma\u00dfgeblich. Auch die Wertgrenze von 20.000 DM ist zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 2. September 1975 und dem 1. Januar 1981 erreicht worden. Der Wert von Grund und Boden und Geb\u00e4ude betrug zum 1. Januar 1981 227.468 DM (186.468 DM + 164 x 250 DM). 17,1 v.H. hiervon sind 38.897 DM; auf den Kl\u00e4ger entf\u00e4llt 1\/2 = 19.448 DM.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.2.1990 (X R 174\/87) BStBl. 1990 II S. 578 1. Die Anweisung in Abschn. 14 Abs. 2 EStR 1981, da\u00df eigenbetrieblich genutzte Grundst\u00fccksteile &#8222;von untergeordneter Bedeutung&#8220; nicht als Betriebsverm\u00f6gen behandelt zu werden brauchen, wird f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1981 aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung hingenommen. 2. 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