{"id":49347,"date":"1990-02-28T11:49:19","date_gmt":"1990-02-28T09:49:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49347"},"modified":"2013-06-19T11:50:17","modified_gmt":"2013-06-19T09:50:17","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-144_87-bstbl-1990-ii-s-595","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-144_87-bstbl-1990-ii-s-595\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 144\/87) BStBl. 1990 II S. 595"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 144\/87) BStBl. 1990 II S. 595<\/strong><\/p>\n<p>Verpachtet der Inhaber einer Steuerberatungskanzlei diese an eine Steuerberatungs-GmbH, die er nunmehr als (Gesellschafter-) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen\u00fcber der Mandantschaft vertritt, so stellen die ihm auf den Praxiswert zugewendeten Pachtzinsen keine Betriebsausgaben, sondern verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen dar.<\/p>\n<p>KStG 1977 \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1987, 610)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember 1980 gegr\u00fcndet. Ihr Stammkapital betrug 50.000 DM, an dem anf\u00e4nglich die beiden Gesellschafter, die Steuerberater K und F, je zur H\u00e4lfte beteiligt waren. Ab 19. M\u00e4rz 1981 betrug der Anteil von K am Stammkapital 75 v.H. und derjenige von F 25 v.H. Gegenstand des Unternehmens war die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen. Alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war K.<\/p>\n<p>Am 17. Dezember 1980 schlossen die Kl\u00e4gerin und K, der bis dahin Inhaber einer Steuerberatungspraxis war, einen &#8222;Pachtvertrag&#8220; \u00fcber diese Steuerberatungspraxis. F\u00fcr die \u00dcberlassung der Praxis, deren Gesamtwert mit 700.000 DM angenommen wurde (650.000 DM f\u00fcr Kundenstamm, 50.000 DM f\u00fcr Einrichtung), sollte die Kl\u00e4gerin j\u00e4hrlich 102.000 DM in monatlichen Teilbetr\u00e4gen von jeweils 8.500 DM an K entrichten. Der &#8222;Pachtvertrag&#8220; wurde zun\u00e4chst auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sollte jedoch mit einer Frist von sechs Monaten zum jeweiligen Jahresende k\u00fcndbar sein.<\/p>\n<p>In den Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr das Streitjahr machte die Kl\u00e4gerin die von ihr an K erbrachten Zahlungen in H\u00f6he von 102.000 DM als Betriebsausgaben geltend.<\/p>\n<p>Mit K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuerme\u00dfbescheiden f\u00fcr das Streitjahr vom 24. Oktober bzw. 2. November 1983 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 1986 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) dem Pachtvertrag die steuerliche Anerkennung. Er sah den Pachtvertrag als Kaufvertrag an, zu dessen Erf\u00fcllung die Kl\u00e4gerin eine Rentenverpflichtung eingegangen sei. Die Rentenleistung teile sich in einen als Betriebsausgabe anzuerkennenden Zinsanteil in H\u00f6he von 41.262 DM und einen Tilgungsanteil von 5.478 DM. Der verbleibende Teilbetrag von 55.260 DM stelle eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung dar.<\/p>\n<p>Am 28. Mai 1984 hatte die Kl\u00e4gerin wegen des begehrten Betriebsausgabenabzugs die Herabsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungen f\u00fcr 1984 und 1985 beantragt. Diesen Antrag hatte das FA am 1. Juni 1984 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Einspruch entschied das FA in gleicher Weise.<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen teilweise auf und gab dem FA auf, die Steuerbetr\u00e4ge unter Ber\u00fccksichtigung von Schuldzinsen in H\u00f6he von 49.000 DM f\u00fcr den Kauf der Steuerberaterpraxis K sowie ohne Ansatz einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung wegen der Zahlungen an K bei gleichzeitiger Korrektur der Gewerbesteuerr\u00fcckstellungen neu zu errechnen. Im \u00fcbrigen wies das FG die Klage ab. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 610 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung der \u00a7\u00a7 7, 8, 47, 49 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG 1977), \u00a7\u00a7 4, 37 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und \u00a7\u00a7 6, 7, 14 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG des Saarlandes vom 12. August 1987 1 K 71\/86 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. September 1987 teilweise aufzuheben und unter \u00c4nderung der angefochtenen Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Steuerbetr\u00e4ge unter Ber\u00fccksichtigung der von der Kl\u00e4gerin als Betriebsausgaben ausgewiesenen 102.000 DM neu zu errechnen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision, soweit sie das Urteil des FG in Sachen Gewerbesteuerme\u00dfbetrag 1981 betrifft, ist unbegr\u00fcndet. Sie war daher insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Im \u00fcbrigen f\u00fchrt die Revision der Kl\u00e4gerin zur Aufhebung der Vorentscheidung, soweit sie mit der Revision angefochten wurde, und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Pachtzinsen, die die Kl\u00e4gerin dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer K zuwendete, stellen verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 dar und mindern das Einkommen der Kl\u00e4gerin nicht. Da diese Aufwendungen als geltend gemachte Betriebsausgaben nicht erst auf der Einkommens -, sondern auf der Gewinnebene zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren (vgl. \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977 i.V.m. \u00a7 2 Abs. 2 bis 5 EStG), sind sie dem Gewinn der Kl\u00e4gerin zuzurechnen und wirken sich damit gem\u00e4\u00df \u00a7 7 GewStG auf den Gewerbeertrag f\u00fcr den Erhebungszeitraum 1981 aus. Dabei kann es dahinstehen, ob diese Zurechnung zum Gewinn innerhalb oder au\u00dferhalb der Bilanz der Kl\u00e4gerin vorzunehmen ist. Es kann ferner dahinstehen, ob die gew\u00e4hrten Verm\u00f6gensvorteile rechtlich oder wirtschaftlich als Pachtzinsen oder Kaufpreisraten einzuordnen sind.<\/p>\n<p>2. Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung), die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft ist, sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung steht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 28. Juni 1989 I R 89\/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854). F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der BFH seit dem Urteil vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63 (BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626) die Veranlassung einer Verm\u00f6gensminderung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>3. K war im Streitfall Gesellschafter der Kl\u00e4gerin. Angesichts der Umst\u00e4nde des Falles h\u00e4tte eine Steuerberatungs-GmbH bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter keine Verm\u00f6gensvorteile f\u00fcr die \u00dcberlassung des Gesch\u00e4ftswertes der Steuerberatungspraxis gew\u00e4hrt, da der Inhaber der Praxis bei ihr als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer angestellt war. Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter wird keine wirtschaftlichen Vorteile abgelten, \u00fcber die er ohnedies verf\u00fcgt. Im Streitfall war aber dem K bei Abschlu\u00df des Pachtvertrags bereits bekannt, da\u00df er Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde, denn sonst h\u00e4tte er nicht in deren Vertretung den Pachtvertrag unterzeichnet. Dies ist durch Bezugnahme des FG auf den Pachtvertrag festgestellt.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist der Praxiswert die \u00fcber den Substanzwert einer freiberuflichen Praxis hinausgehende Gewinnaussicht, die sich aus dem Vertrauen der Mandanten in die T\u00fcchtigkeit und Leistungsf\u00e4higkeit des Praxisinhabers ergibt (BFH-Urteile vom 15. April 1958 I 61\/57 U, BFHE 67, 151, BStBl III 1958, 330, und vom 1. April 1982 IV R 2-3\/79, BFHE 136, 83, BStBl II 1982, 620). Der Gesch\u00e4ftswert ist somit nicht an ein bestimmtes Unternehmen, sondern an eine bestimmte Person gebunden, wobei sich das Vertrauen in die pers\u00f6nliche Arbeitsleistung eines Freiberuflers nur gegen\u00fcber einer nat\u00fcrlichen Person bilden kann (vgl. Schmidt\/Seeger, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl. 1989, \u00a7 18 Anm. 29 c). Da im Streitfall der Inhaber der \u00fcberlassenen Steuerberaterpraxis (alleiniger) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin wurde, werden ihm die Mandanten der fr\u00fcheren Praxis das auf seiner pers\u00f6nlichen Leistung beruhende Vertrauen weiter entgegenbringen. Zumindest aber ist es daf\u00fcr unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft, die der fr\u00fchere Praxisinhaber nunmehr als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen\u00fcber der Mandantschaft vertritt, Aufwendungen auf den Mandantenstamm get\u00e4tigt hat oder nicht. Die Kapitalgesellschaft wird dies in der Regel nicht einmal gegen\u00fcber den Mandanten offenlegen.<\/p>\n<p>b) Ansonsten sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, die die Kl\u00e4gerin bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters zur Abgeltung eines Mandantenstammes h\u00e4tten veranlassen m\u00fcssen. Aufgrund seiner Treuepflichten gegen\u00fcber der GmbH war der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer K nicht nur gehalten, alles zu unterlassen, was das weitere Vertrauen seiner fr\u00fcheren Mandanten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin behindern w\u00fcrde, sondern dar\u00fcber hinaus verpflichtet, dieses Vertrauen aktiv zu f\u00f6rdern (vgl. Baumbach\/Hueck, GmbH-Gesetz, 14. Aufl. 1985, \u00a7 35 Rdnr. 20). Ebensowenig durfte K seine Steuerberaterpraxis neben seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin fortf\u00fchren. Ein Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist seiner Kapitalgesellschaft gegen\u00fcber sowohl als Gesellschafter als auch als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einem Wettbewerbsverbot unterworfen, es sei denn, ihm wurde von der Einhaltung zivilrechtlich wirksam Dispens erteilt (BFH-Urteil vom 26. April 1989 I R 172\/87, BFHE 157, 138, BStBl II 1989, 673; Baumbach\/Hueck, a.a.O., \u00a7 35 Rdnr. 22). F\u00fcr einen solchen Dispens ist im Streitfall nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>4. a) Da nur die Kl\u00e4gerin Revision eingelegt hat, mu\u00df eine Verb\u00f6serung aufgrund des Revisionsverfahrens ausscheiden. Die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung in H\u00f6he der &#8222;Pachtzahlungen&#8220; kann aber zu einer gegen\u00fcber dem FG-Urteil weiteren Herabsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fchren, da sie nicht nur bei der Herstellung der Tarif-, sondern als andere Aussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 auch bei der Herstellung der Aussch\u00fcttungsbelastung zu ber\u00fccksichtigen ist. Die K\u00f6rperschaftsteuer w\u00e4re dann weiter herabzusetzen, wenn die K\u00f6rperschaftsteuerminderung aufgrund einer anderen Aussch\u00fcttung die Erh\u00f6hung der Tarifbelastung \u00fcberstiege, die aufgrund der Entscheidung des erkennenden Senats eintritt. Der Senat kann diese Frage nicht selbst entscheiden, da es an der Feststellung der ma\u00dfgeblichen Best\u00e4nde des verwendbaren Eigenkapitals fehlt. Dies wird das FG noch zu tun und dabei auch klarzustellen haben, ob sich der Ansatz der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung zugleich auf die fingierte Feststellung des Einkommens gem\u00e4\u00df \u00a7 47 Abs. 2 Satz 2 KStG 1977 bezieht. Dazu verweist der Senat auf sein Urteil vom 16. M\u00e4rz 1988 I R 188\/84 (BFHE 153, 219, BStBl II 1988, 683).<\/p>\n<p>Eine Herabsetzung der K\u00f6rperschaftsteuer d\u00fcrfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn die Kl\u00e4gerin einen Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Abs. 7 KStG 1984 stellte, den das FA bislang lediglich unterstellt hat. Das FG wird dann auch zu pr\u00fcfen haben, ob und inwieweit die &#8222;Pachtzahlungen&#8220; im Streitjahr abgeflossen sind (vgl. dazu z.B. BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854).<\/p>\n<p>b) Das Begehren der Kl\u00e4gerin, die festgesetzten K\u00f6rperschaftsteuer- Vorauszahlungen ab II\/1984 nach unten anzupassen, stellt entgegen der Auffassung des FG keinen Anfechtungs-, sondern einen Verpflichtungsantrag dar. Das FG wird zu pr\u00fcfen haben, ob sich hier inzwischen die Hauptsache insbesondere wegen Erla\u00df der Jahressteuerfestsetzung erledigt hat (vgl. dazu Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl. 1989, \u00a7 37 Anm. 7).<\/p>\n<p>Der Senat hat deshalb das angefochtene Urteil im Sinne der K\u00f6rperschaftsteuer 1981 und der K\u00f6rperschaftsteuer-Vorauszahlungen ab II\/1984 aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 144\/87) BStBl. 1990 II S. 595 Verpachtet der Inhaber einer Steuerberatungskanzlei diese an eine Steuerberatungs-GmbH, die er nunmehr als (Gesellschafter-) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen\u00fcber der Mandantschaft vertritt, so stellen die ihm auf den Praxiswert zugewendeten Pachtzinsen keine Betriebsausgaben, sondern verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen dar. KStG 1977 \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2. 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