{"id":49348,"date":"1990-02-28T11:49:34","date_gmt":"1990-02-28T09:49:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49348"},"modified":"2013-06-19T11:55:06","modified_gmt":"2013-06-19T09:55:06","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-85_87-bstbl-1990-ii-s-597","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-85_87-bstbl-1990-ii-s-597\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 85\/87) BStBl. 1990 II S. 597"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 85\/87) BStBl. 1990 II S. 597<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 14 des 3. VermBG steht auch Kapitalgesellschaften zu, die am 1. Oktober des dem Veranlagungszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres noch nicht existierten.<\/p>\n<p>2. An die Stelle des in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 des 3. VermBG genannten Stichtages tritt in diesen F\u00e4llen der Zeitpunkt des Beginns der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht.<\/p>\n<p>3. VermBG \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1987, 531)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Streitig ist, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fcr das Streitjahr 1980 die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 14 des Dritten Gesetzes zur F\u00f6rderung der Verm\u00f6gensbildung der Arbeitnehmer (3. VermBG) in der Fassung vom 15. Januar 1975 (BGBl I 1975, 257, BStBl I 1975, 178) zusteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist durch Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 1980 im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gegr\u00fcndet worden. Ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit begann bereits am 1. Januar 1980. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm von der A-KG den Fertigungs- und Vertriebsbereich sowie alle Arbeitnehmer. Die Zahl der Arbeitnehmer betrug vom Beginn der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit an stets mehr als 50. Die Kl\u00e4gerin erbrachte im Jahr 1980 ihren Arbeitnehmern verm\u00f6genswirksame Leistungen in H\u00f6he von 35.956 DM. In der K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung 1980 machte sie eine Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 des 3. VermBG in H\u00f6he von 6.000 DM geltend. Das damals zust\u00e4ndige Finanzamt X erlie\u00df einen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung, der der Steuererkl\u00e4rung entsprach.<\/p>\n<p>Im Anschlu\u00df an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der inzwischen zust\u00e4ndig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Auffassung, da\u00df die Steuererm\u00e4\u00dfigung zu Unrecht gew\u00e4hrt worden sei, da die Kl\u00e4gerin bereits am Tage der Aufnahme ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (1. Januar 1980) mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt habe. Im angefochtenen Steuerbescheid vom 24. Februar 1986 wurde der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung aufgehoben und die Steuererm\u00e4\u00dfigung nicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 531 ver\u00f6ffentlichten, angefochtenen Entscheidung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, da die Kl\u00e4gerin bei ihrer Gr\u00fcndung bereits mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt habe.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung des \u00a7 14 des 3. VermBG.<\/p>\n<p>Sie habe die Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 des 3. VermBG nach dessen eindeutigem Wortlaut erf\u00fcllt, da sie am 1. Oktober 1979 nicht mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 1980 um 6.000 DM zu mindern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet. Sie war zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4gerin steht im Streitjahr 1980 kein Anspruch auf eine Steuererm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 des 3. VermBG zu.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 des 3. VermBG k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern bestimmte verm\u00f6genswirksame Leistungen erbringen, die Einkommensteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer um 30 v.H. der Summe der verm\u00f6genswirksamen Leistungen, h\u00f6chstens um 6.000 DM erm\u00e4\u00dfigen. Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung ist, da\u00df der Steuerpflichtige am 1. Oktober des dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt hat (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 des 3. VermBG).<\/p>\n<p>2. Das Gesetz enth\u00e4lt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine klare Regelung f\u00fcr Gesellschaften, die am 1. Oktober des vorangegangenen Jahres noch nicht bestanden.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 des 3. VermBG ist eindeutig nur zu entnehmen, da\u00df Unternehmen, die am Stichtag mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigten, keine Steuererm\u00e4\u00dfigung beanspruchen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, da\u00df aus diesem Wortlaut abzuleiten sei, da\u00df eine am Stichtag noch nicht existierende Gesellschaft die Steuererm\u00e4\u00dfigung im Folgejahr stets erhalten k\u00f6nne, da sie am Stichtag jedenfalls nicht mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt habe. Aus dem Wortlaut k\u00f6nnte jedoch auch entnommen werden, da\u00df der Gesetzgeber von der Existenz des Steuerpflichtigen am Stichtag ausging und da\u00df f\u00fcr sp\u00e4ter entstandene Gesellschaften keine Steuerverg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt werden sollte.<\/p>\n<p>3. Die erkennbaren Ziele des Gesetzgebers sprechen gegen einen Ausschlu\u00df aller neu gegr\u00fcndeten Gesellschaften von den Verg\u00fcnstigungen des \u00a7 14 Abs. 1 des 3. VermBG. Die \u00fcbrigen Regelungen des Gesetzes sprechen vielmehr daf\u00fcr, da\u00df der Gesetzgeber alle Unternehmen beg\u00fcnstigen wollte, die im Veranlagungszeitraum verm\u00f6genswirksame Leistungen erbrachten und die Gr\u00f6\u00dfenmerkmale des Gesetzes nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>4. Es besteht jedoch f\u00fcr neugegr\u00fcndete Unternehmen eine Regelungsl\u00fccke. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 des 3. VermBG wurde aus \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Gesetzes zur F\u00f6rderung der Verm\u00f6gensbildung der Arbeitnehmer (2. VermBG) vom 1. Juli 1965 (BGBl I 1965, 585, BStBl I 1965, 346) \u00fcbernommen. Die letztere Vorschrift sollte nach der Begr\u00fcndung des Entwurfs des 2. VermBG gew\u00e4hrleisten, da\u00df die Verg\u00fcnstigung &#8222;vor allem f\u00fcr mittelst\u00e4ndische Unternehmen f\u00fchlbar wird&#8220; (BTDrucks IV\/2814 S. 9). Der Gesetzgeber wollte nur Unternehmen beg\u00fcnstigen, die eine gewisse Arbeitnehmerzahl nicht \u00fcberschritten. \u00a7 14 Abs. 1 des 2. VermBG ist nach der Regierungsbegr\u00fcndung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks IV\/2814 S. 9) rechtstechnisch dem \u00a7 21 des Berlinhilfegesetzes (BHG) vom 19. August 1964 (BGBl I 1964, 675, BStBl I 1964, 509) nachgebildet. Anders als im BHG hat der Gesetzgeber jedoch beg\u00fcnstigte und nicht beg\u00fcnstigte Unternehmen nicht nach der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl im Veranlagungszeitraum, sondern nach der Zahl der an einem Stichtag des Vorjahres besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer voneinander abgegrenzt.<\/p>\n<p>Mit diesem Stichtagskriterium sollte nicht das dem BHG und dem 2. VermBG gemeinsame Prinzip ge\u00e4ndert werden, die Verg\u00fcnstigung auf kleinere Unternehmen zu beschr\u00e4nken. Es sollte lediglich dem Arbeitgeber die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet werden, zeitlich vor der Vereinbarung verm\u00f6genswirksamer Leistungen die angestrebte Steuererm\u00e4\u00dfigung absch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen (vgl. Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 14 des 3. VermBG Anm. 13). Der Gesetzgeber versuchte, ein f\u00fcr die Praxis einfacheres Kriterium zu schaffen als im BHG, das eine Beurteilung erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zulie\u00df. Dabei ist die M\u00f6glichkeit eines im Vorjahr noch nicht existierenden Steuerpflichtigen offensichtlich \u00fcbersehen worden, zumal die Verg\u00fcnstigung in erster Linie nat\u00fcrliche Personen betraf, bei denen diese Frage nicht auftrat.<\/p>\n<p>5. Soweit ein Gesetz Regelungsl\u00fccken aufweist, die als planwidrige Unvollkommenheit anzusehen sind, ist die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen zur L\u00fcckenausf\u00fcllung berechtigt (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. Januar 1984 VI R 194\/80, BFHE 140, 246, BStBl II 1984, 315; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 4 AO 1977 Tz. 120). Ist der Gesamtplan des Gesetzgebers klar ersichtlich, so k\u00f6nnen ungewollte Unvollst\u00e4ndigkeiten des Gesetzes durch Schlie\u00dfung der L\u00fccken behoben werden. Bringt der blo\u00dfe Gesetzeswortlaut das teleologische Konzept eines Gesetzes nur bruchst\u00fcckhaft oder l\u00fcckenhaft zum Ausdruck, liegt die Vervollkommnung des unvollst\u00e4ndigen Gesetzestextes zu einem stimmigen Konzept im Auftrag der Rechtsanwendung (Tipke, Grenzen der Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften im Steuerrecht, S. 13 ff.). Mit der entsprechenden L\u00fcckenausf\u00fcllung wird dem Gesetzgeber nicht der Vorrang streitig gemacht.<\/p>\n<p>6. Das FG hat zutreffend angenommen, da\u00df anstelle des auf neugegr\u00fcndete Gesellschaften nicht anwendbaren Stichtags im Vorjahr ein Hilfsstichtag zu w\u00e4hlen ist (vgl. insoweit FG M\u00fcnster, Urteil vom 13. September 1979 III-II 2711\/77 F, EFG 1980, 206).<\/p>\n<p>a) Ohne Stichtagsregelung k\u00f6nnte die Besch\u00e4ftigtenzahl nur entsprechend der Durchschnittsregelung des \u00a7 21 BHG gepr\u00fcft werden. Diese erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums m\u00f6gliche Pr\u00fcfung wollte der Gesetzgeber jedoch durch das Stichtagskriterium des 2. und 3. VermBG vermeiden. Aus diesem Grunde mu\u00df die Gesetzesl\u00fccke durch eine Stichtagsregelung ausgef\u00fcllt werden.<\/p>\n<p>b) Als Stichtag ist der Beginn der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, fr\u00fchestens der Beginn der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht anzusetzen. Nur ein fr\u00fcher Stichtag entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, die Steuerverg\u00fcnstigungen bereits vor Abschlu\u00df der Vereinbarungen \u00fcber die verm\u00f6genswirksamen Leistungen \u00fcberschaubar zu machen. Diesem Ziel entspricht ein Stichtag, der dem tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsbeginn der Gesellschaft m\u00f6glichst nahekommt, jedoch nicht vor Beginn der K\u00f6rperschaftsteuerpflicht liegt.<\/p>\n<p>c) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die K\u00f6rperschaftsteuerpflicht der Kl\u00e4gerin vor Abschlu\u00df des Gr\u00fcndungsvertrages begann. Das ist nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bei kurzfristiger R\u00fcckbeziehung der Vereinbarungen des Gr\u00fcndungsvertrags unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. Dezember 1963 IV 432\/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5, Rechtsspruch 426; vom 1. Oktober 1969 I R 120\/67, BFHE 97, 27, BStBl II 1969, 742; vom 24. Januar 1979 I R 202\/75, BFHE 128, 33, BStBl II 1979, 581; vom 9. April 1981 I R 157\/77, BFHE 134, 404, BStBl II 1982, 362; vgl. auch Herrmann\/Heuer\/Raupach, a.a.O., \u00a7 1 KStG Anm. 86). Da die Kl\u00e4gerin jedoch sowohl zu Beginn ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (1. Januar 1980) als auch bei Abschlu\u00df des Gr\u00fcndungsvertrages (1. Februar 1980) nach den Feststellungen des FG mehr als 50 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigte, steht ihr in keinem Fall ein Anspruch auf Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 14 Abs. 1 des 3. VermBG zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 85\/87) BStBl. 1990 II S. 597 1. Die Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 14 des 3. VermBG steht auch Kapitalgesellschaften zu, die am 1. Oktober des dem Veranlagungszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres noch nicht existierten. 2. An die Stelle des in \u00a7 14 Abs. 1 Satz 6 des 3. 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