{"id":49349,"date":"1990-02-22T11:48:37","date_gmt":"1990-02-22T09:48:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49349"},"modified":"2013-06-19T11:49:56","modified_gmt":"2013-06-19T09:49:56","slug":"bfh-urteil-vom-22-2-1990-v-r-117_84-bstbl-1990-ii-s-599","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-2-1990-v-r-117_84-bstbl-1990-ii-s-599\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.2.1990    (V R 117\/84) BStBl. 1990 II S. 599"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.2.1990 (V R 117\/84) BStBl. 1990 II S. 599<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 8 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) &#8211; 1. UStDV &#8211; i.d.F. durch die Zweite Verordnung zur \u00c4nderung der 1. UStDV vom 18. Februar 1971 ist rechtsunwirksam.<\/p>\n<p>Der Vertrauensschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei Aufhebung und \u00c4nderung eines Steuerbescheides setzt voraus, da\u00df bereits zu diesem Zeitpunkt die Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, von einem obersten Gerichtshof des Bundes nicht angewendet wird, weil er sie f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dem Steuerpflichtigen, in dessen Anfechtungsverfahren der Bundesfinanzhof erstmals die Norm, auf der die Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, kann Schutz seines Vertrauens in die G\u00fcltigkeit der Norm lediglich durch Billigkeitsma\u00dfnahmen der Finanzverwaltung gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 15 Abs. 1 und 8 Nr. 1; 1. UStDV \u00a7 8; AO 1977 \u00a7\u00a7 163, 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betrieb in den Streitjahren 1970 und 1971 (ab 1. September 1970) ein sog. Montageunternehmen. Sie erstattete nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ihren Montagearbeitern tariflich genau umrissene Pauschalen f\u00fcr Mehraufwendungen am Montageort oder bei ausw\u00e4rtigen Arbeiten. Der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin geltende Tarifvertrag unterschied zwischen Ausl\u00f6sungen bei Fern- und Nahmontagen. Nahmontagen lagen vor, wenn dem Arbeiter die t\u00e4gliche R\u00fcckkehr zu seiner Wohnung zumutbar war; Fernmontagen lagen vor, wenn ein ausw\u00e4rtiges \u00dcbernachten des Arbeiters erforderlich war, weil ihm die t\u00e4gliche R\u00fcckkehr entweder an den Sitz des entsendenden Betriebs oder zu seiner Wohnung nicht zuzumuten war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Fernausl\u00f6sungen nahm die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug f\u00fcr Reisekosten gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 26. Juli 1967 &#8211; 1. UStDV &#8211; (hier: in der mit Wirkung vom 1. Januar 1970 geltenden Fassung durch die Zweite Verordnung zur \u00c4nderung der 1. UStDV vom 18. Februar 1971, BStBl I 1971, 125) in Anspruch. Eine 1974\/1975 durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung f\u00fchrte dazu, da\u00df der Vorsteuerabzug f\u00fcr 1970 in H\u00f6he von 1.687,02 DM und f\u00fcr 1971 in H\u00f6he von 76.281,14 DM r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wurde. Gleiche Fallgestaltungen (Fernausl\u00f6sungen) in den Jahren 1972 und 1973 wurden im Hinblick auf Abschn. 21 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien 1972 (LStR) nicht beanstandet.<\/p>\n<p>Die Beteiligten stritten ferner dar\u00fcber, &#8222;ob der entsprechende Belegnachweis seitens der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt worden ist&#8220;.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Kl\u00e4gerin, mit dem sie beantragte, ihr den jeweils versagten Vorsteuerabzug in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden 1970 und 1971 zu gew\u00e4hren, hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das FG wies die Klage ab. Es hielt die Bestimmung des \u00a7 8 Abs. 1, 1. Alternative 1. UStDV f\u00fcr unwirksam. Diese Bestimmung gehe, soweit sie einen Vorsteuerabzug auf Erstattungen an Arbeitnehmer aus Anla\u00df einer Dienstreise gestatte, \u00fcber die durch \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) gegebene Erm\u00e4chtigung hinaus. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nne der Bundesminister der Finanzen (BMF) durch Rechtsverordnung n\u00e4here Bestimmungen dar\u00fcber treffen &#8230;., in welchen F\u00e4llen zur Vereinfachung auf die Voraussetzung des gesonderten Ausweises der Steuer f\u00fcr den Vorsteuerabzug verzichtet werden k\u00f6nne und in welcher Weise der Vorsteuerabzug in diesen F\u00e4llen vorzunehmen sei. \u00a7 15 Abs. 8 Nr. 1 UStG 1967 schaffe damit lediglich die M\u00f6glichkeit, auf den gesonderten Ausweis der Steuer (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 6 UStG 1967), nicht aber, wie dies \u00a7 8 Abs. 1, 1. Alternative 1. UStDV bestimme, auf die Rechnungserteilung zu verzichten. Gegen\u00fcber \u00a7 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 UStG 1967 habe daher \u00a7 8 1. UStDV eine \u00fcber die Erm\u00e4chtigung hinausgehende unzul\u00e4ssige rechtsbegr\u00fcndende Funktion (ebenso Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 16. August 1978 IV 265\/77, Umsatzsteuer-Rundschau &#8211; UR &#8211; 1978, 212, mit Anmerkung von Mathiak).<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf, da\u00df die Norm rechtsunwirksam sei, k\u00f6nne sich die Kl\u00e4gerin auch nicht auf einen Versto\u00df des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) gegen Treu und Glauben mit der Begr\u00fcndung berufen, die Regelung in den LStR f\u00fcr die Jahre 1970 und 1971 sei inhaltlich mit der Richtlinienregelung ab 1. Januar 1972 zumindest teilweise identisch.<\/p>\n<p>Ob und inwieweit die Kl\u00e4gerin eine Billigkeitsregelung beanspruchen k\u00f6nne, bleibe offen, denn eine solche k\u00f6nne im Steuerfestsetzungsverfahren nicht erfolgen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin Verletzung materiellen Rechts. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie vor: Sie habe die Regelung in Abschn. 22 Abs. 1 LStR 1970 beachtet, die, abweichend von Abschn. 21 Abs. 2 vorletzter Satz LStR 1970, f\u00fcr die ersten drei Monate der Besch\u00e4ftigung an Bau- oder Montagestellen desselben Orts stets eine Dienstreise angenommen habe. Abschn. 22 Abs. 1 LStR 1968\/1971 sei erst durch die LStR 1972 vom 18. November 1971 mit Wirkung ab 1. Januar 1972 ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich richte sich der Vorsteuerabzug im Streitfall nach \u00a7 8 Abs. 1 1. UStDV i.V.m. Abschn. D Teil III Abs. 2 des Erlasses des BMF vom 28. Juni 1969 (BStBl I 1969, 439). Dieser grenze den Begriff der Dienstreise nach den f\u00fcr die Lohnsteuer geltenden Grunds\u00e4tzen ab (Abschn. 21 Abs. 2 LStR).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht dar\u00fcber hinaus geltend, ihr d\u00fcrften keine Nachteile daraus erwachsen, da\u00df sie sich auf die Rechtswirksamkeit des \u00a7 8 1. UStDV verlassen habe. Die vom FG angenommene Rechtsunwirksamkeit der Bestimmung h\u00e4tte un\u00fcbersehbare Auswirkungen auf die Zeit ab Einf\u00fchrung der Umsatzsteuer 1968 bis zur \u00c4nderung der Erm\u00e4chtigungsvorschrift des \u00a7 15 Abs. 8 Nr. 1 UStG ab 1. Januar 1980.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und ihr bei den Umsatzsteuerfestsetzungen 1970 und 1971 die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den Ausl\u00f6sungen zu gew\u00e4hren. Ferner beantragt sie f\u00fcr den Fall, da\u00df eine Erledigung der Hauptsache \u00fcber Billigkeitsma\u00dfnahmen nicht erreichbar sein sollte, der Revision aus Rechtsgr\u00fcnden unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder unter sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der Grunds\u00e4tze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. September 1976 VI R 220\/75 (BFHE 120, 191, BStBl II 1977, 17) stattzugeben. Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; habe die verungl\u00fcckte Rechtsnorm des \u00a7 8 der 1. UStDV sinngem\u00e4\u00df richtig ausgelegt.<\/p>\n<p>Das FA h\u00e4lt die Revision der Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngig von der Frage der Rechtswirksamkeit des \u00a7 8 1. UStDV f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Es tr\u00e4gt zum einen vor, die erst ab dem 1. Januar 1972 geltende Regelung in Abschn. 21 Abs. 2 Satz 11 LStR 1972 mit der Fiktion eines Dienstreisebegriffs k\u00f6nne nicht auf davorliegende Zeitr\u00e4ume zur\u00fcckbezogen werden.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen habe auch die Berufung der Kl\u00e4gerin auf Abschn. 22 Abs. 1 LStR 1970 keinen Erfolg. Diese Anweisung, nach der f\u00fcr die ersten drei Monate der Besch\u00e4ftigung an Bau- oder Montagestellen desselben Orts stets eine Dienstreise anzunehmen sei, enthalte keine Dienstreisefiktion. Vielmehr ergebe sich aus der Bezugnahme auf Abschn. 21 Abs. 2 Satz 1 LStR 1970, in dem der Dienstreisebegriff erl\u00e4utert sei, da\u00df sich auch Abschn. 22 LStR 1970 auf F\u00e4lle von Bau- und Montagearbeitern beziehe, die trotz ihres Einsatzes auf Bau- und Montagestellen eine regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsst\u00e4tte im Betrieb des Arbeitgebers h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der BMF trat nach Aufforderung durch den Senat mit Beschlu\u00df vom 24. Mai 1989 dem Verfahren bei.<\/p>\n<p>Er teilt die Auffassung, da\u00df die Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs durch \u00a7 8 Abs. 1 der 1. UStDV vom 26. Juli 1967 in der mit Wirkung vom 1. Januar 1970 geltenden Fassung durch die Zweite Verordnung zur \u00c4nderung der 1. UStDV vom 18. Februar 1971 (BStBl I 1971, 125) aus den im Beitrittsbeschlu\u00df genannten Erw\u00e4gungen durch die Erm\u00e4chtigung in \u00a7 15 Abs. 8 Nr. 1 UStG 1967 nicht gedeckt sei. Mit einer Billigkeitsma\u00dfnahme sei im Streitfall indessen nicht zu rechnen, weil der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt habe, er halte den Belegnachweis des Kl\u00e4gers f\u00fcr nicht erbracht. Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 1987 (BStBl I 1987, 260) k\u00f6nne auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet werden. Es betreffe die \u00c4nderung der Verwaltungsauffassung aufgrund Abschn. 25 Abs. 2 Satz 12 LStR 1984 f\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume nach dem 31. Dezember 1983.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG ist revisionsrechtlich unangreifbar davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug aus den Erstattungen f\u00fcr Mehraufwendungen an ihre Montagearbeiter nicht beanspruchen kann, weil die herangezogene Anspruchsgrundlage des \u00a7 8 Abs. 1 der 1. UStDV durch die Erm\u00e4chtigungsgrundlage des \u00a7 15 Abs. 8 UStG 1967 nicht gedeckt ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 8 Abs. 1 der 1. UStDV in der ab 1. Januar 1970 f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung kann ein Unternehmer, der seinem Arbeitnehmer aus Anla\u00df einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen f\u00fcr \u00dcbernachtung oder die Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung nach Pauschbetr\u00e4gen erstattet, 9 v.H. dieser Betr\u00e4ge als Vorsteuer abziehen. Die als Vorsteuer abziehbaren Betr\u00e4ge d\u00fcrfen jedoch 9 v.H. der Pauschbetr\u00e4ge nicht \u00fcbersteigen, die f\u00fcr die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer anzusetzen sind.<\/p>\n<p>Die Bestimmung ist nach dem Einleitungssatz der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der 1. UStDV (a.a.O.) aufgrund des \u00a7 15 Abs. 8 Nr. 1 UStG 1967 erlassen worden. Nach dieser Erm\u00e4chtigungsgrundlage kann der BMF mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung n\u00e4here Bestimmungen dar\u00fcber treffen,<\/p>\n<p>in welchen F\u00e4llen zur Vereinfachung auf die Voraussetzung des gesonderten Ausweises der Steuer f\u00fcr den Vorsteuerabzug verzichtet werden kann und in welcher Weise der Vorsteuerabzug in diesen F\u00e4llen vorzunehmen ist &#8230;.<\/p>\n<p>Der Senat kann offenlassen, ob die Erw\u00e4gung des FG zutrifft, da\u00df \u00a7 15 Abs. 8 Nr. 1 UStG 1967 nur den Verzicht auf den &#8222;gesonderten Ausweis der Steuer&#8220;, nicht aber das Absehen von einer Rechnungsunterlage insgesamt gestatte.<\/p>\n<p>\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 gew\u00e4hrt jedenfalls dem Unternehmer den Vorsteuerabzug nur unter den Voraussetzungen, da\u00df ihm von anderen Unternehmern Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt wird f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen, &#8222;die f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind&#8220;.<\/p>\n<p>\u00a7 15 Abs. 8 UStG 1967 enth\u00e4lt weder in Nummer 1 noch in der (allenfalls noch einschl\u00e4gigen) Nummer 2 eine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr ein Absehen von diesen Voraussetzungen aus Vereinfachungsgr\u00fcnden. Im Gegensatz dazu enth\u00e4lt die erweiterte Erm\u00e4chtigungsgrundlage in \u00a7 15 Abs. 8 Nr. 4 UStG 1980 eine Erm\u00e4chtigung dazu, unter welchen Voraussetzungen, auf welcher Grundlage und in welcher H\u00f6he der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Gr\u00fcnden gleicher Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse abweichend von Absatz 1 Nr. 1 aus Kosten in Anspruch nehmen kann, die er aus Anla\u00df einer Gesch\u00e4fts- oder Dienstreise oder f\u00fcr einen dienstlich veranla\u00dften Umzug seiner Arbeitnehmer aufgewendet hat.<\/p>\n<p>Die Voraussetzung des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967, da\u00df der Unternehmer Steuern f\u00fcr Leistungen an ihn f\u00fcr sein Unternehmen als Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend machen kann, ist in F\u00e4llen der vorliegenden Art &#8211; insbesondere im Streitfall &#8211; nicht erf\u00fcllt: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Arbeitnehmer (in eigenem Namen]) von anderen Unternehmern in Anspruch nimmt (\u00dcbernachtung, Verpflegung), sind Leistungen an ihn und nicht an den Unternehmer. Dar\u00fcber hinaus sind es Leistungen, die in erheblichem Ma\u00dfe die Bed\u00fcrfnisse des Arbeitnehmers selbst betreffen (insbesondere Verpflegung, auch Beherbergung), auch wenn sie &#8211; weil sie aus Anla\u00df einer Dienstreise erfolgen &#8211; insoweit im Interesse des Unternehmens, also des Arbeitgebers, beansprucht werden. Gleichwohl bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen den Arbeitnehmern und den leistenden Unternehmern. In diesen Leistungsaustausch ist nach den Rechtsbeziehungen der Unternehmer nicht eingeschaltet. An dieser Beurteilung \u00e4ndert sich nichts durch das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) vom 8. M\u00e4rz 1988 Rs. 165\/86 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 325, UR 1989, 190). Darin wurde f\u00fcr Recht erkannt, &#8222;da\u00df dann, wenn ein Arbeitgeber, der nach der Regelung \u00fcber die Mehrwertsteuer steuerpflichtig ist, aufgrund einer Vereinbarung mit einem seiner Arbeitnehmer und mit einem anderen Steuerpflichtigen, dem Lieferer, f\u00fcr eigene Rechnung Gegenst\u00e4nde an diesen Arbeitnehmer liefern l\u00e4\u00dft, die der Arbeitnehmer ausschlie\u00dflich f\u00fcr gesch\u00e4ftliche Zwecke des Arbeitgebers gebraucht, und wenn der Arbeitgeber vom Lieferer f\u00fcr diese Lieferungen Rechnungen erh\u00e4lt, mit denen ihm die Mehrwertsteuer f\u00fcr die gelieferten Gegenst\u00e4nde in Rechnung gestellt wird, Artikel 11 Abs. 1 Buchst. a der Zweiten Mehrwertsteuer-Richtlinie und Artikel 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie dahin auszulegen sind, da\u00df der Arbeitgeber die ihm so in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer abziehen kann.&#8220;<\/p>\n<p>Diese Beurteilung deckt sich im wesentlichen mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. auch die Ansicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Absatz 18 des vorbezeichneten Urteils). Im Unterschied zu dem dargestellten Urteilsfall fehlt es in F\u00e4llen der vorliegenden Art aber zum einen daran, da\u00df der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, mit dem leistenden Unternehmer, der seinem Arbeitnehmer die Leistungen erbringt, Vereinbarungen \u00fcber diese Leistungen getroffen hat, auch nicht im Sinn dieses Urteils &#8222;f\u00fcr eigene Rechnung&#8220; an seinen Arbeitnehmer leisten l\u00e4\u00dft und insbesondere daran, da\u00df der Arbeitnehmer die von ihm bezogenen Leistungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die gesch\u00e4ftlichen Zwecke des Arbeitgebers gebraucht; denn es handelt sich, wie bereits angegeben, weitgehend um Leistungen, die insbesondere den pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnissen des Arbeitnehmers dienen. Im Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG (UR 1978, 212), auf das sich die angefochtene Entscheidung bezieht, ist dies zutreffend entschieden worden.<\/p>\n<p>2. Das FG hat ohne Rechtsversto\u00df von der Pr\u00fcfung abgesehen, ob die Voraussetzungen der (rechtsunwirksamen) Durchf\u00fchrungsbestimmung von der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt worden sind. Diese Fragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Steuerfestsetzung.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Kl\u00e4gerin auf die Vorschrift des \u00a7 176 der Abgabenordnung (AO 1977) zum Vertrauensschutz bei der Aufhebung oder \u00c4nderung von Steuerbescheiden berufen. Auch damit kann sie im Revisionsverfahren \u00fcber die angefochtenen \u00c4nderungsbescheide keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>\u00a7 176 AO 1977 ist zwar anzuwenden, obwohl die angefochtenen \u00c4nderungsbescheide vor Inkrafttreten der AO 1977 am 1. Januar 1977 ergingen; ma\u00dfgeblich ist, da\u00df das Einspruchsverfahren \u00fcber diese Bescheide erst nach dem 31. Dezember 1976 abgeschlossen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1982 I R 190\/78, BFHE 135, 396, BStBl II 1982, 682). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind aber nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Da \u00a7 8 der 1. UStDV, den der Senat mit den vorstehend wiedergegebenen Gr\u00fcnden f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, Teil einer Rechtsverordnung und nicht eine Verwaltungsvorschrift ist, scheidet schon aus diesem Grunde die Anwendbarkeit des \u00a7 176 Abs. 2 AO 1977 aus. Aber auch die eine &#8222;Norm&#8220; betreffende Vorschrift des \u00a7 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 hilft im Streitfall nicht. Nach ihr darf bei der Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Wie der Eingangssatz der Vorschrift zeigt, handelt es sich bei den in den Nummern 1 bis 3 geregelten Voraussetzungen um solche, die bereits bei Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids gegeben sein m\u00fcssen, so da\u00df sie schon zu diesem Zeitpunkt vom FA zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Wortlaut der Vorschrift erfa\u00dft hingegen nicht den (hier gegebenen) Fall, da\u00df erst im Revisionsverfahren \u00fcber die angefochtenen \u00c4nderungsbescheide eine Norm, deren Voraussetzungen im einzelnen streitig sind, vom BFH als einem obersten Gerichtshof f\u00fcr verfassungswidrig gehalten und nicht angewendet wird.<\/p>\n<p>3. Ob die Kl\u00e4gerin ihr Ziel letztlich unter Berufung auf sachliche Billigkeit erreichen kann, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>Es ist Sache der Finanzverwaltung, in einem Erla\u00dfverfahren (\u00a7 163 AO 1977) zu pr\u00fcfen, ob der Kl\u00e4gerin, die bis zum Ergehen dieser Entscheidung bei der Gestaltung ihrer umsatzsteuerrechtlichen Verh\u00e4ltnisse auf die G\u00fcltigkeit des \u00a7 8 der 1. UStDV vertrauen durfte, die Rechtsfolgen der genannten Bestimmung zugute kommen. Ein im Billigkeitsweg verwirklichter Vertrauensschutz kann hier aber nicht weiter reichen, als er (gesetzlich) in den F\u00e4llen des \u00a7 176 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 bei vergleichbarer Interessenlage vorgesehen ist: die Kl\u00e4gerin m\u00fc\u00dfte die Voraussetzungen der (f\u00fcr verfassungswidrig gehaltenen) Bestimmung des \u00a7 8 der 1. UStDV erf\u00fcllt haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.2.1990 (V R 117\/84) BStBl. 1990 II S. 599 \u00a7 8 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) &#8211; 1. UStDV &#8211; i.d.F. durch die Zweite Verordnung zur \u00c4nderung der 1. UStDV vom 18. Februar 1971 ist rechtsunwirksam. Der Vertrauensschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bei &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-2-1990-v-r-117_84-bstbl-1990-ii-s-599\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.2.1990    (V R 117\/84) BStBl. 1990 II S. 599<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49349","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49349","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49349"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49349\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49349"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49349"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49349"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}