{"id":49354,"date":"1990-03-14T13:20:17","date_gmt":"1990-03-14T11:20:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49354"},"modified":"2013-06-19T13:22:12","modified_gmt":"2013-06-19T11:22:12","slug":"bfh-urteil-vom-14-3-1990-x-r-104_88-bstbl-1990-ii-s-612","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-3-1990-x-r-104_88-bstbl-1990-ii-s-612\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.3.1990    (X R 104\/88) BStBl. 1990 II S. 612"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.3.1990 (X R 104\/88) BStBl. 1990 II S. 612<\/strong><\/p>\n<p>1. Eine zusammengefa\u00dfte, an Ehegatten gerichtete Pr\u00fcfungsanordnung, in der die Adressaten mit dem gemeinsamen Nachnamen, aber nur mit einem Vornamen bezeichnet sind, gen\u00fcgt dem Bestimmtheitserfordernis.<\/p>\n<p>2. In solchen F\u00e4llen kann zur wirksamen Bekanntgabe die \u00dcbermittlung nur einer Ausfertigung der Pr\u00fcfungsanordnung gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>AO \u00a7 146a Abs. 3; AO 1977 \u00a7\u00a7 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2, 193 ff.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Kl\u00e4gerin betrieb in den Streitjahren 1973 und 1974 ein Miederwaren-Einzelhandelsgesch\u00e4ft. Der Kl\u00e4ger bezog Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuererkl\u00e4rungen 1973 und 1974 wurden am 13. Juni 1975 bzw. am 29. Juni 1976 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (dem Finanzamt &#8211; FA -) eingereicht. Daraufhin f\u00fchrte das FA mit Bescheid vom 2. Oktober 1975 f\u00fcr 1973 eine vorl\u00e4ufige Veranlagung der Kl\u00e4ger zur Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) durch. F\u00fcr 1974 erging am 27. April 1977 ein Einkommensteuerbescheid, der mit dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7 164 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) versehen war.<\/p>\n<p>Am 22. Juni und 24. Juli 1978 erlie\u00df das FA unter Berufung auf die \u00a7\u00a7 193 und 194 AO 1977 Pr\u00fcfungsanordnungen, denen zufolge bei &#8222;Herrn und Frau Renate O., Miederwareneinzelhandel&#8220; eine Betriebspr\u00fcfung durchzuf\u00fchren sei, die sich auf Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1973 bis 1976, auf Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens sowie auf Verm\u00f6gensteuer ab 1. Januar 1974 und auf Investitionszulage 1975 erstrecken sollte.<\/p>\n<p>Aufgrund der Pr\u00fcfungsanordnungen, die in einfacher Ausfertigung im ersten Fall \u00fcbersandt, im zweiten Fall w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung ausgeh\u00e4ndigt wurden, f\u00fchrte das FA im Juli\/Oktober 1978 die angek\u00fcndigte Betriebspr\u00fcfung durch. Die Pr\u00fcfungsanordnungen wurden nicht angefochten. Aufgrund der Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das FA unter Berufung auf \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Einkommensteuer 1973 und 1974, die an &#8222;Herrn und Frau Rainer O. &#8230;.&#8220; gerichtet waren und in einfacher Ausfertigung \u00fcbersandt wurden. Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit der Begr\u00fcndung statt, da\u00df die \u00c4nderungsbescheide mangels wirksamer Bekanntgabe nichtig seien (Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG vom 11. Juni 1985 VII 366\/80 ).<\/p>\n<p>Daraufhin erlie\u00df das FA am 9. September 1985 unter Berufung auf \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 einen Bescheid zur \u00c4nderung der urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheide 1973 und 1974, der nunmehr jedem Ehegatten in gesonderter Ausfertigung \u00fcbermittelt wurde; zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung dieses Bescheids verwies das FA auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht vom 18. Januar 1979 sowie auf das Urteil des FG vom 11. Juni 1985.<\/p>\n<p>Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch mit der Anfechtungsklage. Zu deren Begr\u00fcndung beriefen sie sich vor allem auf Verj\u00e4hrung und machten in diesem Zusammenhang geltend, diese sei durch die Betriebspr\u00fcfung nicht unterbrochen worden, weil die zugrunde liegenden Pr\u00fcfungsanordnungen nichtig seien.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG gelangte zu der Ansicht, Verj\u00e4hrung sei nicht eingetreten. Die Pr\u00fcfungsanordnungen seien nicht unwirksam, sondern allenfalls teilweise rechtswidrig und daher zur Ablaufhemmung nach \u00a7 146a Abs. 3 AO geeignet gewesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Sie machen geltend, f\u00fcr die Jahre 1973 und 1974 l\u00e4gen noch immer keine wirksamen Erstbescheide vor. Die Einkommensteuerbescheide vom 2. Oktober 1975 und 27. April 1977 seien an &#8222;Herrn und Frau Rainer O. &#8230;.&#8220; gerichtet und wegen fehlerhafter Bekanntgabe unwirksam. Nichtige Bescheide aber k\u00f6nnten nicht ge\u00e4ndert werden. Daher seien &#8222;die ge\u00e4nderten Steuerbescheide vom 9.9.1985 auch unwirksam, obwohl sie richtig bekanntgegeben worden&#8220; seien. Au\u00dferdem seien die &#8222;Steuerbescheide &#8230;. vom 9.9.1985&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7 157 AO 1977 insoweit fehlerhaft, als sie sich an Rainer O. richteten. Bei diesem n\u00e4mlich sei keine Betriebspr\u00fcfung durchgef\u00fchrt worden. Auch habe er keinen Betriebspr\u00fcfungsbericht erhalten. Infolgedessen seien ihm die Besteuerungsgrundlagen nicht bekannt und der angefochtene Bescheid f\u00fcr ihn &#8222;unschl\u00fcssig&#8220;, weil aus ihm die Zusammensetzung des zu versteuernden Einkommensbetrags nicht ersichtlich sei. Schlie\u00dflich berufen sich die Kl\u00e4ger weiterhin auf Verj\u00e4hrung der Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre und in diesem Zusammenhang darauf, da\u00df die Pr\u00fcfungsanordnungen wegen Bekanntgabemangels nichtig seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil, den zusammengefa\u00dften Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1973 und 1974 vom 9. September 1985 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1986 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG den angefochtenen Bescheid als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>I. Der zusammengefa\u00dfte Einkommensteuerbescheid vom 9. September 1985 ist weder unbestimmt noch sonst unwirksam.<\/p>\n<p>Dies ist nach den Vorschriften der AO 1977, nicht nach denjenigen der AO zu entscheiden, weil der angefochtene Verwaltungsakt nach dem 1. Januar 1977 ergangen ist (\u00a7 415 AO 1977, Art. 97 \u00a7\u00a7 1 und 9 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung &#8211; EGAO 1977 -).<\/p>\n<p>1. Auf die teilweise ungenaue bzw. unzutreffende Fassung des Bescheids vom 9. September 1985 k\u00f6nnen sich die Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg berufen. Der Umstand, da\u00df sich das FA im Text dieses Bescheides auf \u00a7 164 Abs. 2 AO 1977 st\u00fctzte und von einer &#8222;\u00c4nderung&#8220; der Einkommensteuerbescheide 1973 vom 2. Oktober 1975 und 1974 vom 27. April 1977 sprach, ber\u00fchrt die Wirksamkeit oder Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids selbst dann nicht, wenn auch die urspr\u00fcnglichen (vorl\u00e4ufigen bzw. unter den Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gestellten) Steuerbescheide nichtig gewesen sein sollten.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis und die Bestimmung des wirklichen Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts ist nicht der \u00e4u\u00dfere Eindruck, auch nicht die Bezeichnung oder Begr\u00fcndung entscheidend, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde objektive Erkl\u00e4rungsinhalt aus der Sicht des Empf\u00e4ngers ma\u00dfgeblich (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 13. M\u00e4rz 1986 IV R 204\/84, BFHE 146, 340, BStBl II 1986, 584; Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, Rdz. 44 vor \u00a7 40 und \u00a7 40 Rdz. 70 m.w.N.).<\/p>\n<p>Aus der Vorgeschichte und dem Gesamtinhalt des angefochtenen Bescheids war f\u00fcr die Kl\u00e4ger mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, da\u00df f\u00fcr die Regelung des Einkommensteuerrechtsverh\u00e4ltnisses 1973 und 1974 allein der nunmehr erlassene Bescheid ma\u00dfgeblich sein, dieser also in Wirklichkeit eine neue Regelung treffen sollte. Klargestellt wurde dies au\u00dferdem in der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1986, in der es hei\u00dft, da\u00df das FA am 9. September 1985 f\u00fcr die Streitjahre &#8222;neue Steuerbescheide&#8220; erlie\u00df. Den Akten ist auch kein Anhaltspunkt daf\u00fcr zu entnehmen, da\u00df die Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich in irgendeiner Weise vom Fortbestand der urspr\u00fcnglichen (zudem noch vorl\u00e4ufigen) Bescheide ausgegangen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>2. Da\u00df sich der angefochtene Bescheid auch an den Kl\u00e4ger richtet, ist im Hinblick auf die gew\u00e4hlte Veranlagungsart rechtlich geboten (\u00a7 26b des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; i.V.m. \u00a7 157 AO 1977; vgl. dazu n\u00e4her Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 155 AO 1977 Tz. 10 b m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Einwand, der Kl\u00e4ger habe keinen Betriebspr\u00fcfungsbericht erhalten, ist neu und schon aus diesem Grund im Revisionsverfahren unbeachtlich. Im \u00fcbrigen betrifft dieses Argument nicht den Regelungsgehalt (den Ausspruch) des angefochtenen Bescheids, also auch nicht dessen Bestimmtheit (\u00a7 119 Abs. 1 AO 1977), sondern dessen Begr\u00fcndung (\u00a7 121 AO 1977). M\u00e4ngel in diesem Bereich haben nicht Unwirksamkeit oder Nichtigkeit (Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 121 AO 1977 Tz. 13), sondern allenfalls Anfechtbarkeit zur Folge.<\/p>\n<p>II. Der angefochtene Bescheid enth\u00e4lt auch sonst keine Rechtsverletzung. Vor allem stand seinem Erla\u00df Verj\u00e4hrung nicht entgegen. Dies beurteilt sich nach altem Recht (Art. 97 \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EGAO 1977).<\/p>\n<p>1. Die Verj\u00e4hrung f\u00fcr die veranlagte Einkommensteuer betrug grunds\u00e4tzlich (vom Fall der Hinterziehung abgesehen) f\u00fcnf Jahre (\u00a7\u00a7 143 Satz 1, 144 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie begann f\u00fcr die Einkommensteuer 1973 mit Ablauf des Jahres 1975 und f\u00fcr die Einkommensteuer 1974 mit Ablauf des Jahres 1976 und h\u00e4tte im ersten Fall mit Ablauf des Jahres 1980, im letztgenannten Fall mit Ablauf des Jahres 1981 geendet, wenn ihr Lauf nicht durch einen Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestand beeinflu\u00dft worden w\u00e4re. Dies aber ist hier jedenfalls durch den Beginn der Betriebspr\u00fcfung im Juli 1978 gem\u00e4\u00df \u00a7 146a Abs. 3 AO geschehen.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift verj\u00e4hren, wenn vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist mit einer Betriebspr\u00fcfung begonnen wird, die Anspr\u00fcche, auf die sich die Betriebspr\u00fcfung erstreckt, nicht, bevor die aufgrund der Betriebspr\u00fcfung ergangenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.<\/p>\n<p>Diese Wirkung kann zwar nur durch eine wirksame Pr\u00fcfungsanordnung herbeigef\u00fchrt werden (BFH-Urteil vom 10. April 1987 III R 202\/83, BFHE 150, 1, BStBl II 1988, 165). Diese mu\u00df aber nicht notwendigerweise rechtm\u00e4\u00dfig sein (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1988 VII R 123\/85, BFHE 154, 446, BStBl II 1989, 76).<\/p>\n<p>2. Zu Recht ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden (im Jahre 1978 erlassenen und darum nach neuem Recht zu beurteilenden) Pr\u00fcfungsanordnungen zwar m\u00f6glicherweise als (teilweise) rechtswidrig, aber jedenfalls nicht als unwirksam anzusehen sind. Diese Steuerverwaltungsakte waren weder unbestimmt noch leiden sie an einem Bekanntgabemangel.<\/p>\n<p>a) Die Bezeichnung des Inhaltsadressaten mit &#8222;Herrn und Frau Renate O., Miederwareneinzelhandel&#8220; ist nicht so ungenau, da\u00df nicht erkennbar gewesen w\u00e4re, wem gegen\u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung angeordnet werden sollte. Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des objektiven Erkl\u00e4rungswerts und unter Ber\u00fccksichtigung der Begleitumst\u00e4nde sowie des \u00fcbrigen Inhalts dieser Verwaltungsakte mu\u00dften sie dahin verstanden werden, da\u00df jedenfalls die Kl\u00e4gerin als Adressat angesprochen war. Eine Verwechslung war insoweit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Da\u00df es einen Steuerschuldner &#8222;Herrn und Frau Renate O.&#8220; nicht gibt, liegt auf der Hand. Die darin liegende unzutreffende Verk\u00fcrzung ist jedoch unsch\u00e4dlich, weil der richtige Adressat durch Auslegung ermittelt werden kann (BFH-Urteile vom 24. April 1986 IV R 82\/84, BFHE 146, 358, BStBl II 1986, 545, und vom 30. September 1988 III R 218\/84, BFH\/NV 1989, 749 &#8211; jeweils m.w.N.). F\u00fcr alle Beteiligten stand au\u00dfer Frage, da\u00df der Miederwaren-Einzelhandel nur von der Kl\u00e4gerin betrieben wurde und sich die Pr\u00fcfungsanordnungen insoweit (\u00a7\u00a7 193 Abs. 1, 194 AO 1977) vor allem an diese richteten. Dies ergab sich auch aus den in den Pr\u00fcfungsanordnungen bezeichneten Steuerarten, vor allem aus der in der zweiten Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr die Erweiterung gegebenen Begr\u00fcndung (es sei &#8222;mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen&#8220;). Da\u00df es f\u00fcr eine Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger (\u00a7 193 Abs. 2 AO 1977) keine ausreichende Rechtsgrundlage und in den Pr\u00fcfungsanordnungen keinerlei Begr\u00fcndung gab (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1985 IV R 6\/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435, 436 f. zu Ziffer 2), f\u00fchrte nicht, und zwar auch nicht teilweise, zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit der Pr\u00fcfungsanordnungen (BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435).<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen enthielten beide Pr\u00fcfungsanordnungen trotz ihrer (zul\u00e4ssigen &#8211; vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1988 III R 52\/86, BFHE 155, 238, BStBl II 1989, 257, 258, und in BFH\/NV 1989, 749, 750 m.w.N. -) Zusammenfassung nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht mehrere Einzelfallregelungen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1989 X R 158\/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483), so da\u00df ein Rechtsfehler der den Kl\u00e4ger betreffenden Regelungen die an die Kl\u00e4gerin gerichteten Pr\u00fcfungsanordnungen nicht hat beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Die der Betriebspr\u00fcfung und dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zugrunde liegenden Pr\u00fcfungsanordnungen sind nicht wegen Bekanntgabemangels unwirksam. Ein Verwaltungsakt ist gem\u00e4\u00df \u00a7 122 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 demjenigen bekanntzugeben, f\u00fcr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Das waren im Streitfall nach dem erkl\u00e4rten Inhalt der Pr\u00fcfungsanordnungen die Kl\u00e4ger. Jedem von ihnen mu\u00dften daher diese Steuerverwaltungsakte bekanntgegeben werden. Doch konnte dies im Streitfall in einer Ausfertigung geschehen.<\/p>\n<p>Zwar hat der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 26. M\u00e4rz 1985 VIII R 225\/83 (BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603, m.w.N. zur gleichlautenden fr\u00fcheren Rechtsprechung; vgl. auch die BFH-Entscheidungen vom 21. Februar 1989 IX R 181\/85, BFH\/NV 1989, 557, 558, und vom 2. M\u00e4rz 1989 VIII S 9\/88, BFH\/NV 1989, 625, m.w.N. zur neueren Rechtsprechung) entschieden, da\u00df zusammengefa\u00dfte Steuerbescheide grunds\u00e4tzlich (sofern nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist &#8211; wie z.B. mit Wirkung ab 1. Januar 1986 in \u00a7 155 Abs. 5 Satz 1 AO 1977 n.F. &#8211; Art. 25 Abs. 2 des Steuerbereinigungsgesetzes &#8211; StBereinG &#8211; vom 19. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2436) nur wirksam bekanntgegeben sind, wenn jedem der Inhaltsadressaten eine Ausfertigung \u00fcbermittelt wird.<\/p>\n<p>Ob Gleiches aber auch f\u00fcr Pr\u00fcfungsanordnungen gilt, ist in der Grundsatzentscheidung (Urteil in BFHE 143, 491, BStBl II 1985, 603, 604 zu 1 b am Ende m.w.N.) ausdr\u00fccklich offen geblieben. Der III. Senat des BFH hat dies in seinem Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 52\/86 (BFHE 155, 238, BStBl II 1989, 257, 258 &#8211; unter Hinweis auf abweichende FG-Rechtsprechung und Literaturmeinungen -) bezweifelt, aber letztlich unentschieden gelassen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, da\u00df die Frage wirksamer Bekanntgabe nicht f\u00fcr jede Art von Steuerverwaltungsakten gleich beantwortet werden kann. F\u00fcr Steuerbescheide (und ihnen gleichgestellte Verwaltungsakte) sind strenge Anforderungen deshalb gerechtfertigt, weil insoweit die Bekanntgabe nicht nur allgemeines Wirksamkeitserfordernis ist (\u00a7\u00a7 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 AO 1977), sondern kraft Gesetzes (\u00a7 155 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen z\u00e4hlt &#8211; mit der Folge, da\u00df ein solcher Steuerverwaltungsakt vor Bekanntgabe noch nicht entstanden ist (Entscheidung in BFH\/NV 1989, 557, 558; a.M.: Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 124 AO 1977 Tz. 2 und \u00a7 155 AO 1977 Tz. 7, die \u00a7 155 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 nur klarstellende Bedeutung beimessen).<\/p>\n<p>F\u00fcr alle nicht auf diese Weise qualifizierten (Steuer-)Verwaltungsakte dagegen richten sich die f\u00f6rmlichen Anforderungen an das Wirksamwerden von Fall zu Fall nach dem Zweck der Bekanntgabe, die \u00dcbermittlung des begr\u00fcndeten Beh\u00f6rdenwillens an den oder die hiervon Betroffenen sicherzustellen und dadurch auch f\u00fcr eine inhaltliche Festlegung zu sorgen (\u00a7 124 Abs. 1 Satz 2 AO 1977).<\/p>\n<p>Hierbei ist nach den verschiedenen Arten der Bekanntgabe zu unterscheiden (vgl. Bundesverwaltungsgericht &#8211; BVerwG -, Urteil vom 13. November 1963 V C 39.63, BVerwGE 17, 145, 153; Stelkens\/Bonk\/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1983, \u00a7 41 Tz. 9 ff. m.w.N.). Sofern f\u00f6rmliche Zustellung (\u00a7 122 Abs. 5 AO 1977) nicht zwingend vorgeschrieben ist, steht es (nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 130 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches) im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der f\u00fcr den Erla\u00df des Verwaltungsakts zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, die Bekanntgabeform zu w\u00e4hlen, die hinreichend Gew\u00e4hr f\u00fcr den Zugang des Verwaltungsakts bietet. Zugang bedeutet nicht tats\u00e4chliche Kenntnisnahme. Vielmehr ist ein Schriftst\u00fcck schon dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empf\u00e4ngers (Inhaltsadressaten) gelangt ist, da\u00df normalerweise dessen Kenntnisnahme m\u00f6glich ist und nach den Gepflogenheiten des Verkehrs erwartet werden kann (BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 150\/71, BFHE 119, 201, BStBl II 1976, 764; vgl. auch Stelkens\/Bonk\/Leonhardt, a.a.O., Tz. 8 m.w.N.).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen ist bei der einfachen Bekanntgabe von Pr\u00fcfungsanordnungen, die f\u00fcr Ehegatten bestimmt sind, durch \u00dcbersendung einer gemeinsamen Ausfertigung jedenfalls dann gen\u00fcgt, wenn die Adressaten eine gemeinsame Anschrift haben und f\u00fcr die Beh\u00f6rde auch sonst kein Anhaltspunkt daf\u00fcr gegeben ist, da\u00df der Bekanntgabezweck gef\u00e4hrdet ist (im Ergebnis ebenso BFH-Urteile vom 5. November 1981 IV R 179\/79, BFHE 134, 395, BStBl II 1982, 208, und vom 8. M\u00e4rz 1988 VIII R 229\/84, BFH\/NV 1988, 550, 551; vgl. dazu allgemein: Stelkens\/Bonk\/Leonhardt, a.a.O., Tz. 18 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die allein f\u00fcr Steuerbescheide (und ihnen gleichgestellte Steuerverwaltungsakte) geltende Vorschrift des \u00a7 155 Abs. 5 AO 1977 n.F. ist in ihrem Kern nicht als Ausnahmevorschrift, sondern als spezielle Ausformung eines allgemeinen Bekanntgabegrundsatzes anzusehen (im Ergebnis ebenso: Urteil in BFHE 155, 238, BStBl II 1989, 257, 258, 259).<\/p>\n<p>3. Da die Einkommensteueranspr\u00fcche 1973 und 1974 somit nicht verj\u00e4hrt waren, als der aufgrund der Betriebspr\u00fcfung erlassene Bescheid vom 9. September 1985 erging, braucht nicht gepr\u00fcft zu werden, ob insoweit nicht au\u00dferdem Verj\u00e4hrungsunterbrechung nach \u00a7 146a Abs. 1 AO eingetreten war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.3.1990 (X R 104\/88) BStBl. 1990 II S. 612 1. Eine zusammengefa\u00dfte, an Ehegatten gerichtete Pr\u00fcfungsanordnung, in der die Adressaten mit dem gemeinsamen Nachnamen, aber nur mit einem Vornamen bezeichnet sind, gen\u00fcgt dem Bestimmtheitserfordernis. 2. In solchen F\u00e4llen kann zur wirksamen Bekanntgabe die \u00dcbermittlung nur einer Ausfertigung der Pr\u00fcfungsanordnung gen\u00fcgen. AO \u00a7 146a &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-3-1990-x-r-104_88-bstbl-1990-ii-s-612\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14.3.1990    (X R 104\/88) BStBl. 1990 II S. 612<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49354","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49354","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49354"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49354\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49354"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49354"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49354"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}