{"id":49357,"date":"1990-02-28T13:26:09","date_gmt":"1990-02-28T11:26:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49357"},"modified":"2013-06-19T13:27:12","modified_gmt":"2013-06-19T11:27:12","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-43_86-bstbl-1990-ii-s-615","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-43_86-bstbl-1990-ii-s-615\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 43\/86) BStBl. 1990 II S. 615"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 43\/86) BStBl. 1990 II S. 615<\/strong><\/p>\n<p>1. Die (verdeckte) Einlage von GmbH-Anteilen des Privatverm\u00f6gens in das Verm\u00f6gen einer schweizerischen Aktiengesellschaft f\u00fchrt nicht zu einer Realisierung von Verlusten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 1 AStG.<\/p>\n<p>2. Die (verdeckte) Einlage von einbringungsgeborenen GmbH-Anteilen i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 UmwStG 1977 in das Verm\u00f6gen einer schweizerischen Aktiengesellschaft f\u00fchrt dagegen zu einer Realisierung von Verlusten gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UmwStG 1977 i.V.m. Abs. 1 und \u00a7 16 EStG.<\/p>\n<p>AStG \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 1; EStG \u00a7 16, \u00a7 17, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; UmwStG 1977 \u00a7 20 Abs. 1, \u00a7 21 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1986, 272)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) hatte im Februar 1977 die K-GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM gegr\u00fcndet und einen Gesch\u00e4ftsanteil von 19.500 DM \u00fcbernommen. Sp\u00e4ter erwarb er auch den weiteren Gesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von 500 DM. Im Juni 1977 wurde das Stammkapital der K-GmbH auf 3 Mio DM erh\u00f6ht. Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm auch den neuen Gesch\u00e4ftsanteil und erf\u00fcllte seine Einlageverpflichtung dadurch, da\u00df er sein Einzelunternehmen mit mehreren Kaufh\u00e4usern in die K-GmbH zu den Buchwerten einbrachte. Er hielt die Anteile an der K-GmbH bis zum 21. Dezember 1982. In dieser Zeit erwirtschaftete die K-GmbH nur Verluste in einer Gesamth\u00f6he von 10.166.210 DM.<\/p>\n<p>Am 16. Dezember 1982 beschlo\u00df der Kl\u00e4ger, das Stammkapital der K-GmbH auf 500.000 DM herabzusetzen und den Differenzbetrag von 2,5 Mio DM zur Verlustabdeckung zu verwenden. Am 21. Dezember 1982 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger seine Anteile an der K-GmbH ohne Gegenleistung auf die T-AG, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz im Kanton Solothurn, die als Domizilgesellschaft fungierte. Die T-AG war vom Kl\u00e4ger, seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter errichtet worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1982 einen Verlustabzug in H\u00f6he von 4.193.786 DM geltend, der dem Stammkapital der K-GmbH in H\u00f6he von 3 Mio DM zuz\u00fcglich weiterer Einlagen in H\u00f6he von 1.193.786 DM entsprach. Der Kl\u00e4ger st\u00fctzte den Verlustabzug auf \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 1 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG).<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es setzte die Einkommensteuer 1982 auf 0 DM herab. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 272 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Verletzung der \u00a7\u00a7 6 AStG, 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und 42 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>Er beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 1986 3 K 80\/85 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat geht in tats\u00e4chlicher Hinsicht davon aus, da\u00df das Stammkapital der K-GmbH im Juni 1977 von 20.000 DM auf 3 Mio DM erh\u00f6ht wurde. Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm den damals neu gebildeten Gesch\u00e4ftsanteil. Er erf\u00fcllte seine Einlageverpflichtung dadurch, da\u00df er sein Einzelunternehmen zu den Buchwerten in die K-GmbH einbrachte. Dieser Sachverhalt ist zwar nur teilweise vom FG festgestellt. Der Kl\u00e4ger hat jedoch in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch bez\u00fcglich des nicht festgestellten Sachverhaltes eine zul\u00e4ssige Gegenr\u00fcge erhoben. Au\u00dferdem haben die Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, da\u00df der hier wiedergegebene Sachverhalt unstreitig sei. In einem solchen Fall entf\u00e4llt die Bindung an die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 118 FGO Rdnr. 51, 59 m.w.N.). Daraus ergibt sich, da\u00df die Anwendung des \u00a7 6 AStG und des \u00a7 17 EStG nur f\u00fcr die durch Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin im Februar 1977 entstandenen Gesch\u00e4ftsanteile in Betracht kommt. Bei den im Juni 1977 erworbenen Gesch\u00e4ftsanteilen handelt es sich dagegen um sog. einbringungsgeborene, auf die weder \u00a7 17 EStG noch \u00a7 6 AStG, sondern nur \u00a7 21 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1977 anwendbar ist (vgl. Flick\/Wassermeyer\/Becker, Kommentar zum Au\u00dfensteuergesetz, \u00a7 6 Rdnr. 21; Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, Rdnr. 7389). F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Streitfall bedeutet dies folgendes:<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Soweit die Vorentscheidung einen (fiktiven) Ver\u00e4u\u00dferungsverlust betrifft, der auf die \u00dcbertragung der durch Gr\u00fcndung der K-GmbH im Februar 1977 entstandenen Gesch\u00e4ftsanteile entf\u00e4llt, ist sie fehlerhaft. Ein entsprechender Verlust kann bei der Einkommensermittlung 1982 des Kl\u00e4gers nicht ber\u00fccksichtigt werden:<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums ver\u00e4u\u00dferten Anteile 1 v.H. des Kapitals der Gesellschaft \u00fcbersteigen. Dazu hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Juli 1988 I R 147\/83 (BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271) entschieden, da\u00df unter Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 EStG begrifflich die \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einer wesentlichen Beteiligung auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger zu verstehen ist. Allerdings folgt aus \u00a7 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 EStG, da\u00df unter \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nur entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferungen fallen. Einlagen ohne Gegenleistung sind deshalb keine Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne der Vorschrift. Daran scheitert im Streitfall deren unmittelbare Anwendung.<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die den erkennenden Senat binden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger seine Anteile an der K-GmbH am 21. Dezember 1982 auf die T-AG. Eine solche \u00dcbertragung ist steuerrechtlich als Einlage i.S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 5 EStG 1982 zu beurteilen. Dies schlie\u00dft die Annahme einer Ver\u00e4u\u00dferung i.S. des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 EStG aus (vgl. Urteil in BFHE 155, 52, BStBl II 1989, 271).<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, da\u00df der Kl\u00e4ger, wie er erst in der Revisionsinstanz vortrug, durch die Anteils\u00fcbertragung auf die T-AG von einem Haftungsrisiko befreit worden sei. \u00a7 17 Abs. 2 EStG stellt insoweit nur auf den Ver\u00e4u\u00dferungspreis ab. Darunter f\u00e4llt nur die &#8222;vereinbarte Gegenleistung&#8220;. Nach den Feststellungen des FG war jedoch eine Befreiung von einem Haftungsrisiko als Gegenleistung nicht vereinbart.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG ist bei einer nat\u00fcrlichen Person, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach \u00a7 1 Abs. 1 EStG unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig war und deren unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gew\u00f6hnlichen Aufenthaltes endet, auf Anteile an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft \u00a7 17 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht auch ohne Ver\u00e4u\u00dferung anzuwenden, wenn im \u00fcbrigen f\u00fcr die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen dieser Vorschrift erf\u00fcllt sind. Nach \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 1 AStG steht der Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht i.S. des Absatzes 1 Satz 1 die \u00dcbertragung der Anteile durch ganz oder teilweise unentgeltliches Rechtsgesch\u00e4ft unter Lebenden auf nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Personen gleich.<\/p>\n<p>Zu diesen Voraussetzungen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und in einer den erkennenden Senat bindenden Weise festgestellt (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), da\u00df der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1982 unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig war. Das FG hat zwar nicht festgestellt, da\u00df er in der Zeit vor dem 21. Dezember 1982 mindestens 10 Jahre lang nach \u00a7 1 Abs. 1 EStG einkommensteuerpflichtig war. Es ist jedoch von dieser Voraussetzung stillschweigend ausgegangen. Schlie\u00dflich hat das FG die bereits erw\u00e4hnte Anteils\u00fcbertragung am 21. Dezember 1982 festgestellt. Die die Anteile erwerbende T-AG war am 21. Dezember 1982 eine nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Person. Der gemeine Wert der Anteile lag am 21. Dezember 1982 unter den Anschaffungskosten, die der Kl\u00e4ger in den Jahren 1977 bis 1982 auf die Beteiligung aufgewendet hatte.<\/p>\n<p>3. Aus diesen tats\u00e4chlichen Feststellungen folgt, da\u00df die Rechtsfolge des \u00a7 17 Abs. 1 EStG auch nicht mittelbar zugunsten des Kl\u00e4gers Anwendung findet. Dazu geht der Senat abweichend von der Auffassung des FG davon aus, da\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG nur f\u00fcr die F\u00e4lle auf \u00a7 17 EStG verweist, in denen der gemeine Wert der Anteile zu dem f\u00fcr die Besteuerung ma\u00dfgebenden Zeitpunkt die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>a) Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortsinn des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG, jedoch aus zahlreichen anderen Auslegungskriterien. Dazu geh\u00f6rt einmal die \u00dcberschrift vor \u00a7 6 AStG. Wenn dort von der &#8222;Besteuerung des Verm\u00f6genszuwachses&#8220; die Rede ist, dann folgt daraus, da\u00df die Vorschrift nur diesen regelt. Dies ergibt sich ferner aus \u00a7 6 Abs. 1 Satz 5 AStG. Danach ist der nach \u00a7\u00a7 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG anzusetzende Gewinn &#8222;um den nach den vorstehenden Vorschriften besteuerten Verm\u00f6genszuwachs zu k\u00fcrzen&#8220;. W\u00fcrde \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG auch Wertminderungen von Anteilen an inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften erfassen, so w\u00e4re es nur logisch und systemgerecht, den nach \u00a7\u00a7 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG anzusetzenden Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen um die bereits nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG erfa\u00dfte Verm\u00f6gensminderung zu erh\u00f6hen. Die klare Fassung des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 5 AStG erlaubt jedoch eine solche Rechtsfolge nicht. Dies spricht daf\u00fcr, da\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG nur die F\u00e4lle erfassen will, in denen die Besteuerung eines Verm\u00f6genszuwachses in Betracht kommt.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung spricht ferner die Normierung der Ersatztatbest\u00e4nde in \u00a7 6 Abs. 3 AStG sowie die Regelung in \u00a7 6 Abs. 4 AStG. Die Aufstellung von Ersatztatbest\u00e4nden in \u00a7 6 Abs. 3 AStG wird in der Regierungsbegr\u00fcndung zu dem Gesetz (BTDrucks VI\/2883, Rdnr. 79) mit dem Ziel der Verhinderung von Steuerumgehungsm\u00f6glichkeiten begr\u00fcndet. Eine Umgehung der Steuerpflicht nach \u00a7 17 EStG droht aber nicht, wenn ein Steuerpflichtiger Anteile an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft, deren gemeiner Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, in eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft oder in ein ausl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen einlegt. W\u00fcrde deshalb \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG auch auf Anteilswertminderungen angewendet, so w\u00fcrden die Ersatztatbest\u00e4nde des \u00a7 6 Abs. 3 AStG nicht mehr der Verhinderung der Steuerumgehung dienen, sondern eine Steuerbeg\u00fcnstigung begr\u00fcnden. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 6 Abs. 4 AStG. Nach dieser Vorschrift entf\u00e4llt der Steueranspruch nach \u00a7 6 Abs. 1 AStG, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von f\u00fcnf Jahren seit Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht wieder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig wird. Sollte die Vorschrift auch auf Anteilswertminderungen anzuwenden sein, dann w\u00fcrde die Beendigung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht steuerbeg\u00fcnstigend wirken, w\u00e4hrend die Wiederbegr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht die Steuerbeg\u00fcnstigung in Fortfall geraten lie\u00dfe. Dies macht &#8211; wie im folgenden noch auszuf\u00fchren sein wird &#8211; keinen Sinn und steht auch mit den Zielsetzungen des AStG nicht in Einklang.<\/p>\n<p>c) Gegen die vom FG vertretene Auffassung sprechen nicht zuletzt die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und der Zweck der Vorschrift. Dazu ist zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df das AStG ein Teil des sog. Au\u00dfensteuerreformgesetzes ist. Das Au\u00dfensteuerreformgesetz lautet seiner vollen \u00dcberschrift nach &#8222;Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichm\u00e4\u00dfigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen&#8220; (vgl. BGBl I 1972, 1713). \u00a7 6 AStG bezieht sich auf die erste H\u00e4lfte der Gesetzes\u00fcberschrift. Die Vorschrift will die steuerliche Gleichm\u00e4\u00dfigkeit bei Auslandsbeziehungen wahren. Die steuerliche Gleichm\u00e4\u00dfigkeit ist aber nur dann bedroht, wenn ein Steuerpflichtiger stille Reserven ins Ausland verlagert und sie damit der inl\u00e4ndischen Besteuerung entzieht. Eine entsprechende Ungleichm\u00e4\u00dfigkeit droht nicht, wenn Wertminderungen ins Ausland verlagert werden. Verluste aus einer Anteilsver\u00e4u\u00dferung sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG im Inland aus vielerlei Gr\u00fcnden nur sehr beschr\u00e4nkt ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG h\u00e4tte deshalb einen beg\u00fcnstigenden Charakter, wenn die Vorschrift auch auf Anteilswertminderungen anzuwenden sein sollte. Da\u00df ein solcher beg\u00fcnstigender Charakter nicht beabsichtigt war, ergibt sich sowohl aus der Regierungsbegr\u00fcndung zum AStG (vgl. BTDrucks VI\/2883 Rdnrn. 24, 25, 26, 74, 75, 77 und 78) als auch aus dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestages (BTDrucks VI\/3537). Danach wird \u00a7 6 AStG allein von der \u00dcberlegung getragen, Verm\u00f6genszuw\u00e4chse in wesentlichen Beteiligungen an inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften steuerlich noch zu einem Zeitpunkt zu erfassen, in dem die Besteuerung im Inland nach den Grunds\u00e4tzen der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>4. Die gegen\u00fcber dieser Auffassung von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch:<\/p>\n<p>a) \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG beinhaltet keine Rechtsgrundverweisung auf \u00a7 17 EStG dergestalt, da\u00df letztere Vorschrift mit Ausnahme des Tatbestandsmerkmals der Ver\u00e4u\u00dferung in vollem Umfang anwendbar ist. Die Verweisung ist nur f\u00fcr die F\u00e4lle vorgesehen, in denen ein Verm\u00f6genszuwachs im Anteilswert anzunehmen ist.<\/p>\n<p>b) Es reicht aus, wenn die Einschr\u00e4nkung in der Verweisung des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG auf \u00a7 17 EStG aus der \u00dcberschrift vor \u00a7 6 AStG und aus dem Gesamtzusammenhang zu erkennen ist, in den die Vorschrift gestellt ist. Die \u00dcberschrift vor \u00a7 6 AStG geh\u00f6rt zum Gesetz selbst, weshalb sie auch zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden kann und mu\u00df.<\/p>\n<p>c) Aus der Tatsache, da\u00df \u00a7 17 Abs. 1 EStG unmittelbar auch auf Anteilsver\u00e4u\u00dferungsverluste anzuwenden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1978 VIII R 126\/75, BFHE 126, 206, BStBl II 1979, 77), ergibt sich f\u00fcr die Verweisung des \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 AStG auf \u00a7 17 EStG nichts. Der Gesetzgeber des AStG war nicht gezwungen, die Verweisung auch f\u00fcr Anteilswertminderungen auszusprechen.<\/p>\n<p>d) Der erkennende Senat folgt nicht der von Flick\/Wassermeyer\/Becker (a.a.O., Rdnrn. 27 ff.), von B\u00f6ttcher\/Beinert\/Hennerkes (Au\u00dfensteuergesetz-Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland\/Schweiz, S. 48) und von Krabbe (in Lademann\/S\u00f6ffing\/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6 AStG Rdnr. 27) vertretenen Auffassung. Er folgt der Auffassung von Hellwig (Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 6 AStG Rdnr. 4 a und Steuerberater-Jahrbuch 1976\/77 S. 450 ff.).<\/p>\n<p align=\"center\">C.<\/p>\n<p>Soweit die Vorentscheidung einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust betrifft, der auf die \u00dcbertragung des durch Kapitalerh\u00f6hung im Juni 1977 entstandenen Gesch\u00e4ftsanteils entf\u00e4llt, ist sie &#8211; allerdings aus anderen Gr\u00fcnden &#8211; dem Grunde nach zutreffend, weil \u00a7 21 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UmwStG 1977 i.V.m. Absatz 1 und \u00a7 16 EStG anzuwenden ist.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG 1977 treten die Rechtsfolgen des Absatzes 1 auch ohne Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile ein, wenn der Anteilseigner beschr\u00e4nkt einkommen- oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig wird. Dazu hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und den erkennenden Senat bindend festgestellt (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), da\u00df die Anteile auf die T-AG, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, \u00fcbertragen wurden. Das FG hat nicht festgestellt, da\u00df die T-AG ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland hatte. Sie war deshalb in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nicht unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig und wurde in Bezug auf die erworbene Beteiligung erst am 21. Dezember 1982 beschr\u00e4nkt steuerpflichtig i.S. des \u00a7 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 i.V.m. \u00a7 49 EStG. Damit waren alle Voraussetzungen des \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG 1977 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, da\u00df sich die pers\u00f6nliche Steuerpflicht des Kl\u00e4gers als des bisherigen Anteilseigners am 21. Dezember 1982 nicht ver\u00e4nderte. Aus \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1977 folgt insoweit, da\u00df bei einem unentgeltlichen Erwerb der Anteile die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift auch durch den Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Dies mu\u00df f\u00fcr die Ersatztatbest\u00e4nde des \u00a7 21 Abs. 2 UmwStG 1977 entsprechend gelten (vgl. Widmann\/Mayer, a.a.O., Rdnr. 7391).<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG 1977 treten die Rechtsfolgen des Absatzes 1 auch dann ein, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausgeschlossen wird. Diese Voraussetzung ist durch die vom FG festgestellte Anteils\u00fcbertragung auf die T-AG ebenfalls erf\u00fcllt, weil das Recht, den Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu versteuern, gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen &#8211; DBA-Schweiz &#8211; (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 518) auf die Schweiz \u00fcberging (vgl. Widmann\/Mayer, a.a.O., Rdnr. 7392). Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz wurden von der T-AG nicht erf\u00fcllt. Auch insoweit ist es unerheblich, da\u00df der \u00dcbergang des Besteuerungsrechts auf die Schweiz auf einer unentgeltlichen Anteils\u00fcbertragung beruht.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat pflichtet der Auffassung des FA nicht bei, da\u00df \u00a7 21 Abs. 2 UmwStG 1977 &#8211; \u00e4hnlich wie \u00a7 6 Abs. 1 AStG &#8211; nur auf Verm\u00f6genszuw\u00e4chse anzuwenden sei. Die Vorschrift l\u00e4\u00dft die Rechtsfolgen des Absatzes 1 eintreten. Diese bestehen in der Anwendung des \u00a7 16 EStG. \u00a7 16 EStG ist aber auch anzuwenden, wenn die Gewinnermittlung nach \u00a7 16 Abs. 2 EStG zu einem Verlust f\u00fchrt. Dies mu\u00df in den F\u00e4llen des \u00a7 21 Abs. 2 UmwStG 1977 entsprechend gelten. Dem folgt die ganz herrschende Meinung (vgl. Widmann\/Mayer, a.a.O., Rdnr. 7375; Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 21 UmwStG Rdnr. 9; Glade\/Steinfeld, Umwandlungsteuergesetz 1977, Rdnr. 1185; Loos, Umwandlungsteuergesetz 1969, Rdnr. 1019). Sie wird durch die in \u00a7 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 1977 getroffene Regelung best\u00e4tigt. Deshalb schlie\u00dft sich der erkennende Senat ihr an.<\/p>\n<p>4. Entgegen der Auffassung des FA findet \u00a7 42 AO 1977 auf den Streitfall keine Anwendung. Die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile auf die T-AG war kein Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Sinne der Vorschrift. Dies ergibt sich schon daraus, da\u00df \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG 1977 dem Kl\u00e4ger das Recht einr\u00e4umte, durch blo\u00dfe Antragstellung beim FA die Rechtsfolge des Absatzes 1 auszul\u00f6sen (vgl. BFH-Urteil vom 5. M\u00e4rz 1986 I R 203\/82, BFHE 146, 257, BStBl II 1986, 625). Die Antragstellung war an keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Der Antrag konnte insbesondere jederzeit gestellt werden (vgl. Widmann\/Mayer, a.a.O., Rdnr. 7387). Dann aber ist es kein Rechtsmi\u00dfbrauch, wenn die Rechtsfolge des \u00a7 21 Abs. 1 und 2 UmwStG 1977 nicht durch Antragstellung (Abs. 2 Nr. 1), sondern durch die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 2 oder 3 ausgel\u00f6st wurde.<\/p>\n<p>5. Der erkennende Senat kann allerdings die H\u00f6he des vom FG angesetzten Verlustes revisionsrechtlich nicht \u00fcberpr\u00fcfen. Dies setzt die Feststellung des gemeinen Wertes zum 21. Dezember 1982 des im Juni 1977 vom Kl\u00e4ger erworbenen Gesch\u00e4ftsanteils einerseits und die Feststellung der auf diesen Anteil entfallenden Anschaffungskosten andererseits voraus. Die Feststellungen nachzuholen ist die Aufgabe des FG. Zu diesem Zweck war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache war an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 43\/86) BStBl. 1990 II S. 615 1. Die (verdeckte) Einlage von GmbH-Anteilen des Privatverm\u00f6gens in das Verm\u00f6gen einer schweizerischen Aktiengesellschaft f\u00fchrt nicht zu einer Realisierung von Verlusten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 Nr. 1 AStG. 2. 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