{"id":49360,"date":"1990-02-15T13:36:48","date_gmt":"1990-02-15T11:36:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49360"},"modified":"2013-06-19T13:41:39","modified_gmt":"2013-06-19T11:41:39","slug":"bfh-urteil-vom-15-2-1990-iv-r-13_89-bstbl-1990-ii-s-621","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-2-1990-iv-r-13_89-bstbl-1990-ii-s-621\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.2.1990    (IV R 13\/89) BStBl. 1990 II S. 621"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.2.1990 (IV R 13\/89) BStBl. 1990 II S. 621<\/strong><\/p>\n<p>Zusch\u00fcsse zur Altersversorgung, die ein selbst\u00e4ndiger Journalist vom Autorenversorgungswerk der Verwertungsgesellschaft (VG) WORT f\u00fcr Jahre erh\u00e4lt, in denen er in der DDR selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war, geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Sie sind weder nach \u00a7 3 Nr. 57 oder 63 EStG steuerfrei, noch k\u00f6nnen sie nach \u00a7 34 Abs. 3 EStG auf mehrere Jahre verteilt werden.<\/p>\n<p>EStG 1983 \u00a7 18 Abs. 1, \u00a7 3 Nrn. 57 und 63, \u00a7 34 Abs. 3.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielt als Journalist Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Er erhielt im Streitjahr (1984) von dem Autorenversorgungswerk der &#8222;Verwertungsgesellschaft (VG) WORT&#8220;, einer \u00f6ffentlichen Stiftung des b\u00fcrgerlichen Rechts, einen Zuschu\u00df zur Altersversorgung f\u00fcr die Jahre 1976 bis 1982 in H\u00f6he von insgesamt 29.420 DM. Derartige Zusch\u00fcsse gew\u00e4hrt die VG WORT im Zusammenhang mit der sog. Bibliotheksabgabe, die sie von den Tr\u00e4gern der Bibliotheken erh\u00e4lt. Da die einzelnen Autoren insoweit gegen\u00fcber der VG WORT auf die Geltendmachung ihrer Urheberrechte verzichten, erhalten sie von ihr einen Teil der Bibliotheksabgabe und von dem Versorgungswerk einen Zuschu\u00df zur Altersversorgung. Dem Kl\u00e4ger wurde dieser Zuschu\u00df aus Billigkeitsgr\u00fcnden gew\u00e4hrt. Er war im September 1982 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) \u00fcbergesiedelt und in der DDR in den Jahren 1976 bis 1982 als selbst\u00e4ndiger Journalist t\u00e4tig gewesen. Vor 1976 hatte er die journalistische T\u00e4tigkeit als Angestellter ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte diesen Zuschu\u00df als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und lehnte auch die beantragte Verteilung auf mehrere Jahre nach \u00a7 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom Finanzgericht (FG) zugelassene Revision des Kl\u00e4gers, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1984 vom 3. Juli 1986 in der Weise zu \u00e4ndern, da\u00df der Besteuerung ein um 29.420 DM vermindertes Einkommen zugrunde gelegt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat den streitigen Zuschu\u00df zur Altersversorgung zu Recht den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet.<\/p>\n<p>Betriebseinnahmen sind alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranla\u00dft sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 18. M\u00e4rz 1982 IV R 183\/78, BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587).<\/p>\n<p>Betrieblich veranla\u00dft ist eine Zuwendung von Verm\u00f6genswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Der Begriff der &#8222;betrieblichen Veranlassung&#8220; wird von der Rechtsprechung des BFH im gleichen Sinne verstanden wie bei den Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG; vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1985 IV R 184\/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427; vom 17. April 1986 IV R 115\/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger die Zusch\u00fcsse zur Altersversorgung von der VG WORT aus betrieblichen Gr\u00fcnden erhalten.<\/p>\n<p>Bei der VG WORT handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft i.S. des \u00a7 1 Abs. 4 des Gesetzes \u00fcber die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 &#8211; WahrnG &#8211; (BGBl I, 1294). Die Inhaber von Urheber- und Nutzungsrechten an Sprachwerken k\u00f6nnen der VG WORT die Wahrnehmung ihrer Rechte anvertrauen. Hier\u00fcber wird ein Wahrnehmungsvertrag geschlossen (\u00a7 2 I der Satzung i.d.F. vom 26. Juni 1981, abgedruckt in E. Schulze, Urhebervertragsrecht, 3. Aufl., 1982, Materialie Nr. 57). Nach \u00a7 9 II der Satzung wird das Aufkommen aus dem Vermieten und Verleihen von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken gem\u00e4\u00df \u00a7 27 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) &#8211; der sog. Bibliothekstantieme &#8211; nach Abzug eines allgemeinen Kostenanteils zur H\u00e4lfte einem Versorgungswerk zugef\u00fchrt und zur H\u00e4lfte individuell ausgesch\u00fcttet. Das Versorgungswerk bezuschu\u00dft aus den ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Mitteln freiwillige Versorgungsleistungen von Schriftstellern und Journalisten bis zur H\u00e4lfte ihrer Versicherungsbeitr\u00e4ge (Fromm\/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl., 1988, \u00a7 27 UrhG Rdnr. 1). Wie der dem Kl\u00e4ger formularm\u00e4\u00dfig erteilte Bewilligungsbescheid ausweist, besteht auf Gew\u00e4hrung des Zuschusses ungeachtet der Gew\u00e4hrleistung der Gleichbehandlung kein Anspruch.<\/p>\n<p>Die Journalisten, die mit der VG WORT einen Verwertungsvertrag geschlossen haben, verzichten demnach auf die Aussch\u00fcttung der H\u00e4lfte der ihnen zustehenden Bibliothekstantieme. Diese H\u00e4lfte flie\u00dft ihnen nicht bereits bei der Abf\u00fchrung seitens der Bibliotheken an die VG WORT zu, da sie keinen Anspruch auf Zusch\u00fcsse zur Altersversorgung erwerben und die Zusch\u00fcsse nicht von der H\u00e4ufigkeit der Ausleihen, sondern von der H\u00f6he der selbst gezahlten Versicherungsbeitr\u00e4ge abh\u00e4ngig sind. Zum Zuflu\u00df von Betriebseinnahmen kommt es vielmehr erst dann, wenn die VG WORT die Zusch\u00fcsse ausbezahlt. Der Fall ist mithin nicht anders zu beurteilen, wie der, da\u00df aus dem Sozialfonds der kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen Leistungen an \u00c4rzte oder deren Hinterbliebene gezahlt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. M\u00e4rz 1959 VI 130\/55 U, BFHE 68, 604, BStBl III 1959, 231; vom 14. April 1966 IV 335\/65, BFHE 85, 442, BStBl III 1966, 458; vom 22. September 1976 IV R 112\/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29).<\/p>\n<p>Nicht wesentlich anders verh\u00e4lt es sich beim Kl\u00e4ger. Auch er hat nach seiner \u00dcbersiedlung aus der DDR einen Verwertungsvertrag mit der VG WORT geschlossen. Denn er hat einen Antrag auf Gew\u00e4hrung der Zusch\u00fcsse zur Altersversorgung gestellt, dem die VG WORT entsprochen hat. Dadurch hat er die VG WORT erm\u00e4chtigt, die von ihr aufgrund ihrer Satzung wahrzunehmenden Rechte f\u00fcr ihn geltend zu machen. Gleichzeitig hat er auf die Auszahlung der H\u00e4lfte der Bibliothekstantieme verzichtet, und zwar auch insoweit, als es sich um Ausleihen von Werken handelt, die in den Jahren 1976 bis 1982 entstanden sind.<\/p>\n<p>Es mag sein, da\u00df diesem Verzicht kein nennenswerter wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Das wird jedoch auch f\u00fcr andere Journalisten gelten. Steuerrechtlich ma\u00dfgeblich ist, da\u00df es sich bei den Zusch\u00fcssen um Zahlungen handelt, die aus Tantiemen geleistet werden, die die Gemeinschaft der von der VG WORT vertretenen Autoren erwirtschaftet hat. Jedenfalls reicht dieser Umstand aus, um einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang der Zusch\u00fcsse mit dem Betrieb zu begr\u00fcnden. Das gilt um so mehr, als es f\u00fcr die Annahme eines derartigen Zusammenhangs nicht einmal erforderlich ist, da\u00df die Einnahmen aus der Sicht des Unternehmers Entgelt f\u00fcr betriebliche Leistungen darstellen (BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).<\/p>\n<p>Private Gr\u00fcnde, die die Gew\u00e4hrung der Zusch\u00fcsse h\u00e4tten ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, sind demgegen\u00fcber nicht ersichtlich. Wenn der Kl\u00e4ger geltend macht, die Zusch\u00fcsse seien ihm aus Billigkeitsgr\u00fcnden gew\u00e4hrt worden, so ist das im Hinblick auf den von ihm geschlossenen Verwertungsvertrag nicht uneingeschr\u00e4nkt richtig. Eine Billigkeitsma\u00dfnahme lag nur insoweit vor, als dem Kl\u00e4ger die Zusch\u00fcsse f\u00fcr Jahre gew\u00e4hrt wurden, in denen er (noch) keine Vertragsbeziehungen zur VG WORT unterhielt.<\/p>\n<p>2. Die streitigen Einnahmen sind auch nicht nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG in der bis 1989 g.F. von der inl\u00e4ndischen Einkommensteuer befreit. Die Vorschrift befreit Eink\u00fcnfte, die in der DDR bezogen worden sind, von der Einkommensteuer, wenn sie &#8211; w\u00e4ren sie in der Bundesrepublik erzielt &#8211; bei einem hier beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zu den inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften i.S. des \u00a7 49 EStG geh\u00f6rt h\u00e4tten (vgl. BFH-Urteil vom 27. M\u00e4rz 1981 VI R 207\/78, BFHE 133, 64, BStBl II 1981, 530). Das ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 18 EStG), die im Inland ausge\u00fcbt oder verwertet werden. Zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG Eink\u00fcnfte aus schriftstellerischer T\u00e4tigkeit, und zwar auch solche, die aus der sp\u00e4teren Verwertung des hergestellten Werkes herr\u00fchren (BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 268\/83, BFHE 148, 453, BStBl II 1987, 372). Diese Eink\u00fcnfte rechnen nicht zu denen aus Vermietung und Verpachtung, weil dieser Tatbestand durch \u00a7 18 EStG verdr\u00e4ngt wird (\u00a7 21 Abs. 3 EStG).<\/p>\n<p>Eine schriftstellerische T\u00e4tigkeit wird an dem Ort ausge\u00fcbt, an dem die Texte verfa\u00dft werden (BFH-Urteil vom 28. Februar 1973 I R 145\/70, BFHE 109, 224, BStBl II 1973, 660). Nach dem BFH-Urteil in BFHE 148, 453, BStBl II 1987, 372 sollen auch Verg\u00fctungen, die dem Schriftsteller mehrere Jahre nach Beendigung eines Werkes f\u00fcr die Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten an diesem Werk zuflie\u00dfen, aus der am Ort der Abfassung erbrachten T\u00e4tigkeit herr\u00fchren.<\/p>\n<p>Die von der VG WORT f\u00fcr die Jahre 1976 bis 1982 gezahlten Zusch\u00fcsse zur Altersversorgung sind jedoch &#8211; wie oben unter 1. dargestellt &#8211; nicht in erster Linie durch die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers in der DDR erwirtschaftet worden. Vielmehr r\u00fchren sie ganz \u00fcberwiegend aus den von der Gemeinschaft der durch die VG WORT vertretenen Autoren verdienten Bibliothekstantiemen her.<\/p>\n<p>Der Senat folgt damit im Ergebnis der im Schrifttum vertretenen Auffassung, derzufolge die vom H\u00e4rtefonds der GEMA an \u00dcbersiedler aus der DDR gezahlten Betr\u00e4ge nicht nach \u00a7 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit sind (Meincke in Littmann\/Bitz\/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 3 EStG Rdnr. 222; Scholtz in Hartmann\/B\u00f6ttcher\/Nissen\/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 3 Rdnr. 59 f).<\/p>\n<p>3. Auch eine Steuerbefreiung in analoger Anwendung von \u00a7 3 Nr. 57 und 62 EStG kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Analogie ist die Ausdehnung der dem Gesetz zu entnehmenden Prinzipien auf F\u00e4lle, die von den im Gesetz entschiedenen F\u00e4llen nur unwesentlich abweichen (Enneccerus\/Nipperdey, Allgemeiner Teil des B\u00fcrgerlichen Rechts, \u00a7 58 II 1; Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 4 AO 1977, Tz. 123; BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 II R 18\/75, BFHE 130, 188, BStBl II 1980, 364). Voraussetzung ist das Vorliegen einer L\u00fccke im Gesetz in Form einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit (BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76\/70, BFHE 111, 329, BStBl II 1974, 295; Tipke\/Lang, Steuerrecht, 12. Aufl. S. 112). Es wird unterschieden zwischen Gesetzes- und Rechtsanalogie (Tipke\/Lang, a.a.O.). Bei der ersten wird der Gesetzesplan aus einer einzelnen Vorschrift hergeleitet (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 II R 64\/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747), bei der zweiten wird der Regelungsplan, der einer Mehrzahl von Vorschriften zugrunde liegt, zur L\u00fcckenf\u00fcllung herangezogen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 175\/79, BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221, 224).<\/p>\n<p>a) Die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr richtig gehaltene gesetzesanaloge Anwendung von \u00a7 3 Nr. 57 EStG ist nicht m\u00f6glich. Diese Vorschrift stellt die Beitr\u00e4ge, die die K\u00fcnstlersozialkasse zugunsten des nach dem K\u00fcnstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl I 1981, 705; I 1988, 2606) Versicherten an einen Tr\u00e4ger der Sozialversicherung oder an den Versicherten leistet, von der Einkommensteuer frei. Die K\u00fcnstlersozialversicherung ist &#8211; wie sich aus \u00a7\u00a7 1 und 3 KSVG ergibt &#8211; eine Pflichtversicherung. Erkennbarer Gesetzesplan ist es, die Zahlungen der K\u00fcnstlersozialkasse ebenso zu behandeln, wie die nach \u00a7 3 Nr. 62 EStG von der Einkommensteuer befreiten Arbeitgeberanteile zur Pflichtversicherung der Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Die Zusch\u00fcsse der VG WORT stehen jedoch in keiner Beziehung zu einer etwaigen Versicherungspflicht der Empf\u00e4nger. Sie unterscheiden sich insoweit nicht nur unwesentlich von den Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen der K\u00fcnstlersozialkasse und der Arbeitgeber.<\/p>\n<p>b) Aus demselben Grund scheitert auch eine gesetzesanaloge Anwendung des \u00a7 3 Nr. 62 EStG oder eine rechtsanaloge Anwendung des \u00a7 3 Nr. 57 und 62 EStG.<\/p>\n<p>4. Zutreffend hat das FG schlie\u00dflich entschieden, da\u00df die streitigen Eink\u00fcnfte auch nicht nach \u00a7 34 Abs. 3 EStG auf mehrere Jahre verteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des BFH kommt die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach dieser Vorschrift f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich w\u00e4hrend mehrerer Jahre ausschlie\u00dflich einer bestimmten Sache gewidmet und die Verg\u00fctung daf\u00fcr in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich \u00fcber mehrere Jahre erstreckende Sondert\u00e4tigkeit, die von der \u00fcbrigen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelm\u00e4\u00dfigen Gewinnbetrieb geh\u00f6rt, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird (vgl. Senats-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 275\/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 28. Juni 1973 IV R 77\/70, BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729; vom 22. Mai 1975 IV R 33\/72, BFHE 116, 136, BStBl II 1975, 765).<\/p>\n<p>Keine der beiden genannten Voraussetzungen ist im Streitfall erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger ist in den Jahren 1976 bis 1982 seiner gew\u00f6hnlichen T\u00e4tigkeit als Journalist nachgegangen. Die von der VG WORT gew\u00e4hrten Zusch\u00fcsse stehen in keinem Zusammenhang mit einem einzelnen Werk oder einer abgrenzbaren Sondert\u00e4tigkeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.2.1990 (IV R 13\/89) BStBl. 1990 II S. 621 Zusch\u00fcsse zur Altersversorgung, die ein selbst\u00e4ndiger Journalist vom Autorenversorgungswerk der Verwertungsgesellschaft (VG) WORT f\u00fcr Jahre erh\u00e4lt, in denen er in der DDR selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war, geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. 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