{"id":49382,"date":"1990-02-21T13:32:26","date_gmt":"1990-02-21T11:32:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49382"},"modified":"2013-06-19T13:33:49","modified_gmt":"2013-06-19T11:33:49","slug":"bfh-urteil-vom-21-2-1990-x-r-80_88-bstbl-1990-ii-s-636","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-2-1990-x-r-80_88-bstbl-1990-ii-s-636\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.2.1990    (X R 80\/88) BStBl. 1990 II S. 636"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.2.1990 (X R 80\/88) BStBl. 1990 II S. 636<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. November 1989 GrS 1\/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) insgesamt nicht durchgef\u00fchrt, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten im Laufe zweier Jahre jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Eheleute \u00fcberwiesen wurde, auch wenn im \u00fcbrigen der Arbeitnehmer-Ehegatte den Arbeitslohn unmittelbar von einem betrieblichen Konto abgehoben hat.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4; GewStG \u00a7 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betrieb in den Streitjahren 1977 und 1978 einen Handel mit elektronischen Bauelementen. Seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehefrau (Kl\u00e4gerin) arbeitete aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages im Betrieb mit. Ihr Bruttolohn betrug 1977 28.000 DM und 1978 29.800 DM. Der monatliche Arbeitslohn der Kl\u00e4gerin wurde in den Jahren 1977 bis 1978 jeweils dreimal auf ein gemeinschaftliches Konto der Kl\u00e4ger \u00fcberwiesen, \u00fcber das jeder Ehegatte allein verf\u00fcgen konnte. Die \u00fcbrigen Monatsgeh\u00e4lter hob die Kl\u00e4gerin von betrieblichen Konten ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte dem Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4ger die steuerrechtliche Anerkennung. Er erlie\u00df entsprechende Einkommensteuer- und Gewerbesteuerme\u00dfbescheide f\u00fcr die Jahre 1977 und 1978.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosen Einspr\u00fcchen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision beantragen die Kl\u00e4ger, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Einspruchsentscheidungen des FA aufzuheben und die Einkommensteuerschulden und die Gewerbesteuerme\u00dfbetr\u00e4ge f\u00fcr die Streitjahre in der Weise abzu\u00e4ndern, da\u00df das Arbeitsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin steuerrechtlich anerkannt wird. Hilfsweise begehren sie, die Folgerungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis wenigstens insoweit zu ziehen, als die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitslohn jeweils von einem betrieblichen Konto abgehoben hat.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich im Beschlu\u00df vom 27. November 1989 GrS 1\/88 (BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160) ausf\u00fchrlich mit der Frage befa\u00dft, ob Gehaltsbez\u00fcge des Arbeitnehmer-Ehegatten dann als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn das Gehalt auf ein sog. Oder-Konto \u00fcberwiesen wird. Der Gro\u00dfe Senat hat diese Frage verneint. Er verlangt f\u00fcr die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses zwingend, da\u00df der Arbeitnehmer-Ehegatte \u00fcber die Entlohnung frei und vom Arbeitgeber-Ehegatten uneingeschr\u00e4nkt verf\u00fcgen kann. Die vereinbarte Entlohnung mu\u00df deshalb ersichtlich in den Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangen, der vom Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten klar und eindeutig getrennt ist. Nur wenn der Geldbetrag von einem betrieblichen Konto des Arbeitgeber-Ehegatten auf ein Konto des anderen Ehegatten \u00fcbergeht, ist eine betrieblich veranla\u00dfte Aufwendung (Betriebsausgabe) anzunehmen. Die Trennung des Einkommens- und Verm\u00f6gensbereichs der Ehegatten ist deshalb ein wesentliches Merkmal f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Vollzug des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, da\u00df ein fremder Arbeitnehmer auf einen solchen \u00dcbergang des Entgelts in seinen vom Arbeitgeber unabh\u00e4ngigen Einkommens- und Verm\u00f6gensbereich nicht verzichten w\u00fcrde. Die \u00dcberweisung des Gehalts des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Oder-Konto der Ehegatten erf\u00fcllt diese Voraussetzungen nicht.<\/p>\n<p>Welche Absprachen die Ehegatten intern hinsichtlich der Verf\u00fcgung \u00fcber das Oder-Konto getroffen und wie sie hiervon Gebrauch gemacht haben, ist f\u00fcr die steuerrechtliche Wertung ohne Bedeutung. Auf das Innenverh\u00e4ltnis der Ehegatten hinsichtlich des Guthabens auf dem Oder-Konto kommt es nicht an. Es kann auch nicht als folgerichtige Durchf\u00fchrung des Ehegatten-Arbeitsverh\u00e4ltnisses angesehen werden, wenn das Gehalt der Ehefrau &#8211; wie im Streitfall &#8211; in zwei Jahren jeweils dreimal auf ein Oder-Konto der Eheleute \u00fcberwiesen, im \u00fcbrigen aber von der Ehefrau von einem betrieblichen Konto unmittelbar abgehoben wurde. Ein solches Vorgehen l\u00e4\u00dft nicht den sicheren Schlu\u00df zu, da\u00df die Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse der Eheleute mit Wirkung f\u00fcr das gesamte Arbeitsverh\u00e4ltnis klar und eindeutig voneinander getrennt sind. Danach kommt auch eine teilweise steuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Streitfall nicht in Betracht. Der Senat l\u00e4\u00dft offen, wie zu entscheiden w\u00e4re, wenn Eheleute zun\u00e4chst kontinuierlich eine bestimmte Art der Auszahlung (\u00dcberweisung) praktiziert haben, von einem bestimmten Zeitpunkt an aber durchgehend zu einer anderen \u00fcbergegangen sind. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.<\/p>\n<p>Das FG ist von diesen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Revision war daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Da die Beteiligten \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet haben, konnte der Senat durch Urteil entscheiden (\u00a7 121, \u00a7 90 Abs. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.2.1990 (X R 80\/88) BStBl. 1990 II S. 636 Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen Ehegatten ist im Sinne des BFH-Beschlusses vom 27. 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