{"id":49749,"date":"1990-02-28T14:16:50","date_gmt":"1990-02-28T12:16:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49749"},"modified":"2013-06-21T14:18:27","modified_gmt":"2013-06-21T12:18:27","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-137_86-bstbl-1990-ii-s-647","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-137_86-bstbl-1990-ii-s-647\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 137\/86) BStBl. 1990 II S. 647"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 137\/86) BStBl. 1990 II S. 647<\/strong><\/p>\n<p>Angemessene Aufwendungen eines Betriebs gewerblicher Art f\u00fcr gesetzlich vorgesehene Rechnungs- und Kassenpr\u00fcfungen durch das Rechnungspr\u00fcfungsamt der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft sind als Betriebsausgaben abziehbar. Es liegt keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor (Abweichung vom BFH-Urteil vom 13. M\u00e4rz 1985 I R 75\/82, BFHE 143, 351, BStBl II 1985, 435).<\/p>\n<p>KStG 1968 \u00a7 6 Abs. 1; KStG 1977 \u00a7 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2; EStG \u00a7 4 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 1987, 89)<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Gemeinde, unterh\u00e4lt ein Hygienisch-Bakteriologisches Institut (HBI), das wie ein Eigenbetrieb gef\u00fchrt wird. Streitig ist, ob Zahlungen des HBI an die Stadtkasse f\u00fcr Pr\u00fcfungen des Rechnungspr\u00fcfungsamts der Kl\u00e4gerin (RPA) verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen sind.<\/p>\n<p>Das HBI hat insbesondere die Aufgabe, f\u00fcr \u00c4rzte und Krankenh\u00e4user sowie zur Lebensmittel\u00fcberwachung bakteriologisch-serologische und chemische Untersuchungen durchzuf\u00fchren. Die Erl\u00f6se betrugen in den Streitjahren zwischen 5,5 Mio. DM und 8,3 Mio. DM.<\/p>\n<p>In den Streitjahren unterlag das HBI der Pr\u00fcfung durch das RPA der Kl\u00e4gerin (\u00a7 102 Abs. 1 der Gemeindeordnung f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen &#8211; GemO NW &#8211; i. d. F. der Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1974, Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen &#8211; GVBl NW &#8211; 1975, 91, und vom 1. Oktober 1979, GVBl NW 1979, 594). Das RPA ist nach \u00a7 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO NW verpflichtet, die Kassen der Sonderverm\u00f6gen (z.B. der Eigenbetriebe) dauernd zu \u00fcberwachen und Kassenpr\u00fcfungen vorzunehmen. Das RPA darf ferner die Wirtschaftsf\u00fchrung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe pr\u00fcfen, wobei auf die Jahresabschlu\u00dfpr\u00fcfung nach \u00a7 103a GemO NW abzustellen ist (\u00a7 102 Abs. 2 Nr. 4 GemO NW).<\/p>\n<p>Die Pr\u00fcfungen des HBI durch das RPA der Kl\u00e4gerin umfa\u00dften in den Streitjahren die Buchf\u00fchrung einschlie\u00dflich der Belegsammlung, die Anlagen-Nachweise und jeweils zwei unangek\u00fcndigte Kassenpr\u00fcfungen. Ferner pr\u00fcfte das RPA den Jahresabschlu\u00df. Die seit Inkrafttreten des \u00a7 103a GemO NW (1. Januar 1981) vorgeschriebenen Jahresabschlu\u00dfpr\u00fcfungen durch einen vom Gemeindepr\u00fcfungsamt des Regierungspr\u00e4sidiums beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfer fanden in den Streitjahren nicht statt. Die Berichte des RPA enthalten kurze Analysen der Entwicklung der Ertr\u00e4ge und der Aufwandsposten sowie der Finanzlage, der Liquidit\u00e4t, der Rentabilit\u00e4t, einen Planablaufvergleich und die zahlenm\u00e4\u00dfige Entwicklung der Stellenbesetzung.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Pr\u00fcfungen stellte die Stadt dem HBI j\u00e4hrlich zwischen 10.500 DM und 15.500 DM in Rechnung. Die Betr\u00e4ge wurden an die Stadtkasse abgef\u00fchrt. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Zahlungen an die Stadtkasse als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage f\u00fchrte zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide und der Einspruchsentscheidung vom 27. November 1985. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision gegen sein in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 89 ver\u00f6ffentlichtes Urteil zugelassen.<\/p>\n<p>Das FA f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung der von ihm eingelegten Revision aus, das FG sei vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. M\u00e4rz 1985 I R 75\/82 (BFHE 143, 351, BStBl II 1985, 435) abgewichen. Die Analysen der Jahresabschl\u00fcsse dienten in erster Linie dazu, dem Rat der Kl\u00e4gerin ein zutreffendes Bild \u00fcber die Haushaltswirtschaft zu vermitteln und dienten damit den Interessen der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision des FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Urteil in BFHE 143, 351, BStBl II 1985, 435 betreffe einen anderen Sachverhalt und sei im \u00fcbrigen im Schrifttum sehr umstritten.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erlie\u00df das FA f\u00fcr die Streitjahre 1983 und 1984 ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuerbescheide. Die Kl\u00e4gerin beantragte, diese Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist im wesentlichen unbegr\u00fcndet und war deshalb insoweit zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Lediglich bez\u00fcglich der w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheide 1983 und 1984 war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin unterliegt mit dem HBI der unbeschr\u00e4nkten K\u00f6rperschaftsteuerpflicht (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStG &#8211; 1968\/1977). Es bedarf keiner besonderen Ausf\u00fchrungen, da\u00df das HBI eine Einrichtung der Kl\u00e4gerin ist, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und sich innerhalb der Gesamtbet\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin wirtschaftlich heraushebt (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 der K\u00f6rperschaftsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 1968 &#8211; KStDV 1968 &#8211; ; \u00a7 4 Abs. 1 KStG 1977).<\/p>\n<p>2. Die vom HBI f\u00fcr Pr\u00fcfungen des RPA in den Streitjahren gezahlten Betr\u00e4ge sind Betriebsausgaben und mindern das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art (\u00a7 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; i.V. m. \u00a7 6 KStG 1968; \u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977). Die Entscheidung des FG entspricht der Rechtslage.<\/p>\n<p>a) Ausgaben f\u00fcr die \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Kassenwesens und der Jahresabschl\u00fcsse sind grunds\u00e4tzlich betrieblich veranla\u00dft (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1980 I R 28\/77, BFHE 131, 463, BStBl II 1981, 62). Sie sind durch den laufenden Betrieb des Unternehmens ausgel\u00f6st und liegen \u00fcberwiegend im Interesse des gepr\u00fcften Unternehmens.<\/p>\n<p>Die betriebliche Veranlassung von Pr\u00fcfungs- und \u00dcberwachungsaufwand wurde sowohl vom Gesetzgeber als auch von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung stets anerkannt.<\/p>\n<p>Im KStG vom 30. M\u00e4rz 1920 &#8211; KStG 1920 &#8211; (RGBl 1920, 393) bestand keine Beschr\u00e4nkung des Abzugs von Verg\u00fctungen f\u00fcr \u00dcberwachungsorgane. Erstmals das KStG vom 10. August 1925 &#8211; KStG 1925 &#8211; (RGBl I, 208) enthielt in \u00a7 17 Nr. 4 ein Abzugsverbot f\u00fcr Aufsichtsratsverg\u00fctungen. Das Abzugsverbot wurde jedoch nicht wegen fehlender betrieblicher Veranlassung dieser Aufwendungen, sondern wegen der Aufhebung der Aufsichtsratssteuer geschaffen. Durch das Abzugsverbot sollte nur erreicht werden, da\u00df Aufsichtsratsverg\u00fctungen trotz Wegfalls der Aufsichtsratssteuer besteuert wurden (vgl. Reichstag, III. Wahlperiode 1924\/1925, Drucksache Nr. 796, Entwurf eines KStG). In \u00a7 12 Nr. 3 des KStG vom 16. Oktober 1934 (RBGl I, 1.031) wurde das Abzugsverbot unver\u00e4ndert \u00fcbernommen. Auch dieses Abzugsverbot f\u00fcr Verg\u00fctungen an die mit der \u00dcberwachung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beauftragten Personen beruhte nicht auf Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung des Aufwands, sondern ausschlie\u00dflich auf dem Wegfall der Aufsichtsratssteuer im Jahre 1925 (vgl. Mirre\/ Dreutter, K\u00f6rperschaftsteuergesetz 1934, \u00a7 12 Anm. 8). In den sp\u00e4teren KStG bis zum KStG 1977 blieb das Abzugsverbot mit dieser Begr\u00fcndung erhalten. Im Regierungsentwurf zum KStG 1977 (BTDrucks 7\/1.470 S. 344) war keine Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Zahlungen an \u00dcberwachungsorgane mehr vorgesehen. Das vom Gesetzgeber abweichend vom Regierungsentwurf beschlossene Teil-Abzugsverbot des \u00a7 10 Nr. 3 KStG 1977 wurde nicht wegen Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung dieses Aufwands geschaffen. Vielmehr sollte die Abzugsbeschr\u00e4nkung dazu dienen, &#8222;Aufsichtsratsverg\u00fctungen in angemessener Weise zu begrenzen&#8220; (BTDrucks 7\/5.310 S. 8).<\/p>\n<p>Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat ebenfalls die betriebliche Veranlassung der an \u00dcberwachungsorgane gezahlten Verg\u00fctungen bejaht (BFH-Urteil vom 7. Februar 1968 I R 53\/67, BFHE 91, 467, BStBl II 1968, 392, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 7. November 1972 1 BvR 338\/68, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1973, 135; f\u00fcr Kosten der Pr\u00fcfung des Jahresabschlusses: BFH-Urteile vom 20. M\u00e4rz 1980 IV R 89\/79, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; vom 25. November 1981 I R 54\/77, BFHE 134, 434, BStBl II 1982, 189 unter III.).<\/p>\n<p>b) An der betrieblichen Veranlassung dieses Aufwands \u00e4ndert sich nichts, wenn er auf Leistungen der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft beruht. Der Senat h\u00e4lt insoweit an der im Urteil in BFHE 143, 351, BStBl II 1985, 435 vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Es handelt sich nicht um verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen, da der Aufwand f\u00fcr die Pr\u00fcfungen nicht durch das Verh\u00e4ltnis zur Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft veranla\u00dft ist.<\/p>\n<p>aa) Es kann dahinstehen, ob Minderungen des Betriebsverm\u00f6gens eines Betriebs gewerblicher Art, die von der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft aus au\u00dferbetrieblichen Gr\u00fcnden veranla\u00dft werden, ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen (\u00a7 6 Abs. 1 Satz 2 KStG 1968\/\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977) oder als Entnahmen (\u00a7 6 Abs. 1 KStG 1968\/\u00a7 8 Abs. 1 KStG 1977 jeweils i.V. m. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) anzusehen sind. Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat auf die Beziehungen zwischen der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft und ihrem Betrieb gewerblicher Art in st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch nach der Entscheidung des Senats vom 13. M\u00e4rz 1974 I R 7\/71 (BFHE 112, 61, BStBl II 1974, 391) die Grunds\u00e4tze \u00fcber die verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen angewendet (vgl. BFH-Urteile vom 1. September 1982 I R 52\/78, BFHE 137, 9, BStBl II 1983, 147; 14. M\u00e4rz 1984 I R 223\/80, BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496 jeweils m. w. N.). Auch bei Anwendung der Grunds\u00e4tze \u00fcber die Entnahme w\u00e4ren jedoch die gleichen Kriterien ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Sowohl verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen als auch Entnahmen liegen nicht vor, wenn die Verm\u00f6gensminderung betrieblich und nicht durch die besonderen Beziehungen der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft zu ihrem Betrieb veranla\u00dft ist. Die Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung hat als Abgrenzungskriterium zwischen betrieblicher und gesellschaftsrechtlicher Veranlassung das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters entwickelt. Dieser Ma\u00dfstab kann auch herangezogen werden, um m\u00f6gliche &#8222;Entnahmen&#8220; aus einem Betrieb gewerblicher Art von betrieblichem Aufwand abzugrenzen. Verm\u00f6gensminderungen des Betriebs gewerblicher Art zugunsten der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft, die der ordentliche und gewissenhafte Gesch\u00e4ftsleiter einer Eigengesellschaft nur als Gewinnverteilung vornehmen w\u00fcrde, sind durch die Beziehungen zur Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft veranla\u00dft und deshalb als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen oder als &#8222;Entnahmen&#8220; zu behandeln. Sie w\u00e4ren dem selbst\u00e4ndig zu ermittelnden Einkommen (vgl. BFHE 140, 560, 561, BStBl II 1984, 496) des Betriebs gewerblicher Art zuzurechnen (\u00a7 6 Abs. 1 KStG 1968, \u00a7 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, \u00a7 4 Abs. 1 EStG).<\/p>\n<p>bb) Im Streitfall ist das RPA der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 102 Abs. 1 GemO NW u.a. verpflichtet, die Kassen der Eigenbetriebe dauernd zu \u00fcberwachen und Kassenpr\u00fcfungen vorzunehmen. Aufgrund besonderer Aufgaben\u00fcbertragung ist das RPA ferner zur Pr\u00fcfung der Wirtschaftsf\u00fchrung und des Rechnungswesens verpflichtet. Es hat dabei auf die Jahresabschlu\u00dfpr\u00fcfung nach \u00a7 103a GemO NW abzustellen (\u00a7 102 Abs. 2 Nr. 4 GemO NW). Nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG hat das RPA in den Streitjahren auch die Jahresabschlu\u00dfpr\u00fcfung selbst durchgef\u00fchrt und den Bericht \u00fcber die Jahresabschlu\u00dfpr\u00fcfung erstellt. Das RPA wurde insoweit anstelle des vom Gemeindepr\u00fcfungsamt gem\u00e4\u00df \u00a7 103a Abs. 2 GemO NW zu beauftragenden Wirtschaftspr\u00fcfers t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter w\u00fcrde bei dieser Rechtslage Pr\u00fcfungen dieser Art anordnen oder zulassen, um den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen. Er h\u00e4tte die Pr\u00fcfungen im \u00fcbrigen auch ohne gesetzliche Verpflichtung angeordnet, da sie ihm unerl\u00e4\u00dfliche Entscheidungsgrundlagen vermittelten und er seine eigenen \u00dcberwachungsaufgaben auf diesem Wege erf\u00fcllte.<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit des RPA im Bereich der Kassenpr\u00fcfung entsprach der T\u00e4tigkeit eines vom Unternehmen beauftragten betriebsfremden Pr\u00fcfers oder auch einer vom Unternehmen selbst unterhaltenen Innenrevision. Die von solchen Institutionen durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungen dienen in erster Linie den Interessen des Unternehmens selbst, da sie der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Erkenntnisse \u00fcber den Betriebsablauf liefern. Durch Kassenpr\u00fcfungen kontrolliert die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung den Geldverkehr und sichert das Unternehmen gegen unredliches Verhalten. Sie erf\u00fcllt damit eine eigene Aufgabe im Interesse des Unternehmens. Die Pr\u00fcfung der Wirtschaftsf\u00fchrung und des Rechnungswesens erlaubt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, eventuelle Verlustquellen zu erkennen. Sie ist f\u00fcr Investitionsentscheidungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ebenfalls unerl\u00e4\u00dflich.<\/p>\n<p>cc) Diese betriebliche Veranlassung des Aufwands wird nicht dadurch ausgeschlossen, da\u00df die Pr\u00fcfungst\u00e4tigkeit auch den Tr\u00e4gern des Unternehmens zugute kam.<\/p>\n<p>Soweit das RPA bei der von ihm \u00fcbernommenen Jahresabschlu\u00dfpr\u00fcfung auch die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung pr\u00fcfte und \u00fcber wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte berichtete, entspricht diese T\u00e4tigkeit der T\u00e4tigkeit eines Wirtschaftspr\u00fcfers bei Erstellung des Jahresabschlusses oder der T\u00e4tigkeit eines von den Gesellschaftern gew\u00e4hlten Aufsichtsrats. Auch diese T\u00e4tigkeiten dienen jedoch zumindest auch den Interessen des Unternehmens. Wie bereits ausgef\u00fchrt, bestanden weder in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung noch beim Gesetzgeber Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen f\u00fcr \u00dcberwachungsorgane (vgl. BFH in BFHE 143, 351, BStBl II 1985, 435 m. w. N.). Der Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsprechung fest.<\/p>\n<p>Das gilt auch, soweit die Pr\u00fcfungen des RPA der Information des Rats der Kl\u00e4gerin dienten. Das FG hat zutreffend aus den Pflichten des Rats der Kl\u00e4gerin geschlossen, da\u00df der Rat f\u00fcr den Eigenbetrieb unternehmerische Entscheidungen zu treffen hatte. Ihm oblag die Entscheidung \u00fcber die Festsetzung der Geb\u00fchren (\u00a7 28 Abs. 1 Buchst. i GemO NW). Er hatte ferner Entscheidungen \u00fcber die Belastung von Grundst\u00fccken, die Hingabe von Darlehen, die \u00dcbernahme, Erh\u00f6hung oder Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen, die Verpachtung von Teilen des Eigenbetriebs, die Aufnahme von Darlehen, die \u00dcbernahme von B\u00fcrgschaften, die Bestellung eines Werkleiters, die Festsetzung und \u00c4nderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses zu treffen (\u00a7 28 Abs. 1 Buchst. k bis t GemO NW). Diese Aufgaben entsprechen weitgehend den Entscheidungen, die durch Satzung dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vorbehalten werden k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 111 Abs. 4 des Aktiengesetzes). Da die Kosten des Aufsichtsrats nach der oben erw\u00e4hnten Rechtsprechung als betrieblich veranla\u00dft gelten, kann f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des RPA zur Vorbereitung entsprechender Entscheidungen des Rats der Kl\u00e4gerin nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>dd) Der Aufwand f\u00fcr die Pr\u00fcfungst\u00e4tigkeit des RPA ist auch nicht wegen unangemessener Verg\u00fctungen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung anzusehen. Zwar k\u00f6nnten die Zahlungen an die Kl\u00e4gerin trotz grunds\u00e4tzlicher betrieblicher Veranlassung verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen sein, soweit der Kl\u00e4gerin unangemessen hohe Verg\u00fctungen gew\u00e4hrt w\u00fcrden. Hierf\u00fcr bestehen jedoch nach den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte. Die vom RPA berechneten Geb\u00fchren waren nach diesen Feststellungen angemessen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 137\/86) BStBl. 1990 II S. 647 Angemessene Aufwendungen eines Betriebs gewerblicher Art f\u00fcr gesetzlich vorgesehene Rechnungs- und Kassenpr\u00fcfungen durch das Rechnungspr\u00fcfungsamt der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft sind als Betriebsausgaben abziehbar. Es liegt keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor (Abweichung vom BFH-Urteil vom 13. 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