{"id":49750,"date":"1990-02-28T14:16:40","date_gmt":"1990-02-28T12:16:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49750"},"modified":"2013-06-21T14:18:03","modified_gmt":"2013-06-21T12:18:03","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-83_87-bstbl-1990-ii-s-649","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-83_87-bstbl-1990-ii-s-649\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 83\/87) BStBl. 1990 II S. 649"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 83\/87) BStBl. 1990 II S. 649<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Zwecke des summarischen Aussetzungsverfahrens ist es nicht zu beanstanden, wenn die H\u00f6he einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, die in einer zinslosen Darlehensgew\u00e4hrung besteht, nach den Habenzinsen f\u00fcr Drei-Monats-Festgelder des Zeitraums ermittelt wird, f\u00fcr den das Darlehen zinslos gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 361 Abs. 2; KStG 1977 \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2, \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, an der der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer S mit 51 v.H. und dessen Schwester H mit 49 v.H. beteiligt sind. Mit Vertrag vom 5. Februar 1979 pachtete die Kl\u00e4gerin das f\u00fcr ihren Betrieb erforderliche Betriebsverm\u00f6gen von der S-KG, an der die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin zu je 50 v.H. als Komplement\u00e4r bzw. als Kommanditist beteiligt waren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrte ihren Gesellschaftern in den Streitjahren 1980 bis 1982 zinslose Darlehen in H\u00f6he von bis zu rd. 880.000 DM. Gleichzeitig bestanden jedoch zinslose Verbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern in H\u00f6he von bis zu 1,186 Mio DM.<\/p>\n<p>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) in der zinslosen Darlehensgew\u00e4hrung eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1977 und au\u00dferdem eine andere Aussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977. Das FA errechnete beide Aussch\u00fcttungen mit einem Betrag von 8 v.H. aus den Darlehensst\u00e4nden zum 1. Januar des jeweils betroffenen Jahres. Dadurch ergaben sich folgende Betr\u00e4ge:<\/p>\n<table width=\"341\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"center\">1980<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"center\">1981<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"34%\">\n<p align=\"center\">1982<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"center\">&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"center\">&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"34%\">\n<p align=\"center\">&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"center\">23.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"center\">51.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"34%\">\n<p align=\"center\">70.000 DM.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Ansatz der anderen Aussch\u00fcttungen i.S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 f\u00fchrte zu folgenden K\u00f6rperschaftsteuerminderungen:<\/p>\n<table width=\"341\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"center\">1980<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"center\">1981<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"34%\">\n<p align=\"center\">1982<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"center\">&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"center\">&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"34%\">\n<p align=\"center\">&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"center\">7.188 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"35%\">\n<p align=\"center\">15.938 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"34%\">\n<p align=\"center\">21.875 DM.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df am 4. bzw. am 25. Juli 1985 ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1980 bis 1982. Gegen die K\u00f6rperschaftsteuerbescheide legte die Kl\u00e4gerin am 18. Juli 1985 Einspr\u00fcche ein, \u00fcber die bisher &#8211; soweit bekannt &#8211; noch nicht entschieden wurde. Am 1. August 1985 beantragte sie au\u00dferdem die Aussetzung der Vollziehung aller genannten Bescheide. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Die Beschwerde und die sp\u00e4ter erhobene Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 und des \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Sie beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 14. Mai 1986 und die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 27. Januar 1986 aufzuheben und die Vollziehung der ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuerme\u00dfbescheide 1980 bis 1982 vom 4. bzw. 25. Juli 1985 ohne Sicherheitsleistung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Sie war deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 361 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) kann die Finanzbeh\u00f6rde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dessen Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (\u00a7 361 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige gegen sie sprechende Gesichtspunkte zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen ausl\u00f6sen (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung seit dem Beschlu\u00df des BFH vom 10. Februar 1967 III B 9\/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Solche Zweifel sind im Streitfall nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>2. Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung), die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft ist, sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung steht. F\u00fcr die Mehrzahl der entschiedenen F\u00e4lle hat der BFH seit dem Urteil vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63 (BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626) die Veranlassung einer Verm\u00f6gensminderung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dfte Verm\u00f6gensminderung auch darin bestehen, da\u00df die Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ein Entgelt zahlt oder zu zahlen hat, obwohl es hierf\u00fcr an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 90\/85, BFHE 157, 168, BStBl II 1989, 800). Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 ist zugleich andere Aussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977, wenn die der Verm\u00f6gensminderung entsprechenden Mittel bei der Kapitalgesellschaft abflie\u00dfen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1987 I R 260\/83, BFHE 151, 560, BStBl II 1988, 460, und vom 28. Juni 1989 I R 89\/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854).<\/p>\n<p>3. Zu diesen Tatbestandsmerkmalen hat das FG in tats\u00e4chlicher Hinsicht und f\u00fcr den erkennenden Senat bindend (\u00a7 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin sowohl dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer S als auch dessen Schwester zinslose Darlehen gew\u00e4hrte. Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsleiter w\u00fcrde den Gesellschaftern keine Darlehen zinslos \u00fcberlassen haben. Der Zinsverzicht ist deshalb eine durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dfte verhinderte Verm\u00f6gensmehrung, die das Einkommen der Kl\u00e4gerin minderte und pro rata temporis aus dem Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin abflo\u00df. Die verhinderte Verm\u00f6gensmehrung stand in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung. Sie wirkt sich deshalb sowohl als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 als auch als andere Aussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 aus.<\/p>\n<p>4. Die Tatsache, da\u00df S und H ihrerseits der Kl\u00e4gerin zinslose Darlehen gew\u00e4hrten, \u00e4ndert an der Veranlassung der Vorteilszuwendung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis nichts. Die \u00dcberlassung zinsloser Darlehen bedeutet gesellschaftsrechtlich die Zuwendung eines Erfolgsbeitrages durch die Gesellschafter an die Kl\u00e4gerin. Der zugewendete Erfolgsbeitrag bestand darin, da\u00df die Kl\u00e4gerin Aufwendungen in H\u00f6he angemessener Darlehenszinsen ersparte. Dieser Vorteil stand jedoch in keiner Abh\u00e4ngigkeit zu demjenigen, den die Kl\u00e4gerin ihren Gesellschaftern zuwendete. Die Gesellschafter konnten die Darlehen der Kl\u00e4gerin auch zinslos \u00fcberlassen, wenn die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Darlehen angemessene Zinsen verlangt h\u00e4tte. Von diesem objektiv allein erkennbaren Sachverhalt ist auch f\u00fcr Zwecke der Besteuerung auszugehen. S und H waren n\u00e4mlich beherrschende Gesellschafter der Kl\u00e4gerin. Sie besa\u00dfen zusammen alle Anteile an der Kl\u00e4gerin und verfolgten bez\u00fcglich der von ihnen aufgenommenen zinslosen Darlehen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gleichgerichtete Interessen. Deshalb sind sowohl S als auch H als beherrschende Gesellschafter zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 8. Januar 1969 I 91\/66, BFHE 95, 215, BStBl II 1969, 347; vom 23. Oktober 1985 I R 247\/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195). Bei beherrschenden Gesellschaftern kann aber ein betrieblich veranla\u00dfter Leistungsaustausch nur dann angenommen werden, wenn er auf einer im voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht. Daran fehlt es im Streitfall. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG, die den erkennenden Senat binden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), bestand zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Gesellschaftern keine Vereinbarung des Inhalts, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Darlehen nur deshalb zinslos gew\u00e4hrte, weil die Gesellschafter ihr h\u00f6here Darlehensbetr\u00e4ge ebenfalls zinslos \u00fcberlie\u00dfen. Die Gesellschafter h\u00e4tten der Kl\u00e4gerin auch einen anderen Vorteil zuwenden k\u00f6nnen (z.B. verbilligte Warenlieferungen), der ggf. als verdeckte Einlage zu beurteilen w\u00e4re. Der andere Vorteil h\u00e4tte ebensowenig eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung der Kl\u00e4gerin an ihre Gesellschafter ausgeschlossen, wenn zwischen der verhinderten Verm\u00f6gensmehrung und der Vorteilszuwendung kein Veranlassungszusammenhang in der Form einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung hergestellt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>5. Eine andere steuerrechtliche Beurteilung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs m\u00f6glich. Ist &#8211; wie im Streitfall &#8211; der betroffene Gesellschafter ein beherrschender, so setzt die steuerrechtliche Ber\u00fccksichtigung eines Vorteilsausgleichs voraus, da\u00df er auf einer im voraus getroffenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1976 I R 223\/74, BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734; vom 8. Juni 1977 I R 95\/75, BFHE 122, 491, BStBl II 1977, 704; vom 7. Dezember 1988 I R 25\/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248). Diese Rechtsprechung rechtfertigt sich aus der \u00dcberlegung, da\u00df jeder Gesellschafter &#8211; insbesondere aber jeder beherrschende Gesellschafter &#8211; seiner Gesellschaft Vorteile aller Art als verlorenen Gesellschafterzuschu\u00df zuf\u00fchren kann. Die zinslose Darlehens\u00fcberlassung durch einen beherrschenden Gesellschafter an seine Gesellschaft sagt deshalb nichts dar\u00fcber aus, ob der Nutzungsvorteil als Vorteilsausgleich oder aber als verlorener Gesellschafterzuschu\u00df gew\u00e4hrt wird. Dann aber kann von einem Vorteilsausgleich steuerrechtlich nur ausgegangen werden, wenn er als solcher von vornherein klar und eindeutig vereinbart wurde. Andernfalls h\u00e4tten Gesellschafter und Gesellschaft es jeweils in der Hand, sich im nachhinein f\u00fcr die g\u00fcnstigere Gestaltung zu entscheiden. Fehlt es deshalb &#8211; wie im Streitfall &#8211; an einer von vornherein abgeschlossenen, klaren und eindeutigen Vereinbarung, so mu\u00df zu Lasten der Gesellschaft und des Gesellschafters von einem verlorenen Gesellschafterzuschu\u00df ausgegangen werden, der die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>6. Nach den mit Revisionsr\u00fcgen nicht angefochtenen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG gew\u00e4hrten S und H der Kl\u00e4gerin ebenfalls zinslose Darlehen. Dadurch wurde der Kl\u00e4gerin ein Erfolgsbeitrag zugef\u00fchrt, der die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung m\u00f6glicherweise \u00fcberstieg. Steuerrechtlich ist jedoch dieser Verm\u00f6gensvorteil als Gewinn der Kl\u00e4gerin zu erfassen. Er bewirkte eine Erh\u00f6hung des Endverm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin i.S. des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG infolge der Ersparnis von Zinszahlungen in angemessener H\u00f6he. Der dadurch gewinnm\u00e4\u00dfig in Erscheinung tretende Verm\u00f6gensvorteil kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Nutzungseinlage neutralisiert werden. Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat mit Beschlu\u00df vom 26. Oktober 1987 GrS 2\/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) entschieden, da\u00df der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gew\u00e4hrte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu k\u00f6nnen, steuerrechtlich kein einlagef\u00e4higes Wirtschaftsgut ist. Der erkennende Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348 Bezug.<\/p>\n<p>7. Zwar fehlen tats\u00e4chliche Feststellungen des FG zur H\u00f6he der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 und der anderen Aussch\u00fcttung i.S. des \u00a7 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977. Das FG hat den Ansatz von 8 v.H. der Darlehnsbetr\u00e4ge &#8222;f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines Darlehens an fremde Dritte&#8220; als angemessen angesehen. Es hat jedoch nicht festgestellt, ob die Kl\u00e4gerin die konkrete M\u00f6glichkeit hatte, ein Darlehen zu 8 v.H. Zinsen an einen fremden Dritten zu geben. Dieser Umstand f\u00fchrt jedoch nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung. Vielmehr gilt in einem solchen Fall f\u00fcr Zwecke des summarischen Aussetzungsverfahrens folgendes:<\/p>\n<p>Hat die Gesellschaft selbst Kredit aufgenommen, so berechnet sich die verhinderte Verm\u00f6gensmehrung der H\u00f6he nach nach den in Rechnung gestellten Sollzinsen, wenn und soweit davon ausgegangen werden kann, da\u00df der dem Gesellschafter zinslos \u00fcberlassene Darlehensbetrag andernfalls zur Kreditr\u00fcckzahlung verwendet worden w\u00e4re. Hat die Gesellschaft selbst keinen Kredit aufgenommen, so bilden die bank\u00fcblichen Habenzinsen die Untergrenze und die bank\u00fcblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Verm\u00f6gensmehrung. Der im Einzelfall angemessene Betrag ist innerhalb der genannten Marge durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln, wobei dem Risiko, da\u00df das Darlehen nicht zur\u00fcckgezahlt werden kann, besondere Bedeutung zukommt. In der Regel ist aber der Ansatz der Sollzinsen jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft keine Bankgesch\u00e4fte betreibt und deshalb auch nicht den damit verbundenen Aufwand hat. Sind keine anderen Anhaltspunkte f\u00fcr die Sch\u00e4tzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, da\u00df sich private Darlehensgeber und -nehmer die bank\u00fcbliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. So gesehen bestehen bez\u00fcglich des Zinssatzes von 8 v.H. wegen der fehlenden tats\u00e4chlichen Feststellungen keine Zweifel i.S. des \u00a7 361 Abs. 2 Satz 2 AO 1977.<\/p>\n<p>Aus dem statistischen Jahrbuch des Bundes 1983 (S. 320) folgt n\u00e4mlich, da\u00df die Habenzinsen f\u00fcr Drei-Monats-Festgelder auf Betr\u00e4ge unter 1 Mio DM im Durchschnitt der Jahre 1980 bis 1982 8,38 v.H. betrugen. Aufgrund dieser offenkundigen Tatsache ist der Ansatz einer Aussch\u00fcttung in H\u00f6he von 8 v.H. der Darlehensbetr\u00e4ge revisionsrechtlich unbedenklich.<\/p>\n<p>8. Die Vorentscheidung entspricht im Ergebnis den unter II. 7. wiedergegebenen Rechtsgrunds\u00e4tzen. Die Revision ist deshalb unbegr\u00fcndet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.1990 (I R 83\/87) BStBl. 1990 II S. 649 F\u00fcr Zwecke des summarischen Aussetzungsverfahrens ist es nicht zu beanstanden, wenn die H\u00f6he einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung, die in einer zinslosen Darlehensgew\u00e4hrung besteht, nach den Habenzinsen f\u00fcr Drei-Monats-Festgelder des Zeitraums ermittelt wird, f\u00fcr den das Darlehen zinslos gew\u00e4hrt wird. AO 1977 \u00a7 361 Abs. 2; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-1990-i-r-83_87-bstbl-1990-ii-s-649\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.2.1990    (I R 83\/87) BStBl. 1990 II S. 649<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49750","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49750","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49750"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49750\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49750"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49750"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49750"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}