{"id":49753,"date":"1990-06-12T10:08:07","date_gmt":"1990-06-12T08:08:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49753"},"modified":"2013-10-07T10:09:04","modified_gmt":"2013-10-07T08:09:04","slug":"bverfg-beschluss-vom-12-6-1990-1-bvl-72_86-bstbl-1990-ii-s-664","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverfg-beschluss-vom-12-6-1990-1-bvl-72_86-bstbl-1990-ii-s-664\/","title":{"rendered":"BVerfG-Beschlu\u00df vom    12.6.1990 (1 BvL 72\/86) BStBl. 1990 II S. 664"},"content":{"rendered":"<p><strong>BVerfG-Beschlu\u00df vom 12.6.1990 (1 BvL 72\/86) BStBl. 1990 II S. 664<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar.<\/p>\n<p align=\"center\">Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Vorlage betrifft die Frage, ob der von \u00a7 32 Abs. 8 EStG f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1983, 1984 und 1985 festgesetzte Kinderfreibetrag mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar war.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Das Einkommensteuergesetz hatte urspr\u00fcnglich unter bestimmten Voraussetzungen einen Kinderfreibetrag gew\u00e4hrt. F\u00fcr die Zeit von 1975 an schaffte ihn der Gesetzgeber zugunsten eines gestaffelten Kindergeldes ersatzlos ab (vgl. dazu BVerfGE 43, 108). Vom Jahre 1983 an wurde er durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S. 1857) &#8211; bei grunds\u00e4tzlicher Beibehaltung der Kindergeldzahlungen &#8211; wieder eingef\u00fchrt. F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1983 bis 1985 traf hierzu \u00a7 32 Abs. 8 EStG folgende Regelung:<\/p>\n<p>F\u00fcr jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne der Abs\u00e4tze 4 bis 7 wird ein Kinderfreibetrag von 432 Deutsche Mark gew\u00e4hrt. F\u00fcr jedes Kind des Steuerpflichtigen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der Abs\u00e4tze 5 bis 7, das nach Absatz 4 S\u00e4tze 2 und 3 dem anderen Elternteil zugeordnet wird und demgegen\u00fcber der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum nachkommt, wird ein Kinderfreibetrag von 216 Deutsche Mark gew\u00e4hrt. Werden Ehegatten nach den \u00a7\u00a7 26, 26a getrennt veranlagt, so erh\u00e4lt jeder Ehegatte den Kinderfreibetrag zur H\u00e4lfte, soweit nicht ein Kinderfreibetrag nur einem der Ehegatten zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens wurde f\u00fcr das Jahr 1984 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei waren zwei Kinder steuerlich zu ber\u00fccksichtigen: Die 1967 geborene Tochter A. war zum Besuch der Schule ausw\u00e4rts untergebracht, die ebenfalls 1967 geborene Tochter S. besuchte ein Berufskolleg und eine Fachhochschule. Das Kindergeld f\u00fcr beide betrug &#8211; nach \u00a7 10 Abs. 2, \u00a7 11 BKGG gek\u00fcrzt &#8211; insgesamt 1.440 DM.<\/p>\n<p>In der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung machten die Eheleute Aufwendungen f\u00fcr Schulgeld, Verpflegung, Unterkunft und Fahrten in H\u00f6he von 11.248 DM und f\u00fcr Schulmittel und Fahrtkosten in H\u00f6he von 1.018 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung im Sinne des \u00a7 33 Abs. 1 EStG geltend. Das Finanzamt gew\u00e4hrte hingegen nur einen Ausbildungsfreibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 33a Abs. 2 Nr. 2 EStG von 900 DM f\u00fcr die ausw\u00e4rtig untergebrachte Tochter sowie Kinderfreibetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 8 EStG in H\u00f6he von 864 DM f\u00fcr beide T\u00f6chter. Eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung durch die Schulausbildung sei nicht gegeben, weil der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Verm\u00f6gens- und Familienverh\u00e4ltnisse ebenfalls Kosten f\u00fcr die Berufsausbildung von Kindern erw\u00fcchsen. Nach erfolglosem Einspruch verfolgte der Kl\u00e4ger sein Begehren mit der Klage weiter.<\/p>\n<p>2. Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob \u00a7 32 Abs. 8 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar sei.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit habe der Sache nach die Abzugsf\u00e4higkeit von laufenden Unterhaltsaufwendungen zum Gegenstand, die nur durch den Kinderfreibetrag nach \u00a7 32 Abs. 8 EStG abgegolten seien. Die Entscheidung h\u00e4nge somit von der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Vorschrift ab.<\/p>\n<p>a) \u00a7 32 Abs. 8 EStG versto\u00dfe gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der eine gerechte Besteuerung gebiete. Den Ma\u00dfstab bilde dabei der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit, der als wesentlichen Bestandteil enthalte, da\u00df das Existenzminimum der Steuerpflichtigen steuerfrei bleiben m\u00fcsse. Diesen elementaren Grundsatz k\u00f6nne der Gesetzgeber nicht durch andere f\u00fcr die gerechte Verteilung von Steuerlasten heranziehbare Ma\u00dfst\u00e4be abschw\u00e4chen oder gar aufheben. Steuerfrei m\u00fc\u00dften nicht nur die Aufwendungen f\u00fcr das eigene Existenzminimum des Steuerpflichtigen bleiben, sondern auch die Bed\u00fcrfnisse derjenigen Personen, f\u00fcr deren Existenz dieser einzustehen habe.<\/p>\n<p>F\u00fcr 1984 sei davon auszugehen, da\u00df ein durchschnittliches Elternpaar sogar mehr als den zur Befriedigung des Existenzminimums erforderlichen Betrag habe aufwenden m\u00fcssen. Diesen Betrag habe der Gesetzgeber damals auf 4.200 DM veranschlagt, wie aus den in \u00a7 32a Abs. 1 und \u00a7 33a Abs. 1 EStG verwendeten Betr\u00e4gen ersichtlich sei. Das werde durch die im Sozialhilferecht festgelegten Betr\u00e4ge bekr\u00e4ftigt. Der Sozialhilferegelsatz im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des \u00a7 22 Bundessozialhilfegesetz (Regelsatzverordnung) habe 1984 f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg im Ergebnis einen Jahresbetrag von 4.230 DM erreicht, was den Betr\u00e4gen nach \u00a7\u00a7 32a Abs. 1, 33a Abs. 1 EStG entsprochen habe. Der Blick auf die Verordnung best\u00e4tige im \u00fcbrigen, da\u00df es sich bei dem Betrag von 4.200 DM um eine untere Grenze handele; denn die nach der Regelsatzverordnung insgesamt zu erbringenden Leistungen \u00fcberstiegen diesen Satz erheblich.<\/p>\n<p>Der Kindesunterhalt mindere danach die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern zwangsl\u00e4ufig um mindestens 4.200 DM je Kind im Jahr. Davon sei nur der Betrag des Kindergeldes abzuziehen, welcher f\u00fcr das Kind gezahlt werde. Der Kinderfreibetrag erreiche den nach den Lebensverh\u00e4ltnissen in der Bundesrepublik Deutschland und nach der Grundvorstellung des Gesetzgebers anzusetzenden Belastungsbetrag bei weitem nicht. Die Gegen\u00fcberstellung mit den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalles belege das Ausma\u00df der Realit\u00e4tsferne. Dieses \u00e4ndere sich nicht einmal wesentlich bei Ansatz des vollen Kindergeldes anstelle des konkret geleisteten Sockelbetrages.<\/p>\n<p>Wie unzureichend die steuerliche Entlastung sei, werde schlie\u00dflich deutlich, wenn die der Familie des Kl\u00e4gers im Falle der Einkommens- und Verm\u00f6genslosigkeit zustehenden Sozialhilfeleistungen &#8211; fiktiv &#8211; einer Einkommensteuerveranlagung unterzogen w\u00fcrden; denn dann m\u00fc\u00dfte sogar Einkommensteuer entrichtet werden. Um ein derart sinnwidriges Ergebnis zu vermeiden, m\u00fc\u00dften im Ausgangsfall f\u00fcr zwei Kinder Freibetr\u00e4ge von mindestens 6.334 DM einger\u00e4umt werden. Erst dann ergebe sich ein zu versteuerndes Einkommen von 8.531 DM, dem h\u00f6chsten Betrag, der im Jahre 1984 bei Anwendung der Splitting-Tabelle unbesteuert geblieben sei.<\/p>\n<p>b) Die begrenzte Abzugsf\u00e4higkeit von Unterhaltsaufwendungen f\u00fcr Kinder im Streitjahr versto\u00dfe auch gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der Staat d\u00fcrfe danach den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht erschweren. Dies geschehe jedoch, wenn er zwar das Existenzminimum und angemessene Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten steuerfrei lasse, aber nur einen Bruchteil des Betrages, den sie nach Abzug des Kindergeldes f\u00fcr die Existenzsicherung ihrer Kinder ben\u00f6tigten, von der Besteuerung freistelle.<\/p>\n<p>Die Unzul\u00e4nglichkeit des Kinderfreibetrags zeige sich auch daran, da\u00df der Steuerpflichtige f\u00fcr seine Person ohne Kindergeldanspruch nach \u00a7 33a Abs. 1 EStG Unterhaltsaufwendungen bis 3.600 DM absetzen k\u00f6nne. Die Kindergeldzahlung gleiche diese Schlechterstellung nicht hinreichend aus.<\/p>\n<p>c) Auf den als Existenzminimum anzusetzenden Betrag d\u00fcrften die den Eltern f\u00fcr ihre Kinder oder diesen unmittelbar zuflie\u00dfenden Leistungen nur in tats\u00e4chlicher H\u00f6he angerechnet werden. Die Entscheidung BVerfGE 43, 108 fordere nicht, Kindergeld auf fiktive Kinderfreibetr\u00e4ge hochzurechnen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit werde nur bei einer K\u00fcrzung um die tats\u00e4chlich gezahlten Betr\u00e4ge gewahrt. Das Einkommen werde nach geltender einkommensteuerrechtlicher Systematik durch den Abzug des Kinderfreibetrags als pauschalierten allgemeinen Kindesunterhalt gemindert. Die Bemessungsgrundlage werde unabh\u00e4ngig von den eventuellen tariflichen Auswirkungen ermittelt. Infolgedessen m\u00fc\u00dften letztere bei der Ermittlung der verfassungsrechtlich zutreffenden H\u00f6he des Kinderfreibetrags au\u00dfer Betracht bleiben. Die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Zuwendungsempf\u00e4ngers erh\u00f6he sich auch nur um die tats\u00e4chlich gezahlten und nicht um die hochgerechneten fiktiven &#8222;Unterhaltszusch\u00fcsse&#8220;.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Zum Vorlagebeschlu\u00df haben sich der Bundesminister der Finanzen f\u00fcr die Bundesregierung, der Bundesfinanzhof, der Verband Alleinstehender M\u00fctter und V\u00e4ter, der Deutsche Familienverband, die Evangelische Aktionsgemeinschaft f\u00fcr Familienfragen, der Familienbund der Deutschen Katholiken und der Bund der Steuerzahler ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>1. Der Bundesminister h\u00e4lt die Vorlage f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Sie widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach f\u00fcr die verfassungsrechtliche W\u00fcrdigung, ob die wirtschaftliche Entlastung der Eltern f\u00fcr den Kindesunterhalt verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben gen\u00fcge, von einer Gesamtbetrachtung aller einschl\u00e4gigen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen sowie sonstigen Entlastungen auszugehen sei (BVerfGE 43, 108 (123 f.); 61, 319 (354)). Die Vorlage beruhe auf der Annahme, das Bundesverfassungsgericht habe sich bislang nicht \u00fcber den Anforderungen an die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gemischten sozial- und steuerrechtlichen Ber\u00fccksichtigung von Unterhaltsleistungen ge\u00e4u\u00dfert. Sie verkenne damit die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und \u00fcbergehe \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG. Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine erneute Vorlage zul\u00e4ssig sei, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen sei die Auffassung des vorlegenden Gerichts auch in der Sache unbegr\u00fcndet. Das Bundesverfassungsgericht habe die nach dem Steuerreformgesetz 1975 geltenden Entlastungen f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt (BVerfGE 43, 108). Die Entlastungen im Jahre 1984 h\u00e4tten den Stand von 1975 aber \u00fcberstiegen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch bei Ber\u00fccksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Erh\u00f6hung der Lebenshaltungskosten entsprochen. Die damalige Entscheidung sei nicht \u00fcberholt; es gebe keine sp\u00e4tere, in der sich ein Wandel der Rechtsprechung andeute. Das Grundgesetz habe in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem Verh\u00e4ltnis zwischen Eltern und Kindern eine besondere, eigenst\u00e4ndige Bedeutung zuerkannt. Dem entspreche es, da\u00df sich Steuerpflichtige durch Aufwendungen im Sinne von \u00a7 33a Abs. 1 EStG im allgemeinen h\u00e4rter betroffen f\u00fchlten als durch Unterhaltsverpflichtungen gegen\u00fcber ihren Kindern. Mit Recht habe deshalb das Bundesverfassungsgericht in seine Bewertungen alle staatlichen Entlastungen f\u00fcr den Kindesunterhalt in einer Gesamtschau einbezogen. Dazu geh\u00f6rten nicht nur der Kinderfreibetrag und das Kindergeld, sondern auch alle Kinderadditive sowie die Leistungen nach dem BAf\u00f6G, dem Wohnungsbau- und Sparpr\u00e4miengesetz sowie dem Wohngeldgesetz. Auch seien die \u00f6ffentlichen Ausgaben f\u00fcr Bildungseinrichtungen nicht zu \u00fcbersehen. Diese umfangreiche Palette staatlicher Entlastungsma\u00dfnahmen lasse sich nicht in das Schema einspannen, das nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidungen BVerfGE 66, 214; 67, 290 f\u00fcr einen Vergleich am Ma\u00dfstab der sozialhilferechtlichen Regels\u00e4tze vorgegeben sei. Das Bundesverfassungsgericht habe demgem\u00e4\u00df nie den Versuch unternommen, die Gesamtheit der staatlichen Entlastungen f\u00fcr den Kindesunterhalt in einer Rechenoperation generalisierend zu beziffern. Damit sei auch ein zahlenm\u00e4\u00dfiger Vergleich kindbedingter Steuerentlastungen mit dem sozialhilferechtlichen Mindestsatz, wie ihn das vorlegende Gericht vornehme, nicht geboten. Wollte man den sozialhilferechtlichen Regelsatz dennoch einer Berechnung zugrunde legen, so ergebe sich im Ausgangsfall f\u00fcr die beiden T\u00f6chter ein Ansatz von 3.807 DM und nicht von 4.200 DM.<\/p>\n<p>Das Kindergeld m\u00fcsse bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung in fiktive Kinderfreibetr\u00e4ge umgerechnet werden. Eine solche Berechnung ergebe, da\u00df sowohl im Vergleichsjahr 1975 als auch im Streitjahr 1984 die Summe des dem Kindergeld entsprechenden Abzugsbetrags, des Kinderfreibetrags und des zus\u00e4tzlichen Sonderausgabenh\u00f6chstbetrags nach \u00a7 10 Abs. 3 Nr. 1 und 3, \u00a7 10c Abs. 3 EStG &#8211; selbst bei Vernachl\u00e4ssigung aller anderen staatlichen Entlastungen &#8211; den ma\u00dfgebenden sozialhilferechtlichen Regelsatz erreiche, ja sogar \u00fcbersteige, jedenfalls aber zu einer verfassungsrechtlich ausreichenden Entlastung f\u00fchre.<\/p>\n<p>2. Der Bundesfinanzhof verweist auf seine Rechtsprechung, aus der sich keine Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 32 Abs. 8 EStG entnehmen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>3. In den anderen Stellungnahmen wird im wesentlichen der Auffassung des vorlegenden Gerichts zugestimmt.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Vorlage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Die allgemeinen Voraussetzungen, von denen die Zul\u00e4ssigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG abh\u00e4ngt, liegen vor; insbesondere bestehen an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage f\u00fcr das Ausgangsverfahren keine Zweifel. Auch die Gr\u00fcnde, die das vorlegende Gericht f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit des \u00a7 32 Abs. 8 EStG geltend macht, sind hinreichend deutlich dargetan. Das Finanzgericht hat zwar verkannt, da\u00df in den Berechnungen, die die verfassungsrechtliche Beurteilung des geltenden Familienlastenausgleichs notwendig macht, das gesetzliche Kindergeld nicht einfach als Erh\u00f6hung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Eltern gewertet werden darf, sondern in einen &#8211; fiktiven &#8211; Kinderfreibetrag umgerechnet werden mu\u00df (vgl. BVerfG, Beschlu\u00df vom 29. Mai 1990 &#8211; 1 BvL 20\/84 u. a. -, C III 4 a). Seine Rechtsauffassung ist jedoch nicht offensichtlich unhaltbar und daher vom Bundesverfassungsgericht bei der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 62, 223 (229) m. w. N.; st. Rspr.).<\/p>\n<p>2. Auch die Bindungswirkung fr\u00fcherer verfassungsgerichtlicher Entscheidungen gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG steht der Zul\u00e4ssigkeit der Vorlage nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit schon mehrfach \u00fcber Fragen des Familienlastenausgleichs entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 43, 108; 45, 104; 61, 319). Aber abgesehen davon, da\u00df es an diese Entscheidungen und die dort entwickelten verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze selbst nicht gebunden ist (vgl. BVerfGE 77, 84 (104) m. w. N.), sind alle diese Entscheidungen zu der durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) geschaffenen Rechtslage ergangen. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich wesentliche Ver\u00e4nderungen ergeben, die auch die zust\u00e4ndigen Fachgerichte zur erneuten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG berechtigen (vgl. BVerfGE 33, 199 (204); 70, 242 (249 f.); 78, 38 (48); st. Rspr.). So hat der Gesetzgeber durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 erstmals seit 1975 wieder einen Kinderfreibetrag eingef\u00fchrt und damit nach seiner eigenen Bekundung den erneuten Einstieg in ein duales System des Familienlastenausgleichs eingeleitet. Dieser Weg ist seither durch wiederholte Erh\u00f6hungen der gesetzlichen Kinderfreibetr\u00e4ge fortgesetzt worden. Au\u00dferdem hat die wirtschaftliche Entwicklung zu ver\u00e4nderten Vorstellungen \u00fcber jene finanziellen Betr\u00e4ge gef\u00fchrt, die zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich sind; die wiederholte Anpassung der Regels\u00e4tze nach dem Bundessozialhilfegesetz, die gerade diesem Zweck dienen sollen, sind ein ausreichendes Indiz daf\u00fcr.<\/p>\n<p align=\"center\">C.<\/p>\n<p>\u00a7 32 Abs. 8 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 ist verfassungsrechtlich im gleichen Umfang und aus den gleichen Gr\u00fcnden zu beanstanden wie \u00a7 10 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in den Jahren 1983 bis 1985 (vgl. BVerfG, Beschlu\u00df vom 29. Mai 1990 &#8211; 1 BvL 20\/84 u. a. -, C III). Verletzt ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG, bei dessen Anwendung die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatzentscheidung f\u00fcr den Schutz der Familie mit zu beachten ist (a. a. O., C III 3 a).<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht ist in der genannten Entscheidung im wesentlichen von den folgenden \u00dcberlegungen ausgegangen:<\/p>\n<p>1. Der gesetzliche Familienlastenausgleich kann nur einheitlich auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung \u00fcberpr\u00fcft werden, auch wenn er &#8211; wie hier &#8211; durch mehrere Vorschriften bewirkt wird, die unterschiedlichen Rechtsgebieten angeh\u00f6ren. So steht es der verfassungsrechtlichen Beanstandung des \u00a7 10 Abs. 2 BKGG nicht entgegen, da\u00df der Gesetzgeber eine unzureichende Kindergeldregelung durch die Gew\u00e4hrung eines Kinderfreibetrags im Einkommensteuerrecht erg\u00e4nzt hat. Entscheidend ist vielmehr der Gesamtbetrag, der sich durch die Zusammenrechnung beider Verg\u00fcnstigungen ergibt (a. a. O., C III 1). Ist durch eine Vorlage gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 GG nicht das Bundeskindergeldgesetz, sondern die Freibetragsregelung des \u00a7 32 Abs. 8 EStG zur verfassungsgerichtlichen Pr\u00fcfung gestellt, so kann auch deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt werden.<\/p>\n<p>2. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist der Grundsatz, da\u00df der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen mu\u00df, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen f\u00fcr ein menschenw\u00fcrdiges Dasein, das hei\u00dft zur Sicherung seines Existenzminimums, ben\u00f6tigt wird. Dabei folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, da\u00df bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum s\u00e4mtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben mu\u00df (a. a. O., C III 2).<\/p>\n<p>3. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung einer Familienlastenausgleichs-Regelung, bei der die Gew\u00e4hrung eines Kindergeldes und die Absetzung eines Kinderfreibetrags vom zu versteuernden Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz kombiniert sind, mu\u00df das gesetzliche Kindergeld in einen fiktiven Kinderfreibetrag umgerechnet und dann zusammen mit dem im Einkommensteuerrecht vorgesehenen Freibetrag dem tats\u00e4chlichen Betrag des Existenzminimums gegen\u00fcbergestellt werden. Andere steuerliche Verg\u00fcnstigungen f\u00fcr Kinder k\u00f6nnen, da sie nicht f\u00fcr den Grundbedarf bestimmt sind, nicht in die vergleichende Betrachtung eingestellt werden (a. a. O., C III 4).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Im Beschlu\u00df vom 29. Mai 1990 hat das Bundesverfassungsgericht die Summe aus dem Kinderfreibetrag nach \u00a7 32 Abs. 8 EStG und dem Umrechnungswert des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz mit dem durchschnittlichen Existenzminimum eines Kindes zur fraglichen Zeit verglichen und ist dabei zu der Feststellung gelangt, da\u00df das nach \u00a7 10 Abs. 2 BKGG gek\u00fcrzte Kindergeld im Zusammenhang mit dem Kinderfreibetrag &#8222;jedenfalls in einem wesentlichen Teil der F\u00e4lle nach der in den Streitjahren bestehenden Rechtslage offensichtlich nicht ausreichte, um der Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit von Steuerpflichtigen mit Kindern in H\u00f6he des Existenzminimums der Kinder Rechnung zu tragen&#8220; (C III 4 d). Da es zu diesem Ergebnis &#8211; trotz des beschr\u00e4nkten Anwendungsbereichs von \u00a7 10 Abs. 2 BKGG &#8211; unter Einbeziehung des f\u00fcr das erste Kind vorgesehenen, keiner K\u00fcrzung ausgesetzten Kindergeldes gelangt ist (a. a. O., C III 4b), steht damit zugleich fest, da\u00df die gesamte bis zum 31. Dezember 1985 g\u00fcltig gewesene Regelung des Familienlastenausgleichs den Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden ist.<\/p>\n<p>Dasselbe ergibt sich, wenn man die a. a. O., C III 4 d, enthaltene \u00dcbersicht auf Familien mit nur einem Kind erstreckt. Einer Sozialhilfeleistung von 3.816 DM sowie einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 4.680 DM oder 5.640 DM &#8211; jeweils berechnet f\u00fcr das Jahr 1982 &#8211; standen danach zur fraglichen Zeit bei einem angenommenen Steuersatz von 30 vom Hundert fiktive Absetzungsm\u00f6glichkeiten in H\u00f6he von 2.432 DM, bei 40 vom Hundert in H\u00f6he von 1.932 DM und bei 56 vom Hundert in H\u00f6he von 1.503 DM gegen\u00fcber. Auch das entsprach nicht den vorstehend entwickelten verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Die daraus folgende Feststellung, da\u00df auch \u00a7 32 Abs. 8 EStG verfassungswidrig war, beschr\u00e4nkt sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1985. Mit der Erh\u00f6hung des steuerlichen Kinderfreibetrags vom 1. Januar 1986 an ist eine neue Rechtslage eingetreten, die nicht zur Pr\u00fcfung des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist.<\/p>\n<p>Die Vorschrift kann auch f\u00fcr den genannten Zeitraum nicht f\u00fcr nichtig, sondern nur f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt werden. Der Gesetzgeber ist zwar verpflichtet, in den noch nicht bestandskr\u00e4ftig gewordenen F\u00e4llen die Benachteiligung der betroffenen Steuerpflichtigen zu beheben. Es steht ihm frei, diese Rechts\u00e4nderung durch eine Erh\u00f6hung des Kindergeldes, durch eine \u00c4nderung des Steuerrechts oder durch eine anderweitige Ausgleichsregelung vorzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerfG-Beschlu\u00df vom 12.6.1990 (1 BvL 72\/86) BStBl. 1990 II S. 664 \u00a7 32 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 war mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar. Gr\u00fcnde: Die Vorlage betrifft die Frage, ob der von \u00a7 32 Abs. 8 EStG f\u00fcr die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverfg-beschluss-vom-12-6-1990-1-bvl-72_86-bstbl-1990-ii-s-664\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BVerfG-Beschlu\u00df vom    12.6.1990 (1 BvL 72\/86) BStBl. 1990 II S. 664<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49753","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49753","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49753"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49753\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49753"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49753"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49753"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}