{"id":49755,"date":"1990-03-08T11:31:13","date_gmt":"1990-03-08T09:31:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49755"},"modified":"2013-06-21T11:33:23","modified_gmt":"2013-06-21T09:33:23","slug":"bfh-urteil-vom-8-3-1990-iv-r-34_89-bstbl-1990-ii-s-673","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-3-1990-iv-r-34_89-bstbl-1990-ii-s-673\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.3.1990 (IV R 34\/89) BStBl.     1990 II S. 673"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.3.1990 (IV R 34\/89) BStBl. 1990 II S. 673<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Ist bei einem beantragten Billigkeitserla\u00df von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen aus sachlichen Gr\u00fcnden die \u00dcberschuldung zu pr\u00fcfen, kann nicht auf das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung von bereits in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundst\u00fccken abgestellt werden; vielmehr ist vom Verkehrswert der Grundst\u00fccke auszugehen, der nach \u00a7 74a Abs. 5 ZVG zu ermitteln ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Ist der Steuerschuldner in der Lage, die Liquidit\u00e4tsunterdeckung \u00fcber einen gewissen Zeitraum durch laufende Aufnahme von Bankkrediten zu finanzieren, mit denen er seine betrieblichen und privaten Aufwendungen und Schulden bezahlt, ist noch ein Zustand gegeben, seitens des FA auf die Tilgung auch der Steuerschulden durch Erhebung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen hinzuwirken.<\/strong><\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 227, 240.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist ein selbst\u00e4ndig t\u00e4tiger Architekt. Er ist verheiratet; seine Ehefrau hatte keine eigenen Eink\u00fcnfte. Der Kl\u00e4ger erzielte in den Jahren 1978 bis 1983 folgende Betriebsergebnisse:<\/p>\n<table style=\"border-collapse: collapse; margin-left: 5.65pt;\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"line-height: 12.0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">Jahr\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Umsatz\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gewinn<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"line-height: 12.0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"line-height: 12.0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">\u00a01978\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 81.902 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 49.465 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"line-height: 12.0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">\u00a01979\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 44.038 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 15.557 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"line-height: 12.0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">1980\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 114.568 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 31.446 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"line-height: 12.0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">1981\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 123.150 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 60.639 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"line-height: 12.0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">1982\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 36.565 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211;\u00a0 4.436 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td style=\"width: 454.9pt; padding-left: 3.5pt; padding-right: 3.5pt; padding-top: 0cm; padding-bottom: 0cm;\" valign=\"top\" width=\"607\">\n<p style=\"line-height: 12.0pt; margin-left: 0cm; margin-right: 0cm; margin-top: 0cm; margin-bottom: .0001pt;\">1983\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 20.126 DM\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 &#8211; 3.230 DM.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau waren im Zeitpunkt der den beantragten Billigkeitserla\u00df ablehnenden Entscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) vom 26. November 1984 noch Eigent\u00fcmer eines gemischtgenutzten Grundst\u00fccks in B (Einheitswert: 63.400 DM). Wegen der auf dem Haus lastenden Grundpfandrechte, mit denen Bankverbindlichkeiten von 370.000 DM dinglich gesichert waren, betrieb eine der beiden Gl\u00e4ubigerbanken im Juli 1985 die Zwangsversteigerung und erwarb das Grundst\u00fcck zu einem Zuschlag von 290.000 DM. In ein weiteres unbebautes Grundst\u00fcck in A (Einheitswert: 2.300 DM) betrieb der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht B setzte durch Beschlu\u00df vom 9. August 1984 den Verkehrswert auf 7.970 DM fest. Nach Angaben des Kl\u00e4gers im Klageverfahren ist dieses Grundst\u00fcck im Jahre 1985 f\u00fcr 15.000 DM verkauft worden.<\/p>\n<p>Aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung wurden am 5. Februar und 10. April 1982 Nachforderungen an Umsatzsteuer 1977 bis 1979 sowie Einkommensteuer 1978 von insgesamt 5.447,30 DM f\u00e4llig. Bez\u00fcglich der Einkommensteuernachforderung von 3.788 DM beantragte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 24. Februar 1982 Stundung unter Angebot einer Ratenzahlung, die zwar bewilligt, aber nicht eingehalten wurde. Die Stundung wurde deshalb am 15. M\u00e4rz 1982 aufgehoben. Ab 1982 leistete der Kl\u00e4ger die aufgrund monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen f\u00e4llig werdenden Steuern nicht mehr vollst\u00e4ndig. Die aufgrund versp\u00e4teter Abgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererkl\u00e4rungen 1981 erst am 17. Oktober 1983 durchgef\u00fchrte Veranlagung 1981 f\u00fchrte zu Steuernachforderungen von 5.602 DM Einkommensteuer und 1.385 DM Umsatzsteuer, auf die nur Teilbetr\u00e4ge entrichtet worden sind. Im Zeitpunkt des ersten Erla\u00dfantrages des Kl\u00e4gers vom 6. Juli 1984 bestanden R\u00fcckst\u00e4nde an Einkommensteuer und Umsatzsteuer von 7.525,63 DM, von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen in H\u00f6he von 400 DM sowie von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen in H\u00f6he von 2.564 DM (insgesamt 10.489,63 DM).<\/p>\n<p>Mit Antrag vom 6. Juli 1984 begehrte der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst den Erla\u00df der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und der Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge. Er verf\u00fcge nicht \u00fcber die Mittel zur Entrichtung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Steuern, so da\u00df die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge ihre Funktion als Druckmittel verfehlten. Bei Festsetzung der Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge sei seine wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden. Im Hinblick auf die gutachterliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr eine Landesbrandversicherungsanstalt beantragte er bez\u00fcglich der Einkommen- und Umsatzsteuerr\u00fcckst\u00e4nde erneut eine Stundung bei Ratenzahlung von monatlich 300 DM. Das FA lehnte mit Bescheid vom 13. August 1984 den Antrag auf Erla\u00df der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge ab. Der beantragte Billigkeitserla\u00df aus sachlichen Gr\u00fcnden komme nicht in Betracht, da die erforderlichen Voraussetzungen einer Zahlungsf\u00e4higkeit und einer \u00dcberschuldung nicht gegeben seien.<\/p>\n<p>Daraufhin beantragte der Kl\u00e4ger am 23. August 1984 den Billigkeitserla\u00df aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden sowohl bez\u00fcglich der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge als auch bez\u00fcglich der R\u00fcckst\u00e4nde an Einkommen- und Umsatzsteuer. Das FA lehnte auch diesen Antrag durch Bescheid vom 18. September 1984 ab. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus, die zugegebenerma\u00dfen derzeitige schwierige wirtschaftliche Situation des Kl\u00e4gers sei nicht derart gelagert, da\u00df sich unmittelbar aus der Einziehung der Steuer eine nicht mehr zu beseitigende Notlage bzw. ernsthafte Existenzgef\u00e4hrdung ergebe. Im Hinblick auf die Verbindlichkeiten von 385.000 DM gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern (insbesondere den beiden Banken in H\u00f6he von 370.000 DM) seien die Steuerschulden gering. Es k\u00f6nne nicht hingenommen werden, da\u00df durch Kreditaufnahme andere Gl\u00e4ubiger befriedigt worden seien. Es bleibe daher die Verwertung der Grundst\u00fccke abzuwarten. Entweder k\u00f6nnten die Steuerschulden aus dem Verwertungserl\u00f6s beglichen werden oder aus freiwerdenden Mitteln aufgrund des Wegfalls des Kapitaldienstes. Dann k\u00f6nne auch der Lage des Kl\u00e4gers durch Stundung mit einer den nunmehrigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen angepa\u00dften Ratenzahlung entsprochen werden.<\/p>\n<p>Gegen die beiden Ablehnungsbescheide erhob der Kl\u00e4ger Beschwerde (vom 20. August und 27. September 1984). Mit diesen Beschwerden wurden sowohl sachliche als auch pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde vorgebracht.<\/p>\n<p>Den Erla\u00df der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge aus sachlichen Gr\u00fcnden h\u00e4lt der Kl\u00e4ger aus Gr\u00fcnden der gegebenen Zahlungsunf\u00e4higkeit f\u00fcr geboten. Das sich auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und Steuerschulden beziehende Erla\u00dfbegehren aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden st\u00fctzte er auf seine wirtschaftliche Notlage, in die er durch die konjunkturellen Einbr\u00fcche am Baumarkt geraten sei. Durch den Wegfall \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge, die er in der Vergangenheit in der Hauptsache durchgef\u00fchrt habe, sei er auf die gutachterliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Landesbrandversicherungsanstalt angewiesen mit durchschnittlichen Einnahmen von 2.500 DM im Monat. Bei Zugrundelegung von monatlich ca. 1.200 DM Betriebsausgaben und 1.000 DM Ausgaben f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung verursache der Kapitaldienst f\u00fcr die Bankverbindlichkeiten in H\u00f6he von 3.700 DM monatlich eine monatliche Unterdeckung von 3.400 DM. Im Hinblick auf die Gesamtverbindlichkeiten von 395.000 DM (Banken 370.000 DM, sonstige Schulden 10.000 DM, FA ca. 10.000 DM) sei bei dieser Sachlage Erla\u00dfbed\u00fcrftigkeit gegeben. Die Erla\u00dfw\u00fcrdigkeit ergebe sich daraus, da\u00df er, der Kl\u00e4ger, durch die konjunkturelle Entwicklung unverschuldet in eine Notlage geraten sei. Der Vorwurf bevorzugter Befriedigung anderer Gl\u00e4ubiger bestehe nicht zu Recht, da lediglich mit den Banken eine Umschuldung vorgenommen worden sei und eine gleichm\u00e4\u00dfige Befriedigung der dinglich abgesicherten Gl\u00e4ubigerbanken nicht mehr von ihm habe ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Infolge der dinglichen Sicherung der Gl\u00e4ubigerbanken l\u00e4ge eine andere als die vorgenommene Schuldentilgung nicht mehr in seiner Macht.<\/p>\n<p>Die OFD hat mit Entscheidung vom 26. November 1984 die Beschwerden zur\u00fcckgewiesen. Zum Antrag des Kl\u00e4gers, die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge aus sachlichen Gr\u00fcnden zu erlassen, hat sie unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1975 VII R 54\/72 (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727), und vom 8. M\u00e4rz 1984 I R 44\/80 (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415) ausgef\u00fchrt, da\u00df die Entstehung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen dann sachlich unbillig und im Wege eines Erlasses nach \u00a7 227 der Abgabenordnung (AO 1977) zu korrigieren sei, wenn S\u00e4umniszuschl\u00e4ge erhoben w\u00fcrden, die nach demjenigen Zeitpunkt angefallen seien, von dem an der Schuldner \u00fcberschuldet und zahlungsunf\u00e4hig sei. Es m\u00fcsse schon eine \u00dcberschuldung verneint werden. Das Grundst\u00fcck in B werde f\u00fcr 400.000 DM zum Verkauf angeboten. Au\u00dferdem verf\u00fcge der Kl\u00e4ger noch \u00fcber das unbebaute Grundst\u00fcck in A mit einem \u00fcber 7.000 DM liegenden Verkaufswert. Bei Gesamtverbindlichkeiten von 395.000 DM sei also nicht der Fall gegeben, da\u00df das Verm\u00f6gen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr decke (BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415). Selbst dann, wenn eine \u00dcberschuldung gegeben w\u00e4re, fehle es an einer Zahlungsunf\u00e4higkeit. Diese sei das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unverm\u00f6gen des Schuldners, seine sofort zu erf\u00fcllenden Geldschulden noch im wesentlichen berichtigen zu k\u00f6nnen (Abschn. 1a der Entscheidungsgr\u00fcnde von BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415). Der Kl\u00e4ger habe aufgrund des Konjunktureinbruchs seit 1982 die betrieblichen Verluste der Jahre 1982 und 1983 sowie die Aufwendungen f\u00fcr das Wohnhaus durch Kreditaufnahmen finanziert und diese zun\u00e4chst kurzfristigen Kredite sp\u00e4ter in langfristige Kredite (unter dinglicher Besicherung auf dem Wohnhaus) umgeschuldet. Ihm h\u00e4tten daher durchaus Kreditmittel zur Verf\u00fcgung gestanden, um seine laufenden Verpflichtungen zu erf\u00fcllen. Er sei daher nicht dauernd au\u00dferstande gewesen, auch seine wesentlichen Steuerschulden im gleichen Ma\u00dfe zu finanzieren. Bei dieser Sachlage, die durch Nichtentrichtung der Steuern gekennzeichnet sei, lasse sich nicht erkennen, da\u00df es in der Vergangenheit der Jahre 1982 und 1983 sinnlos gewesen w\u00e4re, auf den Kl\u00e4ger Druck durch Erhebung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Zum Erla\u00dfbegehren aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden f\u00fchrt die OFD aus, ein Steuerschuldner sei gehalten, zur Begleichung seiner Steuerschulden alle verf\u00fcgbaren Mittel freizusetzen und auch seine Verm\u00f6genssubstanz anzugreifen. Es bed\u00fcrfe hier keiner Abw\u00e4gung, ob dem Kl\u00e4ger die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks in B zuzumuten w\u00e4re, da er aufgrund anderweitiger Verbindlichkeiten (gegen\u00fcber den Gl\u00e4ubigerbanken) ohnehin dazu gezwungen sei. Da nicht auszuschlie\u00dfen sei, da\u00df bei diesem Verkauf ein \u00dcberschu\u00df \u00fcber die dinglichen Belastungen erzielt werden k\u00f6nne, der zur Tilgung der Steuerr\u00fcckst\u00e4nde ausreichen w\u00fcrde, w\u00e4re es nicht vertretbar, zum jetzigen Zeitpunkt die Steuerschulden zu erlassen. Die Ehefrau des Kl\u00e4gers habe am 29. August 1984 gegen\u00fcber dem FA erkl\u00e4rt, da\u00df das Grundst\u00fcck in B einen Wert von 520.000 DM verk\u00f6rpere und f\u00fcr 400.000 DM zum Verkauf st\u00fcnde. Wenn derzeit noch infolge der Umschuldungsaktion des Kl\u00e4gers eine Bevorzugung der Gl\u00e4ubigerbanken gegen\u00fcber dem FA bei der Schuldentilgung best\u00fcnde, m\u00fcsse dieser Nachteil zu Lasten des Fiskus durch eine Beteiligung des FA am \u00dcbererl\u00f6s ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem Antrag, das FA zum Erla\u00df von Steuern und Nebenleistungen in H\u00f6he von insgesamt 10.489,63 DM zu verpflichten, stattgegeben. Zum Begehren des Kl\u00e4gers, die S\u00e4umniszuschl\u00e4ge aus sachlichen Gr\u00fcnden zu erlassen, geht das FG davon aus, da\u00df f\u00fcr eine Billigkeitsma\u00dfnahme das Vorliegen entweder von \u00dcberschuldung oder von Zahlungsunf\u00e4higkeit gen\u00fcge. Das Verlangen der OFD vom gleichzeitigen Vorliegen beider Voraussetzungen ergebe sich aus der Rechtsprechung des BFH nicht und f\u00fchre \u00fcberdies nicht zu zutreffenden Ergebnissen. Die vom FA und von der OFD nicht n\u00e4her gepr\u00fcfte Zahlungsunf\u00e4higkeit ergebe sich nach Aktenlage und nach Vortrag des Kl\u00e4gers. Gewinn- und Umsatzentwicklung seit dem 8. M\u00e4rz 1982 (Zeitpunkt der ersten F\u00e4lligkeit) sowie die Darstellung des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich der monatlich zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel erg\u00e4ben das dauernde Unverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers zur Begleichung seiner Geldschulden, also auch seiner Steuerschulden und sonstigen Nebenleistungsschulden.<\/p>\n<p>Auch bez\u00fcglich der \u00dcberschuldung seien die Erw\u00e4gungen des FA nicht ermessensfehlerfrei. Es habe angesichts der Verh\u00e4ltnisse auf dem Grundst\u00fccksmarkt nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, da\u00df der vom Kl\u00e4ger angegebene Verkehrswert von 370.000 DM h\u00e4tte erzielt werden k\u00f6nnen. Aus damaliger Sicht h\u00e4tte das FA, wenn es sich gegen die Angaben des Kl\u00e4gers zur H\u00f6he des Verkehrswertes h\u00e4tte wenden wollen, zumindest ein Wertgutachten eines Sachverst\u00e4ndigen einholen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zum Begehren des Kl\u00e4gers, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und r\u00fcckst\u00e4ndige Steuern aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden zu erlassen, nimmt das FG wie folgt Stellung: &#8222;Die aufgezeigten Gesichtspunkte sind in gleicher Weise zu ber\u00fccksichtigen bei der Pr\u00fcfung der damit bereits zu verneinenden Frage, ob die Finanzbeh\u00f6rden den beantragten Erla\u00df der gesamten R\u00fcckst\u00e4nde aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden ermessensfehlerfrei abgelehnt haben.&#8220;<\/p>\n<p>Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt das FA, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Er schlie\u00dft sich im wesentlichen den Ausf\u00fchrungen des FG an.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 227 Abs. 1 AO 1977 k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, zu denen auch Anspr\u00fcche auf S\u00e4umniszuschl\u00e4ge als steuerliche Nebenleistungen geh\u00f6ren, ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w\u00e4re. Die Entscheidung \u00fcber den Erla\u00dfantrag aus Billigkeitsgr\u00fcnden ist eine Ermessensentscheidung, die im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahingehend gepr\u00fcft werden kann, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (\u00a7 102 FGO). F\u00fcr die gerichtliche Nachpr\u00fcfung sind die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung ma\u00dfgebend (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 227 AO 1977, Rdnr. 78 mit Nachweis der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>2. Ein Erla\u00df von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden ist geboten, wenn ihre Einziehung mit R\u00fccksicht auf ihre Funktion als Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung f\u00e4lliger Steuern ihren Sinn deshalb verliert, weil dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern infolge \u00dcberschuldung und Zahlungsunf\u00e4higkeit unm\u00f6glich war (st\u00e4ndige Rechtsprechung; Urteile des BFH in BFHE 140, 421, BStBl II 1984, 415; vom 2. Juli 1986 I R 5\/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Abgabenordnung, \u00a7 240, Rechtsspruch 10, und vom 14. Mai 1987 X R 26\/81, StRK, Abgabenordnung, \u00a7 240, Rechtsspruch 9; BFH-Beschlu\u00df vom 4. November 1986 VII B 108\/86, StRK, Abgabenordnung, \u00a7 258, Rechtsspruch 9; grunds\u00e4tzlich auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124\/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489; vgl. dazu nachstehend Unterabschn. c). Ob die beiden Erla\u00dfvoraussetzungen der \u00dcberschuldung und Zahlungsunf\u00e4higkeit im Einzelfall (kumulativ) vorliegen, erfordert eine eingehende Ermittlung und W\u00fcrdigung der Situation ab dem Eintritt der F\u00e4lligkeit der Steuern. Obwohl das FG ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist, die einen Billigkeitserla\u00df von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen jedenfalls beim kumulativen Vorliegen von Zahlungsunf\u00e4higkeit und \u00dcberschuldung f\u00fcr geboten h\u00e4lt, bedarf es im Streitfall einer Auseinandersetzung mit der vom FG vertretenen Auffassung nicht; denn im Streitfall haben die Finanzbeh\u00f6rden in ermessensfehlerfreier Weise bejaht, da\u00df sowohl eine \u00dcberschuldung als auch eine Zahlungsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers zu verneinen war. Die Entscheidung des FG war deshalb insoweit aufzuheben.<\/p>\n<p>a) Im Zeitpunkt der letztinstanzlichen Verwaltungsentscheidung (am 26. November 1984) war die Verm\u00f6genssituation des Kl\u00e4gers dadurch gekennzeichnet, da\u00df einer unbestrittenen Verschuldung in H\u00f6he von 395.000 DM (einschlie\u00dflich Steuern und steuerlichen Nebenleistungen) als Verm\u00f6genswerte zwei Grundst\u00fccke gegen\u00fcberstanden, von denen das mit dem Wohnhaus des Kl\u00e4gers bebaute Grundst\u00fcck mit Grundpfandrechten zugunsten der beiden Gl\u00e4ubigerbanken in H\u00f6he von 370.000 DM belastet waren. Bekannt war auch zu diesem Zeitpunkt, da\u00df eine der beiden Gl\u00e4ubigerbanken Befriedigung im Wege der Zwangsversteigerung suchte. Das FG begr\u00fcndet seinen Vorwurf ermessensfehlerhaften Verhaltens des FA mit dessen (angeblich) unbegr\u00fcndeter Annahme, da\u00df es bei einem Grundst\u00fccksverkauf zu einem \u00dcberschu\u00df kommen w\u00fcrde. Dieser Vorwurf ist unbegr\u00fcndet, da es f\u00fcr die Frage, ob eine \u00dcberschuldung vorliegt oder nicht, nicht auf das voraussichtliche und ungewisse Ergebnis einer Verm\u00f6gensverwertungshandlung im Wege der Zwangsversteigerung ankommen kann, sondern auf den feststellbaren Verkehrswert abzustellen ist. Dies belegt \u00a7 74a des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), der zur Vermeidung der Verschleuderung von Schuldnerverm\u00f6gen den sog. 7\/10-Grundst\u00fcckswert als relatives Mindestgebot festlegt. Nach \u00a7 74a Abs. 5 ZVG ist dieser Grundst\u00fcckswert der Verkehrswert, der nach den Vorschriften der Verordnung \u00fcber Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundst\u00fccken (jetzt g\u00fcltig in der Fassung vom 6. Dezember 1988, BGBl I 1988, 2209) zu ermitteln ist. Zieht man die allgemein bekannten Beleihungsgrunds\u00e4tze im Bankwesen erg\u00e4nzend in Betracht, konnte das FA bei einer dinglichen Belastung des Grundst\u00fccks in H\u00f6he von 370.000 DM durchaus dem Vorbringen des Kl\u00e4gers Glauben schenken, der Verkehrswert des Grundst\u00fccks sei jedenfalls bei 400.000 DM anzusiedeln. Dies wird, wenn auch im nachhinein, durch den von der die Zwangsversteigerung betreibenden Gl\u00e4ubigerbank erlegten Zuschlag von 290.000 DM nicht widerlegt, sondern best\u00e4tigt. Denn bei Zugrundelegung der 7\/10 &#8211; Grenze des \u00a7 74a ZVG w\u00e4re von einem Verkehrswert von 414.000 DM auszugehen. Da \u00fcberdies das unbebaute Grundst\u00fcck mit einem Verkehrswert von 7.000 DM bewertet worden war, kann die Begr\u00fcndung des FG keinen Bestand haben, ganz abgesehen davon, da\u00df es das FG unterlassen hat, seinen Standpunkt von der \u00dcberschuldung des Kl\u00e4gers des n\u00e4heren darzulegen.<\/p>\n<p>b) Obwohl in der Beschwerdeentscheidung der OFD zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt ist, da\u00df die Frage der Zahlungsunf\u00e4higkeit dahingestellt bleiben k\u00f6nne, hat die OFD dann doch hierzu Stellung genommen, und zwar zu dem f\u00fcr die Ermessenserw\u00e4gungen ma\u00dfgeblichen Kernpunkt. W\u00e4hrend das FG unzutreffend allein auf den Umstand der laufenden Unterdeckung in den Liquidit\u00e4tsverh\u00e4ltnissen des Kl\u00e4gers abstellt (Verh\u00e4ltnis von Betriebseinnahmen zur Gesamtheit der Ausgaben), hebt die OFD zutreffend darauf ab, in welcher Weise der Kl\u00e4ger dieser Unterdeckung begegnet ist. Er hat n\u00e4mlich angesichts sinkender Einnahmen ab 1982 die sich anbahnende Liquidit\u00e4tsl\u00fccke durch Aufnahme von zun\u00e4chst kurzfristigen Bankkrediten geschlossen und damit seine Verbindlichkeiten reguliert &#8211; allerdings weitestgehend mit Ausnahme seiner Steuerschulden -. Es ist daher zutreffend, wenn die OFD nicht auf Art und H\u00f6he der Verschuldung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abstellt. F\u00fcr die Frage, ob die Erhebung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit sachlich unbillig ist, ist vielmehr ma\u00dfgebend, ob der Steuerschuldner zu den jeweiligen F\u00e4lligkeitszeitpunkten und den nachfolgenden Zeitr\u00e4umen erfolgloser Beitreibung auf Sicht sich im Zustand dauernden Unverm\u00f6gens befunden hat, seine Schulden zu regulieren. Solange der Kl\u00e4ger sich die notwendigen Mittel zur Aufrechterhaltung seines Betriebes und seiner Lebensf\u00fchrung sowie zur Befriedigung anderer Gl\u00e4ubiger noch von den Banken beschaffen konnte, sind auch diese Mittel bei der Beurteilung der Zahlungsunf\u00e4higkeit heranzuziehen. F\u00fcr die Frage der Zahlungsunf\u00e4higkeit kann auf die Mittelherkunft bei dieser Sachlage grunds\u00e4tzlich nicht abgestellt werden, sondern es kommt allein auf den Umstand an, ob es im Verh\u00e4ltnis zu allen Gl\u00e4ubigern zum Zustand weitestgehender Zahlungseinstellung auf Sicht gekommen ist. Ob dieser Zustand m\u00f6glicherweise zu dem (nicht bekannten) Zeitpunkt eingetreten ist, als die Gl\u00e4ubigerbanken auf einer Umschuldung der kurzfristigen Bankkredite mit deren dinglichen Besicherung bestanden, ist vom Kl\u00e4ger nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Es kann daher auch auf sich beruhen, ob sich der Kl\u00e4ger ab diesem Zeitpunkt der Steuerzahlungspflicht in einer Weise entzogen hat, die seine Erla\u00dfw\u00fcrdigkeit in Frage stellen k\u00f6nnte. Jedenfalls ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die OFD aufgrund der Mittelhereinnahme des Kl\u00e4gers vermittels Bankkrediten die Zahlungsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers verneint hat und das Druckmittel des S\u00e4umniszuschlages mit der einseitigen Benachteiligung des FA rechtfertigt.<\/p>\n<p>c) Im Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489 ist ausgef\u00fchrt, da\u00df sich die Voraussetzungen f\u00fcr einen Billigkeitserla\u00df von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden nicht in dem Falle des kumulativen Vorliegens von \u00dcberschuldung und Zahlungsunf\u00e4higkeit ersch\u00f6pfen (vgl. auch BFH-Urteil vom 2. Februar 1989 V R 171\/83, BFHE\/NV 1990, 11). Ein Erla\u00df von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen sei auch dann geboten, wenn im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit bez\u00fcglich der Hauptschuld ein Zustand eingetreten sei, der den Erla\u00df dieser Hauptschuld aus sachlichen oder pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden rechtfertige. Diese Sachlage ist im Streitfall nicht gegeben (vgl. nachstehend Abschn. 3 der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>3. Ein Erla\u00df der r\u00fcckst\u00e4ndigen Einkommen- und Umsatzsteuern sowie der im Zusammenhang mit diesem R\u00fcckstand angefallenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden w\u00e4re geboten, wenn ihre Einziehung die wirtschaftliche Existenz des Kl\u00e4gers vernichten oder ernsthaft gef\u00e4hrden w\u00fcrde, also ohne Billigkeitsma\u00dfnahmen der notwendige Lebensunterhalt vor\u00fcbergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden k\u00f6nnte. Das FG hat in den Gr\u00fcnden seiner Entscheidung die nach seiner Auffassung ermessensfehlerhafte Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rden auch in diesem Punkte lediglich mit dem Argument begr\u00fcndet, die zum Billigkeitserla\u00df von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen aus sachlichen Gr\u00fcnden aufgezeigten Gesichtspunkte seien in gleicher Weise bei dem Billigkeitserla\u00df aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden von Hauptschuld und S\u00e4umniszuschl\u00e4gen zu ber\u00fccksichtigen. Da ein Erla\u00df von Steuern und Nebenleistungen aus sachlichen Gr\u00fcnden (zumal von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen mit den hier zu beachtenden besonderen Voraussetzungen) auf anderen Kriterien beruht als der Erla\u00df von Steuern aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden, konnte das FG nicht und schon gar nicht in derart pauschaler Weise auf diese Ausf\u00fchrungen zum Erla\u00df von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden verweisen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben.<\/p>\n<p>4. Die Sache ist spruchreif.<\/p>\n<p>a) Die auf den Erla\u00df von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden gerichtete Klage ist aus den in Abschn. 2 dargestellten Gr\u00fcnden abzuweisen.<\/p>\n<p>b) Die auf den Erla\u00df von Einkommen- und Umsatzsteuern sowie von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen aus pers\u00f6nlichen Billigkeitsgr\u00fcnden gerichtete Klage ist ebenfalls nicht begr\u00fcndet und daher abzuweisen. Ausgehend von den auch vom Kl\u00e4ger gen\u00e4hrten und dem FA zug\u00e4nglichen Informationen (vgl. oben Abschn. 2a der Gr\u00fcnde) konnten die Finanzbeh\u00f6rden im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung davon ausgehen, da\u00df die Verwertung der Grundst\u00fccke zu einem \u00dcberschu\u00df f\u00fchren w\u00fcrde. Dies h\u00e4tte aus damaliger Sicht zu einer Befriedigung der Banken und damit auch zum Wegfall der monatlichen Zinsbelastung von 3.700 DM gef\u00fchrt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbeh\u00f6rden, die bislang hinter den Gl\u00e4ubigerbanken zur\u00fccktreten mu\u00dften, den Ausgang der Verm\u00f6gensverwertung abwarten wollten, um dann erst \u00fcber einen m\u00f6glichen Billigkeitserla\u00df zu befinden. Solange die Verm\u00f6gensverwertung noch nicht durchgef\u00fchrt war, konnte die Frage nach der Existenzgef\u00e4hrdung des Kl\u00e4gers nicht abschlie\u00dfend beantwortet werden; sie befand sich in der Schwebe.<\/p>\n<p>c) In H\u00f6he eines Betrages von 400 DM ist die Klage unzul\u00e4ssig. Es handelt sich insoweit um die Festsetzung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen, deren Billigkeitserla\u00df der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 6. Juli 1984 beantragt hatte. Das FA hat diesen Antrag durch Bescheid vom 24. Juli 1984 abgelehnt. Die vom Kl\u00e4ger erhobene Beschwerde vom 20. August 1984 bezieht sich allein auf die Ablehnungsverf\u00fcgung des FA vom 13. August 1984 betreffend S\u00e4umniszuschl\u00e4ge. Der Ablehnungsbescheid des FA vom 24. Juli 1984 betreffend Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge ist daher bestandskr\u00e4ftig geworden. Damit fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung zur Klageerhebung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch im Revisionsverfahren, zu pr\u00fcfen ist (BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 47\/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.3.1990 (IV R 34\/89) BStBl. 1990 II S. 673 1. 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