{"id":49911,"date":"1994-12-21T11:53:19","date_gmt":"1994-12-21T09:53:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49911"},"modified":"2013-06-22T11:54:03","modified_gmt":"2013-06-22T09:54:03","slug":"bfh-urteil-vom-21-12-1994-i-r-98_93-bstbl-1995-ii-s-419","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-12-1994-i-r-98_93-bstbl-1995-ii-s-419\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.12.1994 (I R 98\/93)     BStBl. 1995 II S. 419"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.12.1994 (I R 98\/93) BStBl. 1995 II S. 419<\/strong><\/p>\n<p>Die Zusage einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine 1969 gegr\u00fcndete GmbH. Mehrheitsgesellschafter der Kl\u00e4gerin ist A, der auch deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erteilte dem 59 Jahre alten A am 19. April 1985 eine schriftliche Versorgungszusage. Danach wurden A in seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer folgende betriebliche Versorgungsleistungen nach Ma\u00dfgabe einer Versorgungsordnung gew\u00e4hrt, die zum Gegenstand der Pensionszusage wurde:<\/p>\n<p>&#8211; Altersrente gem\u00e4\u00df \u00a7 4 der Versorgungsordnung in H\u00f6he von 36 v. H. der Bemessungsgrundlage (Monatsgehalt + 20 v. H.);<\/p>\n<p>&#8211; vorgezogene Altersrente gem\u00e4\u00df \u00a7 5 der Versorgungsordnung in H\u00f6he der bis zu diesem Zeitpunkt angesammelten Sollr\u00fcckstellung;<\/p>\n<p>&#8211; Berufs- und Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente gem\u00e4\u00df \u00a7 6 der Versorgungsordnung in H\u00f6he von 100 v. H. der Altersrente;<\/p>\n<p>&#8211; Witwen- und Waisenrente gem\u00e4\u00df \u00a7 7 der Versorgungsordnung in H\u00f6he von 60 bzw. 15 v. H. der Altersrente.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 der Versorgungsordnung sollte die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres gew\u00e4hrt werden. In der Versorgungszusage f\u00fcr A ist vereinbart, da\u00df mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente in H\u00f6he von 43 v. H. und mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente in H\u00f6he von 50 v. H. gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bildete f\u00fcr A eine Pensionsr\u00fcckstellung, der sie im Streitjahr 1987 einen Betrag in H\u00f6he von 28.203 DM zuf\u00fchrte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Pensionsr\u00fcckstellung und damit die Zuf\u00fchrung im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht an. Die Klage hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt mit ihrer Revision Verletzung der \u00a7\u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des K\u00f6rperschaftsteuerbescheides 1987 vom 16. November 1992 die K\u00f6rperschaft-steuer f\u00fcr 1987 auf 119.744 DM festzusetzen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht (FG) zur\u00fcckzuverweisen und die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>A. Der Revision ist nicht bereits wegen eines Verfahrensversto\u00dfes stattzugeben. Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung r\u00fcgt, das FG habe seiner Entscheidung einen allgemeinen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, der weder allgemein bekannt noch zutreffend sei, r\u00fcgt sie materielle Unrichtigkeit des Urteils und keinen Verfahrensmangel (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. April 1992 VIII B 49\/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671 m. w. N.).<\/p>\n<p>B. Die Zusage der Pension am 19. April 1985 an den zu diesem Zeitpunkt bereits 59j\u00e4hrigen A ist eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA). Die nach den Vereinbarungen verbleibende Zeit aktiver T\u00e4tigkeit reicht f\u00fcr ein Erdienen der zugesagten Versorgung nicht aus.<\/p>\n<p>Unter einer vGA i. S. des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm\u00f6gensminderung (verhinderte Verm\u00f6gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft ist, sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung steht (nunmehr st\u00e4ndige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 14. M\u00e4rz 1990 I R 6\/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795 m. w. N.). F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der BFH eine Veranlassung der Verm\u00f6gensminderung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1967 I 261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; st\u00e4ndige Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Einem Gesch\u00e4ftsleiter stellen sich bei Gew\u00e4hrung einer Pensionszusage folgende Grundsatzfragen:<\/p>\n<p>&#8211; Kann er unter den gegebenen Umst\u00e4nden \u00fcberhaupt eine Altersversorgung zusagen (&#8222;ob&#8220;), und bejahendenfalls<\/p>\n<p>&#8211; welchen Inhalt darf sie haben (&#8222;wie&#8220;)?<\/p>\n<p>1. a) Bei der Frage, ob einem gesellschaftsfremden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Pension zugesagt worden w\u00e4re, spielt &#8211; neben anderen Kriterien (z. B. wirtschaftliche Leistungskraft des Unternehmens) &#8211; eine wesentliche Rolle, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Pension noch erdienen kann (vgl. BFH-Urteile vom 10. November 1993 I R 36\/93, BFH\/NV 1994, 827; vom 13. Dezember 1961 I 321\/60 U, BFHE 74, 657, BStBl III 1962, 243; vom 20. Mai 1992 I R 2\/91, BFH\/NV 1993, 52; Streck, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., \u00a7 8 Anm. 150 &#8222;Pensionszusage&#8220; Anm. 6). In der Literatur wird allerdings zum Teil die Auffassung vertreten, da\u00df Versorgungszusagen in jedem Alter gegeben w\u00fcrden und daher nur die Angemessenheit der Gesamtausstattung steuerlich zu \u00fcberpr\u00fcfen sei (vgl. Baer, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1989, 1529; H\u00f6fer\/Kisters-K\u00f6lkes, BB 1989, 1157). Der Senat kann sich dem nicht anschlie\u00dfen. Die betriebliche Altersversorgung ist eine (freiwillige) Ma\u00dfnahme des Arbeitgebers in Anerkennung l\u00e4ngerer Betriebszugeh\u00f6rigkeit und in Erwartung weiterer Betriebstreue (vgl. Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 7. Aufl., \u00a7 81 I 1 m. w. N.). Auch \u00a7 1 Abs. 1 &#8211; insbesondere Nr. 1 &#8211; des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 1974, 3610), zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297), liegt die Vorstellung zugrunde, da\u00df eine Altersversorgung erdient werden mu\u00df.<\/p>\n<p>b) Die Erdienbarkeit h\u00e4ngt entscheidend vom Alter des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Zeitpunkt der Pensionszusage und von dem Zeitpunkt ab, ab dem der Pensionsberechtigte durch Eintritt in den Ruhestand die Verpflichtung zur Zahlung der Pension ausl\u00f6sen kann. Der Senat hat zur Pr\u00fcfung der Erdienbarkeit im wesentlichen auf das Alter im Zeitpunkt der Pensionszusage abgestellt und insbesondere im Hinblick auf das mit dem Alter steigende Risiko kurzfristiger Inanspruchnahme der Pension die Erdienbarkeit verneint, sobald der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das 60. Lebensjahr \u00fcberschritten hat (vgl. BFH in BFH\/NV 1993, 52; Urteile vom 23. Juli 1957 I 306\/56, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 6 Abs. 1 Satz 2, Rechts-spruch 35; vom 10. April 1962 I 70\/61, StRK, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6a, Rechtsspruch 12; vom 9. Oktober 1985 I R 149\/82, BFHE 144, 561, BStBl II 1986, 51; vom 13. April 1988 I R 284\/82, BFH\/NV 1989, 395; vom 25. Mai 1988 I R 107\/84, BFH\/NV 1989, 195; in BFH\/NV 1994, 827; vom 5. Mai 1993 II R 60\/90, BFH\/NV 1994, 529). Daran h\u00e4lt der Senat fest.<\/p>\n<p>Da A im Zeitpunkt der Zusage das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, wie lange der Zeitraum sein mu\u00df, in dem eine Pensionszusage jedenfalls dem Grunde nach durch eine aktive T\u00e4tigkeit erdient erscheint. Da es praktisch unm\u00f6glich ist, dies in jedem Einzelfall festzustellen, geht der Senat jedenfalls bei beherrschenden Gesellschaftsverh\u00e4ltnissen im Interesse der Rechtssicherheit davon aus, da\u00df dieser Zeitraum mindestens zehn Jahre ab Erteilung der Pensionszusage betragen mu\u00df. Der Senat greift insoweit auf die dem \u00a7 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich BetrAVG zugrundeliegende Zeitvorstellung zur\u00fcck. Nach \u00a7 1 Abs. 1 BetrAVG wird eine Pensionsanwartschaft unverfallbar, wenn die Pensionszusage zehn Jahre bestanden hat bzw. der Betreffende dem Betrieb 12 Jahre angeh\u00f6rte und die Pensionszusage f\u00fcr drei Jahre bestand. Diese Regelung basiert auf der Vorstellung, da\u00df nach Ablauf der genannten Zeitr\u00e4ume eine Versorgungszusage durch eine angemessene Betriebszugeh\u00f6rigkeit erdient ist und damit nicht mehr &#8211; beim Arbeitgeberwechsel &#8211; verf\u00e4llt. Wenn auch im Streitfall die Frage nach der Verfallbarkeit entscheidungsirrelevant ist, bieten die Zeitvorstellungen des Gesetzgebers eine ausreichende Grundlage f\u00fcr die hier zu entscheidende Streitfrage. Dabei kann im Streitfall, in dem die Pension bereits im Jahr 1985 zugesagt wurde, nicht auf k\u00fcnftig geplante K\u00fcrzungen der Unverfallbarkeitsfrist zur\u00fcckgegriffen werden. Bei einem beherrschenden Gesellschafter, dem die Kapitalgesellschaft eine Pensionszusage macht, verbietet es sich allerdings, auf die Dauer der Betriebszugeh\u00f6rigkeit (\u00a7 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich BetrAVG) abzustellen, da Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter dem sog. Nachzahlungsverbot unterliegen (vgl. z. B. BFH in BFH\/NV 1989, 395; BFH\/NV 1989, 195). Die aktive T\u00e4tigkeit vor Zusage der Pension an einen beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mu\u00df daher unber\u00fccksichtigt bleiben (vgl. auch Deutsche Steuer-Praxis &#8211; DStPr -, K\u00f6rperschaftsteuergesetz 1977, vGA \u00a7 8 Nr. 34). Daraus folgt, da\u00df beispielsweise eine Pension nicht mehr erdient wird, die einem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in einem Alter von 50 Jahren zugesagt wird, dieser aber vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Zahlung einer Alterspension beanspruchen kann. Andererseits kann eine Pensionszusage dem Grunde nach steuerlich anerkannt werden, die kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres versprochen wird, der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aber noch zur Arbeitsleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ernstlich verpflichtet ist. Ist der beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Zeitpunkt der Zusage 60 Jahre und \u00e4lter, so verbleibt es grunds\u00e4tzlich bei der bisherigen Rechtsprechung, weil mit steigendem Alter und insbesondere sp\u00e4testens mit dem \u00dcberschreiten des 70. Lebensjahres das Risiko einer Inanspruchnahme der Pension vor Ablauf des zehnj\u00e4hrigen Erdienenszeitraumes in nicht mehr kalkulierbarer Weise ansteigt. Die Frage, ob in dem zuletzt genann-ten Fall ausnahmsweise nur die Angemessenheit der Gesamtausstattung zu pr\u00fcfen bleibt, wenn dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bereits aus einer fr\u00fcheren nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit ein Pensionsanspruch zusteht und sich die Pensionszusage nur als Abdeckung einer verbleibenden L\u00fccke in der Altersversorgung darstellt, kann der Senat im Streitfall offenlassen. Sehen die vertraglichen Regelungen einen mindestens zehnj\u00e4hrigen Erdienenszeitraum ab Erteilung der Pensionszusage bis zum Eintritt in den Altersruhestand vor und sind sie ernsthaft vereinbart, so ist es vorbehaltlich einer denkbaren Wartezeit grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich, wenn in der Versorgungszusage zugleich eine &#8211; der H\u00f6he nach angemessene &#8211; Invalidit\u00e4ts- und\/oder Hinterbliebenenversorgung vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt bei seiner Entscheidung auch nicht den Entgeltcharakter einer Pensionszusage. Diese wird als Teil der Gesamtausstattung (vgl. BFH-Urteil vom 11. September 1968 I 89\/63, BFHE 93, 382, BStBl II 1968, 809) und damit als Teil des Entgelts verstanden, das die Kapitalgesellschaft ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr seine Dienstleistung zahlt.<\/p>\n<p>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann die Revision keinen Erfolg haben. A war beherrschender Gesellschafter. Er war im Zeitpunkt der Zusage bereits 59 Jahre alt. Nach \u00a7 4 der Versorgungsordnung war er maximal nur noch zu einer Arbeitsleistung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres verpflichtet. Damit fehlt es an der vertraglichen Vereinbarung eines mindestens zehnj\u00e4hrigen Erdienenszeitraumes. Damit kann dahingestellt bleiben, ob A aufgrund des Abs. 3 der individuellen Versorgungszusage nicht bereits eine Pension mit Vollendung des 60. Lebensjahres gew\u00e4hrt werden sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.12.1994 (I R 98\/93) BStBl. 1995 II S. 419 Die Zusage einer Pension an einen beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre betr\u00e4gt. &nbsp; KStG \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-12-1994-i-r-98_93-bstbl-1995-ii-s-419\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.12.1994 (I R 98\/93)     BStBl. 1995 II S. 419<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-49911","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49911","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49911"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49911\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49911"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49911"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49911"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}