{"id":49942,"date":"1991-09-11T13:37:32","date_gmt":"1991-09-11T11:37:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=49942"},"modified":"2013-06-23T13:40:38","modified_gmt":"2013-06-23T11:40:38","slug":"bfh-urteil-vom-11-9-1991-xi-r-35_90-bstbl-1992-ii-s-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-9-1991-xi-r-35_90-bstbl-1992-ii-s-4\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.9.1991    (XI R 35\/90) BStBl. 1992 II S. 4"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.9.1991 (XI R 35\/90) BStBl. 1992 II S. 4<\/strong><\/p>\n<p>Sonderbetriebsausgaben (Sonderbetriebsaufwand) k\u00f6nnen nur im Rahmen des f\u00fcr die Gesellschaft durchzuf\u00fchrenden Gewinnfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 179 Abs. 2, \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr an der A-GmbH &amp; Co. KG (KG) beteiligt. 1982 war er zugunsten der KG eine B\u00fcrgschaft eingegangen, aus der er in Anspruch genommen wurde. Zur Abdeckung dieser B\u00fcrgschaftsschuld nahm er ein Darlehen von 55.000 DM auf. Hierf\u00fcr wurden im Streitjahr 3.585 DM Schuldzinsen geleistet.<\/p>\n<p>Im Bescheid \u00fcber die einheitliche Feststellung der Eink\u00fcnfte vom 18. Februar 1988 wurden die auf den Kl\u00e4ger entfallenden Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM festgestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) \u00e4nderte den unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1985 vom 23. November 1987 entsprechend. Die in dem fr\u00fcheren Bescheid als Sonderbetriebsausgaben ber\u00fccksichtigten Darlehenszinsen blieben nunmehr unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Gegen den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein und trugen vor: Aus \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) folge nicht, da\u00df Sonderbetriebsausgaben einzig und allein innerhalb des Feststellungsverfahrens ber\u00fccksichtigt werden m\u00fc\u00dften. Dies gelte vor allem dann nicht, wenn der betreffende Beteiligte ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an dem die Sonderbetriebsausgaben ausl\u00f6senden Sachverhalt habe; dann m\u00fcsse der Grundsatz der von \u00a7 180 AO 1977 bezweckten Verfahrens\u00f6konomie zur\u00fccktreten. Hier habe er, der Kl\u00e4ger, ein solches berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gehabt. Er sei nicht gewillt gewesen, den Mitgesellschaftern Einblick hinsichtlich der notwendig gewordenen Fremdfinanzierung f\u00fcr 1985 zu geben, da es in diesem Zeitraum zu erheblichen privaten Auseinandersetzungen unter den Gesellschaftern gekommen sei.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. August 1973 I R 26\/71 (BFHE 110, 315, BStBl II 1974, 62) ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides vom 25. M\u00e4rz 1988 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 1988 Sonderbetriebsausgaben in H\u00f6he von 3.585 DM zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<strong><\/strong><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Recht erkannt, da\u00df die streitigen Aufwendungen nicht bei der Einkommensteuerveranlagung zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 179 Abs. 2, \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 sind die einkommensteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung sind auch Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsaufwand (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 26. Oktober 1938 VI 652\/38, RStBl 1939, 169; BFH-Urteile vom 25. August 1961 VI 202\/60 U, BFHE 73, 619, BStBl III 1961, 491; vom 30. Juni 1966 VI 273\/65, BFHE 86, 576, BStBl III 1966, 582; in BFHE 110, 315, BStBl II 1974, 62; vom 24. Januar 1985 IV R 123\/82, BFH\/NV 1986, 15; vom 9. November 1988 I R 191\/84, BFHE 155, 454, BStBl II 1989, 343; vom 27. Oktober 1989 III R 38\/88, BFH\/NV 1990, 369). Sie sind Teile der Eink\u00fcnfte (des Gewinns), an denen mehrere Personen beteiligt sind. Das Gesetz schreibt die gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung vor und nicht nur die Feststellung des gemeinschaftlich erzielten Ergebnisses.<\/p>\n<p>Diese Auslegung deckt sich mit dem Zweck des Gesetzes, alle im Zusammenhang mit der Beteiligung stehenden Eink\u00fcnfte einheitlich und mit bindender Wirkung zu ermitteln, um Widerspr\u00fcche bei den einzelnen Veranlagungen zu vermeiden. Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Eink\u00fcnften dient der Richtigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung, indem durch ein FA f\u00fcr alle Beteiligten die in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht erforderlichen Beurteilungen getroffen werden. Gegen\u00fcber diesen Gesichtspunkten hat das Interesse des einzelnen Beteiligten, seine Verh\u00e4ltnisse vor den Mitbeteiligten geheimzuhalten, prinzipiell zur\u00fcckzutreten, zumal er sich freiwillig mit den anderen Mitbeteiligten zur gemeinsamen Eink\u00fcnfteerzielung verbunden hat. Dar\u00fcber hinaus sind die Schwierigkeiten zu ber\u00fccksichtigen, die sich bei Aussonderung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben aus dem Feststellungsverfahren ergeben, wenn diese zugleich mehrere Beteiligte betreffen.<\/p>\n<p>Letztlich entspricht diese Auslegung auch (eher) den Absichten des Gesetzgebers. Nach der Begr\u00fcndung des Entwurfs einer Abgabenordnung &#8211; AO 1974 &#8211; (BTDrucks 6\/1982, zu \u00a7 161 des Entwurfs, a. E., S. 157) sollte die Frage der Geltendmachung von Betriebsausgaben, die nur einem Beteiligten entstanden seien, bei der Einkommensteuerreform zu kl\u00e4ren sein. \u00a7 120 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Entwurfs eines 3. Steuerreformgesetzes (BTDrucks 7\/1470) sah jedoch lediglich vor, da\u00df (nur) bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen und Vermietung und Verpachtung, an denen eine Vielzahl von Steuerpflichtigen beteiligt sei, Werbungskosten, die nur einzelnen Beteiligten entstanden seien, nicht bei der gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen seien; sie k\u00f6nnten vielmehr von dem einzelnen Steuerpflichtigen bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Nach der entsprechenden Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfes (a. a. O., S. 299) enthalte dieser Absatz eine Sonderregelung f\u00fcr die sog. geschlossenen Fonds. In diesen F\u00e4llen sei es h\u00e4ufig schwierig, die von den Beteiligten unmittelbar aufgewendeten Werbungskosten &#8211; z. B. Schuldzinsen &#8211; in die gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte einzubeziehen. Die neue Vorschrift lasse es daher zu, da\u00df derartige Werbungskosten unabh\u00e4ngig von der gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte von den Beteiligten im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Bei der Feststellung der Eink\u00fcnfte werde in diesen F\u00e4llen ein entsprechender Vorbehalt anzubringen sein. F\u00fcr die einheitliche Feststellung von Gewinneink\u00fcnften ist derartiges nicht vorgesehen worden.<\/p>\n<p>2. \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 ist auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des \u00dcberma\u00dfverbotes in seinem Anwendungsbereich einzuschr\u00e4nken (dazu vgl. S\u00f6hn in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Stand November 1989, \u00a7 180 AO 1977, Anm. 154). Zum einen ist unklar, in welchen F\u00e4llen eine Einschr\u00e4nkung zum Zuge kommen soll und unter welchen Voraussetzungen etwa schutzw\u00fcrdige (Geheimhaltungs-) Interessen einer einheitlichen Feststellung entgegenstehen; der Begriff der &#8222;h\u00f6chstpers\u00f6nlichen&#8220; Sonderbetriebsausgabe (vgl. Felix, K\u00f6lner Steuerdialog 1987, 6991; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., 1991, \u00a7 15 Anm. 99) ist zu unbestimmt, als da\u00df er zur generellen Abgrenzung tauglich w\u00e4re. Insbesondere aber ist die Herausnahme bestimmter Betriebsausgaben und -einnahmen aus dem einheitlichen Feststellungsverfahren im Hinblick auf die beabsichtigte Geheimhaltung wirkungslos, da diese sich auf die Festsetzung der Gewerbesteuer auswirken und der entsprechende Bescheid der Gesellschaft bekanntzugeben ist (so auch Schwarz\/Frotscher, Kommentar zur Abgabenordnung 1977, Stand M\u00e4rz 1989, \u00a7 180, Anm. 22). Ob in ganz besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen eine Anwendung des \u00a7 227 AO 1977 in Betracht kommt, weil Sonderbetriebsausgaben nicht im Feststellungsverfahren geltend gemacht werden konnten, kann dahinstehen. Der Streitfall gibt daf\u00fcr keine Anhaltspunkte; \u00fcber die Billigkeitsma\u00dfnahme m\u00fc\u00dfte zudem in einem besonderen Verfahren entschieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.9.1991 (XI R 35\/90) BStBl. 1992 II S. 4 Sonderbetriebsausgaben (Sonderbetriebsaufwand) k\u00f6nnen nur im Rahmen des f\u00fcr die Gesellschaft durchzuf\u00fchrenden Gewinnfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden. AO 1977 \u00a7 179 Abs. 2, \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a. Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf Sachverhalt I. 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